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Täuschung

Täuschung gemäß § 108 StGB setzt voraus, dass eine Person bewusst falsche Tatsachen behauptet oder richtige Tatsachen verschweigt, um beim Gegenüber eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen. Diese Irreführung muss das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bewegen, durch die es in eigenen Rechten geschädigt wird. Geschützt werden ausschließlich individuelle Rechte, Hoheitsrechte zählen ausdrücklich nicht dazu. Die Strafverfolgung erfolgt nur, wenn der Betroffene die erforderliche Ermächtigung erteilt.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand absichtlich eine falsche Tatsachenvorstellung erzeugt und dadurch ein Verhalten auslöst, das einen Schaden an den Rechten des Betroffenen verursacht.

Täuschung gemäß § 108 StGB erklärt. Wann falsche Angaben strafbar sind und welche Rechte Betroffene haben. Klar und verständlich.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Täuschung beginnt nicht mit dem unterschriebenen Vertrag, sondern in dem Moment, in dem eine falsche Information bewusst in den Entscheidungsprozess eingespeist wird.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 108 StGB Täuschung erfasst jedes nach außen erkennbare Verhalten, durch das eine Person über Tatsachen in die Irre geführt wird und infolge dieser Täuschung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung setzt, die ihre eigenen Rechte verletzt und einen Schaden herbeiführt. Geschützt wird die Freiheit, Entscheidungen im eigenen Rechtsbereich auf Grundlage richtiger Tatsacheninformationen zu treffen. Maßgeblich ist das Gesamtbild der irreführenden Einwirkung, nicht die subjektive Motivation des Täters. Das Opfer muss den Schaden nicht aktiv intendieren; ausreichend ist, dass die Täuschung objektiv zur Rechtsverletzung führt oder diese ermöglicht. Hoheitsrechte zählen nicht zu den geschützten Rechtspositionen des § 108 StGB.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Tatsubjekt kann jede Person sein, die durch bewusst wahrheitswidrige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine unrichtige Vorstellung erzeugt. Eine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass das täuschende Verhalten dem Täter objektiv zurechenbar bleibt.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist jede Person, deren individuelle Rechte durch ein täuschungsbedingt ausgelöstes Verhalten beeinträchtigt werden. Geschützt wird insbesondere die Selbstbestimmung über eigene Rechtspositionen, sei es vertraglicher, privatrechtlicher oder persönlichkeitsbezogener Natur. Hoheitsrechte sind ausdrücklich nicht umfasst.

Tathandlung:

Die Tathandlung ist das Herzstück des Delikts. § 108 StGB verlangt eine Täuschung über Tatsachen, die beim Opfer eine falsche Tatsachenvorstellung auslöst oder eine richtige verhindert. Die Handlung muss das Opfer zu einer Entscheidung bewegen, die in seine eigenen Rechte eingreift und einen Schaden herbeiführt. Die Norm umfasst zwei Grundformen:

Beide Varianten setzen voraus, dass die erzeugte Fehlvorstellung das entscheidungsleitende Element für die spätere Rechtsverletzung bildet.

Taterfolg:

Der Taterfolg besteht in der Schädigung eines subjektiven Rechts des Opfers. Eine Vermögensverletzung ist nicht zwingend. Erfasst wird jede rechtlich relevante Beeinträchtigung, wie der Verlust eines Anspruchs, die Eingehung einer Verpflichtung oder die Beschränkung einer bestehenden Rechtsposition. Eine tatsächliche Schadensverwirklichung ist erforderlich; eine bloße Gefährdung genügt nicht.

Kausalität:

Kausal ist jedes Verhalten, ohne das die Täuschung nicht wirksam geworden wäre oder ohne das die schädigende Entscheidung des Opfers nicht getroffen worden wäre. Die Täuschung muss zumindest Mitursache der Rechtsverletzung sein. Mehrstufige Abläufe sind umfasst, solange die irreführende Information wesentlich zum Schaden beiträgt.

