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Zusammentreffen strafbarer Handlungen

Wenn eine Person durch mehrere Handlungen oder mit einer einzigen Handlung mehrere Delikte begeht, spricht man von Konkurrenz. § 28 StGB legt fest, wie das Gericht die Strafen in einem solchen Fall bemisst. Ziel ist, eine gerechte Gesamtstrafe zu finden: keine doppelte Bestrafung, aber auch kein Nachlassen der Verantwortung. Das schwerste Delikt bestimmt den Strafrahmen, alle übrigen wirken erschwerend.

§ 28 StGB regelt, was passiert, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat. Statt jede Tat einzeln zu bestrafen, fasst das Gericht alle zu einer Gesamtstrafe zusammen. Entscheidend ist das Gesetz mit der höchsten Strafdrohung.

Mehrere Straftaten in einem Verfahren? § 28 StGB erklärt, wie Gerichte die Gesamtstrafe bilden und Doppelbestrafung vermeiden.

Grundsatz

Das Strafrecht verlangt, dass die Strafe der gesamten Schuld entspricht. § 28 StGB verhindert, dass bei mehreren Taten jede einzeln bestraft wird. Statt vieler Einzelsanktionen bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Sie berücksichtigt alle Delikte, ohne die Höchststrafe des schwersten Gesetzes zu überschreiten. Damit bleibt das System ausgewogen und vermeidet Überbestrafung.

Arten der Konkurrenz

Das Strafgesetz unterscheidet zwei Hauptformen: Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz. Beide beschreiben das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, unterscheiden sich aber im Ablauf der Handlungen.

Idealkonkurrenz

Bei Idealkonkurrenz begeht der Täter durch eine einzige Handlung mehrere strafbare Handlungen gleichzeitig. Es handelt sich also um einen einheitlichen Tatvorgang mit mehreren Gesetzesverstößen.

Man unterscheidet:

Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Leben, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit oder sexueller Integrität wird jedes Opfer einzeln betrachtet.
Wenn es hingegen nur um materielle Rechtsgüter geht, etwa Vermögen, liegt kein mehrfaches Delikt vor. Die Schadensbeträge werden nach § 29 StGB zusammengezählt, das Gericht spricht aber nur ein einziges Urteil wegen z. B. Einbruchsdiebstahls aus.

Realkonkurrenz

Realkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter mehrere selbständige Handlungen begeht, also mehrere Straftaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Jede Tat erfüllt einen eigenen Tatbestand und steht mit den anderen im Verhältnis echter Konkurrenz.

Beispiel:
Eine Person begeht an drei verschiedenen Tagen drei Einbruchsdiebstähle. Diese Taten bilden echte Realkonkurrenz. Das Gericht verurteilt nicht dreimal, sondern bildet eine Gesamtstrafe, die alle Delikte berücksichtigt.

Realkonkurrenz kann sowohl gleichartig (mehrere gleiche Delikte, z. B. wiederholte Betrugsfälle) als auch ungleichartig (verschiedene Delikte, z. B. zuerst Betrug, danach Körperverletzung) sein.

Das Gericht entscheidet, ob diese Taten gemeinsam verhandelt werden. Wenn alle in einem Verfahren abgeurteilt werden, gilt § 28 StGB. Wenn mehrere Urteile nacheinander rechtskräftig werden, greift § 31 StGB.

Strafzumessung

§ 28 StGB folgt dem Absorptionsprinzip:
Es wird eine einzige Strafe gebildet, und zwar nach dem Gesetz, das die höchste Strafandrohung vorsieht.

Die übrigen Delikte werden bei der Strafbemessung berücksichtigt, ohne dass mehrere Einzelstrafen einfach addiert werden. Die zusätzliche Schuld erhöht das Strafausmaß innerhalb des zulässigen Rahmens.

Einheitliche Strafart

Wenn alle Delikte nur eine Strafart vorsehen (z. B. ausschließlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen), spricht das Gericht eine Gesamtstrafe derselben Art aus.

Unterschiedliche Strafarten

Wenn bei den Delikten unterschiedliche Strafarten vorgesehen sind, gilt Folgendes:

Verhältnis zu vorbeugenden Maßnahmen

Neben der Strafe kann das Gericht auch vorbeugende Maßnahmen anordnen,wie etwa eine Unterbringung oder Therapie, wenn eine der Taten dies rechtfertigt. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung der Allgemeinheit und werden zusätzlich zur Strafe angeordnet.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Bei mehreren Straftaten entscheidet das Gericht nicht über jede einzeln, sondern bildet eine Gesamtstrafe. Sie soll das gesamte Unrecht angemessen widerspiegeln.“
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Besondere Konstellationen

Praxisbeispiele

Beispiel 1:
Ein Täter begeht drei Einbruchsdiebstähle in derselben Nacht. Das Gericht bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe, die alle Taten umfasst, orientiert sich aber an der höchsten Strafdrohung für Einbruchsdiebstahl.

Beispiel 2:
Eine Person verletzt beim Ausrauben eines Opfers dieses schwer. Sie begeht Raub und Körperverletzung. Beide Delikte werden gemeinsam abgeurteilt, die Strafe richtet sich nach dem höheren Strafrahmen des Raubes.

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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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