§ 1 UWG – Unlautere Geschäftspraktiken

§ 1 UWG enthält die zentrale Generalklausel des österreichischen Wettbewerbsrechts. Die Bestimmung verbietet Unternehmern im geschäftlichen Verkehr unlautere Geschäftspraktiken und sonstige unlautere Handlungen, wenn diese geeignet sind, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen oder das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu verändern. Ziel der Norm ist der Schutz eines fairen Leistungswettbewerbs. Unternehmen sollen sich am Markt durch Qualität, Preis und Leistung durchsetzen und nicht durch wettbewerbsfremde Methoden wie Täuschung, Druck oder die Ausnutzung besonderer Marktpositionen. Bei der Beurteilung der Unlauterkeit wird geprüft, ob eine Handlung nach ihrem Gesamtcharakter geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Dabei schützt das Gesetz sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher sowie die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs insgesamt.

Unlautere Geschäftspraktiken und sonstige unlautere Handlungen nach § 1 UWG im geschäftlichen Verkehr sind verboten, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen oder das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 1 UWG einfach erklärt: Bedeutung der Generalklausel gegen unlautere Geschäftspraktiken im österreichischen Wettbewerbsrecht.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wettbewerb soll durch bessere Leistung entschieden werden und nicht durch Täuschung oder Druck.“
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Abs. 1 – Sonstige unlautere Handlungen, Generalklausel des § 1 UWG

Abs. 1 bildet die zentrale Generalklausel des § 1 UWG und damit den Kern des Lauterkeitsrechts. Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen unlautere Geschäftspraktiken oder sonstige unlautere Handlungen wettbewerbswidrig sind. Geschützt werden dabei sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher.

Die Norm unterscheidet zwischen zwei Schutzrichtungen. § 1 Abs. 1 Z 1 UWG schützt den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Wettbewerbswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil anderer Unternehmen nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. § 1 Abs. 1 Z 2 UWG dient hingegen dem Verbraucherschutz. Hier steht die wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers im Vordergrund.

Abs. 1 bildet zugleich den Auffangtatbestand des UWG. Dadurch können auch Verhaltensweisen erfasst werden, die nicht ausdrücklich in speziellen Bestimmungen geregelt sind. Die Generalklausel wird allerdings durch spezielle Tatbestände ergänzt und konkretisiert

Abs. 2 – Verbraucherleitbildung und besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen

Abs. 2 regelt das Verbraucherleitbild des UWG. Bei der Beurteilung einer Geschäftspraktik ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Gemeint ist ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher.

Richtet sich eine Geschäftspraktik an eine bestimmte Verbrauchergruppe, ist auf das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Das gilt etwa bei Werbung gegenüber Fachkreisen oder bestimmten Altersgruppen.

Besondere Bedeutung kommt außerdem schutzbedürftigen Verbrauchergruppen zu. Dazu zählen insbesondere Personen, die aufgrund ihres Alters, geistiger oder körperlicher Einschränkungen oder besonderer Leichtgläubigkeit leichter beeinflussbar sind. In solchen Fällen erfolgt die Beurteilung aus Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser besonders schutzwürdigen Gruppe.

Die Bestimmung soll sicherstellen, dass Geschäftspraktiken nicht nur nach einem allgemeinen Maßstab, sondern auch unter Berücksichtigung der tatsächlich angesprochenen Zielgruppe beurteilt werden.

Abs. 3 – Unlautere Geschäftspraktiken

Abs. 3 konkretisiert den Begriff der unlauteren Geschäftspraktik. Die Bestimmung stellt klar, dass aggressive und irreführende Geschäftspraktiken jedenfalls als unlauter gelten.