Objektive Zurechnung:

Objektiv zurechenbar ist die Rechtsverletzung, wenn der Täter durch die Täuschung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und sich diese Gefahr in der schädigenden Entscheidung des Opfers konkret verwirklicht. Nicht erfasst sind völlig atypische Abläufe, spontane autonome Selbstschädigungen ohne Bezug zur Täuschung oder Entscheidungen, die sich gänzlich von der Irreführung lösen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Für die rechtliche Beurteilung einer Täuschung ist nicht entscheidend, wie geschickt sie vorgetragen wurde, sondern ob sie den Schaden im Rechtskreis des Opfers tatsächlich ausgelöst hat.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand der Täuschung gemäß § 108 StGB erfasst Verhaltensweisen, durch die eine Person durch eine unrichtige Tatsachenvorstellung zu einem Verhalten veranlasst wird, das ihre eigenen Rechte verletzt und einen Schaden herbeiführt. Der Schwerpunkt liegt auf der falschen Tatsacheninformation, die eine rechtlich nachteilige Entscheidung auslöst. Das Unrecht entsteht nicht durch das Verhalten an sich, sondern durch den irreführenden Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und die daraus resultierende Rechtsverletzung.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur Täuschung weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Nötigung, gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung, Missbrauch von Computer- oder Kommunikationsdaten, oder Vermögensdelikte, sofern der Vermögensbezug nicht das alleinige Tatbild bestimmt. Die Täuschung nach § 108 StGB verdrängt diese Delikte nicht, sondern steht regelmäßig eigenständig neben ihnen, sofern die Rechtsverletzung sich auf andere als Vermögensrechte bezieht.

Unechte Konkurrenz:

Eine Verdrängung aufgrund Spezialität ist nur gegeben, wenn eine andere Norm das gesamte Unrecht der Täuschung vollständig abdeckt. Dies ist insbesondere bei Betrugsdelikten, spezialgesetzlichen Offenbarungspflichten, datenschutzrechtlichen Informationspflichten oder fehlenden Vermögenskomponenten denkbar. Umgekehrt kann § 108 StGB selbst Spezialität entfalten, wenn es ausschließlich um nichtvermögensbezogene Rechtsverletzungen geht, die durch Täuschung ausgelöst werden.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn der Täter mehrere täuschungsbedingte Entscheidungen herbeiführt oder in zeitlich unabhängigen Abläufen täuscht, die nicht Teil eines einheitlichen Vorgangs sind. Jede täuschungsbedingte Rechtsverletzung bildet eine eigene Tat, sofern kein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat ist anzunehmen, wenn der Täter kontinuierlich täuscht, um einen einheitlichen Zweck zu erreichen, etwa die fortlaufende Erschleichung eines rechtlichen Vorteils oder die dauerhafte Aufrechterhaltung einer irreführenden Tatsachenlage. Die Tat endet, sobald die Täuschung nicht mehr fortwirkt oder die fehlerhafte Vorstellung nicht mehr aufrechterhalten wird.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer Täuschung in mehreren Schritten plant und Stück für Stück eine falsche Tatsachenlage aufbaut, wird sich kaum darauf berufen können, es handle sich um einen bloßen Einzelfall.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte durch Täuschung über Tatsachen eine Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst hat, die deren eigene Rechte verletzt und einen Schaden herbeigeführt hat. Entscheidend ist der Nachweis einer konkreten irreführenden Tatsachenlage, die ursächlich für die spätere Entscheidung des Opfers war. Es geht nicht um bloße Unklarheiten oder Wertungen, sondern um objektiv falsche oder unvollständige Tatsachenbehauptungen, die zu einer rechtsrelevanten Fehlentscheidung geführt haben.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat außerdem darzustellen, dass die einzelnen Handlungen zusammengehören und ein erkennbares Stalkingmuster bilden.

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob das Verhalten nach objektiven Maßstäben geeignet war, beim Opfer eine entscheidungsrelevante Fehlvorstellung zu erzeugen, die zu einer Rechtsverletzung führte. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Täuschung im Gesamtbild eine rechtlich erhebliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit darstellt.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:

Das Gericht grenzt klar ab zu Missverständnissen, einmaligen Vorfällen oder sozial üblichen Kontakten.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Vorgänge zufällig, kurzfristig, nicht öffentlich gemeint oder missverständlich waren.

