§ 33d UWG – Verbot von Geoblocking

Geoblocking bezeichnet die technische, organisatorische oder vertragliche Benachteiligung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsortes beim Zugang zu Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Typische Formen sind die Sperrung von Webseiten, automatische Weiterleitungen auf länderspezifische Angebote ohne Zustimmung des Kunden, unterschiedliche Vertragsbedingungen oder Benachteiligungen bei Zahlungsmethoden. Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verhindert solche Diskriminierungen im grenzüberschreitenden Handel und gewährleistet den Zugang zum EU-Binnenmarkt nach dem Grundsatz „Shop like a local“. In Österreich stellt § 33d UWG Verstöße gegen die Artikel 3 bis 5 der Verordnung als Verwaltungsübertretung unter Strafe und ermöglicht daneben auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Geoblocking ist die Benachteiligung von Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Standorts beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen oder Online-Angeboten innerhalb der EU.

§ 33d UWG einfach erklärt: Geoblocking-Verbot, zulässige Ausnahmen, Verwaltungsstrafen und Rechtsfolgen bei Verstößen.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Im EU-Binnenmarkt dürfen Kunden nicht aufgrund ihres Standorts schlechter gestellt werden.“
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Begriff und Zweck des Geoblocking-Verbots

Geoblocking widerspricht dem Grundgedanken des europäischen Binnenmarkts. Innerhalb der Europäischen Union sollen Waren und Dienstleistungen frei zugänglich sein, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat ein Kunde lebt oder niedergelassen ist. Genau hier setzt das Verbot von Geoblocking an: Unternehmen dürfen Kunden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsortes benachteiligen.

In der Praxis betrifft dies vor allem den Online-Handel. Kunden aus anderen Mitgliedstaaten wird der Zugang zu Webshops verwehrt. Sie werden auf nationale Webseiten umgeleitet oder mit schlechteren Preisen und Vertragsbedingungen konfrontiert. Solche Maßnahmen führen zu einer künstlichen Aufteilung des Binnenmarkts und stehen dem Ziel eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraums entgegen.

Das Verbot von Geoblocking soll sicherstellen, dass Kunden innerhalb der Europäischen Union vergleichbare Marktchancen haben und grenzüberschreitend einkaufen können. Gleichzeitig bleibt Unternehmen ein gewisser Handlungsspielraum, etwa bei der Festlegung von Liefergebieten oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Entscheidend ist jedoch stets, dass eine Ungleichbehandlung nicht an den Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit oder den Standort des Kunden anknüpft.

Geoblocking-Verordnung 2018/302 der EU im Überblick

Die rechtliche Grundlage des Geoblocking-Verbots bildet die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung innerhalb des Binnenmarkts. Sie gilt seit dem 3. Dezember 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und richtet sich an Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten. Als EU-Verordnung musste sie nicht durch nationale Gesetze umgesetzt werden, sondern ist seit dem Zeitpunkt unmittelbar verbindlich.

Ziel der Verordnung ist es, ungerechtfertigte Diskriminierungen im grenzüberschreitenden Handel zu verhindern und den Zugang zum Binnenmarkt nach dem Grundsatz „Shop like a local“ zu gewährleisten. Kunden sollen dieselben Möglichkeiten haben wie lokale Kunden des jeweiligen Mitgliedstaates. Die Verordnung untersagt die Zugangssperren zu Online-Benutzeroberflächen, automatische Weiterleitungen ohne Zustimmung des Kunden, diskriminierende Vertragsbedingungen sowie Benachteiligungen bei akzeptierten Zahlungsmethoden.

Die Geoblocking-Verordnung gilt nur für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb des EU-Binnenmarkts. Sie kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden nicht erfasst.

§ 33d UWG als nationale Vorschrift

§ 33d UWG dient der Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung in Österreich. Die Bestimmung wurde durch die UWG-Novelle 2018 eingeführt und trat am 29. Jänner 2019 in Kraft. Sie schafft keine eigenen materiellen Geoblocking-Verbote, sondern stellt sicher, dass Verstöße gegen die Artikel 3 bis 5 der Geoblocking-Verordnung wirksam sanktioniert werden können.

