§ 10 UWG – Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Bestechung nach § 10 UWG liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr Vorteile wie Geld, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen eingesetzt oder angenommen werden, um eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu erreichen. Gemeint ist also nicht jede freundliche Geste im Geschäftsleben, sondern das gezielte „Schmieren“ von Personen, die für ein Unternehmen Waren oder Leistungen einkaufen, auswählen, empfehlen oder darüber mitentscheiden. Strafbar ist dabei nicht nur, dass jemand einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, sondern auch, dass ein Bediensteter oder Beauftragter einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Entscheidend ist, dass die Bevorzugung nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf dem gewährten Vorteil beruhen soll. Die Vorschrift schützt damit den lauteren Wettbewerb und soll verhindern, dass Unternehmen Aufträge, Lieferbeziehungen oder Empfehlungen durch verdeckte Vorteile statt durch Leistung, Preis oder Qualität beeinflussen.

§ 10 UWG verbietet Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten im Wettbewerb. Strafbar ist, wenn Vorteile gegeben oder angenommen werden, damit jemand beim Bezug von Waren oder Leistungen unsachlich bevorzugt wird.

Bestechung im Wettbewerb nach § 10 UWG einfach erklärt. Voraussetzungen, Beispiele und rechtliche Folgen verständlich dargestellt.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Werden Vorteile im Geschäftsverkehr eingesetzt, um Entscheidung von sachlichen Kriterien zu lösen und gezielt zu beeinflussen, liegt eine Bestechung nach § 10 UWG vor.“
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Zweck des § 10 UWG

Die Vorschrift soll den lauteren Wettbewerb schützen und verhindern, dass Unternehmen durch verdeckte Vorteile statt durch Leistung, Preis oder Qualität bevorzugt werden. Erfasst werden somit Bestechungen im geschäftlichen Verkehr, wenn damit eine unsachliche Bevorzugung im Wettbewerb erreicht werden soll. Wichtig ist aber: § 10 UWG kommt nur subsidiär zur Anwendung. Greift bereits eine andere Strafnorm mit gleicher oder strengerer Strafdrohung, insbesondere § 309 StGB, tritt § 10 UWG zurück.

§ 10 UWG erfasst sowohl die aktive als auch die passive Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens. Strafbar ist die Gewährung oder Annahme von Vorteilen, wenn dadurch eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb erreicht werden soll.

Einordnung als Tätigkeitsdelikt

Die Bestechung im Wettbewerb zählt rechtlich zu den sogenannten Tätigkeitsdelikten.

Ein Tätigkeitsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz bereits die Vornahme einer bestimmten Handlung unter Strafe stellt und keinen darüber hinausgehenden Erfolg verlangt. Die Tat ist daher schon dann vollendet, wenn der Täter ein Geschenk oder einen anderen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wenn der Bedienstete oder Beauftragte einen solchen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Die überschießende Innentendenz bedeutet, dass der Täter mehr bezwecken muss, als objektiv tatsächlich eintreten muss. Der Erfolg der Bevorzugung gehört also nicht zur Vollendung des Delikts, muss aber vom Vorsatz und von der Absicht des Täters umfasst sein. Der Täter muss gerade darauf abzielen, durch die Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb herbeizuführen.

Die Strafbarkeit beginnt nicht erst bei einer tatsächlich verfälschten Geschäftsentscheidung, sondern bereits bei der auf eine solche Beeinflussung gerichteten Bestechungshandlung. Der Schutz des lauteren Wettbewerbs soll somit vorbeugend greifen und verhindern, dass geschäftliche Entscheidungen überhaupt durch sachfremde Vorteile beeinflusst werden.

Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet ist. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Handlung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt und mit dem Bezug oder Absatz von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt. Rein private, amtliche oder politische Tätigkeiten fallen nicht darunter.

Bei der aktiven Bestechung nach § 10 Abs. 1 UWG verlangt das Gesetz darüber hinaus ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Dieses Merkmal setzt voraus, dass die Handlung objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu beeinflussen, und subjektiv in Wettbewerbsabsicht erfolgt. Dazu müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

Bei der passiven Bestechung nach § 10 Abs. 2 UWG ist dieses zusätzliche Merkmal nicht erforderlich. Hier genügt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Der Bedienstete oder Beauftragte muss daher nicht selbst zu Zwecken des Wettbewerbs handeln; ausreichend ist, dass er im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine unlautere Bevorzugung zu ermöglichen.

