Diebstahl
- Diebstahl
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Diebstahl
Diebstahl gemäß § 127 StGB liegt vor, wenn eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, indem sie fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet, und dabei vorsätzlich handelt, sich oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Maßgeblich ist nicht der wirtschaftliche Wert der Sache, sondern der Eingriff in die fremde Verfügungsgewalt. Bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft genügt. Der Tatbestand schützt das fremde Vermögen vor unbefugtem Entzug und bildet den Grundtatbestand der Vermögensdelikte.
Ein Diebstahl ist die vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch Bruch fremden Gewahrsams zur unrechtmäßigen Zueignung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diebstahl ist keine Wertfrage, sondern eine Frage der Kontrolle. Wer fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet, verwirklicht den Kern des § 127 StGB, auch wenn der Gegenstand nur kurz in der Hand bleibt.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 127 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme bedeutet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft des Berechtigten aufhebt und selbst oder durch einen Dritten neue Sachherrschaft begründet, also die Sache an sich nimmt und dem bisherigen Besitzer die Kontrolle darüber entzieht.
Entscheidend ist nicht der wirtschaftliche Wert der Sache, sondern der Eingriff in die fremde Verfügungsgewalt, also in die Möglichkeit des Berechtigten, frei über die Sache zu verfügen. Bereits die kurzfristige Erlangung der Sache genügt, wenn der Berechtigte dadurch die tatsächliche Kontrolle verliert. Ein dauerhafter Besitz oder eine spätere Nutzung ist nicht erforderlich.
§ 127 StGB schützt das fremde Vermögen vor unbefugtem Entzug und bildet den Grundtatbestand der Diebstahlsdelikte. Eine besondere Bedeutung der Sache oder eine bestimmte Wertgrenze ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die eine fremde Sache an sich nimmt und dadurch dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle entzieht. Persönliche Eigenschaften des Täters sind unerheblich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede fremde bewegliche körperliche Sache mit Vermögenswert. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht ausschließlich dem Täter gehört. Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich weggenommen werden kann. Auf Wert oder besondere Bedeutung der Sache kommt es nicht an.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Diese liegt vor, wenn der Täter die Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten an sich bringt und dieser dadurch die tatsächliche Kontrolle verliert. Die Wegnahme kann heimlich, offen oder durch Ausnutzen von Unachtsamkeit erfolgen, solange keine Gewalt gegen Personen eingesetzt wird.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt darin, dass der Berechtigte die Kontrolle über die Sache verliert und der Täter selbst darüber verfügen kann. Bereits das kurzzeitige An-sich-Nehmen der Sache reicht aus. Ein dauerhafter Verlust oder ein konkreter Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
Diebstahl gemäß § 127 StGB liegt somit vor, wenn eine fremde bewegliche Sache ohne Berechtigung weggenommen wird und der bisherige Besitzer die tatsächliche Kontrolle darüber verliert.
Kausalität:
Der Verlust der Kontrolle über die Sache muss durch das Verhalten des Täters verursacht worden sein. Ohne die Wegnahmehandlung wäre es nicht dazu gekommen.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau das verwirklicht, was § 127 StGB verhindern soll, nämlich dass jemand fremde Sachen an sich nimmt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei § 127 StGB entscheidet nicht, was jemand behauptet, sondern was sich beweisen lässt. Ohne tragfähige Belege für Wegnahme, Fremdheit und Gewahrsamswechsel bleibt der Tatvorwurf angreifbar.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand des Diebstahls gemäß § 127 StGB erfasst Fälle, in denen eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen wird, also der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert und der Täter neuen Gewahrsam begründet. Der Schwerpunkt liegt auf dem Entzug der Sache selbst, nicht auf ihrer Beschädigung oder Veränderung. Das Unrecht ergibt sich aus dem Eingriff in das fremde Vermögen durch Wegnahme, unabhängig davon, ob die Sache dabei beschädigt wird oder nicht.
