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Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das nach einem Todesfall durch einen vom zuständigen Bezirksgericht bestellten Notar durchgeführt wird. Da besonders in diesem Verfahren häufig Fragen entstehen, haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

Was ist eine Verlassenschaft?

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

Was ist das Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das nach einem Todesfall durch einen vom zuständigen Bezirksgericht bestellten Notar durchgeführt wird. Die in dieser Funktion tätigen Notare werden Gerichtskommissäre genannt.

In Österreich löst jeder Erbfall ein Verlassenschaftsverfahren aus.

Zweck des Verlassenschaftsverfahrens ist es, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben einzuantworten, die Rechte minderjähriger Beteiligter zu wahren und die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.

Was versteht man unter Erbenmachthaber?

Ein Verlassenschaftsverfahren kann außer von einem gerichtlich bestellten öffentlichen Notar auch von einem Erbenmachthaber durchgeführt werden. Ein Erbenmachthaber ist ein von den Erben ausgewählter Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben geeinigt haben und dem sie die Vollmacht zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren erteilt haben.

Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren schriftlich mit dem zuständigen Gericht im Rechtsinteresse der Erben durch.

Ablauf des Verfahrens

Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Das für den Sterbefall zuständige Bezirksgericht übermittelt dem nach der Verteilungsordnung ermittelten Notar (auch Gerichtskommissär) eine Sterbemitteilung.

Der Notar erhebt nun (bei einem Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Befassung der Gemeinde) Angehörige und schickt dann eine Einladung zu einem Vorverfahren, der  Todesfallaufnahme.  

Diese ergeht an Personen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen Bescheid wissen könnten. Bei dem Termin werden diese Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Anlässlich der Todesfallaufnahme wird mit dem Notar die weitere Abwicklung besprochen. Der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird der verwahrende Notar bzw. der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär. So werden rechtmäßige Erben ausgeforscht.

In der folgenden Verlassenschaftsabhandlung sind dann die erbberechtigten Personen aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben und ihre Erbberechtigung nachzuweisen.

Beendet wird ein Verlassenschafts­verfahren durch den Einantwortungsbeschluss.

Was ist der Einantwortungsbeschluss?

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers für seinen Erbteil ein.

Erbantrittserklärung

Bedingte Erbantrittserklärung

Eine bedingte Erbantrittserklärung ist eine Erklärung, mit der ein Erbe seine Annahme der Erbschaft von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Mit anderen Worten, der Erbe erklärt, dass er die Erbschaft nur dann annehmen wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Beispiele für Bedingungen können sein: die Begleichung bestimmter Schulden, die Klärung von offenen Fragen in Bezug auf den Nachlass oder die Auflösung von Streitigkeiten zwischen den Erben. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden, tritt die bedingte Erbantrittserklärung in Kraft und der Erbe wird von der Erbschaft ausgeschlossen.

Unbedingte Erbantrittserklärung

Eine unbedingte Erbantrittserklärung ist eine Erklärung, mit der ein Erbe die Erbschaft bedingungslos annimmt. Mit der unbedingten Erbantrittserklärung wird der Erbe zum rechtmäßigen Nachfolger des Verstorbenen und übernimmt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, einschließlich seiner Schulden.

Die unbedingte Erbantrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. In der Praxis ist es jedoch ratsam, die Erklärung schriftlich abzugeben, um späteren Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen.

Wichtig!

Es ist zu beachten, dass die Annahme einer Erbschaft auch mit Risiken verbunden sein kann, insbesondere wenn der Nachlass erhebliche Schulden oder Verpflichtungen enthält. Daher ist es ratsam, vor der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung eine umfassende Prüfung des Nachlasses und seiner Schulden durchzuführen.

Was passiert, wenn der falsche Erbe eingeantwortet wird?

Die Einantwortung an einen falschen Erben, dem sogenannten Scheinerben, kann passieren, wenn ein anderer – besserer – potentieller Erbe übersehen wurde, oder dem Scheinerben die Berechtigung fehlt.

Der wahre Erbe kann daher, auch nach der Einantwortung mit der sogenannten Erbschaftsklage nach § 823 die Herausgabe der gesamten Verlassenschaft begehren.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Scheinerbe bereits Teile der Verlassenschaft veräußert hat. Hierbei wird der gutgläubige Dritte allerdings geschützt: Wenn der Dritte (Käufer) nicht ahnen konnte, dass der Scheinerbe (Verkäufer) keinerlei Verfügungsberechtigung über die Sache hat, kann der Käufer an der Sache dennoch gutgläubig Eigentum erwerben.

Was passiert, wenn die Verlassenschaft den Wert der Begräbniskosten nicht übersteigt?

Sollte die Todesfallaufnahme ergeben, dass der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten, nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet: sog. “Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt”.

Der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, wird zumeist die vorhandene Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, d.h. sie wird mittels Gerichtsbeschlusses ermächtigt, über den vorhandenen Nachlass zu verfügen (unabhängig davon, ob der Betreffende auch erbberechtigt ist).

Was ist eine Gläubigereinberufung?

Der Zweck der Gläubigereinberufung besteht darin, dem Erben oder dem Verlassenschaftskurator eine Übersicht über die Schulden zu verschaffen.

Gläubiger werden mittels gerichtlichen Edikts aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist anzumelden. Fristgerecht angemeldete Forderungen hat der Erbe zu befriedigen, wobei jedoch bekannte Forderungen nicht angemeldet werden müssen. Verspätet angemeldete Forderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als trotz Verteilung noch Aktiva der Verlassenschaft vorhanden ist.

Was passiert, wenn Erben nicht ausgeforscht werden können?

Erben sind grundsätzlich unbekannt

Sind die Erben gänzlich unbekannt, so erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann die Republik Österreich als letztes Mittel die Einantwortung des Nachlasses beantragen, der Nachlass wird dann “heimfällig”.

Erben sind bekannt, der Aufenthalt jedoch nicht

So wird ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.

Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

Welche Kosten entstehen?

Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:

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