Täter und betroffene Personen

Bei der aktiven Bestechung nach § 10 Abs. 1 UWG kann grundsätzlich jede Person Täter sein, die einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um dadurch eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu erlangen. Es handelt sich insoweit um ein Allgemeindelikt, da das Gesetz keine besonderen Eigenschaften des Täters voraussetzt.

Demgegenüber können Täter der passiven Bestechung nach § 10 Abs. 2 UWG ausschließlich Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens sein. Die Vorschrift richtet sich somit an Personen, die aufgrund ihrer Stellung innerhalb oder für ein Unternehmen auf geschäftliche Entscheidungen Einfluss nehmen können. In diesem Umfang stellt § 10 Abs. 2 UWG ein Sonderdelikt dar.

Die Begriffe „Bediensteter“ und „Beauftragter“ sind weit auszulegen. Maßgeblich ist nicht die konkrete arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Einordnung der Person, sondern ihre tatsächliche Möglichkeit, auf den Bezug von Waren oder Leistungen Einfluss zu nehmen. Nicht erfasst werden hingegen Personen, die lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten und keine Entscheidungs- oder Einflussmöglichkeiten besitzen.

Bedienstete

Bedienstete sind Personen, die für ein Unternehmen tätig und in dessen Organisation eingebunden sind. Sie handeln weisungsgebunden und übernehmen Aufgaben im laufenden Geschäftsbetrieb.

Erfasst sind insbesondere jene Bediensteten, die an relevanten betrieblichen Entscheidungen mitwirken. Entscheidend ist nicht die formale Position, sondern die tatsächliche Rolle im Unternehmen. Wer lediglich einfache Hilfstätigkeiten ohne Einfluss ausübt, fällt in der Regel nicht darunter. Dazu zählen Arbeitnehmer, Angestellte sowie angestellte Organmitglieder juristischer Personen.

Es kommt weder auf die Dauer noch auf die Entgeltlichkeit der Beschäftigung an. Selbst Personen, die ihre Tätigkeit erst künftig aufnehmen sollen, können erfasst sein, sofern ihnen bereits Einflussmöglichkeiten auf Beschaffungs- oder Vergabeentscheidungen zukommen.

Beauftragte

Beauftragte sind Personen, die nicht angestellt sind, aber dennoch für ein Unternehmen tätig werden oder maßgeblich auf Entscheidungen einwirken können. Sie handeln selbstständig und ohne klassische Weisungsbindung.

Hierunter fallen etwa selbstständige Handelsvertreter, Unternehmensberater, faktische Geschäftsführer, Konsulenten oder sonstige Personen, die an Beschaffungs-, Vergabe- oder Auswahlentscheidungen mitwirken können.

Geschenke oder andere Vorteile

Ein zentrales Tatbestandsmerkmal des § 10 UWG ist die Gewährung oder Annahme von „Geschenken oder anderen Vorteilen“. Die Vorschrift erfasst sämtliche Zuwendungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit eines Bediensteten oder Beauftragten zu beeinflussen und dadurch eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb herbeizuführen. Der Begriff des Vorteils ist weit auszulegen und umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Begünstigungen.

Begriff des Vorteils

Ein zentraler Punkt der Bestechung ist der sogenannte Vorteil. Unter einem Vorteil versteht man jede Zuwendung, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht und durch die der Empfänger wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich besser gestellt wird. Dabei kommt es weder auf die Form noch auf den Wert der Zuwendung an. Entscheidend ist allein, dass die Zuwendung objektiv geeignet ist, die Lage des Empfängers zu verbessern und dadurch dessen Verhalten zu beeinflussen.

Zu den wirtschaftlichen Vorteilen zählen Geldzahlungen, Sachgeschenke, Preisnachlässe, Provisionen, besonders günstige Vertragsbedingungen oder die Übernahme von Kosten. Unter immaterielle Vorteile fallen die Verschaffung einer beruflichen Position, die Förderung einer Bewerbung, die Verleihung eines Titels oder sonstige persönliche Vergünstigungen.

Der Vorteil muss nicht unmittelbar dem Bediensteten oder Beauftragten selbst zufließen. Ausreichend ist, dass die Zuwendung einer nahestehenden Person oder einem Dritten zugutekommt, sofern dadurch die Bereitschaft des Entscheidungsträgers beeinflusst werden soll.

Ebenso ist es unerheblich, ob die Zuwendung vor, während oder nach der angestrebten Bevorzugung erfolgt. Entscheidend ist allein das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Vorteil und der angestrebten geschäftlichen Entscheidung.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Ein Vorteil muss nicht aus Bargeld bestehen. Auch Einladungen, Reisen oder Karrierevorteile können relevant sein.“
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Abgrenzung zu üblichen Aufmerksamkeiten

Nicht jede Zuwendung im Geschäftsleben ist automatisch verboten. Übliche Aufmerksamkeiten gehören in vielen Branchen zum Alltag und sind rechtlich zulässig, solange sie keine unsachliche Einflussnahme bewirken. Hierzu zählen etwa geringwertige Werbegeschenke, gewöhnliche Bewirtungen im Rahmen geschäftlicher Kontakte oder übliche Trinkgelder.

Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass derartige Zuwendungen nicht geeignet sind, die Unabhängigkeit geschäftlicher Entscheidungen zu beeinträchtigen. Ihnen fehlt es an der erforderlichen Einflussnahme auf das Verhalten des Bediensteten oder Beauftragten.

Die Abgrenzung erfolgt stets anhand der Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung sind der Wert der Zuwendung, ihre Häufigkeit, der Zeitpunkt der Gewährung sowie ihr Zusammenhang mit einer konkreten geschäftlichen Entscheidung. Je höher der Wert und je enger der Bezug zu einer bevorstehenden Beschaffungs- oder Vergabeentscheidung ist, desto eher wird von einem tatbestandsmäßigen Vorteil auszugehen sein.

Bestechungshandlungen

Unter Bestechung im Wettbewerb versteht man ein Verhalten, das die Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen durch die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bewirkt. Entscheidungen über den Bezug von Waren oder Leistungen sollen grundsätzlich anhand sachlicher Kriterien wie Preis, Qualität, Verfügbarkeit oder Wirtschaftlichkeit getroffen werden. Werden solche Entscheidungen hingegen durch persönliche Vorteile beeinflusst, spricht man von Bestechung im Wettbewerb.

Typische Fallkonstellationen liegen vor, wenn:

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen zwei Seiten der Bestechung. Beide sind eigenständig strafbar und greifen oft ineinander.

Aktive Bestechung liegt vor, wenn jemand einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine Bevorzugung zu erreichen.
Passive Bestechung liegt vor, wenn jemand einen solchen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

In der Praxis zeigt sich oft, dass beide Seiten zusammenwirken. Ein Anbieter bietet Vorteile an, während ein Mitarbeiter bereit ist, diese anzunehmen.

Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen

§ 10 Abs. 1 UWG nennt mit dem Anbieten, Versprechen und Gewähren drei alternative Formen der aktiven Bestechung. Es handelt sich um kumulative Begehungsformen, sodass bereits die Verwirklichung einer dieser Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht.

Unter Anbieten versteht man die Erklärung der Bereitschaft, einen Vorteil unmittelbar zu gewähren. Der Vorteil wird dem Empfänger somit gegenwärtig in Aussicht gestellt.

Ein Versprechen liegt vor, wenn die Gewährung eines Vorteils für die Zukunft zugesagt wird. Der Täter stellt dem Empfänger einen späteren wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil in Aussicht.

Von einem Gewähren spricht man, wenn der Vorteil tatsächlich zugewendet oder verschafft wird. Dies kann etwa durch die Zahlung eines Geldbetrages, die Übergabe eines Geschenks oder die Einräumung sonstiger Vergünstigungen erfolgen.

Da § 10 UWG als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet ist, genügt bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils. Die tatsächliche Zuwendung ist für die Vollendung der Tat nicht erforderlich.

Fordern, Annehmen und Versprechen-lassen

Die passive Bestechung nach § 10 Abs. 2 UWG wird durch das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils verwirklicht. Auch hierbei handelt es sich um gleichwertige, alternative Tathandlungen.

Fordern bedeutet, dass der Bedienstete oder Beauftragte einen Vorteil verlangt. Dies kann ausdrücklich erfolgen, aber auch durch schlüssiges Verhalten oder entsprechende Andeutungen zum Ausdruck gebracht werden.

Annehmen liegt vor, wenn der Vorteil tatsächlich entgegengenommen oder genutzt wird. Der Täter oder ein Dritter werden dadurch in den Genuss der Zuwendung gesetzt.

Von einem Sich-versprechen-Lassen spricht man, wenn der Bedienstete oder Beauftragte die Zusage eines künftigen Vorteils akzeptiert. Die spätere tatsächliche Gewährung des Vorteils ist nicht erforderlich.

