Inhaltsverzeichnis
- Die 6 Voraussetzungen eines unlauteren Kennzeichenmissbrauchs
- Handeln im geschäftlichen Verkehr – was heißt das?
- Schutzfähiges Zeichen – was wird geschützt?
- Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung
- Befugter Gebrauch des potenziell Geschädigten – ab wann tritt Kennzeichenschutz ein?
- Liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch eines anderen vor?
- Besteht Verwechslungsgefahr?
- Wichtige Punkte
- Fazit
Das wettbewerbsrechtliche Verbot des Kennzeichenmissbrauchs soll einem widerrechtlichen Ausnutzen von fremden Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr vorbeugen.
Wer
- im geschäftlichen Verkehr
- ein Kennzeichen
- in einer Weise gebraucht
- die geeignet ist, Verwechslungen mit einem Kennzeichen eines anderen Unternehmens hervorzurufen
verstößt gegen das Verbot des Kennzeichenmissbrauchs.
Die 6 Voraussetzungen eines unlauteren Kennzeichenmissbrauchs
Handeln im geschäftlichen Verkehr – was heißt das?
Relevant ist lediglich ein Handeln, welches im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs stattfindet.
Also…
- Kein rein privates Handeln
- Keine rein amtlichen Tätigkeiten
- Keine rein unternehmensinternen Maßnahmen
Sondern…..
ein selbstständiges Handeln mit Außenwirkung und Marktbezug, welches auf Erwerb gerichtet ist.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings nicht erforderlich.
- Somit kann auch das Handeln von Vereinen, politischen Parteien und Gewerkschaften in diesem Sinn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, sofern sie lediglich im Zuge einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit handeln.
- Insbesondere auch Angehörige der freien Berufe und Personen, die künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, können wettbewerbsrechtlich relevant handeln und gegen das Verbot verstoßen, das Kennzeichen eines anderen zu missbrauchen.
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften – wie beispielsweise Städte, Gemeinden, Länder, Bund, etwaige Kammern – werden auf dem Gebiet des geschäftlichen Verkehrs tätig, wenn sie nicht in ihrer Funktion als Hoheitsträger, sondern privatrechtlich handeln und die fragliche Tätigkeit unternehmerischen Charakter hat.
Beispielsweise gilt der Bau einer Autoparkanlage nicht als Handeln im geschäftlichen Verkehr, sondern als öffentliche Tätigkeit, auch wenn dadurch bestimmte Unternehmen profitieren.
Der fragliche Gebrauch des Kennzeichens muss außerdem objektiv geeignet sein, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Es ist nicht maßgeblich, ob dies auch tatsächlich beabsichtigt ist.
Schutzfähiges Zeichen – was wird geschützt?
Kennzeichen dienen der Individualisierung und Hervorhebung eines Unternehmens und seiner Waren und Dienstleistungen gegenüber anderen Anbietern. Sie helfen potenziellen Abnehmern bei der Orientierung auf dem Markt und dabei, diejenigen Unternehmen wiederzufinden, mit deren Leistungen sie zufrieden waren.
Sie haben Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion.
Von § 9 UWG geschützt werden:
Namen
von natürlichen und juristischen Personen. Sie dienen der Identifikation und Individualisierung eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr.
Grundsätzlich kann auch der eigene Geburtsname verwendet werden, solange nicht die Gefahr besteht, dass er mit einem anderen, am Markt bereits bestehenden Namen verwechselt werden kann.
Namen, welche gleichzeitig Sachbezug zu den Bezeichnungen von Diensten oder Waren haben, sind nicht geeignet.
Geschützt werden auch Künstlernamen und Pseudonyme.
Namen müssen also in ihrer Verwendung im geschäftlichen Verkehr so besonders sein, dass der angesprochene Kundenkreis dadurch ein Unternehmen und sein Angebot individualisieren kann.
Firmen und Firmenbestandteile
Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 UGB).
Durch § 9 UWG werden auch Firmenbestandteile, also Kurzbezeichnungen und Schlagworte von Firmen, kennzeichenrechtlich geschützt.
Besondere Bezeichnungen eines Unternehmens
Ebenfalls werden Etablissement- bzw. Unternehmensbezeichnungen geschützt, welche nicht die Firma oder den Unternehmer als Rechtsträger, sondern das Unternehmen an sich bezeichnen.
Sie sind also nicht in das Firmenbuch eingetragen, müssen aber ebenfalls in der Lage sein, dass Unternehmen anderen gegenüber zu individualisieren.
Eine Bezeichnung einer Unterabteilung eines Unternehmens genießt nur dann den kennzeichenrechtlichen Schutz, wenn durch sie ein zumindest organisatorisch abgrenzbarer Teil des Unternehmens für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar ist.