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei § 108 StGB vor allem folgende Beweise wichtig:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Zivilansprüche nach Täuschung sind kein Nebenprodukt, sondern der zentrale Hebel, um wirtschaftliche Schäden konsequent offenzulegen und strukturiert ersetzt zu bekommen.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass eine Täuschung gemäß § 108 StGB vorliegt, wenn jemand durch unrichtige Tatsachenbehauptungen Entscheidungen auslöst, die die eigenen Rechte des Opfers verletzen.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des § 108 StGB verlangt einen erweiterten Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass seine Angaben objektiv falsch oder unvollständig sind und geeignet sind, beim Opfer eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen. Zugleich muss er mit Absicht darauf abzielen, dass das Opfer aufgrund dieser Fehlvorstellung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung setzt, die dessen eigene Rechte verletzt.

Der Täter muss daher verstehen, dass seine Angaben im Gesamtbild eine gezielte Irreführung darstellen und typischerweise geeignet sind, eine rechtsnachteilige Entscheidung auszulösen. Entscheidend ist, dass der Schaden im Rechtskreis des Opfers gewollt ist; bloßes Inkaufnehmen genügt nicht.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, seine Angaben seien zutreffend, bedeutungslos oder ohne rechtliche Folgen. Wer davon ausgeht, dass das Opfer dadurch keine nachteilige Entscheidung treffen wird, erfüllt die Anforderungen des § 108 StGB nicht.

Letztlich handelt absichtlich, wer weiß und bewusst darauf abzielt, dass seine falschen Tatsachenbehauptungen das Opfer zu einem Verhalten veranlassen, das seine eigene Rechtsposition beeinträchtigt.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist bei einer Täuschung grundsätzlich möglich. Der Tatbestand schützt das Vermögen vor schädigenden Irrtümern und das Gewicht der Schuld richtet sich vor allem nach dem Ausmaß der Täuschung, der Höhe des Schadens und der persönlichen Verantwortlichkeit des Täters. In Fällen geringer Schadenshöhe, klarer Einsicht und fehlender Vorbelastung wird eine diversionelle Erledigung in der Praxis regelmäßig geprüft.

Je deutlicher jedoch ein planmäßiges, manipulierendes oder wiederholtes Täuschungsverhalten erkennbar ist oder je höher der verursachte Vermögensschaden ausfällt, desto unwahrscheinlicher wird eine Diversion.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis bleibt die Diversion bei Täuschung möglich, ist jedoch bei systematischen oder schadensintensiven Fällen selten.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Diversion ist kein Rabatt auf die Strafe, sondern ein eigenständiger Weg, Verantwortung zu übernehmen und ein Strafurteil samt Eintrag zu vermeiden.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß der Täuschung, nach Dauer und Intensität des Täuschungsverhaltens sowie danach, wie stark der verursachte oder drohende Vermögensschaden das Opfer tatsächlich beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter über einen längeren Zeitraum wiederholt, zielgerichtet oder planvoll gehandelt hat und ob das Verhalten eine nachhaltige wirtschaftliche Belastung oder Einschränkung der Lebensführung verursacht hat.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.

Strafrahmen

Die Täuschung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Dieser Strafrahmen gilt für alle Fälle der Täuschung und bildet die gesetzliche Obergrenze. Eine höhere Strafdrohung sieht das Gesetz nicht vor.

Eine nachträgliche Entschuldigung, eine Schadensgutmachung oder das freiwillige Beenden des Verhaltens verändern den gesetzlichen Strafrahmen nicht. Solche Umstände werden ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

Die Täuschung gilt zudem als Ermächtigungsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung nur dann eingeleitet werden kann, wenn das Opfer ausdrücklich erklärt, dass es eine Strafverfolgung wünscht. Ohne diese Ermächtigung wird das Verfahren nicht geführt.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Bei Täuschung kommt eine Geldstrafe vor allem dann in Betracht, wenn der verursachte oder drohende Vermögensschaden gering ist und das Verhalten an der unteren Grenze der Strafbarkeit liegt.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten, deren Grundtatbestand Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. In der Praxis wird § 37 StGB zurückhaltend angewendet, wenn das Verhalten besonders belastend, planvoll oder mit einem erheblichen Vermögensschaden verbunden war. In weniger gravierenden Fällen kann § 37 StGB jedoch durchaus herangezogen werden.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten mit einem Grundstrafrahmen bis zu einem Jahr. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn erschwerende Umstände vorliegen oder die Täuschung einen deutlichen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat. Realistisch ist sie insbesondere dann, wenn das Verhalten weniger schwer wiegt, situativ entstanden ist oder beim Opfer kein nachhaltiger Schaden eingetreten ist.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Teil einer Freiheitsstrafe. Sie ist bei Strafen über sechs Monate und bis zu zwei Jahren möglich. Da in schwereren Täuschungskonstellationen Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens ausgesprochen werden können, kommt § 43a StGB regelmäßig in Betracht. In Fällen mit besonders gravierenden Umständen, erheblichem Schaden oder planmäßigem Vorgehen wird sie jedoch spürbar zurückhaltender angewendet.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen insbesondere Schadensgutmachung, Betreuungs- oder Therapieprogramme, Kontaktverbote oder andere Maßnahmen zur Verhaltensänderung. Ziel ist eine stabile Legalbewährung und die Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz des wirtschaftlich geschädigten Opfers und der verbindlichen Unterbindung weiterer täuschungsbezogener Handlungen.