Wer gegen die zentralen Vorgaben der Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Unzulässige Formen von Geoblocking

Unzulässige Formen von Geoblocking liegen vor, wenn Kunden innerhalb der Europäischen Union allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsortes schlechter behandelt werden als andere Kunden.

Verboten sind Maßnahmen:

Diese Fallgruppen zählen zu den wichtigsten Verboten der Geoblocking-Verordnung.

Sperrung von Online-Shops und Webseiten

Unzulässig ist die Sperrung oder Beschränkung des Zugangs zu Online-Shops und anderen digitalen Angeboten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes eines Kunden. Nach Art 3 Abs. 1 der Geoblocking-Verordnung dürfen Anbieter Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht vom Zugriff auf ihre Webseiten ausschließen oder ihnen wesentliche Funktionen vorenthalten. Wesentlich sind jene Funktionen, die erforderlich sind, um das Angebot tatsächlich nutzen zu können.

Dies betrifft Fälle, in denen ein Kunde aufgrund seiner IP-Adresse keinen Zugang zu einem Webshop erhält oder bestimmte Produkte und Dienstleistungen nicht angezeigt werden. Ebenso unzulässig ist es, wenn Bestellfunktionen eingeschränkt oder Warenkörbe für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten deaktiviert werden.

Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkauf bestimmter Waren oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat gesetzlich verboten oder nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt ist. Ein Unternehmen muss Kunden aus anderen EU-Staaten daher nicht auf Angebote zugreifen lassen, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstoßen würde.

Automatische Weiterleitungen ohne Zustimmung

Die Geoblocking-Verordnung untersagt auch die automatische Weiterleitung auf länderspezifische Webseiten ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Viele Unternehmen betreiben unterschiedliche Internetauftritte für einzelne Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich der Sprache, des Sortiments oder der Preise unterscheiden.

Kunden dürfen jedoch selbst entscheiden, welche Version einer Webseite sie nutzen möchten. Ein österreichischer Kunde, der bewusst die deutsche Version eines Online-Shops aufruft, darf daher nicht automatisch auf die österreichische Seite umgeleitet werden.

Selbst wenn der Kunde einer Weiterleitung zustimmt, muss die ursprünglich aufgerufene Webseite weiterhin leicht zugänglich bleiben. Dadurch soll verhindert werden, dass Kunden von günstigeren oder für sie attraktiveren Angeboten ausgeschlossen werden.

Diskriminierende Preise und Vertragsbedingungen

Art 4 der Geoblocking-Verordnung verbietet Unternehmen, Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Niederlassungsortes unterschiedliche Vertragsbedingungen aufzuerlegen. Dies betrifft Preise, Verkaufsbedingungen und den Zugang zu angebotenen Waren oder Dienstleistungen.

Ein Unternehmen darf einem Kunden aus Deutschland den Kauf einer Ware nicht deshalb verweigern, weil dieser nicht in Österreich wohnt. Ebenso darf ein Kunde aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht schlechtere Konditionen erhalten als ein vergleichbarer inländischer Kunde. Kunden innerhalb der Europäischen Union müssen unter denselben Bedingungen einkaufen können wie Kunden vor Ort.

Unterschiedliche nationale Webseiten mit unterschiedlichen Preisen bleiben dann zulässig, wenn Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht vom Zugang zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Unternehmen dürfen ihre Angebote an die jeweiligen Marktbedingungen anpassen. Unterschiede können durch verschiedene Steuersätze, Versandkosten, Wettbewerbsverhältnisse oder Marketingstrategien entstehen.

Deshalb ist es zulässig, dass ein Produkt auf der deutschen Webseite eines Unternehmens günstiger angeboten wird als auf der österreichischen Webseite. Die Geoblocking-Verordnung verlangt keine europaweit einheitlichen Preise, sondern lediglich einen diskriminierungsfreien Zugang zu den jeweiligen Angeboten.

