Schwere Sachbeschädigung

Eine schwere Sachbeschädigung liegt vor, wenn eine vorsätzliche Beeinträchtigung einer fremden Sache zugleich ein Qualifikationsmerkmal erfüllt, etwa einen besonderen Schutz der Sache oder eine erhöhte Schadenshöhe.

Schwere Sachbeschädigung gemäß § 126 StGB einfach erklärt. Qualifikation, Wertgrenzen und Folgen. Jetzt informieren.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Schwere Sachbeschädigung beginnt dort, wo aus einer bloßen Beschädigung ein Eingriff in Werte mit besonderer wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung wird.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 126 StGB setzt zunächst eine Sachbeschädigung im Sinn des § 125 StGB voraus, also eine vorsätzliche Beeinträchtigung einer fremden Sache, durch die ihr Zustand oder ihre Gebrauchstauglichkeit nachteilig verändert wird. Eine schwere Sachbeschädigung liegt jedoch nur dann vor, wenn zusätzlich ein gesetzlich festgelegter qualifizierender Umstand verwirklicht wird.

Zu diesen qualifizierenden Umständen zählen insbesondere Beschädigungen an religiös gewidmeten Gegenständen, an Gräbern oder Totengedenkstätten, an öffentlichen Denkmälern oder denkmalgeschützten Objekten, sowie an Sachen von wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, sofern sie sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden. Ebenso qualifiziert sind Eingriffe in wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur, etwa Versorgungseinrichtungen oder sicherheitsrelevante Systeme.

Eine schwere Sachbeschädigung liegt auch dann vor, wenn die Tat einen Schaden von mehr als € 5.000 verursacht. Bei besonders hohen Schäden ab € 300.000 spricht das Gesetz von einer noch gravierenderen Form der Sachbeschädigung, die eine entsprechend höhere Strafdrohung auslöst. Damit schützt § 126 StGB sowohl die Unversehrtheit besonders bedeutsamer Sachen als auch das erhebliche wirtschaftliche Interesse an ihrem Erhalt.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die eine fremde Sache beeinträchtigt und dabei einen der qualifizierenden Umstände verwirklicht. Die Person des Täters ist ohne Bedeutung; ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung der Sache oder die Höhe des verursachten Schadens.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist jede fremde körperliche Sache, die entweder aufgrund ihrer religiösen, kulturellen, historischen, wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung einem erhöhten Schutz unterliegt oder deren Beschädigung einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Dazu zählen religiös genutzte Gegenstände, Gräber, öffentlich zugängliche Denkmäler oder Sammlungsstücke, denkmalgeschützte Objekte, kulturell oder wissenschaftlich wertvolle Gegenstände sowie Anlagen oder Komponenten, die für die kritische Infrastruktur wesentlich sind. Ebenso umfasst sind sämtliche Sachen, deren Beschädigung einen Schaden über € 5.000 oder über € 300.000 verursacht.

Tathandlung:

Die Tathandlung entspricht jener des § 125 StGB und umfasst jedes Verhalten, das den Zustand einer fremden Sache verschlechtert. Dazu gehören das Zerstören, Beschädigen, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen. Für § 126 StGB muss diese Handlung zusätzlich eine der oben beschriebenen qualifizierenden Voraussetzungen erfüllen, also entweder eine besonders geschützte Sache betreffen oder einen erheblichen Schaden herbeiführen.

Taterfolg:

Der Taterfolg besteht einerseits in der Beeinträchtigung der Sache selbst und andererseits in der Verwirklichung des qualifizierenden Umstands. Das bedeutet: Die Sache muss objektiv einen Nachteil erleiden, und dieser Nachteil muss entweder eine besonders geschützte Sache betreffen oder einen gesetzlich definierten Mindestschaden überschreiten. Bei Schäden über € 5.000 liegt schwere Sachbeschädigung vor; bei Schäden über € 300.000 handelt es sich um die besonders gravierende Form nach Absatz 2.

Schwere Sachbeschädigung gemäß § 126 StGB liegt vor, wenn eine Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Umständen begangen wird, die der Gesetzgeber als besonders bedeutsam oder folgenreich einstuft. Der Tatbestand setzt voraus, dass eine fremde Sache vorsätzlich in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt wird und zugleich ein qualifizierendes Merkmal erfüllt ist, weil die betroffene Sache einem besonderen Schutzbereich zugeordnet ist oder der verursachte Schaden eine gesetzliche Wertgrenze überschreitet. Die Qualifikation hebt die Tat deutlich aus dem Grunddelikt hervor und führt zu einer spürbar strengeren Strafdrohung.

