§ 2a UWG definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Die Bestimmung normiert, dass eine solche vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig ist, sofern sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 UWG verstößt. Damit enthält § 2a UWG sowohl die Legaldefinition der vergleichenden Werbung als auch deren lauterkeitsrechtliche Zulässigkeitsgrenzen. Zweck der Regelung ist es, sachliche und objektive Werbevergleiche im Wettbewerb zu ermöglichen, gleichzeitig aber irreführende, herabsetzende oder sonst unlautere Vergleichswerbung zu verhindern.

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die ein konkurrierendes Unternehmen oder dessen Produkte erkennbar macht und die eigene Leistung damit in Beziehung setzt. Sie ist nach § 2a UWG grundsätzlich zulässig, solange der Vergleich objektiv, überprüfbar und nicht irreführend oder herabsetzend erfolgt.

§ 2a UWG erklärt vergleichende Werbung: Voraussetzungen, Grenzen und Rechtsfolgen im österreichischen Wettbewerbsrecht.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Vergleichende Werbung ist ein zulässiges Wettbewerbsinstrument – entscheidend ist jedoch, dass der Vergleich sachlich bleibt und beim Publikum keinen falschen Eindruck erzeugt.“
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Funktion vergleichender Werbung

Vergleichende Werbung erfüllt im Wettbewerb eine wichtige Informationsfunktion. Unternehmen stellen ihre Produkte oder Dienstleistungen den Angeboten von Mitbewerbern bewusst gegenüber, um Unterschiede sichtbar zu machen. Dadurch können sich Marktteilnehmer schneller orientieren und Angebote besser einordnen.

Der Gesetzgeber erlaubt diese Form der Werbung, weil sie Transparenz im Wettbewerb fördern kann. Ein klarer Vergleich hilft Verbrauchern zu erkennen, welche Eigenschaften, Preise oder Leistungen ein Angebot im Vergleich zu anderen Produkten besitzt. Gleichzeitig entsteht für Unternehmen ein Anreiz, Qualität, Preis und Leistung nachvollziehbar darzustellen.

Vergleichende Werbung erfüllt daher mehrere Funktionen im Markt:

Ziel der Regelung ist ein Wettbewerb, der auf nachvollziehbaren Aussagen und überprüfbaren Fakten basiert.

Unionsrechtskonforme Auslegung

§ 2a UWG muss unionsrechtskonform ausgelegt werden. Das bedeutet, dass österreichische Gerichte die Bestimmung so anwenden müssen, dass sie mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung „Werbe-RL“, übereinstimmt. Die Richtlinie bildet die Grundlage für die heutige Regelung der vergleichenden Werbung in Österreich und beeinflusst maßgeblich deren Inhalt und Auslegung.

Da § 2a UWG die unionsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig wörtlich übernimmt, werden die Voraussetzungen zulässiger vergleichender Werbung durch die Rechtsprechung des EuGH und die richtlinienkonforme Auslegung konkretisiert. Vergleichende Werbung ist danach grundsätzlich zulässig, muss jedoch objektiv, sachlich, nachprüfbar und frei von Irreführung sein.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 2a UWG steht nicht isoliert, sondern in engem Zusammenhang mit weiteren nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit vergleichender Werbung beurteilt sich daher nicht ausschließlich nach § 2a UWG selbst, sondern auch nach anderen Bestimmungen des Lauterkeits-, Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrechts. Zusätzlich sind branchenspezifische Sonderregelungen zu beachten.

Werbe-RL 2006/114/EG

§ 2a UWG steht in engem Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung („Werbe-RL“). Die Bestimmung setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie in das österreichische Recht um und ist daher unionsrechtskonform auszulegen. Die zentralen Anforderungen an zulässige vergleichende Werbung, insbesondere Objektivität, Nachprüfbarkeit und das Verbot der Irreführung, ergeben sich maßgeblich aus Art 4 der Werbe-RL.

Spezialgesetzliche Materien

Neben dem UWG bestehen für bestimmte Branchen zusätzliche Werbevorschriften. Besonders relevant sind Sonderregelungen für Arzneimittel, Lebensmittel und Finanzprodukte. In diesen Bereichen gelten strengere Anforderungen an vergleichende Werbung, etwa hinsichtlich gesundheitsbezogener Aussagen, Wirkungsvergleichen oder Informationspflichten. § 2a UWG ist daher gemeinsam mit den jeweiligen Spezialgesetzen anzuwenden.