Kunden dürfen nicht daran gehindert werden, ein Angebot aus einem anderen Mitgliedstaat zu den dort geltenden Bedingungen zu nutzen. Die Verordnung folgt insoweit dem Grundsatz „Shop like a local“, wonach Kunden dieselben Einkaufsmöglichkeiten haben sollen wie lokale Kunden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Jeder Kunde muss die Möglichkeit haben, zu diesen Bedingungen einzukaufen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, etwa eine passende Lieferadresse angibt.“
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Benachteiligungen bei Zahlungsmethoden

Auch bei der Zahlungsabwicklung dürfen Kunden innerhalb der Europäischen Union nicht diskriminiert werden. Akzeptiert ein Unternehmen bestimmte Zahlungsmethoden, darf es deren Nutzung nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Niederlassungsort des Kunden abhängig machen.

Das Diskriminierungsverbot erfasst darüber hinaus den Sitz des Zahlungsdienstleisters, den Standort des Zahlungskontos sowie den Ausstellungsstaat eines Zahlungsmittels. Eine innerhalb der Europäischen Union ausgestellte Kreditkarte darf daher nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammt.

Ziel dieser Regelung ist eine diskriminierungsfreie Zahlungsabwicklung im Binnenmarkt. Kunden sollen unabhängig von ihrem Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Niederlassungsort dieselben Möglichkeiten haben, einen Kauf abzuschließen und die vom Anbieter akzeptierten Zahlungsmethoden zu nutzen.

Zulässige Einschränkungen und Ausnahmen

§ 33d UWG sanktioniert Verstöße gegen die Artikel 3 bis 5 der Geoblocking-Verordnung. Die Bestimmung verbietet jedoch nicht jede unterschiedliche Behandlung von Kunden innerhalb der Europäischen Union. Nach der Geoblocking-Verordnung dürfen Unternehmen grundsätzlich wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Entscheidungen treffen. Sie können Liefergebiete festlegen, unterschiedliche Preise anbieten oder nationale Webseiten mit eigenen Angeboten betreiben. Unzulässig wird diese dann, wenn Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsortes benachteiligt werden.

Ob eine Differenzierung zulässig ist, hängt daher stets davon ab, ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist oder von einer gesetzlichen Ausnahme gedeckt wird.

Beschränkungen von Liefergebieten

Die Geoblocking-Verordnung verpflichtet Unternehmen nicht dazu, Waren oder Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzubieten. Händler dürfen daher selbst festlegen, in welche Länder sie liefern und in welchen Regionen sie ihre Leistungen erbringen. Ein österreichischer Online-Händler kann somit bestimmen, dass Bestellungen ausschließlich an Lieferadressen in Österreich versandt werden.

Unzulässig wird die Beschränkung von Liefergebieten dann, wenn Kunden allein aufgrund ihres Wohnsitzes, Staatsangehörigkeit, Niederlassungsort vom Kauf ausgeschlossen werden.
Ein Unternehmer darf daher festlegen, dass Lieferungen ausschließlich innerhalb Österreichs erfolgen. Gibt ein Kunde aus einem anderen Mitgliedstaat jedoch eine österreichische Lieferadresse an oder organisiert er den Weitertransport selbst, darf ihm der Zugang zum Angebot nicht verweigert werden.

Sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Unterschiedliche Angebote sind zulässig, wenn ein objektiver Grund vorliegt. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann zulässig, wenn sie auf objektiven und nachvollziehbaren Gründen beruht und nicht an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Niederlassungsort des Kunden anknüpft.

Sachliche Gründe liegen vor, wenn rechtliche, wirtschaftliche oder organisatorische Rahmenbedingungen eine abweichende Behandlung von Kunden erforderlich machen. Unterschiede können sich aus abweichenden Steuersätzen, höheren Versand- und Transportkosten oder besonderen logistischen Anforderungen ergeben. Ebenso können nationale Rechtsvorschriften dazu führen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen nur unter besonderen Voraussetzungen angeboten werden dürfen.