- § 129 StGB – Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen: Der Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen stellt eine qualifizierte Begehungsform des Diebstahls dar. Auch hier geht es um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, allerdings unter erschwerenden Umständen wie einem Einbruch oder dem Mitführen einer Waffe. Während § 127 StGB den Grundtatbestand der Wegnahme regelt, knüpft § 129 StGB an die Art der Tatausführung an. Liegen diese qualifizierenden Umstände vor, tritt der einfache Diebstahl zurück und es kommt die strengere Strafdrohung zur Anwendung.
- § 125 StGB – Sachbeschädigung: Die Sachbeschädigung erfasst jede vorsätzliche Beeinträchtigung einer fremden Sache, durch die deren Zustand oder Gebrauchstauglichkeit verschlechtert wird. Der Berechtigte behält die Sache grundsätzlich, sie wird jedoch beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht. Die Abgrenzung zum Diebstahl erfolgt nach dem Angriffspunkt:Bei der Sachbeschädigung bleibt die Sache beim Berechtigten, ihr Zustand verschlechtert sich. Beim Diebstahl verliert der Berechtigte die Sache selbst. Treffen Beschädigung und Wegnahme zusammen, etwa wenn eine Sache beschädigt und anschließend entwendet wird, stehen Sachbeschädigung und Diebstahl nebeneinander, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zum Diebstahl weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder gefährliche Drohung. Der Diebstahl behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt und wird nicht verdrängt. Werden mehrere Rechtsgüter verletzt, stehen die Delikte nebeneinander.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des Diebstahls mitumfasst. Dies ist etwa bei qualifizierten Diebstahlsformen der Fall, bei denen § 127 StGB als Grundtatbestand zurücktritt.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Diebstähle selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Wegnahmen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Wegnahme bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Wegnahmen unmittelbar zusammenhängen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei mehreren Entwendungen im Rahmen desselben Tatplans. Die Tat endet, sobald keine weiteren Wegnahmen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Abgrenzung ist strikt. Sobald Einbruch, Waffenmitführung oder andere Qualifikationen hinzutreten, verlässt der Fall den Grundtatbestand und die strafrechtlichen Konsequenzen verschärfen sich erheblich.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Beschuldigte selbst oder durch einen Dritten neue Kontrolle darüber erlangt hat. Es geht nicht um den Wert der Sache, sondern um den objektiven Entzug der Sache.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine Wegnahmehandlung tatsächlich vorgenommen wurde,
- die Sache fremd war, also nicht ausschließlich im Eigentum des Beschuldigten stand,
- der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat,
- der Beschuldigte neuen Gewahrsam begründet hat, auch wenn dies nur kurzfristig war,
- der Entzug kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgeht.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Wegnahme objektiv feststellbar ist, etwa durch Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, Kassadaten, Inventurdifferenzen oder sonstige nachvollziehbare Umstände, die den Verlust der Sache erklären.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Wegnahme vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Berechtigte die Sache tatsächlich verloren hat und ob dieser Verlust dem Beschuldigten zuzurechnen ist.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Gewahrsamsverhältnisse vor und nach dem Vorfall,
- Art und Ablauf der behaupteten Wegnahme,
- Zeitpunkt und Dauer des Kontrollverlusts,
- Zeugenaussagen zum Tatablauf und zur Beteiligung des Beschuldigten,
- Videoaufnahmen, Kassendaten oder sonstige objektive Nachweise,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch davon ausgehen würde, dass die Sache dem Berechtigten entzogen wurde.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Missverständnissen, Versehen, vorübergehenden Besitzüberlassungen oder Situationen ohne echten Kontrollverlust, die keine tatbestandsmäßige Wegnahme darstellen.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich eine Wegnahme stattgefunden hat,
- ob der Berechtigte die Kontrolle über die Sache wirklich verloren hat,
- ob eine Einwilligung, Berechtigung oder Rückgabeabsicht bestand,
- ob die Sache nur kurzfristig berührt oder bewegt wurde, ohne neuen Gewahrsam zu begründen,
- Widersprüchen oder Lücken in der Darstellung des Tatablaufs,
- alternativen Ursachen, die den Verlust der Sache ebenso plausibel erklären könnten.
Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Handlungen missverständlich, versehentlich oder mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sind und daher keine Wegnahme vorliegt.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 127 StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:
- Videoaufzeichnungen oder Fotos, etwa aus Geschäften oder öffentlichen Räumen,
- Zeugenaussagen zum Ablauf der Wegnahme,
- Kassendaten, Inventurunterlagen oder Zugangskontrollen,
- Kommunikationsnachweise, aus denen Ablauf oder Absichten hervorgehen können,
- zeitliche Abläufe, die zeigen, wann die Sache verschwunden ist und wer Zugriff hatte.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Diebstahlsverfahren zählt die Beweislogik. Videoaufnahmen, Kassendaten und konsistente Zeugenaussagen wiegen regelmäßig schwerer als nachträgliche Erklärungen, weil sie den Gewahrsamswechsel objektiv belegen.“
Praxisbeispiele
- Wegnahme eines hochwertigen Gegenstands mit erheblichem Vermögensschaden: Der Täter entwendet aus einer unversperrten Garage ein hochwertiges Fahrrad. Er geht davon aus, dass der Eigentümer den Verlust kurzfristig nicht bemerken werde und beabsichtigt, das Fahrrad nur vorübergehend zu nutzen. Tatsächlich verliert der Eigentümer die tatsächliche Kontrolle über die Sache, während der Täter neuen Gewahrsam begründet. Der Wert des Fahrrads liegt deutlich über dem Durchschnitt, ist für den Tatbestand jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass der Täter ohne Zustimmung die Sache an sich nimmt und dem Berechtigten entzieht. Bereits die kurzfristige Erlangung reicht aus, um den Diebstahl gemäß § 127 StGB zu verwirklichen. Der wirtschaftliche Schaden verdeutlicht das Ausmaß des Vermögenseingriffs, ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung.
- Wegnahme eines geringwertigen Gegenstands trotz Irrtums über die Bedeutung: Der Täter nimmt in einem Geschäft eine fremde Ware an sich und verlässt den Verkaufsraum, ohne zu bezahlen. Er hält die Sache für geringwertig und glaubt, dies werde „nicht ins Gewicht fallen“. Tatsächlich verliert der Geschäftsinhaber die Verfügungs- und Kontrollmöglichkeit über die Ware, während der Täter neuen Gewahrsam begründet. Ob der Gegenstand einen hohen oder niedrigen Wert hat, ist für den Diebstahl unerheblich. Entscheidend ist allein der unbefugte Entzug der Sache. Der Irrtum über die Bedeutung oder den Wert ändert nichts daran, dass der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt ist.
Diese Beispiele zeigen, dass Diebstahl gemäß § 127 StGB bereits dann vorliegt, wenn eine fremde bewegliche Sache ohne Zustimmung weggenommen wird und der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle verliert, selbst wenn die Wegnahme nur kurzzeitig erfolgt oder der Täter den wirtschaftlichen Schaden für gering hält. Entscheidend ist nicht der Wert der Sache, sondern der Eingriff in die fremde Verfügungs- und Sachherrschaft.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäß § 127 StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, indem er dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle über die Sache entzieht und selbst neuen Gewahrsam begründet. Er muss erkennen, dass die Sache nicht ihm gehört und dass die Wegnahme ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.
Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild einen gezielten Entzug einer fremden Sache darstellt und typischerweise geeignet ist, den Berechtigten von der Nutzung und Verfügung über die Sache auszuschließen. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Wegnahme ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht aus.
Zusätzlich verlangt der Diebstahl einen Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Behalten, Verwenden, Weitergeben oder Verkaufen der Sache. Diese zusätzliche innere Zielrichtung wird als erweitertes Vorsatzelement bezeichnet und ist für viele Vermögensdelikte typisch.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, zur Wegnahme berechtigt zu sein, dass die Handlung vom Berechtigten gewünscht oder erlaubt ist oder dass ihm ein Anspruch auf die Sache zusteht. Wer davon ausgeht, rechtmäßig zu handeln oder irrtümlich eine Zustimmung annimmt, erfüllt die Anforderungen des § 127 StGB nicht.