Markenrecht

Vergleichende Werbung berührt das Markenrecht dann, wenn Marken oder Kennzeichen von Mitbewerbern genannt werden. Die Verwendung fremder Marken ist grundsätzlich zulässig, wenn sie für einen sachlichen und objektiven Vergleich erforderlich ist und keine Rufausbeutung, Herabsetzung oder Verwechslungsgefahr vorliegt. Unzulässig ist die unlautere Ausnutzung des guten Rufs einer bekannten Marke oder die unsachliche Herabsetzung einer Marke.

Urheberrecht

Auch urheberrechtliche Fragen können bei vergleichender Werbung relevant werden, etwa wenn fremde Produktbilder, Verpackungen oder Werbematerialien verwendet werden. Solche Darstellungen sind nur zulässig, soweit sie für den Werbevergleich notwendig und sachlich gerechtfertigt sind. Andernfalls kann zusätzlich ein Urheberrechtsverstoß vorliegen.

Persönlichkeitsrechte

Vergleichende Werbung darf außerdem keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Besonders problematisch ist die Verwendung von Bildern oder persönlichen Informationen von Mitbewerbern oder Dritten zu Werbezwecken. Eine Werbung, die Personen unnötig bloßstellt oder deren Ansehen beeinträchtigt, ist unzulässig.

Merkmale der vergleichenden Werbung

Der Gesetzgeber erkennt an, dass Vergleiche im Wettbewerb grundsätzlich legitime Marketinginstrumente sind. Unternehmen dürfen daher ihre Produkte oder Dienstleistungen den Angeboten von Mitbewerbern gegenüberstellen.

Der Werbevergleich ist aber nur dann zulässig, wenn er sich auf vergleichbare Leistungen bezieht und objektiv nachprüfbare Merkmale gegenüberstellt. Werbung darf Mitbewerber nicht unsachlich angreifen oder durch unvollständige Informationen einen falschen Eindruck erzeugen. Dadurch wird der Vergleich der Werbung unzulässig und stellt einen Verstoß gegen § 2a UWG dar.

Begriff der Werbung

Der Begriff der Werbung wird im Zusammenhang mit § 2a UWG sehr weit verstanden. Werbung ist jede Äußerung eines Unternehmens, die objektiv dazu dient, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dabei ist nicht entscheidend, in welcher Form die Werbung erfolgt oder über welches Medium sie verbreitet wird. Erfasst sind daher Inserate, Fernseh- und Radiowerbung, Internetauftritte, Social-Media-Beiträge, Plakate oder sonstige werbliche Aussagen. Auch nicht ausdrücklich werbliche Aussagen können als Werbung gelten, wenn sie erkennbar der Förderung des eigenen Unternehmens oder der eigenen Leistungen dienen.

Für das Vorliegen von Werbung ist es nicht erforderlich, dass sich die Aussage an Verbraucher richtet. Auch an Unternehmer oder Fachkreise gerichtete Aussagen können Werbung darstellen. Maßgeblich ist allein, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit besteht. Rein private oder bloß informierende Aussagen ohne Wettbewerbsbezug fallen hingegen nicht unter den Begriff der Werbung.

Bezugnahme auf Mitbewerber oder dessen Produkte

Vergleichende Werbung setzt voraus, dass ein Mitbewerber oder dessen Waren bzw. Dienstleistungen erkennbar gemacht werden. Das Bezugssubjekt ist dabei der Mitbewerber selbst, während das Bezugsobjekt die von ihm angebotenen Produkte oder Leistungen sind. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr erkennt oder erkennen kann, auf welches Unternehmen oder Produkt Bezug genommen wird.

Eine ausdrückliche Nennung des Mitbewerbers ist dabei nicht notwendig. Vergleichende Werbung kann auch dann vorliegen, wenn ein Unternehmen nur mittelbar erkennbar gemacht wird. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der Marktstellung, der Gestaltung der Werbung oder bestimmter Merkmale klar ist, welcher Mitbewerber gemeint ist, ohne dass dieser ausdrücklich genannt wird. Bei kleinen oder stark überschaubaren Märkten kann bereits eine allgemeine Bezugnahme ausreichen, um einen bestimmten Konkurrenten erkennbar zu machen.

Nicht ausreichend ist hingegen eine bloß allgemeine oder völlig anonyme Bezugnahme ohne erkennbare Zuordnung zu einem bestimmten Mitbewerber oder dessen Produkten.

Absatzförderungszweck

Ein wesentliches Merkmal vergleichender Werbung ist der Absatzförderungszweck. Die betreffende Aussage muss objektiv darauf gerichtet sein, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Werbenden an, sondern darauf, wie die Äußerung nach außen wirkt.

