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Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten

Die Regelung in § 39a StGB des Strafgesetzbuchs erhöht verbindlich die gesetzliche Untergrenze der Strafe, wenn eine vorsätzliche Gewalttat unter bestimmten qualifizierenden Umständen begangen wurde. Typische Problemfelder entstehen, wenn Täter mit einer Waffe drohen oder sie einsetzen, wenn sie die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers ausnutzen, wenn sie ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt anwenden oder wenn die Tat gemeinschaftlich und verabredet erfolgt. Für Betroffene verändert sich dadurch die Ausgangslage bei der Strafrahmenbildung: vorher noch mögliche milde, bedingte Sanktionen fallen bei wirksamer Qualifikation oft weg, weil das Gericht an eine höhere Mindestdrohung gebunden ist. Verteidigung und Verhandlungsführung müssen deshalb früh die Qualifikationsmerkmale prüfen und gezielt entkräften.

§ 39a StGB passt die Strafuntergrenzen bei bestimmten Qualifikationen von Gewaltdelikten an und führt so zu verbindlich höheren Mindeststrafen.

§ 39a StGB: Wann die Mindeststrafe bei Gewalt ansteigt und wie Verteidigung Qualifikationen wirksam bestreitet.

Grundsatz

Die Norm wirkt rahmenverschiebend: Sie ändert ausschließlich die Strafuntergrenze, nicht die Höchststrafe. Das Gericht darf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unterhalb der neuen Untergrenze bleiben. Die Regel setzt deshalb einen klaren markanten Schwelleneffekt. bestimmte Tatmodalitäten verschieben die Verhandlungs- und Strafzumessungsrealität nachhaltig.

Bedeutung

Die Vorschrift signalisiert, dass bestimmte Gewaltqualifikationen einen höheren Schutzbedarf der Allgemeinheit und der Opferlage begründen. Praktisch vermindert das die Chancen auf bedingte Strafausgänge und erleichtert eine deutlichere Sanktionierung bei vergleichbaren Taten. Für Mandanten heißt das: eine vermeintlich geringfügige Eskalation der Tatausführung kann eine erhebliche, rechtlich zwingende Verschärfung der Mindestdrohung zur Folge haben.

Berücksichtigung in der Praxis

Gerichte prüfen Tatmotiv, Tatmodalität und Kontext und entscheiden anhand des Gesamtbilds, ob eine der gesetzlich genannten Qualifikationen vorliegt. Häufig streitig sind Details wie tatsächlicher Waffeneinsatz versus nur angedeutete Drohung, objektive Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Frage, ob der Gewalteinsatz außergewöhnlich hoch war, und ob eine verabredete Tatausführung vorlag. Verteidigung hat in der Regel Erfolg, wenn sie Material liefert, das die Qualifikation ausschließt oder relativiert: fehlende Waffe, widersprüchliche Zeugenaussagen, medizinische Befunde, die den Schweregrad der Verletzung in Frage stellen, oder nachvollziehbare Erklärungen zur Motivlage.

Zentrale Voraussetzungen

Die Regelung greift nur bei konkreten, gesetzlich aufgezählten Umständen. Typische und praxisrelevante Voraussetzungen sind:
• Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder einem vergleichbaren Instrument.
• Ausnützen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers (beispielsweise Minderjährige, Kranke, Pflegebedürftige).
• außergewöhnlich hoher Gewalteinsatz oder Gewalt, der über das übliche Maß hinausgeht.
• gemeinschaftliche Tatausführung in verabredeter Verbindung mit mindestens einer weiteren Person.

Das Gesetz verlangt, dass der qualifizierende Umstand die Strafdrohung bestimmt oder zumindest die Feststellung seiner Eingangsrelevanz trägt; liegt die Qualifikation nicht vor, bleibt die ursprüngliche Untergrenze bestehen.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschrift wirkt neben den allgemeinen Regeln der Strafzumessung und den Erschwernis- bzw. Milderungsgründen. Sie verändert die Untergrenze, nicht die Obergrenze, und steht damit nicht im Widerspruch zu normalen Ermessensentscheidungen des Gerichts bei der konkreten Bemessung. Ein korrektes Vorgehen verlangt, dass das Gericht die Qualifikationsfrage klar feststellt und die geänderten Untergrenzen im Urteilsspruch berücksichtigt. Das Doppelverwertungsverbot berührt die Anwendung nur, wenn dieselben Umstände bereits in anderer Form tatbestandlich oder strafzumessungsrelevant verbraucht worden sind; hier muss das Gericht die Gewichtung sauber begründen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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