Schwerer Raub
- Schwerer Raub
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Schwerer Raub
Gemäß § 143 StGB liegt schwerer Raub vor, wenn der Grundtatbestand des Raubes nach § 142 StGB durch besonders gefährliche Umstände qualifiziert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder dem Opfer schwere Körperverletzungen zufügt.
Der Vermögensangriff ist dabei mit einer erheblich gesteigerten Gewalt- oder Gefährdungskomponente verbunden. Das gesteigerte Unrecht des schweren Raubes ergibt sich aus der erhöhten Intensität des Angriffs auf Leib, Leben oder die körperliche Integrität des Opfers und rechtfertigt eine deutlich strengere strafrechtliche Beurteilung. Auch beim schweren Raub genügt bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache.
Ein schwerer Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache unter den Voraussetzungen des § 142 StGB weggenommen oder abgenötigt wird und zusätzlich qualifizierende Umstände wie der Einsatz einer Waffe, eines anderen gefährlichen Mittels oder die Verursachung schwerer Körperverletzungen hinzutreten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Beim schweren Raub entscheidet die konkrete Tatsituation. Wer eine Waffe einsetzt oder das Opfer schwer verletzt, bewegt sich in einem Strafrahmen, der regelmäßig keine Spielräume für Bagatellisierungen lässt.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand erfasst ausschließlich das äußerlich wahrnehmbare Geschehen. Maßgeblich ist allein das, was durch eine neutrale Beobachtung, etwa eine Kamera, feststellbar wäre: konkrete Handlungen, Abläufe, eingesetzte Mittel und eingetretene Folgen. Innere Vorgänge wie Vorsatz, Motive oder Absichten bleiben außer Betracht und gehören nicht zum objektiven Tatbestand.
Der objektive Tatbestand des schweren Raubes setzt zunächst voraus, dass alle Merkmale des Grunddelikts nach § 142 StGB erfüllt sind. Erforderlich ist daher die Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Entscheidend ist, dass der Täter die Sache nicht bloß erlangt, sondern sie unter unmittelbarer persönlicher Zwangseinwirkung an sich bringt oder sich verschaffen lässt.
Wegnahme liegt vor, wenn der Täter dem Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft entzieht und selbst oder durch einen Dritten neue Sachherrschaft begründet. Abnötigung ist gegeben, wenn das Opfer infolge der Gewalt oder Drohung selbst eine Handlung setzt, durch die der Täter die Sache erhält. In beiden Varianten ist maßgeblich, dass die Sache unter Zwang in den Herrschaftsbereich des Täters gelangt.
Das Tatmittel muss sich gegen eine Person richten. Gewalt muss körperlich wirken oder unmittelbar darauf abzielen, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen und geeignet sein, beim Opfer begründete Furcht auszulösen. Die Zwangseinwirkung muss funktional mit der Wegnahme oder Abnötigung verknüpft sein und diese ermöglichen oder absichern.
Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter auch nur kurzfristig tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt. Dauerhafter Besitz, spätere Verwendung oder wirtschaftlicher Nutzen sind nicht erforderlich. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Kombination aus Vermögenseingriff und unmittelbarer Gewalt- oder Bedrohungssituation.
Qualifizierende Umstände
Über den Grundtatbestand hinaus verlangt § 143 StGB zusätzliche objektive Qualifikationsmerkmale, die das Tatunrecht erheblich steigern.
Ein schwerer Raub nach § 143 Abs. 1 StGB liegt objektiv vor, wenn
- der Täter den Raub unter Verwendung einer Waffe begeht oder
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds handelt.
Die Verwendung einer Waffe setzt voraus, dass ein Gegenstand eingesetzt wird, der seiner Art nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, und dass dieser im Tatgeschehen funktional zur Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzt wird. Die Mitwirkung innerhalb einer kriminellen Vereinigung verlangt ein koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Mitglieder im Rahmen einer auf längere Dauer angelegten Struktur.