Dabei verweist Abs. 3 auf die speziellen Regelungen des § 1a UWG über aggressive Geschäftspraktiken sowie des § 2 UWG über irreführende Geschäftspraktiken. Aggressive Geschäftspraktiken liegen vor, wenn Verbraucher durch Druck, Belästigung oder unzulässige Einflussnahme in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden. Irreführende Geschäftspraktiken betreffen insbesondere falsche oder täuschende Angaben gegenüber Marktteilnehmern.

Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Auch andere Geschäftspraktiken können nach § 1 UWG unlauter sein, wenn sie gegen die Anforderungen eines fairen Wettbewerbs verstoßen.

Abs. 4 – Begriffsdefinitionen

Abs. 4 enthält die zentralen Begriffsdefinitionen des § 1 UWG. Die Bestimmung dient dazu, ein einheitliches Verständnis wesentlicher Begriffe des Lauterkeitsrechts sicherzustellen.

Definiert werden folgende Begriffe:

Produkt
Als Produkt gilt nicht nur eine Ware, sondern praktisch alles, was angeboten oder verkauft werden kann. Dazu zählen auch Dienstleistungen, Immobilien, digitale Inhalte, Rechte oder Verpflichtungen.

Geschäftspraktik
Eine Geschäftspraktik ist jedes Verhalten eines Unternehmens, das mit Werbung, Verkauf oder der Vermarktung eines Produkts zusammenhängt. Darunter fallen etwa Werbeanzeigen, Verkaufsaktionen oder Marketingmaßnahmen.

Wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers
Gemeint ist eine Beeinflussung, durch die Verbraucher ihre Entscheidung nicht mehr frei und informiert treffen können. Der Verbraucher soll dadurch zu einer Entscheidung gebracht werden, die er sonst nicht getroffen hätte.

Verhaltenskodex
Ein Verhaltenskodex ist ein freiwilliges Regelwerk für Unternehmen. Darin verpflichten sich Unternehmen oder ganze Branchen, bestimmte Verhaltensstandards einzuhalten.

Aufforderung zum Kauf
Darunter versteht man Werbung oder Angebote, bei denen ein Produkt samt Preis so dargestellt wird, dass Verbraucher direkt kaufen können.

Unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers
Das liegt vor, wenn ein Unternehmen Druck auf Verbraucher ausübt oder seine Stellung ausnutzt, um deren Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

Geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers
Das umfasst jede Entscheidung eines Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Produkt. Dazu gehört etwa der Kauf, die Zahlung, die Kündigung oder auch die Entscheidung, nichts zu kaufen.

Berufliche Sorgfalt
Die berufliche Sorgfalt beschreibt das Verhalten, das man von einem ordentlichen und verantwortungsvollen Unternehmen erwarten kann. Unternehmen müssen sich an faire und übliche Regeln des Geschäftsverkehrs halten.

Ranking
Ranking bedeutet die Reihenfolge oder Hervorhebung von Produkten auf Webseiten oder Plattformen. Produkte können dadurch sichtbarer oder attraktiver dargestellt werden als andere.

Online-Marktplatz
Ein Online-Marktplatz ist eine Plattform im Internet, auf der Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen kaufen können. Dazu zählen etwa Verkaufsplattformen oder Apps.

Durch die Begriffsdefinitionen schafft Abs. 4 die Grundlage für die Auslegung und Anwendung der übrigen Bestimmungen des § 1 UWG.

Abs. 5 – Beweislastregel

Abs. 5 enthält eine besondere Beweislastregel für Verfahren nach § 1 UWG. Grundsätzlich gilt im Zivilprozess, dass jede Partei jene Tatsachen beweisen muss, auf die sie ihren Anspruch stützt. Im Lauterkeitsrecht bestehen jedoch häufig Informationsasymmetrien, weil bestimmte Angaben oder Werbeaussagen nur vom beklagten Unternehmen überprüft werden können.

