Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die zentrale Rechtsgrundlage des österreichischen Lauterkeitsrechts. Es legt fest, welche geschäftlichen Handlungen von Unternehmen im Wettbewerb unzulässig sind, weil sie den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil anderer Unternehmen beeinflussen oder weil sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen und deren wirtschaftliche Entscheidung wesentlich beeinflussen können. Damit schafft das UWG Regeln für fairen Leistungswettbewerb, indem es insbesondere aggressive und irreführende Geschäftspraktiken erfasst und Betroffenen rechtliche Ansprüche zur Durchsetzung einräumt.

Das UWG schützt fairen Wettbewerb, indem es unlautere Werbung und Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen sowie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verbietet und Rechtsfolgen daran knüpft.

Unlauterer Wettbewerb einfach erklärt: UWG, Beispiele für unzulässige Praktiken und rechtliche Folgen für Unternehmen in Österreich.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Das UWG setzt klare Grenzen, damit Wettbewerb über Leistung läuft und nicht über Täuschung oder Druck.“
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Zweck und Leitgedanke des UWG

Das Ziel des UWG ist es, dass der Wettbewerb durch Leistung entschieden werden soll und nicht durch Täuschung, Druck oder unfairen Vorsprung. Unternehmen stehen täglich im Wettbewerb um Kundinnen und Kunden, weshalb Werbung, Preisgestaltung und Geschäftsmodelle eine zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig muss der Wettbewerb jedoch transparent, nachvollziehbar und rechtlich sauber ablaufen.

Das UWG verhindert Geschäftspraktiken, mit denen sich ein Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft. Es schafft damit einen rechtlichen Rahmen, der fairen Leistungswettbewerb schützt und gleichzeitig Vertrauen in den Markt stärkt.

Der Leitgedanke lässt sich daher einfach zusammenfassen: Unternehmen dürfen konkurrieren, aber sie müssen dabei ehrlich und verantwortungsvoll handeln. Werbung darf aufmerksam machen und Produkte hervorheben, doch sie darf Konsumenten nicht täuschen oder unter Druck setzen. Ebenso dürfen Unternehmen ihre Marktposition verbessern, solange sie Mitbewerber nicht gezielt behindern oder deren Leistungen ausnutzen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem UWG insbesondere drei zentrale Grundprinzipien:

Damit bildet das UWG eine wichtige Grundlage für funktionierende Märkte, denn es sorgt dafür, dass Wettbewerb nicht durch unlautere Methoden verzerrt wird.

Schutzbereich des UWG

Das UWG schützt mehrere Gruppen gleichzeitig, weil unlautere Geschäftspraktiken nicht nur Mitbewerber betreffen, sondern oft auch Verbraucher oder den gesamten Markt beeinflussen. Deshalb verfolgt das Gesetz einen breiten Schutzansatz, der unterschiedliche Interessen miteinander verbindet.

Zunächst schützt das UWG Unternehmen im Wettbewerb untereinander. Wenn ein Unternehmen etwa durch irreführende Werbung Kunden gewinnt oder gezielt den Ruf eines Mitbewerbers schädigt, entsteht ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil.

Gleichzeitig schützt das UWG auch Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese treffen täglich wirtschaftliche Entscheidungen, etwa beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen. Damit solche Entscheidungen frei und informiert erfolgen können, müssen Unternehmen korrekte Informationen bereitstellen und dürfen Konsumenten nicht durch Täuschung oder Druck beeinflussen.

Darüber hinaus schützt das UWG auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktes. Wenn unlautere Methoden weit verbreitet wären, würde das Vertrauen in Werbung, Angebote und Unternehmen sinken.

Der Schutzbereich des UWG umfasst daher insbesondere:

Anwendungsbereich des UWG

Das UWG gilt für Handlungen im geschäftlichen Verkehr, also für Verhaltensweisen von Unternehmen, die im Zusammenhang mit Angebot, Verkauf oder Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen stehen. Entscheidend ist dabei nicht nur der eigentliche Vertragsabschluss, sondern bereits das Verhalten im Vorfeld einer geschäftlichen Entscheidung.

Typische Situationen, in denen das UWG Anwendung findet, betreffen etwa Werbung, Marketingmaßnahmen, Preisangaben, Verkaufsaktionen oder Kundenansprache. Wenn solche Maßnahmen geeignet sind, das Verhalten von Konsumenten oder Mitbewerbern zu beeinflussen, können sie rechtlich relevant sein.

Das Gesetz unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen zwei zentralen Konstellationen. Einerseits betrifft das UWG den Wettbewerb zwischen Unternehmen, wenn sich ein Unternehmen durch unlautere Methoden einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft. Andererseits schützt es auch Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn geschäftliche Praktiken deren wirtschaftliche Entscheidung beeinflussen können.

In der Praxis umfasst der Anwendungsbereich daher viele typische Situationen des Geschäftslebens, zum Beispiel:

Ob eine Handlung tatsächlich gegen das UWG verstößt, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Geschäftspraktik gegen berufliche Sorgfalt verstößt und den Wettbewerb oder das Verhalten von Marktteilnehmern wesentlich beeinflussen kann.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Entscheidend ist, ob eine Praxis den Markt spürbar beeinflusst oder Konsumenten in ihrer Entscheidung wesentlich lenkt.“

Zentrale Begriffe

Ein zentraler Begriff ist der geschäftliche Verkehr. Darunter versteht man alle Handlungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit setzt. Dazu zählen etwa Werbung, Verkaufsaktionen, Preisangaben oder Onlineangebote. Entscheidend ist, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Ebenso wichtig ist der Begriff der Geschäftspraktik. Gemeint sind damit alle Maßnahmen eines Unternehmens gegenüber Konsumenten oder anderen Marktteilnehmern, die im Zusammenhang mit einem Produkt stehen. Dazu können etwa Werbeaussagen, Vertragsangebote oder bestimmte Verkaufsstrategien gehören.

Besonders zentral ist außerdem die berufliche Sorgfalt. Dieser Begriff beschreibt das Verhalten, das man von einem seriösen und verantwortungsvoll handelnden Unternehmen im Wettbewerb erwarten darf.

Im Zusammenhang mit dem UWG spielen daher insbesondere folgende Begriffe eine wichtige Rolle:

Verbotene Praktiken nach dem UWG

Das UWG verbietet Geschäftspraktiken, die den Wettbewerb auf unfaire Weise beeinflussen. Dabei geht es nicht darum, Wettbewerb zu verhindern. Vielmehr soll sich der Wettbewerb durch Leistung, Qualität und Innovation entscheiden und nicht durch Täuschung oder Druck.

Eine Geschäftspraktik gilt als unzulässig, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstößt und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten von Marktteilnehmern wesentlich zu beeinflussen. Das kann sowohl Konsumenten betreffen als auch andere Unternehmen, die im Wettbewerb stehen.

In der Praxis unterscheidet das UWG mehrere Gruppen unzulässiger Verhaltensweisen. Diese betreffen vor allem täuschende Informationen, aggressive Verkaufsstrategien oder andere Formen unfairer Wettbewerbsmethoden. Gleichzeitig enthält das Gesetz auch konkrete Tatbestände, bei denen bereits allein das Verhalten als unlauter gilt, ohne dass weitere Voraussetzungen geprüft werden müssen.

Schwarze Liste als Fixverbote

Eine besondere Rolle im UWG spielt die sogenannte Schwarze Liste. Dabei handelt es sich um einen Anhang zum Gesetz, der bestimmte Geschäftspraktiken ausdrücklich aufzählt. Diese Praktiken gelten immer als unlauter, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein konkreter Schaden nachweisbar ist.

Der Gesetzgeber hat diese Liste geschaffen, weil bestimmte Methoden so eindeutig unfair sind, dass ihre Unzulässigkeit nicht jedes Mal neu geprüft werden soll. Wenn ein Unternehmen eine solche Praktik verwendet, liegt daher automatisch ein Wettbewerbsverstoß vor.

Zu den typischen Beispielen der Schwarzen Liste zählen unter anderem:

Durch diese klaren Fixverbote schafft das UWG Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher, weil bestimmte Geschäftspraktiken immer verboten sind.

Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken

Ein zentraler Teil des UWG betrifft irreführende und aggressive Geschäftspraktiken. Beide Kategorien betreffen Situationen, in denen Unternehmen das Verhalten von Konsumenten oder anderen Marktteilnehmern auf unfaire Weise beeinflussen. Dabei geht es häufig um Werbung, Verkaufsstrategien oder bestimmte Formen der Kundenansprache.

Eine irreführende Geschäftspraktik liegt vor, wenn ein Unternehmen falsche oder unvollständige Informationen über ein Produkt oder eine Dienstleistung verbreitet. Konsumenten sollen dadurch eine geschäftliche Entscheidung treffen, die sie bei vollständiger oder richtiger Information nicht getroffen hätten.

Daneben kennt das UWG auch aggressive Geschäftspraktiken. Dabei übt ein Unternehmen unangemessenen Druck auf Verbraucher oder andere Marktteilnehmer aus, sodass deren Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Aggressive Methoden können etwa durch Belästigung, psychischen Druck oder unzulässige Beeinflussung entstehen.

Typische Beispiele sind etwa:

Sonstige unlautere Handlungen

Neben irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken umfasst das UWG auch eine weitere Gruppe von Verstößen, die unter dem Begriff sonstige unlautere Handlungen zusammengefasst werden. Dabei handelt es sich um Wettbewerbsmethoden, die nicht unmittelbar unter die vorherigen Kategorien fallen, aber dennoch gegen die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs verstoßen.

Diese Fälle betreffen häufig Situationen, in denen ein Unternehmen gezielt gegen Mitbewerber vorgeht oder deren Leistungen ausnutzt. Das Verhalten kann den Wettbewerb erheblich beeinflussen, obwohl keine klassische Irreführung oder aggressive Verkaufsmethode vorliegt.

Typische Erscheinungsformen sind etwa:

Diese Fallgruppen zeigen, dass das UWG eine große Bandbreite möglicher Wettbewerbsverstöße erfasst, weil unlautere Methoden in der Praxis sehr unterschiedlich auftreten können.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Zuerst wird geprüft, ob die Handlung in der Schwarzen Liste steht. Wenn nicht, wird geprüft, ob sie irreführend oder aggressiv ist. Wenn auch das nicht zutrifft, kommt eine sonstige unlautere Handlung in Betracht.“
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Abgrenzung zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinn

Das UWG bildet einen wichtigen Teil des Wettbewerbsrechts, doch es ist nicht das einzige Rechtsgebiet, das Wettbewerb regelt. In der juristischen Praxis spricht man daher häufig vom Wettbewerbsrecht im engeren und im weiteren Sinn.

Zum Wettbewerbsrecht im engeren Sinn zählt vor allem das Lauterkeitsrecht, also das UWG. Dieses Recht regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb, insbesondere in Bezug auf Werbung, Marketing und Marktauftritt. Ziel ist es, unfaire Wettbewerbsmethoden zu verhindern.

Daneben existiert jedoch auch das Kartellrecht, das einen anderen Schwerpunkt hat. Während das UWG einzelne Geschäftspraktiken betrifft, befasst sich das Kartellrecht vor allem mit Marktstrukturen und wirtschaftlicher Macht. Es soll verhindern, dass Unternehmen durch Kartelle, Preisabsprachen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Wettbewerb insgesamt einschränken.

Darüber hinaus bestehen zahlreiche Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, weil Wettbewerb oft mehrere rechtliche Bereiche berührt. Besonders häufig spielen folgende Rechtsgebiete eine Rolle:

Durchsetzung und Ansprüche

Wenn ein Unternehmen gegen das UWG verstößt, können Betroffene verschiedene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Ziel dieser Ansprüche ist es, unlauteres Verhalten zu stoppen, entstandene Schäden auszugleichen und weitere Verstöße zu verhindern.

Der wichtigste Anspruch in der Praxis ist der Unterlassungsanspruch. Damit kann ein Unternehmen verlangen, dass ein Wettbewerbsverstoß sofort beendet wird und künftig unterbleibt. Dieser Anspruch spielt eine große Rolle, weil unlautere Geschäftspraktiken häufig rasch gestoppt werden müssen, um wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen.