Der Absatzförderungszweck liegt nicht nur bei klassischen Produktwerbungen vor, sondern auch bei Imagewerbung oder sonstigen Aussagen, die das Unternehmen oder dessen Leistungen in einem besseren Licht darstellen sollen. Selbst die bloße Hervorhebung besonderer Eigenschaften, Vorteile oder Marktstellungen kann bereits ausreichend sein. Auch Werbung durch Dritte kann darunter fallen, wenn sie der Förderung des Absatzes des Unternehmens dient.

Unmittelbare und mittelbare vergleichende Werbung

Ein unmittelbarer Vergleich liegt vor, wenn ein Mitbewerber oder dessen Produkte oder Dienstleistungen in der Werbung ausdrücklich genannt oder dargestellt werden. Die Werbung stellt dabei die eigenen Waren oder Dienstleistungen direkt den Angeboten eines bestimmten Konkurrenzunternehmens gegenüber.

Ein mittelbarer Vergleich liegt vor, wenn ein Unternehmen lediglich auf Produkte, Marken oder Werbeaussagen eines Mitbewerbers anspielt. Eine solche Bezugnahme stellt auch vergleichende Werbung dar, wenn dadurch der Eindruck entsteht, das eigene Produkt sei eine Alternative zum Konkurrenzprodukt. Dies betrifft etwa Werbungen, die bewusst an bekannte Marken, Werbeslogans oder Produkte von Mitbewerbern anknüpfen.

Keine vergleichende Werbung liegt hingegen vor, wenn lediglich allgemein für das eigene Unternehmen geworben wird, ohne dass ein konkreter Mitbewerber oder dessen Produkte erkennbar gemacht werden. Auch bloße Selbstanpreisungen oder allgemeine Werbeaussagen ohne erkennbaren Wettbewerbsbezug reichen dafür grundsätzlich nicht aus.

Zulässigkeitsvoraussetzungen der vergleichenden Werbung

Der Gesetzgeber erlaubt einen Werbevergleich, um den Wettbewerb zu fördern und Verbrauchern zu helfen, Produkte oder Dienstleistungen besser miteinander vergleichen zu können. Sie muss jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und darf keine unlauteren Wettbewerbshandlungen darstellen.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 2a UWG sowie aus der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. Ziel dieser Regelungen ist es, sachliche und objektive Werbevergleiche zu ermöglichen, gleichzeitig aber irreführende, herabsetzende oder sonst unfaire Werbemaßnahmen zu verhindern. Vergleichende Werbung darf daher insbesondere nicht täuschen, Mitbewerber unsachlich angreifen oder deren Ruf unlauter ausnutzen.

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vergleichender Werbung zählen:

Irreführungsverbot

Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein. Nach § 2a UWG iVm § 2 UWG ist ein Werbevergleich unzulässig, wenn er bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über Produkte, Preise, Eigenschaften oder Leistungen hervorruft. Maßgeblich ist dabei nicht, wie die Werbung vom Werbenden gemeint war, sondern wie sie vom durchschnittlich informierten Verbraucher verstanden wird.

Irreführend ist eine vergleichende Werbung dann, wenn wesentliche Informationen fehlen oder unvollständig dargestellt werden. Der Werbevergleich muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Aussage richtig beurteilen zu können. Werden etwa Preise verglichen, müssen auch jene Umstände offengelegt werden, die für die tatsächliche Vergleichbarkeit entscheidend sind. Werbung darf daher nicht mit isolierten Einzelangaben arbeiten, wenn dadurch ein falscher Gesamteindruck entsteht.

Hinreichende Substituierbarkeit

Vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn Waren oder Dienstleistungen miteinander verglichen werden, die denselben Bedarf erfüllen oder dieselbe Zweckbestimmung haben. Die verglichenen Produkte müssen daher aus Sicht der Verbraucher tatsächlich miteinander vergleichbar und austauschbar sein. Dieses Erfordernis wird als hinreichende Substituierbarkeit bezeichnet.

Verglichen werden dürfen daher etwa zwei Mobilfunktarife, zwei Versicherungen oder zwei Waschmittel, weil diese jeweils denselben Zweck erfüllen. Unzulässig wäre hingegen ein Vergleich zwischen völlig unterschiedlichen Produkten oder Leistungen, die aus Sicht der Verbraucher nicht austauschbar sind.