Letztlich handelt vorsätzlich, wer wissentlich und willentlich eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und zugleich den Vermögensvorteil zumindest billigend in Kauf nimmt, der mit dem Entzug der Sache verbunden ist.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist beim Diebstahl gemäß § 127 StGB grundsätzlich möglich. Der Tatbestand betrifft den unbefugten Entzug einer fremden beweglichen Sache und weist je nach Ausgestaltung ein unterschiedliches Maß an Unrecht und Schuld auf. Anders als bei qualifizierten Vermögensdelikten steht nicht zwingend ein besonders hohes Unrecht im Raum, weshalb diversionelle Erledigungen in der Praxis häufiger in Betracht kommen.
In Fällen, in denen der Schaden gering ist, der Täter sofort einsichtig handelt und die Folgen rasch ausgeglichen werden können, ist eine Diversion regelmäßig zu prüfen. Mit zunehmender Schadenshöhe, planmäßigem Vorgehen oder mehrfacher Tatbegehung nimmt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung jedoch deutlich ab.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld gering ist,
- kein erheblicher Vermögensschaden eingetreten ist,
- keine gravierenden Folgewirkungen vorliegen,
- kein planmäßiges oder wiederholtes Verhalten feststellbar ist,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- und der Täter einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten ist,
- die Tat bewusst zielgerichtet oder planmäßig begangen wurde,
- mehrere selbstständige Diebstahlshandlungen vorliegen,
- ein wiederholtes oder systematisches Verhalten gegeben ist,
- besondere Erschwerungsgründe wie Einbruch, Überwindung von Sicherungen oder Vertrauensmissbrauch hinzutreten,
- oder das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Verletzung fremder Vermögensrechte darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei § 127 StGB möglich, aber an die konkreten Umstände des Einzelfalls gebunden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, nach Art, Dauer und Intensität der Wegnahme sowie danach, wie stark der Entzug der Sache die wirtschaftliche Stellung oder Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat und ob das Verhalten eine spürbare Vermögensbeeinträchtigung verursacht hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Wegnahmen über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wurden,
- ein systematisches oder besonders hartnäckiges Vorgehen vorlag,
- ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist,
- mehrere Gegenstände oder wirtschaftlich bedeutsame Sachen betroffen waren,
- trotz eindeutiger Hinweise oder Aufforderungen zur Unterlassung weitere Wegnahmen erfolgten,
- eine besondere Vertrauensverletzung vorlag, etwa bei Diebstählen im Rahmen eines Nähe-, Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnisses,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung des deliktischen Verhaltens,
- aktive Wiedergutmachungsbemühungen oder Schadensregulierung,
- besondere Belastungs- oder Überforderungssituationen beim Täter,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Der Diebstahl nach § 127 StGB bildet den Grundtatbestand und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Wird der Diebstahl gewerbsmäßig begangen (§ 130 StGB) oder übersteigt der Wert der Sache € 5.000 (§ 128 StGB), liegt kein einfacher Diebstahl mehr vor. In diesen Fällen ist der Strafrahmen des jeweils einschlägigen qualifizierten Delikts anzuwenden, der deutlich höher ist als jener des § 127 StGB.
