Grundverkehrsgesetz Burgenland
Grüner Grundverkehr im Bundesland Burgenland
Der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Bundesland Burgenland ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Hiervon ausgenommen sind:
- Rechtserwerbe zwischen Verwandten
- Rechtserwerbe zwischen früheren Ehegatten
- Rechtserwerbe zwischen Miteigentümern
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Der Rechtserwerb dient der Öffentlichkeit (öffentlicher Verkehr, Wasserbauten,..) und die zuständige Behörde hat dies bereits bestätigt.
- Rechtsgeschäfte, welche im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wurden oder die Agrarbehörde hat durch Bescheid festgestellt, dass das Rechtsgeschäft unmittelbar zu Durchführung einer Flurreinigung erforderlich ist.
- Rechtserwerbe zu bergbaulichen Zwecken (etwaige Sicherheitsmaßnahmen)
- Rechtserwerbe über Grundstücke von einem Flächenausmaß unter 2.000m², welche lediglich der gartenmäßigen Bewirtschaftung dienen.
- Rechtserwerbe über Grundstücke von einem Flächenausmaß unter 2.000m², welche mit einem Baugrundstück eine räumliche und wirtschaftliche Einheit bildet und gemeinsam erworben wird. Der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks muss gegenüber dem Wert der Baufläche wesentlich niedriger sein.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Burgenland
Der Eigentumserwerb an einen Baugrund im Bundesland Burgenland ist in Vorbehaltsgemeinden erklärungspflichtig. Das heißt, dass eine schriftliche Erklärung bei der Gemeinde oder zuständigen Grundverkehrsbehörde abzugeben ist. Diese Erklärung muss beinhalten:
- Das Baugrundstück wird nicht als Freizeitwohnsitz genutzt.
- Der Rechtserwerber ist österreichischer Staatsbürger oder EU/EWR-Bürger (Inländererklärung)
- Der Käufer weiß über die Folgen der widerrechtlichen Nutzung.
Eine Vorbehaltsgemeinde ist eine Gemeinde, in der die Anzahl der Freizeitwohnsitze besonders hoch ist im Vergleich zu den restlichen Gemeinden im Bundesland Burgenland.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Erklärungspflicht:
- Rechtserwerb zwischen Verwandten
- Rechtserwerb zwischen früheren Ehegatten
- Rechtserwerb zwischen Miteigentümern
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Der Rechtserwerb dient der Öffentlichkeit (öffentlicher Verkehr, Wasserbauten,..) und die zuständige Behörde hat dies bereits bestätigt.
Ausländererwerb im Bundesland Burgenland
Der Eigentumserwerb im Bundesland Burgenland ist für Ausländer grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die staatspolitischen Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Am Rechtserwerb muss ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer Gemeinde vorliegen.
- Der Rechtserwerber muss sich seit mindestens 10 Jahren legal in Österreich aufhalten.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde:
- Der Grundstückserwerb zwischen Verwandten zählt als Ausnahme.
- Ebenso ausgenommen ist der Rechtserwerb zwischen früheren Ehegatten oder eingetragenen Partnern.
- Der Rechtserwerb durch Miteigentümer.
- oder ist inländischen Staatsbürgern gleichgestellt (wie zum Beispiel ein EU-Bürger) – die Genehmigungspflicht fällt somit weg.