Bezeichnungen eines Druckwerks
Titel von Druckwerken (wie Bücher, Zeitungen, Nachschlagewerke, aber auch beispielsweise CDs und Filme) können über § 9 UWG geschützt sein, soweit sie nicht ein bereits urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnen.
Domainnamen
Auch der gewählte Name einer Homepage für ein Unternehmen kann lauterkeitsrechtlich geschützt sein.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Wichtig: Es gilt einheitlicher Rechtsschutz! Auch zwischen einer Domain und einer „Offline-Bezeichnung“ eines anderen Unternehmens kann demnach Verwechslungsgefahr bestehen, welche durch den Prioritätsgrundsatz gelöst wird – das ältere Kennzeichen geht vor!"
Nicht registrierte Zeichen
Insbesondere werden auch Zeichen geschützt, welche (noch) nicht markenrechtlich registriert sind.
Ausstattungen
Unter Ausstattungen eines Unternehmens werden
- „Geschäftsabzeichen und
- sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens bestimmte Einrichtungen“
verstanden.
Gemeint sind individuelle Darstellungen der angebotenen Dienstleistungen, Waren oder Mittel, derer sich ein Unternehmen bedient.
Hierzu gehören besondere Verpackungen von Waren, wie zum Beispiel die Mozart-Kugel, eine besondere Uniform von Angestellten, aber auch bestimmte, weit verbreitete farbliche Merkmale wie das MANZ-Rot des MANZ-Verlages. Beispielsweise fällt auch die individuelle Gestaltung eines Firmenwagens unter den Bereich des Ausstattungsschutzes.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Wichtig: Ausstattungen dieser Art werden von § 9 UWG nur geschützt, wenn sie bereits Verkehrsgeltung gewonnen haben."
Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung
Unterscheidungskraft
Ob ein Zeichen wettbewerbsrechtlich geschützt ist, hängt zu einem großen Teil davon ab, ob es Unterscheidungskraft (auch Kennzeichnungskraft) besitzt.
Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen eine gewisse Individualität aufweist und dadurch geeignet ist, den Verwender von anderen Unternehmern zu unterscheiden.
Phantasiewörter
besitzen grundsätzlich ausreichend Unterscheidungskraft. Insbesondere gänzlich erfundene Worte, aber auch solche, die der gängigen Sprache angehören, aber keinen Bezug zu den angebotenen Waren oder Dienstleistungen haben, sind unterscheidungskräftig.
Zum Beispiel hat das Wort „Dorfalm“ als Bezeichnung für ein Restaurantbetrieb Unterscheidungskraft.
Beschreibende Angaben
Bezeichnungen, die allgemein gebräuchlich sind und rein beschreibenden Charakter haben, weisen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Ihr Inhalt kann problemlos erschlossen werden und sie enthalten einen ohne weiteres verständlichen Hinweis auf die angebotene Tätigkeit, Dienstleistung oder die vertriebenen Waren.
Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, den Verwender gegenüber anderen Unternehmern in der gleichen Branche zureichend zu individualisieren. Hierzu zählen auch Gattungsbezeichnungen.
Demnach sind die Bezeichnungen „Best Energy“ für einen Energiebetreiber oder „shopping city“ für ein Einkaufszentrums nicht ausreichend unterscheidungskräftig.
Wortverbindungen
Hingegen besitzen Wortverbindungen aber Kennzeichenkraft, wenn sie nicht rein beschreibend sind, sondern hinreichend besonders sind, um den Unternehmer in der Masse hervorstechen zu lassen.
Reine, nicht in der alltäglichen Sprache gewöhnliche Hinweise auf das Angebot eines Unternehmers stehen einem Schutz des Zeichens jedoch nicht entgegen.
Der Begriff „babydry“ für Wegwerfwindeln weist beispielsweise das geforderte Maß an Unterscheidungskraft auf.
Bei mehrdeutigen Bezeichnungen ist es zum Teil schwierig, die Kennzeichnungskraft zu beurteilen:
Enthält ein Zeichen mehrere mögliche Bedeutungen, reicht es bereits aus, wenn nur eine für den angesprochenen Adressatenkreis mögliche Bedeutung einen Aspekt der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zutreffend bezeichnet – das Zeichen gilt dann als lediglich beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
Durch die Bezeichnung „Gute Laune“ für einen Tee wird eine positive Emotion mit der Ware verbunden. Dem angesprochenen Publikum wird aber eine gewisse Interpretation abverlangt, um diese Emotion mit dem Genuss des Tees in Verbindung zu bringen. Das Zeichen besitzt Unterscheidungskraft.
Die Benutzung fremdsprachiger Begriffe beurteilt sich danach, wie allgemein verständlich sie für den Durchschnittsverbraucher ist.