Zuständigkeit der Gerichte

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die richtige Zuständigkeit ist kein Formalismus: Wer vor dem falschen Gericht startet, verliert Zeit, Nerven und im Zweifel auch Beweis- und Durchsetzungsvorteile.“

Sachliche Zuständigkeit

Für die Täuschung ist aufgrund des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Delikte mit einer derart niedrigen Strafdrohung fallen nach der gesetzlichen Regelzuständigkeit in die erstinstanzliche Entscheidungskompetenz der Bezirksgerichte.

Da die Täuschung keinen erhöhten Strafrahmen und keine qualifizierten Varianten mit höherer Strafdrohung kennt, gibt es keinen Anwendungsbereich für das Landesgericht als Einzelrichter. Auch ein Schöffengericht kommt nicht in Betracht, weil dafür eine höhere Strafdrohung gesetzlich erforderlich wäre.

Ein Geschworenengericht ist ausgeschlossen, da die Täuschung keine lebenslange Freiheitsstrafe ermöglicht und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere

Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist eine Berufung an das Landesgericht möglich. Das Landesgericht entscheidet als Rechtsmittelgericht über Schuld, Strafe und Kosten.

Entscheidungen des Landesgerichts können anschließend durch Nichtigkeitsbeschwerde oder weitere Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei einer Täuschung können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Tat regelmäßig einen vermögensschädigenden Irrtum auslöst, stehen insbesondere Ersatz des eingetretenen Schadens, Ersatz von Folgekosten, entgangener Gewinn sowie weitere Vermögensnachteile im Raum. Je nach Fallkonstellation können auch Aufwendungen für Beratung, Wirtschaftsauskunft, Kontosicherung oder vergleichbare Schadenspositionen gefordert werden.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung der betroffenen Person, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.

Hat der Täter jedoch planmäßig, wiederholt oder über einen längeren Zeitraum Täuschungshandlungen gesetzt, einen erheblichen Vermögensschaden verursacht oder das Opfer in eine besonders belastende wirtschaftliche Krise gebracht, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Konstellationen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Wer bei Täuschung den Strafprozess klug mit Zivilansprüchen verbindet, sichert sich die beste Ausgangsposition, um den wirtschaftlichen Schaden vollständig aufzuarbeiten.“
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Strafverfahren im Überblick

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Fälle der Täuschung betreffen Eingriffe in die Vermögenssphäre, die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit und häufig auch das Vertrauen einer Person. Entscheidend ist, ob die Handlung tatsächlich geeignet war, einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten und dadurch eine vermögensschädigende Entscheidung auszulösen. Bereits kleine Unterschiede in Ablauf, Verständlichkeit der Kommunikation, Informationslage oder in der persönlichen Situation der Beteiligten können die rechtliche Bewertung deutlich verändern.

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass sämtliche relevanten Handlungen, Mitteilungen, Zahlungsflüsse, Vereinbarungen und Reaktionen korrekt dokumentiert, Aussagen richtig eingeordnet und sowohl belastende als auch entlastende Umstände sorgfältig geprüft werden. Nur eine strukturierte Analyse zeigt, ob tatsächlich eine strafbare Täuschung vorliegt oder ob einzelne Vorgänge missverstanden, unvollständig dargestellt oder in einen unzutreffenden wirtschaftlichen Zusammenhang gestellt wurden.

Unsere Kanzlei

Als Spezialisten im Strafrecht stellen wir sicher, dass der Vorwurf der Täuschung rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen und ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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Zuletzt geändert: 03.12.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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