Unternehmen dürfen solche Umstände bei der Gestaltung ihrer Angebote berücksichtigen. Die unterschiedliche Behandlung muss auf den jeweiligen Rahmenbedingungen beruhen und nachvollziehbar begründet sein.

Fehlt eine solche Rechtfertigung und knüpft die unterschiedliche Behandlung ausschließlich an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Niederlassungsort eines Kunden an, liegt ein Verstoß vor.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Differenzierung ist erlaubt, Diskriminierung nicht. “

Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung

Da § 33d UWG ausschließlich Verstöße gegen die Artikel 3 bis 5 der Geoblocking-Verordnung sanktioniert, kann eine Verwaltungsübertretung nur vorliegen, wenn der betreffende Sachverhalt vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird.

Überdies bestehen für bestimmte Waren und Dienstleistungen gesetzliche Sonderregelungen. Betroffen sind hier Bereiche, in denen nationale Vorschriften den Vertrieb von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. Dies ist dann der Fall, wenn für bestimmte Produkte besondere Zulassungs-, Sicherheits- oder Vertriebsvorschriften gelten.

Auch urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte unterliegen besonderen Regelungen. Dazu zählen Streaming-Dienste für Filme, Serien, Musik oder Sportübertragungen. Geografische Beschränkungen sind hier zulässig, wenn die zugrunde liegenden Lizenzrechte nur für bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen bestehen.

Anders als bei klassischen Online-Shops ist es zulässig, den Zugriff auf Streaming-Inhalte, Filme, Serien oder Musikangebote auf bestimmte Länder zu beschränken, wenn die erforderlichen Nutzungsrechte nicht für das gesamte Gebiet der Europäischen Union bestehen.

In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung und damit auch kein Verstoß gegen § 33d UWG vor.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Geoblocking-Verbot

Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung ziehen für Unternehmen erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Geoblocking-Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 33d UWG eine Verwaltungsübertretung und muss mit behördlichen Maßnahmen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen rechnen.

Für kleine und mittlere Unternehmen gelten zudem besondere Verfahrensregeln.

Verwaltungsrechtliche Folgen nach § 33d UWG

Wer gegen die Artikel 3 bis 5 der Geoblocking-Verordnung verstößt, begeht nach § 33d Abs. 1 UWG eine Verwaltungsübertretung. Die Bezirksverwaltungsbehörden können hierfür Geldstrafen von bis zu  2.900 verhängen.

Für die Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Dies sind grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaften. In Statutarstädten, in denen die Gemeindeverwaltung zugleich die Aufgaben der Bezirksverwaltung wahrnimmt, liegt die Zuständigkeit hingegen beim Magistrat.

Die Bestimmung stellt sicher, dass die Vorgaben der Geoblocking-Verordnung im österreichischen Rechtsraum wirksam durchgesetzt werden. Gegen einen Strafbescheid kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Grundsatz „Beraten statt Bestrafen“ für KMU

Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht § 33d Abs. 2 UWG eine Sonderregelung vor. Danach ist der aus der Gewerbeordnung bekannte Grundsatz „Beraten statt Strafen“ sinngemäß anzuwenden.

Ob ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen gilt, richtet sich nach der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission. Entscheidend ist die Anzahl der Beschäftigten sowie bestimmte Umsatz- und Bilanzgrenzen.

Sind die Auswirkungen des Verstoßes gering und trifft den Unternehmer lediglich ein leichtes Verschulden, kann die Behörde von einer Bestrafung absehen. Von einem leichten Verschulden spricht man, wenn die Rechtsverletzung auf einer geringfügigen Unachtsamkeit oder einem bloßen Versehen beruht und dem Unternehmer kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Statt sofort eine Geldstrafe zu verhängen, kann die Behörde dem Unternehmen eine angemessene Frist einräumen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Wird der gesetzmäßige Zustand innerhalb dieser Frist hergestellt, ist von einer weiteren Verfolgung abzusehen.