Objektivitätsgebot

Vergleichende Werbung muss objektiv erfolgen. Das bedeutet, dass der Werbevergleich sachlich, nachvollziehbar und überprüfbar sein muss. Nach dem Objektivitätsgebot dürfen nur solche Eigenschaften verglichen werden, die tatsächlich überprüfbar sind und einen sachlichen Bezug zu den verglichenen Produkten oder Dienstleistungen haben.

Das bedeutet, dass ein Unternehmen Preise, Leistungen, Qualität oder technische Eigenschaften vergleichen darf, wenn diese objektiv feststellbar sind. Unzulässig sind hingegen pauschale Aussagen wie „das beste Produkt“ oder „viel besser als alle anderen“, wenn nicht erklärt wird, worauf sich diese Behauptungen stützen.

Das Objektivitätsgebot soll sicherstellen, dass Verbraucher aufgrund der Werbung eine sachliche und faire Entscheidung treffen können. Werbung darf daher nicht bloß emotional wirken oder Mitbewerber schlechtmachen, sondern muss auf nachvollziehbaren und überprüfbaren Tatsachen beruhen.

Vergleichbare Eigenschaften

Vergleichende Werbung darf nur Eigenschaften gegenüberstellen, die für Verbraucher tatsächlich relevant und sinnvoll vergleichbar sind. Unternehmen dürfen daher nicht beliebige Merkmale herausgreifen, sondern nur solche Eigenschaften vergleichen, die für die Kaufentscheidung eine Rolle spielen. Dazu zählen insbesondere Preis, Qualität, Leistung, Haltbarkeit oder technische Eigenschaften eines Produkts.

Verbraucher sollen erkennen können, worauf sich der Vergleich bezieht und warum ein Produkt angeblich besser oder günstiger ist als ein anderes. Unzulässig sind daher unklare oder völlig allgemeine Aussagen ohne konkreten Bezug auf überprüfbare Eigenschaften.

Vergleichbarkeitskriterien

Damit ein Werbevergleich zulässig ist, müssen die verglichenen Eigenschaften bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Sie müssen:

für die verglichenen Produkte oder Dienstleistungen sein.

Wesentlich bedeutet, dass die Eigenschaft für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. Relevant ist eine Eigenschaft dann, wenn sie für Verbraucher tatsächlich interessant oder nützlich ist. Nachprüfbar ist ein Vergleich, wenn die behaupteten Unterschiede objektiv kontrolliert werden können. Typisch sind Eigenschaften, die für die jeweilige Ware oder Dienstleistung charakteristisch sind.

Herabsetzungsverbot

Vergleichende Werbung darf Mitbewerber nicht unsachlich herabsetzen oder schlechtmachen. Unternehmen dürfen zwar Unterschiede zu Konkurrenzprodukten hervorheben, jedoch nicht bloß dazu werben, andere Unternehmen lächerlich zu machen oder deren Ruf zu beschädigen.

Unzulässig sind insbesondere beleidigende, aggressive oder pauschal abwertende Aussagen über Mitbewerber oder deren Produkte. Werbung darf daher nicht den Eindruck vermitteln, Konkurrenzprodukte seien minderwertig oder überteuert, wenn dies nicht sachlich begründet und objektiv nachvollziehbar ist.

Zulässig bleibt hingegen eine sachliche Kritik oder ein objektiver Vergleich, sofern dieser auf überprüfbaren Tatsachen beruht und nicht der Herabsetzung des Mitbewerbers dient.

Ursprungsbezeichnungsidentität

Werden Waren mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verglichen, dürfen nur Produkte mit derselben Ursprungsbezeichnung gegenübergestellt werden. Diese Regel soll verhindern, dass bekannte Herkunftsbezeichnungen unzulässig ausgenutzt oder Verbraucher über die tatsächliche Herkunft eines Produkts getäuscht werden.

Ein Unternehmen darf daher ein Produkt mit der Bezeichnung „Champagner“ nicht mit einem anderen Schaumwein vergleichen, der diese geschützte Herkunftsbezeichnung nicht trägt. Vergleiche sind nur zulässig, wenn beide Produkte dieselbe geschützte Ursprungsbezeichnung aufweisen.

Die Regel schützt sowohl Verbraucher als auch Hersteller hochwertiger regionaler Produkte vor irreführenden oder unfairen Werbevergleichen.

Verbot unlauterer Rufausnutzung

Vergleichende Werbung darf den guten Ruf eines Mitbewerbers nicht unfair ausnutzen. Unternehmen dürfen daher nicht gezielt vom positiven Image, der Bekanntheit oder dem Vertrauen profitieren, das Verbraucher mit einer bekannten Marke oder einem Konkurrenzunternehmen verbinden.