Nach § 143 Abs. 2 StGB liegt eine weitere objektive Qualifikation vor, wenn die ausgeübte Gewalt zu schweren Tatfolgen führt. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich eingetretenen Folgen, nicht bloß die Gefährlichkeit des Vorgehens.
Erfasst sind insbesondere
- schwere Körperverletzungen,
- Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen oder
- der Tod eines Menschen.
Diese Folgen müssen kausal auf die Gewaltanwendung im Rahmen des Raubes zurückzuführen sein.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache mit Vermögenswert, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und tatsächlich weggenommen oder abgenötigt werden kann.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in der Wegnahme oder Abnötigung der Sache unter Einsatz von Gewalt oder qualifizierter Drohung, ergänzt durch die qualifizierenden Umstände des § 143 StGB wie Waffenverwendung, Mitwirkung innerhalb einer kriminellen Vereinigung oder schwere Tatfolgen.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt in der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Täter und dem Verlust der Sachherrschaft beim Berechtigten. Kurzfristige Herrschaft genügt.
Kausalität:
Die Wegnahme oder Abnötigung muss kausal auf die Gewalt oder Drohung zurückzuführen sein. Ohne die Zwangseinwirkung wäre der Vermögenseingriff nicht erfolgt.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht, das der Tatbestand des schweren Raubes verhindern soll, nämlich dass fremdes Vermögen durch unmittelbare Gewalt, Waffenanwendung oder existenzielle Bedrohung einer Person entzogen wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob eine Drohung rechtlich als gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben gilt, hängt nicht von großen Worten ab, sondern davon, ob das Opfer objektiv nachvollziehbar ernsthaft um seine körperliche Unversehrtheit fürchten musste.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand des Raubes erfasst Fälle, in denen eine fremde bewegliche Sache unter Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen oder abgenötigt wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der funktionalen Verknüpfung eines Vermögensdelikts mit unmittelbarer persönlicher Zwangseinwirkung. Maßgeblich ist nicht allein der Vermögensentzug, sondern die konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers im Zeitpunkt der Wegnahme oder Abnötigung.
- § 131 StGB – Räuberischer Diebstahl: Die Abgrenzung erfolgt nach dem Zeitpunkt der Gewaltanwendung. Beim Raub setzt der Täter Gewalt oder qualifizierte Drohung bereits zur Erlangung der Sache ein. Beim räuberischen Diebstahl begeht der Täter zunächst einen Diebstahl ohne Gewalt und wendet erst nach vollendeter Wegnahme Gewalt an oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Beute zu erhalten, zu sichern oder die Flucht zu ermöglichen.
- § 144 StGB – Erpressung: Die Erpressung unterscheidet sich vom Raub durch den Angriffspunkt der Tat. Während beim Raub die fremde bewegliche Sache unmittelbar unter Zwang erlangt wird, richtet sich die Erpressung auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers, durch die erst der Vermögensnachteil herbeigeführt wird. Der Schaden entsteht mittelbar über das Verhalten des Genötigten, nicht durch einen unmittelbaren Zugriff des Täters auf die Sache..
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zum schweren Raub weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder gefährliche Drohung. Der schwere Raub behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Die Delikte stehen nebeneinander, sofern keine Verdrängung eintritt.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des schweren Raubes vollständig erfasst. Dies ist insbesondere bei Fällen gegeben, in denen das erhöhte Gewaltpotential oder die schweren Tatfolgen eine qualitativ gesteigerte Erscheinungsform begründen. In diesen Fällen tritt der Grundtatbestand zurück.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Raubhandlungen selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Übergriffen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Tat bildet eine eigene strafrechtliche Einheit, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Zwangshandlungen und Vermögensentziehungen unmittelbar zusammenhängen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei mehreren Zugriffen im Rahmen desselben Tatplans. Die Tat endet, sobald keine weiteren Zwangshandlungen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist kein Detail. Der Zeitpunkt der Gewaltanwendung entscheidet oft über eine völlig andere rechtliche Bewertung und damit über Jahre an Strafdrohung.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte einen Raub begangen hat und zusätzlich die qualifizierenden Voraussetzungen des § 143 StGB vorliegen. Entscheidend ist zunächst der Nachweis, dass dem Berechtigten eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen oder abgenötigt wurde. Maßgeblich ist nicht nur der Vermögensentzug, sondern insbesondere die unmittelbare Zwangseinwirkung auf eine Person im Zusammenhang mit der Erlangung der Sache.
Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass qualifizierende Umstände des schweren Raubes verwirklicht wurden, etwa die Verwendung einer Waffe, die Mitwirkung mehrerer Täter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder das Eintreten schwerer Tatfolgen.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine Wegnahme oder Abnötigung tatsächlich vorgenommen wurde,
- die Sache fremd war, also nicht ausschließlich im Eigentum des Beschuldigten stand,
- Gewalt gegen eine Person oder eine qualifizierte Drohung eingesetzt wurde,
- die Zwangseinwirkung funktional mit der Erlangung der Sache verknüpft war,
- der Berechtigte infolge dessen die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat,
- der Beschuldigte selbst oder durch einen Dritten neuen Gewahrsam begründet hat, auch wenn dies nur kurzfristig war,
- der Vermögenseingriff kausal auf die Gewalt oder Drohung zurückzuführen ist,
- zusätzlich ein Qualifikationsmerkmal des § 143 StGB vorliegt, etwa Waffenverwendung, organisierte Tatbegehung oder schwere Verletzungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Gewaltanwendung, Drohung, Wegnahme und das jeweilige Qualifikationsmerkmal objektiv feststellbar sind.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben ein Raub mit qualifizierenden Umständen des § 143 StGB vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine gegen eine Person gerichtete Gewalt oder Drohung eingesetzt wurde, ob diese für den Vermögensentzug kausal und funktional war und ob der Beschuldigte dadurch tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt hat.
Zusätzlich prüft das Gericht, ob die erschwerenden Umstände des schweren Raubes tatsächlich verwirklicht wurden und dem Beschuldigten objektiv zurechenbar sind.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
- Art, Intensität und Ablauf der Gewaltanwendung oder Drohung,
- zeitlichen Zusammenhang zwischen Zwangseinwirkung und Vermögensentzug,
- Gewahrsamsverhältnisse vor und nach dem Vorfall,
- Art und Einsatzweise einer behaupteten Waffe oder eines gefährlichen Mittels,
- Beteiligung weiterer Täter und deren Zusammenwirken,
- Art und Schwere eingetretener Verletzungen oder Tatfolgen,
- Zeugenaussagen zum Tatablauf und zur Beteiligung des Beschuldigten,
- Videoaufnahmen, ärztliche Dokumentationen oder sonstige objektive Nachweise,
- Umstände, die auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben schließen lassen,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch von einer zwangsausgelösten Herausgabe oder Wegnahme unter erhöhter Gefährdung ausgehen würde.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Einschüchterungen ohne Zwangsqualität, zu rein verbalen Konflikten, zu einfachen Raubformen ohne Qualifikation sowie zu Situationen, in denen die erschwerenden Voraussetzungen des § 143 StGB nicht nachweisbar sind.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung eingesetzt wurde,
- ob die Zwangseinwirkung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellte,
- ob zwischen Zwang und Vermögensentzug ein kausaler Zusammenhang bestand,
- ob die Sache freiwillig übergeben wurde,
- ob lediglich eine Drohung ohne ausreichende Intensität vorlag,
- ob die tatsächliche Sachherrschaft überhaupt begründet wurde,
- ob ein behauptetes Qualifikationsmerkmal, etwa Waffenverwendung oder schwere Verletzung, tatsächlich vorliegt oder zurechenbar ist,
- Widersprüchen oder Lücken in der Darstellung des Tatablaufs,
- alternativen Geschehensabläufen, die den Vermögensverlust anders erklären könnten.
Sie kann außerdem darlegen, dass Handlungen missverständlich, situationsbedingt oder ohne qualifizierten Zwangscharakter erfolgt sind oder dass die Voraussetzungen eines schweren Raubes nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 143 StGB insbesondere folgende Beweise von Bedeutung:
- Zeugenaussagen zum Ablauf der Gewalt- oder Drohsituation,
- Videoaufzeichnungen oder Fotos aus öffentlichen oder privaten Bereichen,
- ärztliche Befunde, Verletzungs- und Dauerfolgendokumentationen,
- Sicherstellung und Untersuchung von Waffen oder gefährlichen Mitteln,
- Tatortspuren und Sicherstellungen,
- Kommunikationsnachweise vor oder nach der Tat,
- zeitliche Abläufe, die den Zusammenhang zwischen Zwang, Vermögensentzug und qualifizierender Folge belegen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Verfahren zählt nicht der Eindruck, sondern die Beweisführung. Ohne saubere Feststellungen zu Gewalt, Wegnahme und Qualifikationsmerkmalen hält ein schwerer Raub rechtlich nicht.“
Praxisbeispiele
- Wegnahme einer Geldbörse unter Einsatz einer Waffe: Der Täter stellt sich einer Person nachts in einer Tiefgarage in den Weg, zieht ein Messer und hält es sichtbar in Richtung des Oberkörpers des Opfers. Er fordert die sofortige Herausgabe der Geldbörse und kündigt an, bei Widerstand zuzustechen. Aus Angst vor einer schweren Verletzung übergibt das Opfer die Geldbörse mit Bargeld und Ausweisdokumenten. Der Täter erlangt dadurch neue tatsächliche Sachherrschaft über die fremde bewegliche Sache. Maßgeblich ist, dass die Wegnahme nicht nur unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt, sondern zusätzlich unter Verwendung einer Waffe. Damit ist nicht bloß der Tatbestand des Raubes, sondern die Qualifikation des schweren Raubes erfüllt.
- Wegnahme unter Gewaltanwendung mit schweren Verletzungsfolgen: Der Täter schlägt einem Opfer im Zuge eines Überfalls mehrfach mit der Faust ins Gesicht, sodass dieses zu Boden stürzt und sich eine schwere Verletzung zuzieht. Während das Opfer benommen am Boden liegt, nimmt der Täter dessen Tasche an sich und flüchtet. Der Vermögensentzug steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuvor ausgeübten Gewalt. Maßgeblich ist, dass die Gewaltanwendung nicht nur der Wegnahme dient, sondern zu einer schweren Körperverletzung führt. Dadurch liegt eine besonders qualifizierte Form des schweren Raubes vor.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass beim schweren Raub über den Grundtatbestand hinaus Umstände hinzutreten, die das Gewalt- oder Gefährdungspotential erheblich erhöhen oder zu gravierenden Tatfolgen führen. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht allein im Vermögensentzug, sondern in der besonders intensiven Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers oder in den schweren Folgen der Gewaltanwendung.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des schweren Raubes verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes. Der Täter muss wissen, dass er unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder abnötigt und dem Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft entzieht.
Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Gewalt oder qualifizierte Drohung sowie die Wegnahme oder Abnötigung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch darauf beziehen, dass die Zwangseinwirkung funktional mit dem Vermögensentzug verknüpft ist.
Zusätzlich erfordert der schwere Raub einen Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten durch die Zueignung der Sache einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Beim § 143 Abs. 1 StGB muss sich der Vorsatz auch auf das qualifizierende Tatbestandsmerkmal beziehen, etwa auf die Verwendung einer Waffe oder die Mitwirkung innerhalb einer kriminellen Vereinigung.
Bei den schweren Tatfolgen nach § 143 Abs. 2 StGB ist kein Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolge erforderlich. Es genügt, dass der Täter den Raub vorsätzlich begeht und ihm die schwere Folge fahrlässig zurechenbar ist.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft von einer Berechtigung ausgeht, von einer freiwilligen Herausgabe ohne Zwang ausgeht oder keinen Vorsatz hinsichtlich der qualifizierenden Umstände hat.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist beim schweren Raub gemäß § 143 StGB ausgeschlossen. Der Tatbestand setzt qualifizierte Gewaltanwendung, den Einsatz einer Waffe, organisierte Tatbegehung oder schwere Tatfolgen voraus und weist damit ein besonders hohes Maß an persönlichem Unrecht auf. Das erhebliche Gewalt- und Gefährdungspotential lässt eine diversionelle Erledigung nicht zu.
Während beim Raub gemäß § 142 StGB eine Diversion theoretisch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen geprüft werden kann, scheidet sie beim schweren Raub aufgrund der gesetzlichen Qualifikation und der erheblichen Mindeststrafdrohung aus. Bereits die Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals nach § 143 StGB führt dazu, dass weder Schuld noch Tatfolgen als gering einzustufen sind.
Eine Diversion kommt daher nicht in Betracht, wenn
- eine Waffe verwendet wurde,
- die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurde,
- durch die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung, schwere Dauerfolgen oder der Tod eines Menschen eingetreten sind,
- das Tatgeschehen ein erhebliches Gefährdungspotential für Leib oder Leben aufweist.
In diesen Konstellationen ist eine diversionelle Erledigung rechtlich ausgeschlossen. Maßnahmen wie Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder Tatausgleich sind nicht zulässig. Es kommt zwingend zu einem förmlichen Strafverfahren mit Schuldspruch.
Ausschluss der Diversion:
Beim schweren Raub gemäß § 143 StGB liegt der Ausschluss der Diversion kraft Gesetzes vor. Das erhöhte Maß an Gewalt, die besondere Gefährlichkeit des Tatmittels oder die schweren Tatfolgen schließen eine Einstufung als geringfügiges oder diversionstaugliches Delikt aus.
Auch bei umfassender Geständigkeit, Schadensgutmachung oder Einsicht des Täters besteht kein Raum für Diversion. Die Tat ist stets als schwere Verletzung der persönlichen Sicherheit des Opfers zu bewerten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe beim schweren Raub nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, vor allem aber nach der Art, Intensität und Gefährlichkeit der Gewaltanwendung sowie nach den konkreten Tatfolgen. Maßgeblich ist, wie stark Leib oder Leben des Opfers gefährdet oder verletzt wurden, ob Waffen eingesetzt, mehrere Täter beteiligt waren oder schwere Verletzungen eingetreten sind. Der Vermögensaspekt tritt gegenüber der Gewaltkomponente deutlich zurück, bleibt aber für die Gesamtbewertung relevant.
Besonders ins Gewicht fällt, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder organisiert vorgegangen ist, ob die Tat spontan oder vorbereitet war und welches Gefährdungspotential für das Opfer bestand. Bei § 143 Abs. 2 StGB sind die eingetretenen Verletzungsfolgen zentraler Strafzumessungsfaktor.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- eine Waffe verwendet oder besonders gefährliche Gewalt angewendet wurde,
- mehrere Täter bewusst zusammenwirkten, insbesondere im Rahmen einer kriminellen Vereinigung,
- das Opfer schwer verletzt, dauerhaft geschädigt oder getötet wurde,
- ein hohes Maß an Brutalität oder Rücksichtslosigkeit vorlag,
- der Täter zielgerichtet oder planmäßig handelte,
- das Opfer besonders schutzlos oder ausgeliefert war,
- einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein frühes, umfassendes Geständnis,
- erkennbare Reue und Einsicht,
- aktive Schadensgutmachung, soweit möglich,
- eine untergeordnete Tatbeteiligung bei Mittäterschaft,
- eine überlange Verfahrensdauer.
