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Unsere Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt seit fünf Generationen (1953) Unternehmen, Startups und Privatpersonen. Mit Erfolg!

Mittlerweile verfügen wir über acht Standorte in Österreich und Deutschland, was uns zum gefragten „Übersetzer“ in grenzüberschreitenden Rechtssachen macht.

Werbung für Politiker und Parteien darf nur in einem gesetzlich geregelten Rahmen geschaltet werden. Diesen gesetzlichen Rahmen legt das Medien-Transparenzgesetzes fest. Beispielswiese müssen Inserate der öffentlichen Hand rein informativ sein und dürfen das unbedingt notwendigen Ausmaß nicht überschreiten.

Es ist dem Medien-Transparenzgesetz geschuldet, dass insbesondere staatliche Stellen Werbeschaltungen wahrheitsgemäß offenlegen müssen. Bei einer Verletzung der Veröffentlichungspflicht oder Falschmeldung drohen Strafen bis 20.000,00 Euro.

„Kopfwerbeverbot“ für Politiker

Das so genannte „Kopfwerbeverbot“ für Politiker besagt, dass die öffentliche Hand keinerlei Imagepflege durch Werbung betreiben darf. Die öffentliche Hand darf Werbung lediglich für Sachinformationen nutzen. Zudem müssen Inserate eindeutig als solche gekennzeichnet sein.

Außerdem dürfen Veröffentlichungen von öffentlichen Stellen nur solche Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers gehören. Zulässige Veröffentlichungen sind beispielsweise:

Die Eigenwerbung für Regierungsmitglieder oder Vertreter öffentlicher Institutionen per Inserat ist also verboten.

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Zuletzt geändert: 20.07.2024
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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