Werbung für Politiker und Parteien darf nur in einem gesetzlich geregelten Rahmen geschaltet werden. Diesen gesetzlichen Rahmen legt das Medien-Transparenzgesetzes fest. Beispielswiese müssen Inserate der öffentlichen Hand rein informativ sein und dürfen das unbedingt notwendigen Ausmaß nicht überschreiten.
Es ist dem Medien-Transparenzgesetz geschuldet, dass insbesondere staatliche Stellen Werbeschaltungen wahrheitsgemäß offenlegen müssen. Bei einer Verletzung der Veröffentlichungspflicht oder Falschmeldung drohen Strafen bis 20.000,00 Euro.
“Kopfwerbeverbot” für Politiker
Das so genannte “Kopfwerbeverbot” für Politiker besagt, dass die öffentliche Hand keinerlei Imagepflege durch Werbung betreiben darf. Die öffentliche Hand darf Werbung lediglich für Sachinformationen nutzen. Zudem müssen Inserate eindeutig als solche gekennzeichnet sein.
Außerdem dürfen Veröffentlichungen von öffentlichen Stellen nur solche Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers gehören. Zulässige Veröffentlichungen sind beispielsweise:
- gesetzliche Bestimmungen,
- Serviceangebote des Rechtsträgers und
- Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen.
Die Eigenwerbung für Regierungsmitglieder oder Vertreter öffentlicher Institutionen per Inserat ist also verboten.