Die Bestimmung verpflichtet daher Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen dazu, die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik nachzuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Kläger ein eigener Nachweis nur schwer möglich wäre und dem Unternehmer die entsprechenden Informationen ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

Abs. 5 dient damit der effektiven Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche und soll verhindern, dass unrichtige oder irreführende Behauptungen mangels Beweismöglichkeiten folgenlos bleiben.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„§ 1 Abs. 5 UWG verhindert, dass Unternehmen irreführende oder unbelegte Werbeaussagen ohne Konsequenzen verwenden können. Wer im Wettbewerb Tatsachen behauptet, muss diese im Streitfall auch beweisen können“
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Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 Abs. 1 UWG

Die Generalklausel in § 1 Abs. 1 UWG bildet den Kern des österreichischen Lauterkeitsrechts. Die Bestimmung regelt, wann geschäftliches Verhalten als unlauter gilt und deshalb wettbewerbswidrig ist. Ziel der Vorschrift ist es, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherzustellen und gleichzeitig Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen (Z 1) und der unzulässigen Beeinflussung von Verbrauchern (Z 2).

Handeln im geschäftlichen Verkehr

Das Tatbestandsmerkmal des Handelns „im geschäftlichen Verkehr“ erfasst jede selbstständige Teilnahme am Markt, soweit es sich nicht um rein private oder hoheitliche Tätigkeiten handelt. Maßgeblich ist, ob ein Verhalten nach außen hin am Wirtschaftsleben teilnimmt und objektiv geschäftlichen Bezug aufweist.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht erforderlich. Auch Tätigkeiten ohne Gewinnorientierung können im geschäftlichen Verkehr erfolgen, wenn sie am Markt auftreten. Das gilt etwa für Vereine oder gemeinnützige Organisationen wie die „Cliniclowns“, sofern ihre Tätigkeit wirtschaftliche Auswirkungen entfalten kann.

Der Begriff orientiert sich an der Unternehmerdefinition des § 1 Abs. 2 UGB. Erfasst wird daher jede auf Dauer angelegte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie auf Gewinn gerichtet ist.

Auch die öffentliche Hand kann im geschäftlichen Verkehr handeln. Das gilt allerdings nur im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung fallen hingegen nicht unter das UWG.

Begriff der Geschäftspraktik

Eine Geschäftspraktik liegt vor, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr handelt, also Maßnahmen setzt, die mit Werbung, Marketing, Verkauf oder der Förderung von Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen.

Dazu gehören nicht nur klassische Werbeanzeigen. Auch viele andere Handlungen können eine Geschäftspraktik darstellen, unter anderem Marketingmaßnahmen, Verkaufsstrategien oder öffentliche Aussagen über Produkte. Entscheidend für die ist lediglich, dass das Verhalten einen Bezug zum Wettbewerb am Markt hat.

Typische Beispiele für Geschäftspraktiken sind:

Auch scheinbar kleine Maßnahmen können rechtlich relevant sein. Bereits ein einzelner Werbeslogan, eine unklare Preisangabe oder eine missverständliche Produktbeschreibung kann als Geschäftspraktik gelten.

Damit eine Geschäftspraktik als unlauter zu qualifizieren ist, muss das Verhalten eines Unternehmens im Wettbewerb gegen die Regeln eines fairen Marktverhaltens verstoßen und dadurch Mitbewerber oder Verbraucher benachteiligen. Um dies zu beurteilen, hat der Gesetzgeber den Maßstab der beruflichen Sorgfalt eingeführt.

Begriff der Unlauterkeit

Unlauter handelt, wer im Wettbewerb Verhaltensweisen setzt, die den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbs widersprechen.

Das Lauterkeitsrecht geht davon aus, dass sich Unternehmen im Wettbewerb durch Preis, Qualität und Leistung behaupten sollen. Wettbewerbswidrig wird ein Verhalten daher dann, wenn sich ein Unternehmen durch unsachliche, täuschende oder sonst unfaire Methoden Vorteile gegenüber Mitbewerbern oder gegenüber Verbrauchern verschafft.

