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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über sechs Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

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Geografische Angaben

Oft werden Waren mit einer Herkunftsbezeichnung versehen, um auf einen bestimmten Ruf bzw. eine bestimmte Qualität hinzuweisen oder eine sonstige vorteilhafte Assoziation bei potenziellen Kunden hervorzurufen.

Unter Umständen können solche Herkunftsbezeichnungen lauterkeitsrechtlichen Schutz genießen.

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Was wird geschützt?

Im Rahmen des TRIPS-Abkommens (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), welches Mindeststandards auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts regelt und für alle Mitglieder der WTO (World Trade Organisation) bindend ist, werden geografische Herkunftsangaben wie folgt definiert:

Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Beschaffenheit der Ware im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeschrieben werden kann.“

Ob eine Bezeichnung in diesem Sinne auf einen bestimmten Ort hinweist und wie dieses Gebiet begrenzt wird, bestimmt sich nach der herrschenden Verkehrsauffassung.

Gesetzlich wird dieser Schutzbereich außerdem auf geografische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen erweitert.

Geschützt werden nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Herkunftsangaben, durch welche der angesprochene Verkehrskreis die Ware mit einem bestimmten Ort und somit bestimmten Eigenschaften in Verbindung bringt.

Beispiele: Wiener Stephansdom oder die Anbringung von Landesfarben an einem Produkt

Angaben wie „echt“ oder „original“ haben einen besonderen Stellenwert:

Als „Original“ darf eine Ware bezeichnet werden, wenn sie von dem so bezeichneten Hersteller selbst stammt oder in einer besonderen Beziehung zum Namensträger steht. Ferner darf nur der Ersterzeuger einer Ware diese als „echt“ in den Verkehr bringen.

Unter besonderem gesetzlichem Schutz stehen auch Weine und Spirituosen.

Vorsicht bei Gattungsbezeichnungen – kein Schutz!

Es kommt vor, dass sich ursprüngliche geografische Herkunftsangaben zu reinen Gattungsbezeichnungen wandeln, nunmehr nur beschreibenden Charakter besitzen und somit ihre Schutzbedürftigkeit verlieren.

Maßgeblich ist hierbei wiederum die Verkehrsauffassung. Eine dahingehende Umwandlung und der Verlust des lauterkeitsrechtlichen Schutzes sind anzunehmen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Angabe einen Hinweis auf die Herkunft der Ware sieht.

Beispiele: Wiener Schnitzel oder italienischer Salat

Bei manchen Bezeichnungen handelt es sich auch nur scheinbar um geografische Herkunftsangaben, tatsächlich liegt aber von vornherein nur eine bloße Gattungsbezeichnung vor. Beispielsweise ist die Bezeichnung als „Hamburger“ für das entsprechende Gericht nicht spezifisch für die Stadt Hamburg.

Wie wird geschützt?

Bei dem lauterkeitsrechtlichen Schutz von geografischen Angaben spielt naturgemäß insbesondere das Irreführungsverbot eine bedeutende Rolle, da ein Produkt durch die Verwendung einer Herkunftsangabe erheblich individualisiert und somit auf dem Markt hervorgehoben werden kann. Hauptsächlich können dadurch bestimmte Güte- und Preisvorstellungen bei dem angesprochenen Adressatenkreis erweckt und positiv auf den Entscheidungsprozess der potenziellen Kunden eingewirkt werden.

Rechtlich relevant ist eine Herkunftsangabe bereits dann, wenn sie geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Abnehmerkreises bzw. den durchschnittlich informierten Verbraucher hinsichtlich der Entscheidung zu beeinflussen. Die bloße Gefahr einer Irreführung reicht hierbei bereits aus.

Über das Irreführungsverbot hinaus, können auch das Verbot von aggressiven Geschäftspraktiken und das Verbot der Herabsetzung eines Unternehmens Bedeutung erlangen.

Als Besonderheit gilt für geografische Angaben bei irreführenden, aggressiven oder herabsetzenden Eingriffen die Ausnahme, dass der Schutz unabhängig davon besteht, ob der Anspruchsgegner zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat.

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Gründung: 1953

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Weitere Juristen: 2

Zuletzt aktualisiert: 19.07.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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