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Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

Wenn ein Täter mehrere gleichartige Delikte begeht, deren Strafbarkeit von einem bestimmten Geldwert oder Schaden abhängt, sieht § 29 StGB vor, dass die Werte oder Schadensbeträge zusammengezählt werden. Entscheidend ist also die Gesamtsumme. Dadurch wird verhindert, dass viele kleine Taten zu einer niedrigeren Strafe führen, als es der tatsächliche Gesamtschaden rechtfertigt.

§ 29 StGB betrifft Straftaten, bei denen der Wert oder der Schaden das Strafmaß bestimmt. Wird derselbe Täter mehrfach straffällig, gilt die Gesamtsumme als Maßstab. Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung und verhindert eine künstliche Aufspaltung von Delikten.

Zusammenrechnung von Werten und Schadensbeträgen nach § 29 StGB – wie mehrere gleichartige Delikte das Strafmaß beeinflussen.

Grundsatz

Die Strafdrohung richtet sich nach dem gesamten wirtschaftlichen Schaden, nicht nach der Zahl der einzelnen Handlungen. Mehrere Taten derselben Art werden zu einer Gesamtsumme verbunden. Diese Summe entscheidet, ob eine höhere Wert- oder Schadensqualifikation, wie etwa bei Diebstahl oder Sachbeschädigung erreicht ist. Damit trägt das Strafrecht der tatsächlichen Schadenshöhe Rechnung und sorgt für eine einheitliche Strafbemessung.

Anwendung und rechtlicher Rahmen

§ 29 StGB ist keine Qualifikationsnorm, sondern eine allgemeine Strafvorschrift. Sie gilt bei gleichartiger Realkonkurrenz und steht in engem Zusammenhang mit § 28 StGB. Das Gericht beurteilt die Gesamthöhe aller Schäden, wenn

Die Rechtsprechung wendet das Zusammenrechnungsprinzip regelmäßig an, etwa bei wiederholtem Diebstahl oder Betrug. Entscheidend ist die Gesamtsumme, auch wenn die einzelnen Handlungen zeitlich oder örtlich getrennt waren.

Praktische Anwendung

Beispiel 1:
Eine Person begeht mehrere kleinere Diebstähle mit je € 500. Die Summierung ergibt € 3 000 . Diese Gesamtsumme kann die Grenze des schweren Diebstahls überschreiten.

Beispiel 2:
Ein Täter täuscht mehrere Opfer mit unterschiedlichen Betrugsvarianten. Die einzelnen Schäden bleiben unter € 5 000, die Gesamtsumme übersteigt jedoch € 50 000 . Das Gericht wendet Betrug in großem Ausmaß an .

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Summe des Schadens bestimmt den Strafrahmen und nicht die Zahl der Taten.“

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Vorschrift gilt nur für Delikte, bei denen der Wert oder der Schaden das Strafmaß beeinflusst. Sie findet keine Anwendung bei Straftaten, deren Unrechtsgehalt unabhängig von einem Vermögenswert ist, insbesondere bei

Der Oberste Gerichtshof betont, dass § 29 StGB eng auszulegen ist. Nur wenn die Strafdrohung ausdrücklich von einem Wert abhängt, darf eine Zusammenrechnung erfolgen.

Verhältnis zu § 28 StGB

§ 28 StGB und § 29 StGB ergänzen einander:
Während § 28 die Bildung einer Gesamtstrafe bei mehreren Delikten regelt, bestimmt § 29 die maßgebliche Schadenssumme bei gleichartigen Vermögensdelikten. Beide Normen sichern eine einheitliche und gerechte Strafzumessung.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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