Der Begriff „shopping city“ wird für den durchschnittlichen Adressaten verständlich sein und ist somit rein beschreibend.
Buchstaben- oder Zahlenkombinationen
Diese besitzen in der Regel Unterscheidungskraft, es sei denn für die gewählte Kombination besteht ein konkretes Freihaltebedürfnis.
Dies wäre der Fall bei der Bezeichnung „DIY“ (Do it yourself) für Waren eines Heimwerkermarktes – der Begriff besitzt eine zu hohe gemeine Gebräuchlichkeit.
Geografischen Angaben
Werden grundsätzlich nur geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung haben.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Wichtig: Sollte ein Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein, kann es dennoch geschützt sein, wenn es stattdessen ausreichend Verkehrsgeltung gewonnen hat."
Der lauterkeitsrechtliche Schutz von Ausstattungen setzt grundsätzlich voraus, dass sie zusätzlich zur Unterscheidungskraft auch Verkehrsgeltung erlangt haben und sich so von den beteiligten Verkehrskreisen klar abgrenzen.
Verkehrsgeltung
Ein Zeichen hat Verkehrsgeltung, wenn es bei den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird. (RIS-Justiz RS0066744)
Dieser Kennzeichnungsgrad ist für die Beurteilung der Verkehrsgeltung eines Zeichens entscheidend.
Weiteres Indiz für eine möglicherweise ausreichend bestehende Verkehrsgeltung, ist der Bekanntheitsgrad des Zeichens – in welchen Verkehrskreisen ist das Zeichen verbreitet?
Die Frage, wie weit die Bekanntheit des Zeichens reicht kann ebenfalls relevant sein. – In welchen Regionen ist das Zeichen verbreitet?
Mangelt es einem Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft, kann es also dennoch geschützt sein, wenn es im Verkehr bereits so verbreitet ist, dass der angesprochene Verkehrskreis in der Lage ist, es einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.
Das Freihaltebedürfnis eines Zeichens, seine Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen in einer Wechselbeziehung – je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein. (4 Ob 126/01k)
Befugter Gebrauch des potenziell Geschädigten – ab wann tritt Kennzeichenschutz ein?
Damit ein verwendetes Zeichen lauterkeitsrechtlich geschützt ist und der Verwender bei einem Missbrauch des Zeichens einschlägige Ansprüche geltend machen kann, muss auf seiner Seite ein befugter Gebrauch des ursprünglichen Zeichens vorliegen.
Der Gebrauch seines Zeichens darf also nicht rechtswidrig sein oder ohne Schutz erfolgen.
Ein Anspruch gegen einen anderen Unternehmer kann außerdem nur bestehen, wenn dieser nicht auf anderem Wege die Berechtigung erworben hat, das Zeichen zu benutzen.
Grundsätzlich entsteht der Kennzeichenschutz – bei genereller Geeignetheit des Zeichens – mit erstmaligem Gebrauch.
Je nach Art des Zeichens kann der Zeitpunkt variieren:
- Namen: Mit der erstmaligen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr
- Firmen: Mit Eintragung in das Firmenbuch
- Firmenbestandteile und besondere Bezeichnungen: Mit Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr
- Domains: Hier ist nicht die Registrierung maßgeblich, sondern ebenfalls die Ingebrauchnahme
- Titelschutz: Mit Ingebrauchnahme
- Ausstattungen: Mit Entstehung der Verkehrsgeltung
Bei der Kollision mit einem anderen Zeichen gilt der bereits erwähnte Prioritätsgrundsatz: Das ältere Kennzeichen geht vor!
Liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch eines anderen vor?
Ein Anspruch gegen einen anderen Unternehmer kann nur entstehen, wenn dieser sein Zeichen auch tatsächlich kennzeichenmäßig – das heißt zur Kennzeichnung seines Unternehmens, seiner Waren oder Dienstleistungen und dies im geschäftlichen Verkehr – verwendet.
Besteht Verwechslungsgefahr?
Um die Ansprüche auszulösen, muss Verwechslungsgefahr zwischen dem Kennzeichen des potenziell Geschädigten und dem Zeichen des andern Unternehmers bestehen.
Verwechslungsgefahr ist dann gegeben, wenn durch die Verwendung eines Kennzeichens die Annahme erzeugt wird, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engen Sinn) oder aus Unternehmen stammen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn). (RIS-Justiz RS0109520)
Der fragliche Gebrauch muss geeignet sein, um eine solche Verwechslung hervorzurufen. Ob eine Verwechslung auch tatsächlich erfolgt, ist nicht relevant.
Maßgeblich für die Beurteilung sind eine Gesamtbetrachtung der Umstände und die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers.