Für die Tatbestandsverwirklichung genügt somit bereits die Forderung oder die Annahme eines entsprechenden Versprechens. Auch versteckte Vorteile zugunsten Dritter können erfasst werden, sofern sie dazu dienen, die geschäftliche Entscheidung des Bediensteten oder Beauftragten zu beeinflussen.

Einfluss auf den Bezug von Waren und Leistungen

Entscheidend für die Anwendung des § 10 UWG ist, dass die angestrebte Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Leistungen erfolgt. Maßgeblich ist daher, ob der Bedienstete oder Beauftragte auf geschäftliche Entscheidungen rund um Einkauf, Auswahl oder Zusammenarbeit Einfluss nehmen kann.

Der Begriff des „Bezugs“ ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur den eigentlichen Kauf oder die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern sämtliche Vorgänge, die mit der Beschaffung und Abwicklung von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängen. Dazu gehören die Auswahl von Anbietern, die Vorbereitung von Entscheidungen, die Bestellung, aber auch die Prüfung und Abwicklung von Leistungen.

Die betreffende Person muss die endgültige Entscheidung nicht selbst treffen. Es reicht bereits aus, dass sie aufgrund ihrer Funktion die Möglichkeit hat, den Entscheidungsprozess zugunsten oder zulasten bestimmter Marktteilnehmer zu beeinflussen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Person die endgültige Entscheidung selbst trifft. Es genügt, wenn sie den Entscheidungsprozess spürbar lenken oder vorbereiten kann. Gerade in größeren Unternehmen sind Entscheidungen häufig auf mehrere Personen verteilt, sodass auch vorbereitende Tätigkeiten eine wichtige Rolle spielen.

Durch die weite Auslegung des Bezugsbegriffs soll verhindert werden, dass Korruptionshandlungen straflos bleiben, weil die betroffene Person nicht unmittelbar über den Vertragsabschluss entscheidet, sondern lediglich vorbereitend oder beratend tätig wird.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Nicht die Position, sondern die tatsächliche Einflussmöglichkeit ist entscheidend.“
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Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb

§ 10 UWG soll verhindern, dass geschäftliche Entscheidungen durch persönliche Vorteile beeinflusst werden. Unternehmen sollen ihre Waren und Dienstleistungen nach sachlichen Kriterien auswählen und nicht deshalb bevorzugen, weil Bedienstete oder Beauftragte hierfür Geschenke, Geldzahlungen oder sonstige Vorteile erhalten.

Die unlautere Bevorzugung bildet den Kern des § 10 UWG. Erst die Verbindung zwischen einem Vorteil und einer dadurch bewirkten Begünstigung eines Marktteilnehmers macht die Handlung wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass Wettbewerbsentscheidungen fair getroffen werden und alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen haben.

Begriff der Bevorzugung

Unter Bevorzugung versteht man die Begünstigung eines Unternehmens oder einer Person gegenüber tatsächlichen oder potenziellen Mitbewerbern, ohne dass hierfür ein sachlicher Anspruch besteht.

Die Bevorzugung muss auf einem sachfremden Einfluss beruhen. Entscheidungen, die ausschließlich aufgrund objektiver Kriterien wie Preis, Qualität, Verfügbarkeit oder Wirtschaftlichkeit getroffen werden, stellen keine tatbestandsmäßige Bevorzugung dar.

Die Bevorzugung kann sich etwa in der bevorzugten Vergabe eines Auftrags, der Auswahl eines bestimmten Lieferanten oder der Empfehlung bestimmter Produkte äußern. Entscheidend ist, dass dem Begünstigten ein Vorteil gegenüber tatsächlichen oder potenziellen Mitbewerbern verschafft wird.

Da § 10 UWG als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet ist, genügt die Absicht, durch die Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme eine solche Begünstigung zu erreichen. Die Tat ist daher bereits vollendet, wenn der Täter mit dem Ziel handelt, eine Bevorzugung herbeizuführen.

Unlauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragen

Nicht jede Bevorzugung ist unzulässig. Unternehmen dürfen ihre Entscheidungen grundsätzlich frei treffen und dabei sachliche Kriterien wie Preis, Qualität, Verfügbarkeit oder Wirtschaftlichkeit berücksichtigen.

Unlauter wird die Bevorzugung jedoch dann, wenn die Entscheidung nicht mehr ausschließlich auf solchen objektiven Kriterien beruht, sondern durch persönliche Vorteile beeinflusst wird. Der Bedienstete oder Beauftragte lässt sich in diesem Fall bei seiner Entscheidung von einem gewährten, versprochenen oder erwarteten Vorteil leiten und weicht dadurch von einer sachgerechten Entscheidungsfindung ab.