Unzulässig ist es insbesondere, sich durch die Werbung bewusst an eine bekannte Marke „anzuhängen“, um von deren Bekanntheit zu profitieren. Verbraucher sollen nicht den Eindruck gewinnen, zwischen den Unternehmen bestehe eine wirtschaftliche Verbindung oder das beworbene Produkt habe dieselbe Qualität oder Herkunft wie das bekannte Konkurrenzprodukt.

Zulässig bleibt die bloße Nennung eines Mitbewerbers oder dessen Marke, wenn dies für einen sachlichen und objektiven Werbevergleich notwendig ist.

Verbot der Imitationswerbung

Vergleichende Werbung darf ein Produkt nicht als Nachahmung oder Kopie eines Konkurrenzprodukts darstellen. Unternehmen dürfen daher nicht damit werben, dass ihr Produkt eine günstigere oder ähnliche Nachbildung eines bekannten Markenprodukts sei.

Das Verbot soll verhindern, dass Verbraucher gezielt zu Nachahmungsprodukten gelenkt und bekannte Marken durch billige Kopien entwertet werden. Unzulässig sind daher insbesondere Werbeaussagen wie „gleich wie Marke X, nur günstiger“ oder Hinweise darauf, dass ein Produkt bewusst einem bekannten Markenprodukt nachempfunden wurde.

Zulässig bleibt ein sachlicher Vergleich von Eigenschaften oder Preisen, solange das eigene Produkt nicht ausdrücklich als Imitation oder Nachahmung dargestellt wird.

Verbot von Verwechslungsgefahr

Vergleichende Werbung darf nicht dazu führen, dass Verbraucher Unternehmen, Marken, Produkte oder Dienstleistungen miteinander verwechseln. Die Werbung muss daher klar erkennen lassen, welches Unternehmen wirbt und auf welchen Mitbewerber Bezug genommen wird.

Eine Verwechslungsgefahr kann entstehen, wenn ähnliche Marken, Logos, Verpackungen oder Werbegestaltungen verwendet werden und dadurch der Eindruck entsteht, die Produkte würden vom selben Unternehmen stammen oder wirtschaftlich zusammengehören.

Das Verbot soll sicherstellen, dass Verbraucher Werbevergleiche eindeutig einordnen können. Werbung darf daher nicht so gestaltet sein, dass die Herkunft oder Zuordnung der Produkte unklar werden.

Rechtsfolgen unzulässiger vergleichender Werbung

Verstößt eine vergleichende Werbung gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der vergleichenden Werbung, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Das Gesetz stellt Mitbewerbern und anderen Anspruchsberechtigten verschiedene Instrumente zur Verfügung, um unlautere Werbung zu stoppen.

Die wichtigsten Rechtsfolgen sind insbesondere:

Im Mittelpunkt steht dabei der Unterlassungsanspruch. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sind nach § 14 UWG berechtigt, Mitbewerber, Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit sie betroffene Interessen vertreten, sowie die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Bundeswettbewerbsbehörde. Einzelne Verbraucher sind hingegen nicht zur Erhebung einer Unterlassungsklage berechtigt.

Die genannten Sanktionen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb nicht durch unlautere Werbevergleiche verzerrt wird. Unternehmen müssen daher darauf achten, dass ihre Werbung den gesetzlichen Anforderungen vollständig entspricht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Im Wettbewerbsrecht können schon kleine Ungenauigkeiten im Werbevergleich erhebliche rechtliche Folgen haben.“
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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Vergleichende Werbung bietet Chancen, birgt aber auch rechtliche Risiken. Schon kleine Ungenauigkeiten im Vergleich, unvollständige Informationen oder eine unsachliche Darstellung können schnell zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder gerichtlichen Verfahren führen. Gerade weil Werbung oft zugespitzt formuliert wird, ist eine rechtlich saubere Gestaltung besonders wichtig.

Eine anwaltliche Prüfung hilft Unternehmen, Werbeaussagen rechtssicher zu formulieren und typische Fehler zu vermeiden. Gleichzeitig lassen sich auch unlautere Werbemaßnahmen von Mitbewerbern effektiv bekämpfen.

Mit anwaltlicher Unterstützung profitieren Sie insbesondere von:

So lassen sich Wettbewerbsrisiken reduzieren und gleichzeitig legitime Werbemöglichkeiten rechtssicher nutzen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Vergleichende Werbung darf informieren, aber nicht täuschen – anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass diese Grenze eingehalten wird.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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