Faktoren, die bei der Beurteilung zum Tragen kommen:
- Die Unterscheidungskraft des ursprünglichen Kennzeichens
- Die Ähnlichkeit der Kennzeichen
Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr ist die Zeichenähnlichkeit. Wie groß ist die augenscheinliche Ähnlichkeit der betroffenen Zeichen?
Bei Worten ist auf das Wortbild, aber auch den Wortklang und Wortsinn zu achten. Beispielsweise wären die Bezeichnungen „fun § sun“ und „Sun & Fun“ offensichtlich verwechselbar.
Bei reinen Bildmarken ist der Gesamteindruck beider Zeichen maßgeblich, bei gemischten Wortbildmarken ist grundsätzlich der Wortbestandteil des Wortes entscheidend.
Es kann auch zu einer Überkreuzverwechslung zwischen Wort und Bild kommen.
- Ähnlichkeit der Waren / Dienstleistungen
Ebenso ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen der beiden Unternehmen ausschlaggebend. – Je größer die Ähnlichkeit, desto eher kann eine Verwechslungsgefahr angenommen werden.
Entscheidend sind die Beschaffenheit, ihr Verwendungszeck, ihre Vertriebsstätte und Nutzung.
Bei der Beurteilung ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich.
- Bekanntheit
Auch die Bekanntheit ist – wenn auch nur als Indiz – Teil der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr.
- Örtliche Schutzgrenze
Das Ausschließlichkeitsrecht, welches sich aus dem lauterkeitsrechtlichen Schutz eines Zeichens ergibt, gilt nur für die Region, in der das Zeichen auch verbreitet ist.
Welche Rechtsfolgen können sich aus einem missbräuchlichen Kennzeichengebrauch ergeben?
Insbesondere ergeben sich folgende Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Schadenersatzanspruch
- Anspruch auf angemessenes Entgelt oder sogar bei schuldhafter Verletzung auf Herausgabe des Gewinns
- Urteilsveröffentlichung
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Achtung: Verjährung der Ansprüche!
• Ansprüche des § 9 UWG verjähren grundsätzlich bereits nach sechs Monaten!
• Ausnahme: Alle Ansprüche in Geld verjähren innerhalb von drei Jahren"
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Achtung: Verwirkung der Ansprüche!
Hat der Inhaber des zu schützenden Kennzeichens Kenntnis von dem kennzeichenmäßigen Gebrauch eines jüngeren Zeichens und duldet er diesen für die Dauer von fünf Jahren, kann der Kennzeicheninhaber des älteren Zeichens nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen!"
Wichtige Punkte
- Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein selbstständiges Handeln mit Außenwirkung und Marktbezug, welches auf Erwerb gerichtet ist, gegeben ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings nicht erforderlich.
- Selbst politische Parteien, Hoheitsträger, Vereine usw. können lauterkeitsrechtlich relevant im geschäftlichen Verkehr Handeln, wenn sie privatrechtlich und unternehmerisch tätig werden
- Kennzeichen dienen der Individualisierung eines Unternehmens und der Abgrenzung gegenüber anderen Unternehmen. Sie sollen es potenziellen Kunden ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen des Verwenders wiederzufinden.
- Geschützt werden Namen, Firmen, ihre Bestandteile und Schlagworte, besondere Bezeichnungen eines Unternehmens, Bezeichnungen eines Druckwerks, Domainnamen, nicht als Marke registrierte Zeichen und Ausstattungen.
- Um schutzwürdig zu sein, muss ein Kennzeichen Unterscheidungskraft aufweisen. Es muss also so individuell sein, dass es geeignet ist, den Verwender gegenüber anderen Unternehmen hervorzuheben.
- Bei mangelnder Unterscheidungskraft kann ein Zeichen auch geschützt sein, wenn es eine gewisse Verkehrsgeltung aufweist. Ausstattungen müssen sowohl Unterscheidungskraft als auch Verkehrsgeltung haben
- Der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz tritt mit erstmaligem Gebrauch ein
- Ansprüche wegen Kennzeichenmissbrauchs werden nur ausgelöst, wenn Verwechslungsgefahr vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind eine Gesamtbetrachtung der Umstände und die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers.
- Ansprüche aus § 9 UWG verjähren grundsätzlich nach sechs Monaten, Ansprüche in Geld aber erst nach drei Jahren
- Die Ansprüche verwirken bei Kenntnis des Geschädigten nach fünfjähriger Duldung
Fazit
Um einer Verletzung des eigenen Kennzeichens vorzubeugen, ist
- gezielte Recherche und wettbewerbsrechtliche Überprüfung
- strukturiertes Vorgehen und kompetente Planung
- kontinuierliche Überprüfung der Mitbewerber (Monitoring)
- und eine konsequente Verfolgung von Verstößen
erforderlich.