Darüber hinaus kann auch ein Beseitigungsanspruch bestehen. Dieser Anspruch verpflichtet den Rechtsverletzer dazu, die Folgen eines Wettbewerbsverstoßes zu entfernen. In der Praxis kann dies etwa bedeuten, dass irreführende Werbematerialien zurückgezogen oder unzulässige Inhalte aus dem Internet entfernt werden.

Je nach Situation kommen außerdem weitere Ansprüche in Betracht:

Diese Ansprüche sollen sicherstellen, dass unlauteres Verhalten nicht folgenlos bleibt und dass betroffene Unternehmen oder Verbraucher ihre Rechte effektiv durchsetzen können.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung sind die zentralen Instrumente, mit denen das UWG unlautere Praktiken zivilrechtlich stoppt und ihre Folgen korrigiert.“

Verfahren und Klagsberechtigte

Verfahren wegen Verstößen gegen das UWG werden in Österreich grundsätzlich vor Zivilgerichten geführt. Zuständig ist in vielen Fällen das Handelsgericht, weil Wettbewerbsstreitigkeiten typischerweise wirtschaftliche Sachverhalte betreffen.

In der Praxis beginnen solche Konflikte häufig mit einer Abmahnung. Dabei fordert ein Unternehmen den vermeintlichen Rechtsverletzer schriftlich dazu auf, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und eine entsprechende Erklärung abzugeben. Diese außergerichtliche Lösung soll Streitigkeiten möglichst schnell und ohne Gerichtsverfahren beenden.

Kommt keine Einigung zustande, kann der Anspruch gerichtlich durch eine Klage geltend gemacht werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Dadurch kann ein Gericht eine Handlung bereits vor einer endgültigen Entscheidung vorläufig untersagen, wenn sonst erhebliche Nachteile drohen.

Zur Klage sind nicht nur unmittelbar betroffene Unternehmen berechtigt. Auch verschiedene Organisationen können Wettbewerbsverstöße verfolgen, etwa:

Folgen von Verstößen in der Praxis

Ein Verstoß gegen das UWG kann für Unternehmen erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben. Schon einzelne Wettbewerbsverstöße können zu kostspieligen Verfahren, finanziellen Forderungen und langfristigen Reputationsschäden führen.

Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen können auch wirtschaftliche Auswirkungen entstehen. Negative Medienberichte, veröffentlichte Gerichtsurteile oder öffentliche Diskussionen über unlautere Geschäftspraktiken können das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern beeinträchtigen.

Zu den wichtigsten praktischen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes zählen insbesondere:

Diese möglichen Konsequenzen zeigen, dass Unternehmen im Wettbewerb nicht nur wirtschaftliche Chancen, sondern auch rechtliche Risiken berücksichtigen müssen. Ein sorgfältiger und rechtlich geprüfter Marktauftritt trägt daher wesentlich dazu bei, Konflikte und kostspielige Verfahren zu vermeiden.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Das Wettbewerbsrecht und insbesondere das UWG stellen für viele Unternehmen eine Herausforderung dar. Denn bereits kleine Fehler in Werbung, Marketing oder Geschäftsabläufen können rechtliche Konsequenzen auslösen. Gleichzeitig reagieren Mitbewerber häufig sehr schnell auf mögliche Wettbewerbsverstöße, weshalb Abmahnungen oder gerichtliche Schritte oft kurzfristig erfolgen.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und rechtssicher zu handeln. Ein Rechtsanwalt prüft geplante Maßnahmen im Vorfeld, bewertet konkrete Wettbewerbssituationen und entwickelt klare Strategien für rechtmäßiges und faires Marktverhalten. Dadurch lassen sich nicht nur Konflikte vermeiden, sondern auch teure Verfahren und Reputationsschäden verhindern.

Unternehmen profitieren insbesondere von:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Gerade weil UWG Streitigkeiten oft schnell eskalieren, reduziert eine frühzeitige rechtliche Prüfung von Werbung und Kampagnen das Risiko kostspieliger Abmahnungen und Verfahren deutlich.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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