Strafschärfung bei Rückfall
Strafschärfung bei Rückfall
§ 39 StGB regelt die Strafschärfung bei qualifiziertem Rückfall. Das Gesetz verlangt, dass der Täter bereits zwei frühere Verurteilungen wegen Taten erlitten hat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und dass diese Strafen zumindest teilweise verbüßt wurden (auch durch Anrechnung von Vorhaft). Begeht der verurteilte Täter nach Vollendung des 19. Lebensjahres wiederum eine derartige Tat, erhöht sich das gesetzliche Höchstmaß der Freiheits- oder Geldstrafe grundsätzlich um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. § 39 Abs. 2 StGB legt Fristen fest, nach deren Ablauf frühere Strafen unberücksichtigt bleiben.
§ 39 StGB erlaubt dem Gericht, das Höchstmaß der angedrohten Strafe um die Hälfte zu erhöhen, wenn der Täter nach Vollendung des 19. Lebensjahres erneut aus der gleichen schädlichen Neigung eine Straftat begeht und er zuvor bereits zweimal wegen solcher Taten zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Grundsatz
§ 39 StGB dient dazu, hartnäckiges, auf einer bestimmten schädlichen Neigung beruhendes Delinquenzverhalten stärker zu sanktionieren. Die Vorschrift verschärft den Strafrahmen dort, wo die Wiederholungsgefahr und die Persistenz der kriminellen Neigung besonders deutlich sind.
Voraussetzungen für die Anwendung
- Der Täter hat bereits zweimal wegen Taten verurteilt worden, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen.
- Diese früheren Strafen müssen zumindest teilweise verbüßt worden sein. Dazu zählen auch Zeiten, die durch Anrechnung von Vorhaft als verbüßt gelten.
- Die neue Tat begeht der Täter nach Vollendung des 19. Lebensjahres.
- Die Fristgrenzen nach Abs. 2 dürfen nicht greifen: eine frühere Strafe bleibt unberücksichtigt, wenn seit ihrer Verbüßung mehr als fünf Jahre vergangen sind (bei besonders schweren Tatbeständen, die mit mindestens zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre). Bei bedingt nachgesehenen Urteilen beginnt die Frist erst mit deren Rechtskraft.
Das Gericht stellt die Tatsachen fest, die diese Voraussetzungen belegen, und trifft die Entscheidung über die Anwendbarkeit im Rahmen seiner Strafzumessung.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenRechtsfolge
Stellt das Gericht die Voraussetzungen als gegeben fest, erhöht es das Höchstmaß der angedrohten Strafe um die Hälfte; die zeitliche Höchststrafe bleibt jedoch bei 20 Jahren begrenzt. § 39 wirkt rahmenverschiebend: Die konkrete Strafhöhe bleibt Gerichts-ermessen innerhalb der neu gesetzten Obergrenze.
Beispiele für „gleiche schädliche Neigung“ (Veranschaulichung)
- Wiederholte Eigentumsdelikte (z. B. mehrere Diebstähle gleichen Musters),
- wiederholt gegen Personen gerichtete Gewaltstraftaten mit gleichartigen Modi operandi,
- mehrfach begangene Sexualdelikte ähnlicher Prägung.
Ob eine Neigung gleichartig ist, entscheidet das Gericht anhand von Tatmotiven, Tatmodalitäten und dem Gesamtbild.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 39 StGB wirkt neben den allgemeinen Regeln der Strafzumessung und den besonderen Erschwerungsgründe und Milderungsgründe . Die Tatsachen, die Rückfall begründen, können zugleich als Erschwerungsgründe gewertet werden; das Gericht muss aber eine unzulässige Doppelverwertung vermeiden und die Abwägung nachvollziehbar begründen.
Praxis und gerichtliche Prüfung
Das Gericht führt die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Erfüllung der Voraussetzungen durch und dokumentiert diese im Urteil. Die Anwendung des § 39 bleibt eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Strafzumessung; fehlerhafte Tatsachenfeststellungen oder Rechtsfehler bei Fristbeurteilungen bieten Angriffsgründe in Berufung und Revision.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Rückfallrecht verschärft den Strafrahmen, wenn die Taten ein persistentes Gefährdungspotential zeigen; es ist ein Instrument zur Abwehr wiederholter Straffälligkeit, nicht zur pauschalen Bestrafung“
Rechtsbehelf gegen die Anwendung
Wer die Anwendung des § 39 für rechtswidrig hält, muss die formellen oder materiellen Fehler im Berufungs- oder Revisionsverfahren rügen. Die rechtsstaatliche Kontrolle prüft insbesondere, ob die früheren Verurteilungen die gesetzlich geforderten Merkmale erfüllen und ob die Fristregeln korrekt angewendet wurden.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“