Als Glücksspiel werden grundsätzlich alle Spiele bezeichnet, bei denen Gewinn oder Verlust zumindest überwiegend vom Zufall abhängen. Es muss zwischen Glücks- und Gewinnspiel unterschieden werden. Bei einem Glücksspiel erfolgt die Teilnahme in der Regel gegen Entgelt, wohingegen dies bei Gewinnspielen gerade nicht der Fall ist. In Österreich hat grundsätzlich der Bund das so genannte Glücksspielmonopol. Das bedeutet, dass es grundsätzlich dem Bund vorbehalten ist, Glücksspiele zu veranstalten. Wer also ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes veranstalten will, muss sich dafür eine Konzession bzw. eine Bewilligung vom Bundesminister für Finanzen erteilen lassen. Von diesem Monopol gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Erlaubt sind beispielsweise:
- Glücksspiele, die zum Zeitvertreib veranstaltet werden und es sich um geringe Beträge handelt.
- Auch Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sofern es sich um Schaustellergeschäfte wie “Fadenziehen”, “Glücksrad”, “Fische- oder Entenangeln” oder ähnliches handelt.
Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sind laut Glücksspielgesetz dazu verpflichtet, ihre Werbeauftritte in einem “verantwortungsvollen Maßstab zu wahren”. Dieser maßvolle Umgang wird dann verletzt, wenn beispielsweise besonders hohe Einsatzleistungen oder Glücksspiel mit Fremdkapital beworben wird. Außerdem darf nicht suggeriert werden, dass vermehrtes Spielen die Gewinnchancen erhöhe. Gewinnchancen dürfen in der Werbung generell nicht übertrieben werden.
Wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 60.000,00 rechnen. Auch mit strafrechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen.