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Widerrufsfristen

§ 56 StGB regelt, bis wann ein Gericht den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung anordnen darf.
Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass Bewährungsentscheidungen unbegrenzt in der Schwebe bleiben. Zugleich ermöglicht sie, dass Straftaten, die während der Probezeit begangen wurden, auch dann noch berücksichtigt werden können, wenn sie erst später entdeckt oder rechtskräftig abgeurteilt werden.

Die Regelung schließt das System der §§ 53 bis 55 StGB ab und legt fest, in welchem Zeitraum ein gerichtlicher Widerruf zulässig ist.

§ 56 StGB bestimmt, dass der Widerruf einer bedingten Nachsicht oder Entlassung nur während der Probezeit oder binnen sechs Monaten danach ausgesprochen werden darf.

Erfahren Sie, bis wann ein Widerruf nach § 56 StGB möglich ist und welche Folgen dies für bedingte Strafnachsicht oder Entlassung hat.

Gesetzliche Grundlage

Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

Anwendungsbereich

§ 56 StGB gilt für alle Fälle, in denen ein Widerruf nach den §§ 53 bis 55 in Betracht kommt.
Dazu gehören:

Das Gericht darf eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich nur während der Probezeit treffen. Dadurch bleibt der Bezug zur Bewährungsphase gewahrt, und der Betroffene weiß, in welchem Zeitraum seine Entlassung überprüft werden kann.

Nachträgliche Widerrufsmöglichkeit

Hat die betroffene Person während der Probezeit eine neue strafbare Handlung begangen, darf das Gericht den Widerruf auch nach Ablauf der Probezeit aussprechen.
Diese nachträgliche Entscheidung ist jedoch zeitlich begrenzt:

Damit wird vermieden, dass sich jemand der Verantwortung entzieht, nur weil ein Verfahren länger dauert oder erst nach der Probezeit abgeschlossen wird.

Zweck der Fristenregelung

Die Regelung des § 56 StGB dient zwei Zielen: Sie schützt das Vertrauen in die Rechtssicherheit und ermöglicht zugleich eine sachgerechte Reaktion auf neue Delikte.
Das Gesetz zieht eine klare zeitliche Grenze, um zu verhindern, dass Bewährungsentscheidungen unbegrenzt in der Schwebe bleiben. Gleichzeitig erlaubt es, auf während der Probezeit begangene Verstöße wirksam zu reagieren.
So entsteht ein gerechter Ausgleich zwischen Stabilität und Kontrolle.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Widerrufsfristen im Strafrecht sind kein bloßer Formalismus, sondern Ausdruck des Vertrauensschutzes. Wer seine Bewährung erfüllt hat, muss darauf bauen können, dass getroffene Entscheidungen Bestand haben.“

Beispiel aus der Praxis

Ein bedingt entlassener Straftäter begeht wenige Wochen vor Ablauf seiner Probezeit eine neue Tat.
Das Strafverfahren zieht sich über mehrere Monate. Nach § 56 StGB kann das Gericht den Widerruf der bedingten Entlassung noch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des neuen Verfahrens anordnen.
Damit bleibt der Zusammenhang zwischen der Tat und der Bewährungsbewertung gewahrt.

Rechtliche Bedeutung

§ 56 StGB schafft verbindliche zeitliche Grenzen für gerichtliche Eingriffe in Bewährungsentscheidungen.
Er verhindert, dass eine Entlassung nach vielen Jahren erneut in Frage gestellt wird, und stärkt so das Vertrauen in die Endgültigkeit rechtskräftiger Urteile.
Gleichzeitig sichert er, dass auf relevante Straftaten, die in der Probezeit begangen wurden, noch rechtzeitig reagiert werden kann.
Die Bestimmung bildet damit den Schlusspunkt des Bewährungssystems und gewährleistet dessen innere Ausgewogenheit.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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