Weitere qualifizierende Umstände wie Einbruch oder Waffenmitführung (§ 129 StGB) sowie Gewaltanwendung bei Betreten auf frischer Tat (§ 131 StGB) führen ebenfalls dazu, dass der höhere Strafrahmen des jeweiligen Delikts maßgeblich ist.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Beim Diebstahl nach § 127 StGB kommt eine Geldstrafe regelmäßig in Betracht, insbesondere bei geringer Schuld, erstmaliger Tatbegehung und niedrigem Schadenswert. In der Praxis wird der einfache Diebstahl häufig mit Geldstrafe oder diversionell erledigt, sofern keine qualifizierenden Umstände vorliegen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch beim Diebstahl gemäß § 127 StGB. In der Praxis wird § 37 StGB beim einfachen Diebstahl häufig angewendet, da der Strafrahmen niedrig ist und es sich vielfach um Ersttaten oder geringere Vermögenseingriffe handelt. Eine Anwendung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine qualifizierenden Umstände vorliegen, der Schaden gering oder ausgeglichen wurde und keine einschlägige Vorbelastung besteht.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch beim Diebstahl gemäß § 127 StGB. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn der Diebstahl planmäßig, wiederholt oder unter erschwerenden Umständen begangen wurde. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn der Schaden vollständig gutgemacht wurde, der Täter einsichtig ist und keine qualifizierten Tatmerkmale vorliegen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Beim Diebstahl nach § 127 StGB kommt § 43a StGB nur ausnahmsweise zur Anwendung, da der gesetzliche Strafrahmen regelmäßig unter sechs Monaten liegt. Praktische Bedeutung erlangt diese Bestimmung daher vor allem bei Zusammentreffen mehrerer Delikte oder bei Vorstrafen, die zu einer höheren Strafzumessung führen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Schadensgutmachung, die Rückgabe der Sache, die Vermeidung weiterer Vermögensdelikte oder programmatische Maßnahmen wie Verhaltenstrainings. Ziel ist es, den entstandenen Schaden auszugleichen und sicherzustellen, dass der Täter künftig von ähnlichen Handlungen Abstand nimmt.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für den Diebstahl gemäß § 127 StGB ist aufgrund der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung grundsätzlich das Bezirksgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig. Delikte mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe in vergleichbarem Ausmaß fallen nach der gesetzlichen Regel in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Da § 127 StGB keinen erhöhten Strafrahmen vorsieht und es sich um den Grundtatbestand des Diebstahls handelt, besteht kein Anlass, das Landesgericht als Einzelrichter einzuschalten. Ein Schöffengericht kommt nicht in Betracht, da hierfür eine deutlich höhere Strafdrohung erforderlich wäre.
Ein Geschworenengericht scheidet ebenfalls aus, da in diesem Deliktsbereich keine besonders schweren Strafen vorgesehen sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht am Ort der Wegnahme. Entscheidend ist, wo der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Täter neuen Gewahrsam begründet hat.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist eine Berufung an das Landesgericht möglich. Das Landesgericht entscheidet als Rechtsmittelgericht über Schuld, Strafe und Kosten.
Entscheidungen des Landesgerichts können anschließend durch Nichtigkeitsbeschwerde oder eine weitere Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Beim Diebstahl nach § 127 StGB kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da das Delikt einen unbefugten Entzug einer fremden beweglichen Sache betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf Wert der Sache, Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangenen Gebrauchsvorteil sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Wegnahme entstanden sind.
Je nach Fall können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn die Sache für berufliche oder betriebliche Zwecke benötigt wurde und der Entzug zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache, die Bezahlung des Wertes oder ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch planmäßig, wiederholt oder in einer Weise gehandelt, die zu einem erheblichen Vermögensschaden geführt hat, verliert eine spätere Schadensgutmachung in der Regel einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der Diebstahl gemäß § 127 StGB betrifft den unbefugten Entzug fremden Vermögens und knüpft maßgeblich an die Wegnahme, den Bereicherungsvorsatz sowie die konkreten Gewahrsamsverhältnisse an. Die rechtliche Bewertung hängt stark vom tatsächlichen Ablauf, vom Vorsatz, vom Wert der Sache und von der Beweissituation ab. Bereits kleine Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob es bei einem einfachen Diebstahl bleibt, eine Diversion möglich ist oder ein Freispruch in Betracht kommt.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt korrekt eingeordnet, Beweise richtig gewürdigt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden. Gerade bei Vorwürfen, die sich auf Indizien oder Zeugenaussagen stützen, ist eine präzise rechtliche Analyse entscheidend.
Unsere Kanzlei
- prüft sorgfältig, ob tatsächlich eine Wegnahme mit Bereicherungsvorsatz vorliegt oder ob alternative rechtliche Bewertungen möglich sind,
- analysiert die Beweislage, insbesondere Gewahrsamsverhältnisse, Vorsatz, mögliche Einwilligungen oder Irrtümer,
- schützt vor einseitigen oder überzogenen Vorwürfen, indem sie Tatablauf und Vermögensschaden kritisch hinterfragt,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den tatsächlichen Ablauf vollständig erfasst und rechtlich exakt einordnet.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf des Diebstahls gründlich, objektiv und rechtsfehlerfrei geprüft wird und dass das Verfahren auf einer soliden Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“