Die Unlauterkeit beurteilt sich danach, ob das Verhalten mit den Anforderungen der beruflichen Sorgfalt und den anständigen Marktgepflogenheiten vereinbar ist. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Schutz von Mitbewerbern, sondern auch der Schutz der Verbraucher sowie die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs insgesamt.

Maßstab der beruflichen Sorgfalt

Ob eine Geschäftspraktik unlauter und somit unzulässig ist, beurteilt das Gesetz anhand der beruflichen Sorgfalt. Damit ist der Standard an Fachkenntnis, Aufmerksamkeit und Fairness gemeint, den man von einem Unternehmen im Wettbewerb erwarten darf.

Maßgeblich ist dabei ein objektiver Standard. Entscheidend ist nicht, wie sorgfältig ein einzelnes Unternehmen tatsächlich handelt. Unternehmen müssen sich so verhalten, wie es seriöse Marktteilnehmer in derselben Branche üblicherweise tun. Dazu gehört insbesondere, dass Informationen korrekt dargestellt werden und Kunden keine irreführenden oder manipulativen Eindrücke erhalten.

Der Maßstab der beruflichen Sorgfalt verlangt:

Die berufliche Sorgfalt ist vor allem das zentrale Tatbestandsmerkmal bei § 1 Abs. 1 Z 2 UWG, also bei unlauteren Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Dort verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass die Geschäftspraktik den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

Gerichte prüfen im Einzelfall, ob ein Unternehmen die im Geschäftsleben üblichen Sorgfaltsanforderungen eingehalten hat. Verstößt eine Geschäftspraktik gegen die Anforderungen der beruflichen Sorgfalt und ist sie geeignet, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen, liegt eine sonstige unlautere Geschäftspraktik im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 UWG vor.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Wer sich an die Regeln der beruflichen Sorgfalt hält, konkurriert über Leistung und Qualität statt über unfaire Methoden.“

Z 1: Beeinträchtigung des Wettbewerbs

§ 1 Abs. 1 Z 1 UWG schützt den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Wettbewerbswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil anderer Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Das Lauterkeitsrecht greift daher nicht bei jeder geringfügigen Unregelmäßigkeit ein, sondern nur bei Verhaltensweisen, die spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen haben können.

Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Ausreichend ist, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Bereits die Möglichkeit, dass Kundenströme verlagert oder Mitbewerber wirtschaftlich benachteiligt werden können, kann daher genügen.

Z 2: Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers

Im § 1 UWG spielt auch der Schutz von Verbrauchern eine wichtige Rolle. Das Gesetz fragt dabei vor allem: Kann eine Geschäftspraktik die Entscheidung eines Verbrauchers spürbar beeinflussen? Wenn eine Werbemaßnahme oder Verkaufsmethode dazu führt, dass ein Kunde eine Entscheidung trifft, die er ohne diese Maßnahme nicht getroffen hätte, kann eine unlautere Geschäftspraktik vorliegen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sehr viele Menschen betroffen sind. Es wird auf einen durchschnittlich angemessenen informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abgestellt. Eine Maßnahme kann rechtlich problematisch sein, wenn sie geeignet ist, die Entscheidung einzelner Verbraucher deutlich zu beeinflussen. Entscheidend ist also, ob ein Unternehmen durch sein Verhalten die freie Entscheidung eines Kunden verzerrt.

Typische Situationen, in denen das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern beeinflusst werden kann, sind zum Beispiel:

Das Wettbewerbsrecht will damit sicherstellen, dass Verbraucher ihre Entscheidungen frei und informiert treffen können. Unternehmen sollen Kunden durch Leistung, Qualität und transparente Informationen überzeugen, nicht durch Täuschung oder unangemessenen Druck.