Typische Fälle sind die Auswahl eines objektiv schlechteren Angebots aufgrund persönlicher Vergünstigungen oder die Empfehlung bestimmter Produkte, weil hierfür persönliche Vorteile in Aussicht gestellt wurden.

Zusammenhang zwischen Vorteil und Bevorzugung

Für eine strafbare Bestechung reicht es nicht aus, dass irgendein Vorteil gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr der klare Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der angestrebten Bevorzugung. Der Vorteil muss also gerade dazu dienen, eine bestimmte Entscheidung zu beeinflussen.

Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Vorteil gewährt wird. Er kann vor, während oder nach der Entscheidung erfolgen. Maßgeblich ist allein, ob er aus Sicht der Beteiligten dazu gedacht ist, die Entscheidung zugunsten eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Person zu lenken. Genau diese Verknüpfung macht die Handlung rechtlich problematisch.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Ein Vorteil wird erst dann rechtlich relevant, wenn er gezielt eingesetzt wird, um eine konkrete geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.“

Innere Tatseite

Neben den äußeren Umständen der Tat kommt es bei § 10 UWG auch darauf an, was der Täter wusste und wollte. Das Gesetz bestraft nicht jede Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme automatisch. Vielmehr muss die Handlung bewusst erfolgen und auf eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gerichtet sein.

Wettbewerbsvorsatz

Bei der aktiven Bestechung muss der Täter wissen, dass sein Verhalten dazu dient, einem Unternehmen im Wettbewerb einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Er muss also bewusst darauf abzielen, die Wettbewerbschancen eines Unternehmens zu verbessern.

Beispielsweise handelt ein Lieferant mit Wettbewerbsvorsatz, wenn er einem Einkäufer ein Geschenk anbietet, damit dieser seine Produkte anstelle jener konkurrierender Anbieter bestellt. Der Lieferant verfolgt damit das Ziel, sich seinen Mitbewerbern gegenüber einen Vorteil zu verschaffen.

Bei der passiven Bestechung muss der Beauftragte oder Bedienstete nicht in Wettbewerbsabsicht handeln.

Absicht der Bevorzugung

Sowohl bei der aktiven als auch bei der passiven Bestechung verlangt das Gesetz die Absicht, eine Bevorzugung herbeizuführen.

Bei der aktiven Bestechung muss der Vorteilsgeber darauf abzielen, durch die Zuwendung eine bevorzugte Behandlung für sich oder einen Dritten zu erreichen.

Bei der passiven Bestechung muss der Bedienstete oder Beauftragte den Vorteil deshalb fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, damit er im Gegenzug eine entsprechende Bevorzugung gewährt.

Diese Absicht unterscheidet erlaubte Geschäftspraktiken von strafbarem Verhalten. Der Täter muss den Vorteil gezielt einsetzen, um eine konkrete geschäftliche Entscheidung zugunsten eines bestimmten Marktteilnehmers zu beeinflussen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die angestrebte Bevorzugung tatsächlich eintritt. Es genügt, dass der Täter mit dem Ziel handelt, eine solche Begünstigung herbeizuführen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen die Regeln der Bestechung im Wettbewerb zieht spürbare rechtliche Konsequenzen nach sich. Das Gesetz reagiert bewusst streng, weil bereits der Versuch einer Einflussnahme das Vertrauen in einen fairen Markt erschüttert. Betroffene müssen daher nicht nur mit strafrechtlichen Folgen rechnen, sondern auch mit wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen im Geschäftsalltag.

In vielen Fällen entstehen die Risiken gleichzeitig auf mehreren Ebenen. Neben einem möglichen Strafverfahren können auch geschäftliche Beziehungen belastet oder beendet werden, weil Vertragspartner das Vertrauen verlieren. Besonders problematisch ist, dass sich solche Vorwürfe oft schnell verbreiten und den Ruf eines Unternehmens dauerhaft schädigen.

Mögliche Folgen sind:

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Bestechung im Wettbewerb wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bestraft. Voraussetzung ist, dass die oben erläuterten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Zusätzlich gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch. Dazu gehört vor allem, dass ein Verhalten, wie es in der konkreten Vorschrift beschrieben ist, Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen.

Das Strafrecht setzt bewusst früh an. Bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils kann ausreichen, auch wenn es nie zu einer tatsächlichen Bevorzugung kommt. Dadurch verhindert das Gesetz, dass sich unzulässige Einflussnahmen überhaupt entwickeln.

