Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in welches Grundstücke und deren dingliche Rechte eingetragen werden. Bei diesen dinglichen Rechten handelt es sich beispielsweise um
- das Eigentumsrecht,
- das Wohnungseigentumsrecht,
- das Pfandrecht,
- das Baurecht,
- sowie Dienstbarkeiten und
- Reallasten.
Diese Rechte können nur durch die Eintragung in das Grundbuch erworben werden.
Das Hauptbuch des Grundbuches ist für die Aufnahme von Grundbuchseintragungen zuständig. Für jedes Grundstück gibt es eine Einlage, welche durch eine Einlagezahl eindeutig gekennzeichnet ist. Diese Einlage ist wiederum in ein A-Blatt (Gutbestandsblatt), ein B-Blatt (Eigentumsblatt) und ein C-Blatt (Lastenblatt) gegliedert.
Der Grundbuchsantrag ist der Antrag um Einverleibung des Eigentumsrechts an einem Grundstück an die zuständige Bezirksbehörde. Der Antrag wird hierbei normalerweise elektronisch eingebracht. Ein Grundbuchsantrag muss folgende Informationen beinhalten:
- Anführung des Grundbuchgerichts (zB: BG Neumarkt am Wallersee)
- Bezeichnung als „Grundbuchssache“
- Bezeichnung der Grundbuchseinlage (zB: EZ 350)
- Erklärung, welches Recht im Grundbuch eingetragen werden soll (zB: Eigentumsrecht)
- Persönliche Daten des Antragsstellers und der zu verständigenden Person (zB: Max Müller, geb. 30.04.1983, wohnhaft in Seekirchen am Wallersee)
Dem Grundbuchsantrag müssen ebenso einige Dokumente beigelegt werden. Darunter fallen Dokumente wie der Kaufvertrag, die Vollmachtserklärung bei Stellvertretergeschäften oder etwa die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, sowie grundverkehrsbehördliche Genehmigungen/Erklärungen, ein Staatsbürgerschaftsnachweis (bzw. EU-/EWR-Bürgernachweis) oder allfällige Rangordnungsbeschlüsse. Diese Dokumente müssen dem Grundbuchsantrag grundsätzlich im Original oder in einer beglaubigten Kopie beigelegt werden.
Lastenfreistellung
Bei der Lastenfreistellung handelt es sich um die Löschung von bücherlichen Rechten aus dem Grundbuch. Im Lastenblatt (C-Blatt) sind alle bücherlichen Rechte eingetragen, welche ein Grundstück belasten können. Das kann zum Beispiel eine Hypothek, ein Pfandrecht oder auch Reallasten und Dienstbarkeiten sein.
Bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück verpflichtet sich der Verkäufer in den meisten Fällen, dieses lastenfrei zu übergeben. Das heißt, dass das Grundstück/Haus/Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufens nicht etwa durch z.B. einen Kredit oder ein Darlehen belastet ist oder auch kein Wohnungsrecht eines Dritten vorliegt. Daher muss die Lastenfreistellung vor der neuerlichen Eintragung des Käufers ins Grundbuch passieren.