Fallgruppen sonstiger unlauteren Geschäftspraktiken

Um die vielen unter die Generalklausel des § 1 Abs. 1 UWG fallenden Gerichtsentscheidungen besser verständlich zu machen, hat sich in der Rechtsprechung eine Einteilung in typische Fallgruppen entwickelt. Diese Fallgruppen helfen dabei, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und einzuordnen.

Man unterscheidet vier zentrale Bereiche:

Dabei betrifft § 1 Abs. 1 Z 1 UWG vor allem Verhaltensweisen, die den Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen oder Mitbewerber benachteiligen. Darunter fallen die Fallgruppen der Behinderung, der Ausbeutung fremder Leistungen sowie des Rechtsbruchs.

§ 1 Abs. 1 Z 2 UWG schützt hingegen Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken. Im Mittelpunkt stehen dabei Geschäftspraktiken, die geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen. Darunter fällt die Fallgruppen des unlauteren Kundenfangs.

Kundenfang

Unter Kundenfang versteht man Geschäftspraktiken, die darauf abzielen, Verbraucher in unsachlicher oder unangemessener Weise zum Vertragsabschluss zu bewegen. Werbung und die gezielte Ansprache von Kunden sind grundsätzlich zulässig und wesentlicher Bestandteil des Wettbewerbs. Wettbewerbswidrig wird Kundenfang jedoch dann, wenn die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beeinträchtigt oder unsachlicher Druck ausgeübt wird.

Typische Fälle sind täuschende Werbemaßnahmen, psychischer Kaufzwang, aggressive Verkaufsmethoden oder aufdringliche Werbung. Auch irreführend gestaltete Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen oder versteckte Werbung können unter diese Fallgruppe fallen.

Der Wettbewerb soll über Preis, Qualität und Leistung entschieden werden. Kann der Verbraucher seine Entscheidung nicht mehr frei und sachlich treffen, sondern wird er durch Druck, Täuschung oder andere unsachliche Einflussnahmen gelenkt, liegt ein unlauterer Kundenfang vor.

Die Fallgruppe schützt daher sowohl die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher als auch den fairen Leistungswettbewerb.

Behinderung von Mitbewerbern

Die Fallgruppe der Behinderung erfasst Verhaltensweisen, mit denen Mitbewerber gezielt in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung beeinträchtigt werden. Unzulässig ist das Verhalten dann, wenn nicht mehr die eigene Leistung im Vordergrund steht, sondern die gezielte Schädigung oder Ausschaltung eines Konkurrenten.

Typische Fälle der Behinderung sind Boykottmaßnahmen, die unsachliche Herabsetzung von Mitbewerbern, aggressive Preisunterbietungen oder das sogenannte Domain-Grabbing. Auch das gezielte Abfangen von Kunden unmittelbar vor dem Geschäft eines Konkurrenten kann wettbewerbswidrig sein.

Die Behinderung ist wettbewerbswidrig, weil der Wettbewerb nicht mehr über die eigene Leistung geführt wird, sondern über die gezielte Beeinträchtigung eines Mitbewerbers. Der Leistungswettbewerb soll darüber entscheiden, welches Unternehmen sich am Markt durchsetzt. Wer Konkurrenten gezielt blockiert, herabsetzt oder wirtschaftlich verdrängen will, greift in die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ein. Die Marktentscheidung soll durch Qualität, Preis und Leistung erfolgen und nicht durch Maßnahmen zur Ausschaltung anderer Unternehmen.

Geschützt werden daher nicht einzelne Unternehmen vor Konkurrenz, sondern die Funktionsfähigkeit eines fairen Wettbewerbs insgesamt.

Ausbeutung fremder Leistungen

Die Fallgruppe Ausbeutung fremder Leistungen betrifft Fälle, in denen ein Unternehmen die Arbeit oder den Ruf eines anderen Unternehmens für eigene Wettbewerbszwecke nutzt, ohne selbst eine vergleichbare Leistung zu erbringen.