Die Regelung soll es kleineren Unternehmen ermöglichen, geringfügige oder unbeabsichtigte Verstöße zu beheben, bevor verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen verhängt werden.

Verhältnis zur Fallgruppe Rechtsbruch nach § 1 UWG

Ein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung kann nicht nur verwaltungsrechtliche Folgen nach § 33d UWG haben, sondern zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen durch den Verstoß gegen die Geoblocking-Regeln einen Wettbewerbsvorteil erlangt, den rechtstreue Mitbewerber nicht haben.

Rechtlich wird dies der Fallgruppe des „Vorsprungs durch Rechtsbruch“ zugeordnet. Diese Fallgruppe erfasst Sachverhalte, in denen sich ein Unternehmen durch die Verletzung gesetzlicher Vorschriften Vorteile im Wettbewerb verschafft. Da die Geoblocking-Verordnung dem Schutz eines fairen Wettbewerbs und der Verhinderung von Diskriminierungen im Binnenmarkt dient, kann ihre Missachtung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 UWG einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Die Voraussetzungen der Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch“ sind stets im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Unterlassungsanspruch gem. § 14 UWG

Liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG vor, können Mitbewerber sowie andere gesetzlich klagebefugte Stellen gem. § 14 UWG gegen die rechtswidrige Geschäftspraxis vorgehen und deren Unterlassung verlangen. Der Unterlassungsanspruch gehört zu den wichtigsten Instrumenten des Lauterkeitsrechts und dient dazu, Wettbewerbsverstöße dauerhaft zu beenden.

Anders als eine Verwaltungsstrafe verfolgt der Unterlassungsanspruch nicht das Ziel, ein Unternehmen zu bestrafen. Im Vordergrund steht die Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen. Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, ihr Verhalten an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und unzulässige Geschäftspraktiken künftig zu unterlassen.

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt und ein entsprechender Verstoß erstmals begangen oder erneut wiederholt wird (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr). Bei Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung kann dies diskriminierende Zugangsbeschränkungen zu Online-Shops, unzulässige Weiterleitungen auf länderspezifische Webseiten, die Verweigerung von Vertragsabschlüssen oder Benachteiligungen bei Zahlungsmethoden betreffen.

Schadenersatzanspruch gem. § 16 UWG

Ein Verstoß gegen § 1 UWG kann unter den Voraussetzungen des § 16 UWG neben Unterlassungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche auslösen. Diese kommen dann in Betracht, wenn einem Mitbewerber durch den Wettbewerbsverstoß ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Anders als beim Unterlassungsanspruch genügt die bloße Rechtsverletzung jedoch nicht. Vielmehr muss der Geschädigte nachweisen, dass ihm durch das rechtswidrige Verhalten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Zudem muss zwischen dem Wettbewerbsverstoß und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählen:

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erfolgt unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 33d UWG. Selbst wenn bereits eine behördliche Geldstrafe verhängt wurde, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Ob ein Schadenersatzanspruch tatsächlich gegeben ist, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Geoblocking-Regeln wirken auf den ersten Blick technisch, haben aber klare rechtliche Folgen. Unternehmen müssen prüfen, ob ihr Webshop, ihre Zahlungsabwicklung, ihre AGB oder ihre Vertriebsverträge Kunden aus anderen EU-Staaten unzulässig benachteiligen. Schon eine automatische Weiterleitung, eine blockierte Zahlungsart oder ein abgelehnter Kauf können rechtliche Probleme auslösen.

Anwaltliche Unterstützung hilft, Risiken früh zu erkennen und teure Folgen zu vermeiden. Besonders wichtig ist das für Betreiber von Online-Shops, Plattformen und Vertriebsstrukturen mit Kunden aus mehreren EU-Staaten.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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