Kausalität:

Der Taterfolg muss durch das Verhalten des Täters verursacht worden sein. Ohne die Handlung wäre weder die Beschädigung noch der qualifizierende Umstand eingetreten.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich das Risiko verwirklicht, das § 126 StGB verhindern soll: die Beschädigung besonders geschützter oder besonders wertvoller Sachen oder die Herbeiführung erheblicher wirtschaftlicher Schäden. Atypische oder völlig unabhängige Ursachen sind nicht zurechenbar.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Ob eine Sachbeschädigung als schwer gilt, entscheidet sich an der nachweisbaren Schadenshöhe und der besonderen Schutzwürdigkeit des Objekts, nicht an der spontanen Einschätzung der Beteiligten.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand der schweren Sachbeschädigung gemäß § 126 StGB erfasst Fälle, in denen eine fremde Sache vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wird und zusätzlich ein qualifizierender Umstand vorliegt. Der Schwerpunkt liegt weiterhin auf der Beeinträchtigung des Zustands oder der Funktion einer Sache, jedoch in einem Bereich, der wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit oder erheblichen Schadensfolgen ein höheres strafrechtliches Gewicht erhält. Das Unrecht ergibt sich damit sowohl aus dem Eingriff in das fremde Eigentum als auch aus der gesteigerten Bedeutung des betroffenen Objekts oder der außergewöhnlichen Schadenshöhe.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur schweren Sachbeschädigung weitere selbstständige Vermögens- oder Eigentumsdelikte hinzutreten, etwa Diebstahl, Hausfriedensbruch, gefährliche Drohung oder Einbruch. Die Beschädigung einer Sache bleibt ein eigenständiger Unrechtsgehalt und wird nicht verdrängt. Werden mehrere Rechtsgutsverletzungen verwirklicht, stehen die Delikte regelmäßig nebeneinander.

Unechte Konkurrenz:

Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt vollständig erfasst. Dies ist selten der Fall, kann aber bei Delikten relevant werden, deren Schwerpunkt ausdrücklich in der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung bestimmter Objekte liegt.

Umgekehrt entfaltet § 126 StGB selbst Spezialität gegenüber § 125 StGB, wenn ein qualifizierender Umstand vorliegt und die Tat dadurch in den höheren Schutzbereich fällt.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere schwere Sachbeschädigungen selbstständig begangen werden, etwa wenn verschiedene geschützte Objekte beschädigt oder zeitlich getrennte Eingriffe vorgenommen werden. Jede vorsätzliche Schädigung bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit gegeben ist.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn wiederholte Beschädigungen unmittelbar zusammenhängen und einem einheitlichen Vorsatz folgen, etwa wenn mehrere wertvolle oder besonders geschützte Objekte nacheinander beschädigt werden. Die Tat endet, sobald keine weiteren Eingriffe erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Sachbeschädigung und Vermögensdelikte greifen häufig ineinander; maßgeblich ist, welches Rechtsgut betroffen ist und ob im Vordergrund die Beeinträchtigung der Sache oder der Vermögensschaden steht.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht hat. Entscheidend ist der Nachweis eines tatsächlichen Eingriffs in die körperliche Substanz oder Funktionsfähigkeit der Sache. Es geht nicht um Wertungen zur Schwere der Beschädigung, sondern um den objektiven Umstand, dass die Sache in ihrem Zustand oder ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde.

Bei der schweren Sachbeschädigung muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass ein besonderer Umstand vorlag, etwa dass die Sache etwas Besonderes oder besonders geschützt war oder dass ein hoher Schaden entstanden ist.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Beschädigung objektiv feststellbar ist, etwa durch Spuren, Zeugen oder technische Gutachten.

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Beeinträchtigung der Sache eingetreten ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Sache tatsächlich beschädigt oder unbrauchbar gemacht wurde und ob der Eingriff dem Beschuldigten zuzurechnen ist.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:

Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Bagatellen, üblichen Gebrauchsspuren oder Veränderungen ohne Eingriffscharakter, die keine tatbestandsmäßige Beschädigung darstellen.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Maßnahmen bloße Vorbereitungshandlungen, pflegerische Hilfen ohne Eingriffscharakter oder mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt sind.

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei § 126 StGB vor allem folgende Beweise wichtig:

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„Fotodokumentation, technische Gutachten und nachvollziehbare Chronologien sind im Sachbeschädigungsverfahren regelmäßig entscheidend, um Ursache, Umfang und Zurechenbarkeit eines behaupteten Schadens zu klären.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass eine schwere Sachbeschädigung gemäß § 126 StGB vorliegt, wenn die beschädigte Sache entweder einen hohen wirtschaftlichen Schaden aufweist oder besonders geschützt ist und der Täter dennoch ohne Zustimmung eingreift und eine objektive Beeinträchtigung herbeiführt.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der schweren Sachbeschädigung gemäß § 126 StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er eine fremde Sache beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht und dass dieser Eingriff objektiv geeignet ist, den Zustand oder die Gebrauchsfähigkeit der Sache zu beeinträchtigen. Zusätzlich muss er zumindest erfassen, dass ein besonderer Umstand vorliegt, der die Tat zur schweren Sachbeschädigung macht, etwa dass die Sache besonders geschützt ist oder dass sein Verhalten einen erheblichen Schaden verursachen kann.

Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild einen gezielten Eingriff in eine fremde Sache darstellt und typischerweise geeignet ist, deren Zustand oder Funktion zu beeinträchtigen. Für die Qualifikation genügt, dass der Täter die besonderen Umstände der Sache oder die Möglichkeit eines hohen Schadens ernstlich für möglich hält und sich mit dieser Folge abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht aus.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, zur Veränderung oder Behandlung der Sache berechtigt zu sein, dass der Eingriff vom Berechtigten gewünscht wird oder dass die Handlung zur Gefahrenabwehr objektiv notwendig ist. Wer davon ausgeht, rechtmäßig zu handeln oder irrtümlich eine Zustimmung annimmt, erfüllt die Anforderungen des § 126 StGB nicht.

Letztlich handelt vorsätzlich, wer weiß und bewusst darauf abzielt, den Zustand einer fremden Sache zu verschlechtern oder ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, und zugleich die besonderen Umstände zumindest billigend in Kauf nimmt, die die Tat als schwere Sachbeschädigung qualifizieren.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist bei der schweren Sachbeschädigung gemäß § 126 StGB nicht ausgeschlossen, jedoch deutlich eingeschränkt. Der Tatbestand betrifft entweder besonders geschützte Sachen oder erhebliche Schadenssummen, was regelmäßig auf ein höheres Unrecht und eine gesteigerte Verantwortung des Täters hinweist.

In Fällen, in denen der qualifizierende Umstand nur knapp erreicht wird, der Täter sofort einsichtig ist und die Folgen rasch ausgeglichen werden können, kann eine Diversion dennoch geprüft werden. Je stärker jedoch die besondere Schutzwürdigkeit des Objekts oder die Höhe des eingetretenen Schadens ins Gewicht fällt, desto unwahrscheinlicher wird ein diversionelles Vorgehen.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei § 126 StGB möglich, aber aufgrund der typischen Schwere des Tatbildes selten.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Je höher der Schaden und je schutzwürdiger die betroffene Sache, desto enger wird der Spielraum für Diversion und desto wichtiger wird eine frühzeitige, strukturiert vorbereitete Verteidigungsstrategie.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß der Beschädigung, nach Art, Dauer und Intensität des Eingriffs in die Sache sowie danach, wie stark die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung den Wert oder die Funktionsfähigkeit der betroffenen Sache beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter über einen längeren Zeitraum wiederholt, zielgerichtet oder planvoll gehandelt hat und ob das Verhalten eine spürbare Beeinträchtigung des Eigentums verursacht hat.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.

Strafrahmen

Die schwere Sachbeschädigung kennt zwei unterschiedliche Strafrahmen. Entscheidend ist, welcher besondere Umstand den Tatbestand erfüllt.

Trifft die Beschädigung eine besonders geschützte Sache wie ein Denkmal, ein Grab, ein religiös gewidmetes Objekt, ein wissenschaftlich oder kulturell wertvolles Stück oder einen Teil der kritischen Infrastruktur oder entsteht durch die Tat ein Schaden von mehr als € 5.000, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Ein Mindeststrafmaß besteht hier nicht. Das Gericht kann die Strafe innerhalb dieses Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls bemessen.

Führt die Tat zu einem außergewöhnlich hohen Schaden von mehr als € 300.000, gilt ein deutlich strengerer Strafrahmen. In diesen Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Das Gesetz geht hier von einer besonders schweren wirtschaftlichen Beeinträchtigung aus, weshalb eine Mindeststrafe verpflichtend ist.