Zusätzlich können auch andere Strafvorschriften greifen, wenn das Verhalten weitergeht, etwa bei:

Zivilrechtliche Auswirkungen

Neben dem Strafrecht eröffnet das Gesetz auch zivilrechtliche Ansprüche. Betroffene Mitbewerber oder Unternehmen können gegen unlauteres Verhalten vorgehen und ihre Interessen durchsetzen.

Typische Möglichkeiten sind:

Diese zivilrechtlichen Folgen treffen Unternehmen oft besonders stark, weil sie direkt finanzielle Auswirkungen haben und laufende Geschäftsmodelle beeinträchtigen können.

Abgrenzung zu § 309 StGB

Sowohl § 10 UWG als auch § 309 StGB erfassen die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten im privaten Geschäftsverkehr. Beide Bestimmungen sollen verhindern, dass geschäftliche Entscheidungen durch persönliche Vorteile beeinflusst werden.

Der wesentliche Unterschied liegt im geschützten Rechtsgut und im Anwendungsbereich der Normen.

§ 10 UWG schützt in erster Linie den lauteren Wettbewerb. Strafbar ist daher nur eine Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme, die auf eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beim Bezug von Waren oder Leistungen gerichtet ist. Die Handlung muss somit einen Wettbewerbsbezug aufweisen.

§ 309 StGB verfolgt demgegenüber einen weitergehenden Ansatz. Die Bestimmung schützt die Integrität geschäftlicher Entscheidungen und erfasst auch Fälle, in denen kein Wettbewerbsbezug besteht. Strafbar ist bereits die pflichtwidrige Beeinflussung eines Bediensteten oder Beauftragten durch Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

Während § 10 UWG daher nur Korruptionshandlungen im Wettbewerb erfasst, greift § 309 StGB auch außerhalb klassischer Wettbewerbssituationen ein.

Verhältnis der Bestimmungen

Da § 309 StGB deutlich höhere Strafdrohungen vorsieht, kommt in der Praxis die Subsidiaritätsklausel des § 10 Abs. 3 UWG zur Anwendung. Liegt ein Sachverhalt vor, der zugleich die Voraussetzungen des § 309 StGB erfüllt, tritt § 10 UWG zurück.

§ 10 UWG hat daher vor allem Bedeutung für jene Fälle, in denen die strengeren Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches nicht eingreifen oder deren Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

Sensible Bereiche im Geschäftsverkehr

Bestimmte Bereiche im Unternehmen sind besonders anfällig für Risiken im Zusammenhang mit Bestechung. Immer dort, wo über Aufträge, Lieferanten oder Empfehlungen entschieden wird, besteht die Gefahr, dass Vorteile eingesetzt werden, um Entscheidungen zu beeinflussen.

Betroffen sind Funktionen mit direktem Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen. Dazu zählen vor allem Einkauf, Vertrieb und externe Zusammenarbeit mit Beratern oder Vermittlern. In diesen Bereichen entstehen regelmäßig Situationen, in denen persönliche Vorteile mit geschäftlichen Entscheidungen verknüpft werden könnten.

Je größer der Entscheidungsspielraum einer Person ist, desto höher ist das Risiko einer unzulässigen Einflussnahme.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Bestechungsvorwürfe nach § 10 UWG wirken oft auf den ersten Blick eindeutig, sind es in der Praxis aber selten. Gerade die Fragen, ob wirklich eine unlautere Bevorzugung vorliegt, ob ein Vorteil rechtlich relevant ist und ob noch eine zulässige geschäftliche Praxis oder schon strafbares Verhalten vorliegt, erfordern eine saubere juristische Einordnung. Wer hier zu spät reagiert, riskiert strafrechtliche, zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen.

Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Risiken früh erkennen, Vorwürfe gezielt prüfen und die richtige Strategie von Anfang an festlegen. Das ist besonders wichtig, weil schon einzelne Einladungen, Provisionen, Prämien oder Sondervorteile falsch bewertet werden können, obwohl die rechtliche Beurteilung oft vom genauen Zweck, vom beruflichen Zusammenhang und von der tatsächlichen Einflussnahme abhängt.

Konkrete Vorteile anwaltlicher Unterstützung:

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„Eine anwaltliche Prüfung schafft Klarheit, bevor aus einem geschäftlichen Vorteil ein rechtliches Problem wird. Gerade im Wettbewerbsrecht zählt nicht der gute Eindruck, sondern die präzise rechtliche Bewertung des Einzelfalls.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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