Grundsätzlich ist es im Wettbewerb erlaubt, sich an erfolgreichen Produkten oder Ideen zu orientieren. Wettbewerbswidrig wird dieses Verhalten aber dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder die gezielte Ausnutzung fremder Bekanntheit.

Typische Fälle der Ausbeutung sind die Nachahmung fremder Produkte, die Übernahme fremder Werbekonzepte oder die Rufausbeutung bekannter Marken und Unternehmen. Unlauter handelt insbesondere, wer sich den wirtschaftlichen Erfolg eines Mitbewerbers ohne eigene erhebliche Leistung zunutze macht oder gezielt den Eindruck erweckt, zwischen den Unternehmen bestehe eine wirtschaftliche Verbindung.

Auch die glatte Übernahme fremder Leistungen kann unter § 1 UWG fallen. Dabei wird ein Arbeitsergebnis nahezu unverändert übernommen, um sich eigene Entwicklungsarbeit oder Kosten zu ersparen. Die Fallgruppe dient damit dem Schutz des Leistungswettbewerbs und soll verhindern, dass Unternehmen auf unfaire Weise von den Leistungen anderer profitieren.

Rechtsbruch im Wettbewerb

Ein Rechtsbruch im Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, um sich dadurch einen Vorteil am Markt zu verschaffen. Entscheidend ist, dass der Gesetzesverstoß geeignet ist, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen.

Von einem Rechtsbruch spricht man, wenn ein Unternehmen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern verschafft. Nicht jeder Gesetzesverstoß führt automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Entscheidend ist vielmehr, ob die verletzte Norm geeignet ist, das Marktverhalten oder die Wettbewerbssituation spürbar zu beeinflussen.

Besonders relevant sind Verstöße gegen gewerberechtliche, arbeitsrechtliche, verbraucherschützende oder standesrechtliche Vorschriften. Wer sich durch die Missachtung solcher Regelungen Kosten spart oder bessere Marktchancen verschafft, kann unlauter handeln.

Kein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn sich das Verhalten auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen lässt. Unternehmen müssen sich also nicht zwingend an die strengste denkbare Gesetzesauslegung halten. Erst ein klar unvertretbarer Gesetzesverstoß erfüllt die Fallgruppe des Rechtsbruchs.

Auch Vertragsverstöße können unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein, etwa wenn gezielt zum Vertragsbruch verleitet wird oder vertragliche Wettbewerbspflichten missachtet werden.

Wer sich nicht an rechtliche Vorgaben hält, kann günstiger, schneller oder wirtschaftlich effizienter handeln als Unternehmen, die die gesetzlichen Regeln einhalten. Das Lauterkeitsrecht soll verhindern, dass Unternehmen wirtschaftliche Vorteile gerade aus der Verletzung von Rechtsnormen ziehen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Wer sich nicht an Regeln hält, verschafft sich oft unfaire Wettbewerbsvorteile.“
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Formen unlauterer Geschäftspraktiken

Das Wettbewerbsrecht unterscheidet verschiedene Formen unlauterer Geschäftspraktiken, die im geschäftlichen Verkehr auftreten können. Allen gemeinsam ist, dass sie den Wettbewerb verzerren oder Verbraucher zu einer Entscheidung bewegen, die ohne die unlautere Maßnahme nicht getroffen worden wäre.

Unlautere Geschäftspraktiken treten in Bereichen auf, in denen Unternehmen Marktteilnehmer besonders stark beeinflussen wollen, etwa bei Werbung, Verkaufsstrategien oder Preisgestaltung. Entscheidend ist immer, ob das Verhalten die Grenzen eines fairen Wettbewerbs überschreitet.

Zu den gesetzlich aufgezählten unlauteren Geschäftspraktiken zählen:

Diese Kategorien helfen dabei, typische Wettbewerbsverstöße rechtlich einzuordnen. In der Praxis prüfen Gerichte stets den konkreten Einzelfall und die tatsächliche Wirkung auf Verbraucher und Marktteilnehmer.