Umstände wie eine spätere Entschuldigung, der Versuch der Wiedergutmachung oder die freiwillige Beendigung des schädigenden Verhaltens verändern den gesetzlichen Strafrahmen nicht. Solche Faktoren werden ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift wie Notwehr oder die rechtmäßige Ausübung eines Besitzrechts. In solchen Fällen kommt es gar nicht erst zur Anwendung des Strafrahmens, weil die Tat rechtlich nicht vorwerfbar ist.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Bei der schweren Sachbeschädigung kommt eine Geldstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der qualifizierende Umstand nur gering ausgeprägt ist und der Schaden rasch ausgeglichen wurde.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch bei der schweren Sachbeschädigung.
In der Praxis wird § 37 StGB bei § 126 StGB jedoch zurückhaltender angewendet, weil der Tatbestand entweder besonders geschützte Objekte umfasst oder ein erheblicher Schaden entstanden ist. Eine Anwendung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der qualifizierende Umstand nur knapp erfüllt ist, der Schaden rasch ausgeglichen wurde und keine einschlägige Vorbelastung vorliegt.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei der schweren Sachbeschädigung.
Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn besonders schutzwürdige Sachen betroffen waren, wenn ein erheblicher materieller Schaden vorliegt oder wenn das Verhalten bewusst, mutwillig oder wiederholt erfolgte. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn der Schaden vollständig gutgemacht wurde, der Täter einsichtig ist und die Qualifikation am unteren Rand liegt.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Bei der schweren Sachbeschädigung kann § 43a StGB daher praktische Bedeutung erlangen, insbesondere wenn die schuldangemessene Strafe aufgrund der Schadenssumme oder der besonderen Schutzwürdigkeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt. Bei besonders schweren Fällen mit Strafen über zwei Jahren, etwa bei Schäden von mehr als € 300.000, scheidet § 43a StGB aus.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Schadensgutmachung, die Vermeidung weiterer Konflikte oder programmatische Maßnahmen wie Verhaltenstrainings. Ziel ist es, den entstandenen Schaden auszugleichen und sicherzustellen, dass der Täter künftig von ähnlichen Handlungen Abstand nimmt.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Für die schwere Sachbeschädigung ist aufgrund der höheren Strafdrohung grundsätzlich das Landesgericht als Einzelrichter zuständig. Delikte mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe in vergleichbarem Ausmaß fallen nach der gesetzlichen Regel in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.

Da die schwere Sachbeschädigung jedoch einen deutlich höheren Strafrahmen vorsieht, besteht Anlass, das Landesgericht als Einzelrichter einzuschalten. Ein Schöffengericht kommt nicht in Betracht, weil hierfür eine erheblich höhere Strafdrohung vorgesehen sein müsste.

Ein Geschworenengericht scheidet aus, da in diesem Deliktsbereich keine besonders schweren Strafen zur Verfügung stehen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich bei Sachbeschädigung in erster Linie nach dem Tatort und der gesetzlichen Strafdrohung, nicht nach der subjektiven Bedeutung des Vorfalls für die Beteiligten.“

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht am Ort der Beschädigung. Entscheidend ist, wo die Sache tatsächlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wurde.

Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter ist eine Berufung an das Landesgericht beziehungsweise an das Oberlandesgericht möglich, je nach Art der Anfechtung. Das Landesgericht entscheidet als Rechtsmittelgericht über Schuld, Strafe und Kosten.

Entscheidungen des Landesgerichts können anschließend durch Nichtigkeitsbeschwerde oder eine weitere Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei der schweren Sachbeschädigung kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da das Delikt einen Eingriff in das Eigentum oder die Nutzbarkeit einer Sache darstellt, betreffen die Ansprüche insbesondere Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Wertminderung, Reinigungskosten, Nutzungsausfall sowie weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Beschädigung ausgelöst wurden.
Je nach Fall können auch erhebliche Folgekosten ersetzt verlangt werden, insbesondere wenn eine besonders geschützte Sache betroffen war oder ein hoher wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Übernahme der Reparaturkosten, eine vollständige Schadensregulierung oder ein glaubwürdiges Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Hat der Täter jedoch planmäßig, wiederholt oder in einer Weise gehandelt, die zu einer erheblichen Schadenshöhe oder zur Beschädigung einer besonders schutzwürdigen Sache geführt hat, verliert eine spätere Schadensgutmachung in der Regel einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung.
In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Ein sorgfältig aufbereiteter Nachweis von Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall ist bei Sachbeschädigung die Grundlage dafür, zivilrechtliche Ersatzansprüche im Strafverfahren schlüssig durchzusetzen.“
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Strafverfahren im Überblick

Ermittlungsbeginn

Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da die schwere Sachbeschädigung ein Offizialdelikt ist, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.

Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.

Beschuldigtenvernehmung

Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Akteneinsicht

Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
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„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB betrifft Eingriffe in fremdes Eigentum, die entweder besonders geschützte Objekte betreffen oder erhebliche Schäden über € 5.000 verursachen. Die rechtliche Bewertung hängt stark von der Schadenshöhe, der Schutzwürdigkeit der Sache, dem Vorsatz und der Beweissituation ab. Kleine Abweichungen im Sachverhalt können hier über Anklage, Diversion oder Freispruch entscheiden.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Beweise richtig gesichert, der Schaden korrekt festgestellt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden. Gerade bei hohen Schadenssummen oder besonders geschützten Objekten ist eine präzise rechtliche Analyse entscheidend.

Unsere Kanzlei

Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf der schweren Sachbeschädigung gründlich, objektiv und rechtsfehlerfrei geprüft wird und dass das Verfahren auf einer soliden Tatsachengrundlage geführt wird.

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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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