Aufgrund der hohen gesetzlichen Strafdrohung ist der Spielraum für Milderungen begrenzt. Eine bedingte Strafnachsicht kommt nur in Betracht, wenn der verhängte Strafrahmen dies zulässt und eine positive Sozialprognose vorliegt. Bei den Qualifikationen des § 143 Abs. 2 StGB ist eine bedingte Nachsicht regelmäßig ausgeschlossen.
Strafrahmen
Beim schweren Raub sieht das Gesetz klar abgestufte Freiheitsstrafen vor, die sich nach der Art der Qualifikation und den Folgen der Gewaltanwendung richten.
Wird ein Raub unter besonders gefährlichen Umständen begangen, etwa weil eine Waffe eingesetzt wird oder mehrere Täter organisiert zusammenwirken, beträgt der Strafrahmen mindestens ein Jahr und höchstens fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Bereits diese Begehungsformen gelten als so gefährlich, dass eine mildere Bestrafung ausgeschlossen ist.
Führt die Gewaltanwendung zu schweren körperlichen Verletzungen, erhöht sich der Strafrahmen deutlich. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass der Angriff auf die körperliche Integrität besonders gravierend ist.
Kommt es infolge der Tat zu schweren Dauerfolgen, etwa dauerhaften gesundheitlichen Schäden, liegt der Strafrahmen bei zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat wird in diesen Konstellationen als besonders schweres Gewaltverbrechen bewertet.
Hat die Gewaltanwendung den Tod eines Menschen zur Folge, reicht die Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe oder sogar bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe. In diesen Fällen steht nicht mehr der Vermögensschaden, sondern der tödliche Angriff auf Leib und Leben im Mittelpunkt.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Beim schweren Raub gemäß § 143 StGB ist eine Geldstrafe nicht vorgesehen. Aufgrund der zwingenden Mindestfreiheitsstrafen kommt das Tagessatzsystem nicht zur Anwendung. Eine reine Geldstrafe ist ausgeschlossen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
Diese Möglichkeit besteht beim schweren Raub gemäß § 143 StGB nicht. Der schwere Raub ist in allen Varianten mit Mindestfreiheitsstrafen von zumindest einem Jahr, bei schweren Tatfolgen sogar deutlich darüber, bedroht. Damit ist der Anwendungsbereich des § 37 StGB von vornherein ausgeschlossen. Eine Ersetzung der Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe kommt rechtlich nicht in Betracht.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Beim schweren Raub ist diese Möglichkeit nur theoretisch im untersten Bereich der Strafdrohung nach § 143 Abs. 1 StGB denkbar. In der Praxis wird eine bedingte Nachsicht äußerst zurückhaltend gewährt, da der Tatbestand bereits qualifizierte Gewalt, Waffenverwendung oder organisierte Tatbegehung voraussetzt.
Bei schweren Tatfolgen nach § 143 Abs. 2 StGB mit Mindeststrafen von fünf oder zehn Jahren ist eine bedingte Strafnachsicht rechtlich ausgeschlossen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Beim schweren Raub kommt diese Möglichkeit nur in seltenen Ausnahmefällen des § 143 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn die schuldangemessene Strafe knapp über sechs Monaten liegt, keine schweren Tatfolgen eingetreten sind und außergewöhnlich günstige Täterumstände vorliegen.
Bei allen Formen des schweren Raubes mit erhöhter Mindestfreiheitsstrafe scheidet eine teilbedingte Nachsicht regelmäßig aus.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen etwa
- Schadensgutmachung,
- Kontakt- oder Annäherungsverbote,
- Verhaltenstrainings oder
- strukturierende Maßnahmen zur Rückfallvermeidung.