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine dieser Formen sind aggressive Geschäftspraktiken. In solchen Fällen versucht ein Unternehmen, Verbraucher durch Druck, Belästigung oder unangemessene Einflussnahme zu einer Entscheidung zu bewegen.

Im Unterschied zur Irreführung steht hier nicht die falsche Information im Mittelpunkt, sondern die Art der Einflussnahme auf die Mitbewerber. Aggressive Praktiken schränken die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit ein und können dazu führen, dass Verbraucher eine Entscheidung treffen, die sie unter normalen Umständen nicht getroffen hätten.

Aggressive Geschäftspraktiken liegen vor, bei:

Solche Methoden beeinträchtigen nicht nur Verbraucher, sondern auch den Wettbewerb. Unternehmen, die aggressive Verkaufstechniken einsetzen, verschaffen sich einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die auf faire Verkaufsstrategien setzen. Genau aus diesem Grund greift das Wettbewerbsrecht ein und schützt die freie und informierte Entscheidung der Marktteilnehmer.

Genauer geregelt in § 1a UWG.

Irreführende Geschäftspraktiken

Neben den aggressiven Geschäftspraktiken können auch irreführende Geschäftspraktiken einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dabei vermittelt ein Unternehmen falsche oder missverständliche Informationen, die Verbraucher zu einer bestimmten Kaufentscheidung bewegen sollen.

Irreführung kann auf unterschiedliche Weise entstehen. Oft geschieht dies durch unrichtige Angaben über Produkteigenschaften, Preise oder besondere Vorteile. In anderen Fällen entsteht die Irreführung dadurch, dass wichtige Informationen verschwiegen oder unklar dargestellt werden.

Typische Beispiele für irreführende Geschäftspraktiken sind etwa:

Besonders problematisch sind solche Praktiken, weil sie das Vertrauen der Verbraucher ausnutzen. Kunden treffen häufig ihre Kaufentscheidung auf Grundlage der bereitgestellten Informationen. Sind diese Informationen falsch oder unvollständig, entsteht ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber korrekt handelnden Unternehmen.

Genauer geregelt in § 2 UWG.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Generalklausel
nach § 1 Abs. 1 UWG

Verstößt ein Unternehmen gegen § 1 Abs. 1 UWG, können mehrere zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, unlautere Geschäftspraktiken schnell zu beenden und faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen.

In der Praxis reagieren Mitbewerber oder klageberechtigte Verbände häufig rasch auf Wettbewerbsverstöße. Dadurch können rechtliche Schritte bereits kurz nach einer problematischen Werbemaßnahme oder Geschäftspraxis folgen.

Zu den wichtigsten Rechtsfolgen gehören insbesondere:

Diese zentralen Instrumente sorgen dafür, dass unlautere Wettbewerbsvorteile nicht dauerhaft genutzt werden können und der Wettbewerb wieder nach fairen Regeln abläuft.

Klageberechtigt § 14 UWG

Nicht nur Unternehmen können gegen Verstöße gegen § 1 UWG vorgehen. Die Klagebefugnis richtet sich danach, welche Form der unlauteren Geschäftspraktik oder sonstigen unlauteren Handlung vorliegt. Zentral ist dabei der Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG. Damit kann verlangt werden, dass das rechtswidrige Verhalten sofort beendet und künftig unterlassen wird.

Bei Verstößen gegen § 1 UWG sind zunächst Mitbewerber klagebefugt. Darunter fallen Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art anbieten und durch das unlautere Verhalten betroffen sein können.

Ebenso klagebefugt sind Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, sofern die Interessen ihrer Mitglieder durch die Handlung berührt werden.

Dazu zählen:

Handelt es sich um aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 sowie § 1 Abs. 2 bis 4 UWG, ist zusätzlich auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagebefugt.

Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen qualifizierte Einrichtungen anderer EU-Mitgliedstaaten Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Ursprung des Wettbewerbsverstoßes in Österreich liegt und Verbraucherinteressen im jeweiligen Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.

Ein einzelner Verbraucher ist nach § 14 UWG nicht zur Unterlassungsklage berechtigt. Er kann jedoch eigene Schadenersatzansprüche geltend machen nach § 16 UWG, wenn er durch eine unlautere Geschäftspraktik konkret geschädigt wurde.

Bedeutung von §1 UWG in der Praxis

Der § 1 UWG spielt in der Praxis eine zentrale Rolle im Wettbewerbsrecht. Die Bestimmung dient als allgemeine Generalklausel gegen unlauteren Wettbewerb und kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Verhalten zwar nicht ausdrücklich in einer speziellen Vorschrift geregelt ist, aber dennoch gegen die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs verstößt.

Gerichte nutzen diese Bestimmung häufig, um neue oder ungewöhnliche Formen unlauterer Geschäftspraktiken zu beurteilen, etwa im Bereich digitaler Werbung oder moderner Marketingstrategien. Dadurch bleibt das Wettbewerbsrecht flexibel und anpassungsfähig an wirtschaftliche Entwicklungen.

Relevanz für Werbung und Marketing

Das Marketing und die Werbung von Unternehmen stehen häufig im Mittelpunkt wettbewerbsrechtlicher Prüfungen. Viele Maßnahmen, die der Absatzförderung dienen, gelten rechtlich als Geschäftspraktiken im Sinne des UWG. Deshalb müssen Unternehmen besonders darauf achten, dass Werbeaussagen klar, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar sind.

Gerade in digitalen Medien verbreiten sich Werbeaussagen sehr schnell. Unklare Preisangaben, übertriebene Leistungsversprechen oder irreführende Aussagen können daher rasch zu wettbewerbsrechtlichen Konflikten führen.

Typische Risikobereiche sind etwa:

Eine sorgfältige Gestaltung von Werbung hilft daher, rechtliche Risiken zu vermeiden und Vertrauen bei Kunden aufzubauen.

Verhältnis zu speziellen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften

Neben der Generalklausel des § 1 Abs. 1 UWG enthält das Wettbewerbsrecht auch spezielle Vorschriften, die bestimmte Formen unlauteren Wettbewerbs genauer regeln. Dazu gehören etwa Bestimmungen über irreführende Geschäftspraktiken, geregelt in § 1a UWG oder aggressive Geschäftspraktiken, geregelt in § 2 UWG.

Diese speziellen Regeln konkretisieren typische Wettbewerbsverstöße. Gleichzeitig bleibt § 1 Abs. 1 UWG als Auffangregel wichtig. Die Bestimmung greift immer dann ein, wenn ein Verhalten zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, aber dennoch unfairen Wettbewerb darstellt.

Durch diese Funktion bildet § 1 Abs. 1 UWG das Fundament des österreichischen Wettbewerbsrechts und sorgt dafür, dass der Wettbewerb auch bei neuen Geschäftsmodellen und Marketingmethoden fair bleibt.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Das Wettbewerbsrecht rund um sonstige unlautere Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 UWG wirkt auf den ersten Blick abstrakt. In der Praxis entscheidet jedoch oft die konkrete Ausgestaltung einer Werbung, eines Angebots oder einer Marketingmaßnahme darüber, ob ein Verhalten zulässig ist oder bereits als unlauter gilt. Gerade im geschäftlichen Wettbewerb können Fehleinschätzungen schnell zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadenersatzforderungen führen.

Eine anwaltliche Prüfung hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtssichere Lösungen zu entwickeln. Gleichzeitig können Unternehmen ihre Wettbewerbsposition konsequent schützen, wenn Mitbewerber unlautere Methoden einsetzen.

Mit anwaltlicher Unterstützung profitieren Sie insbesondere von:

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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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