Beim schweren Raub kommen solche Maßnahmen nur ergänzend und ausschließlich im Rahmen einer (teil-)bedingten Strafnachsicht in Betracht. Sie können die Freiheitsstrafe nicht ersetzen, sondern lediglich begleiten.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Beim schweren Raub ist ausschließlich das Landesgericht zuständig. Ein Bezirksgericht kommt in keiner Konstellation in Betracht.
Landesgericht als Schöffengericht
Diese Zuständigkeit liegt vor, wenn der schwere Raub
- unter Verwendung einer Waffe begangen wird oder
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds erfolgt oder
- durch die Gewaltanwendung eine schwere Verletzung des Opfers eintritt.
In diesen Fällen handelt es sich um qualifizierte, aber noch nicht erfolgsverschärfte Begehungsformen, bei denen das erhöhte Unrecht aus der Begehungsweise oder der Verletzungsintensität resultiert.
Landesgericht als Geschworenengericht
Diese Zuständigkeit liegt vor, wenn der schwere Raub
- zu Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen oder
- zum Tod eines Menschen führt.
Hier steht nicht mehr die Begehungsweise, sondern die besonders schwere Folge der Gewaltanwendung im Vordergrund, die eine Entscheidung durch das Geschworenengericht erfordert.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort. Entscheidend ist, wo die Gewalt angewendet oder die Drohung ausgesprochen wurde und wo der Vermögensentzug verwirklicht wurde.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht oder Geschworenengericht sind Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. Zuständig für die Entscheidung über diese Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorentscheidungen und Beschlüsse können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an das Oberlandesgericht herangetragen werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Beim schweren Raub kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da der schwere Raub ebenfalls den unbefugten Entzug einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt oder qualifizierter Drohung betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf den Wert der Sache, Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangenen Gebrauchsvorteil sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Tat entstanden sind.
Darüber hinaus können Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn der Vermögensentzug mit körperlichen Verletzungen, medizinischen Behandlungskosten, Verdienstentgang oder sonstigen unmittelbaren Tatfolgen verbunden ist.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährung nur insoweit weiter, als die Ansprüche nicht zugesprochen wurden.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache oder der Ersatz des Schadens, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und ernsthaft erfolgt. Beim schweren Raub ist diese mildernde Wirkung jedoch stark begrenzt, da der Schwerpunkt des Unrechts in der Gewaltanwendung gegen eine Person liegt.
Hat der Täter zielgerichtet, mit erhöhter Gewalt oder unter besonders gefährlichen Umständen gehandelt, verliert eine nachträgliche Schadensgutmachung regelmäßig einen wesentlichen Teil ihrer mildernden Bedeutung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der schwere Raub gemäß § 143 StGB stellt eine besonders schwerwiegende Qualifikation des Raubes dar und setzt qualifizierte Gewaltanwendung, Waffenverwendung, organisierte Tatbegehung oder schwere Tatfolgen voraus. Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich vom konkreten Tatablauf, vom Vorsatz, von den behaupteten Qualifikationsmerkmalen und von der Beweislage ab. Bereits kleine Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob tatsächlich ein schwerer Raub vorliegt oder eine andere rechtliche Einordnung geboten ist.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt präzise eingeordnet, die Gewalt- und Qualifikationsvorwürfe kritisch hinterfragt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Voraussetzungen eines schweren Raubes tatsächlich erfüllt sind oder ob eine Abgrenzung zum einfachen Raub oder zu anderen Delikten in Betracht kommt,
- analysiert die Beweislage, insbesondere zu Gewaltanwendung, Waffenverwendung, Tatfolgen und Beteiligungsformen,
- entwickelt eine klare und realistische Verteidigungsstrategie, die den Sachverhalt vollständig, strukturiert und rechtlich präzise einordnet.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf des schweren Raubes sorgfältig geprüft wird und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird, um die rechtlichen und persönlichen Folgen für die betroffene Person so gering wie möglich zu halten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“