Mountainbikeunfall
- Rechtsanwalt für Mountainbike in Österreich
- Rechtsfolgen nach Mountainbikeunfällen
- Ansprüche nach einem Mountainbikeunfällen
- Haftung für Mountainbikeunfälle
- Nichteinhaltung der „Fair-Play“-Regeln
- Mountainbikefahren unter Alkoholeinfluss
- Mountainbikefahren unter Drogeneinfluss
- Fehlerhafte Mountainbikeausrüstung
- Verschulden bei organisierten Mountainbikeveranstaltungen
- Sicherung der Waldwege (bei Erlaubnis zum Befahren)
- Mangelhafte Sonderflächen
- Fehlerhafter Mountainbikekurs
- Verfahren nach Mountainbikeunfällen
- Verhalten nach einem Mountainbikeunfall
- Beweissicherung nach einem Mountainbikeunfall
Rechtsanwalt für Mountainbike in Österreich
Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind auf die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsvertretung im Zivilverfahren und im Strafverfahren aufgrund von Mountainbikeunfällen in Österreich spezialisiert.
Rechtsfolgen nach Mountainbikeunfällen
Zivilverfahren
- Schmerzensgeld
- Sachschäden
- Bergungskosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Entgangener Urlaub
- Verdienstentgang
- Entgangener Gewinn
- Sonstige Unkosten
Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren durch die Polizei
- Anklage durch die Staatsanwaltschaft
- Strafverfahren vor den Strafgerichten
- Rechtsmittelverfahren
Sechs Standorte
Die ideale Lage unserer sechs Standorte in Österreich ermöglicht es uns, Sie an jedem Unfallort in allen österreichischen Gebieten optimal zu vertreten.
Unsere deutschen Mandanten schätzen besonders, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei auch in Deutschland zugelassen ist. Das erleichtert die Kommunikation mit dem deutschen „Hausanwalt“ und der deutschen Rechtsschutzversicherung. Wir sind die optimalen „Übersetzer“ vom deutschen Recht in das österreichische Recht.
Besprechung via Videokonferenz
Mountainbikeunfälle können auch fern der Heimat passieren. Auch dafür haben wir eine Lösung. Die Abwicklung aller Besprechungen via Videokonferenz oder Telefon ist für uns selbstverständlich. Das erspart Ihnen viele Kilometer Reiseaufwand.
Rechtsschutzversicherung
Wir akzeptieren alle Rechtsschutzversicherungen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch via Videokonferenz oder Telefon, um eine anwaltliche Einschätzung der Rechtslage zu erhalten.“
Ansprüche nach einem Mountainbikeunfällen
Bei einem Mountainbikeunfall in Österreich ist in fast allen Fällen österreichisches Recht anwendbar. Sämtliche Ansprüche aller beteiligten Personen sind daher nach österreichischem Recht zu prüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unfallverursacher und das Unfallopfer ihren Wohnsitz im selben ausländischen Staat haben.
Bei einem Mountainbikeunfall können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen für
- Schmerzen
- Sachschäden
- Bergungskosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Verdienstentgang
- Pauschalierte Unkosten
Die Haftung für diese Ansprüche trifft denjenigen, der den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Wer diese Ansprüche als Unfallopfer durchsetzen oder als Unfallverursacher abwehren will, muss von Anfang an alles richtig machen.
Handelt es sich um einen schweren Unfall mit Körperverletzungen kann die Polizei eingeschaltet werden und den Unfallhergang aufnehmen. Dies geschieht zwangsläufig, sofern andere Verkehrsteilnehmer (wie Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger) ebenfalls an dem Unfall beteiligt sind. In der Regel ist dies auch bei Unfällen auf öffentlichen Straßen und Wegen der Fall. Dabei können selbst kleine Fehler bei der Aussage teure Folgen nach sich ziehen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Idealfall kontaktieren Sie uns noch vor der Einvernahme durch die Polizei – auch wenn Sie am Unfall kein Verschulden trifft.“
Schmerzen
Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten sowohl die durch den Mountainbikeunfall bereits entstandenen Schmerzen und Unlustgefühle als auch sämtliche erst in der Zukunft eintretenden Folge- und Spätschäden abgelten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch Tagessätze berechnet, wobei zwischen leichten, mittleren und schweren Schmerzen zu unterscheiden ist. Diese werden in den verschiedenen Gerichtssprengeln zum Teil in verschiedener Höhe zugesprochen.
Beispielhaft würde das Landesgericht Salzburg bei einer Körperverletzung, welche mit 3 Tagen starken Schmerzen, 8 Tagen mittleren Schmerzen sowie 21 Tagen leichten Schmerzen einhergeht, voraussichtlich ein Schmerzensgeld von ca. EUR 5.520,00 zusprechen.
Sachschäden
Die Sachschäden umfassen die Kosten für den Ersatz oder Reparatur von Sachen, welche durch den Mountainbikeunfall zerstört oder beschädigt wurden. Auch Sachschäden, wie eine durch den Mountainbikeunfall beschädigte Fahrradausrüstung, sind zu ersetzen.
Zweck des Schadensersatzanspruches ist es, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen. Werden bereits gebrauchte Sachen, z. B. eine alte Fahrradausrüstung, beschädigt, stellt sich die „Neu für Alt“-Problematik. Diese kann bei stark gebrauchten Sachen dazu führen, dass nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt wird.
Bergungskosten
Die Bergungskosten umfassen die Kosten der Bergung vom Unfallort. Ist also aufgrund eines Mountainbikeunfalls eine Bergung mittels Helikopter notwendig, dann kann der Verletzte diese Kosten ebenfalls beim Unfallverursacher einfordern.
ACHTUNG: Sofern die Bergungskosten von einer Versicherung ersetzt wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf die Versicherung über.
Heilungskosten
Die Heilungskosten umfassen die Kosten für Behandlungen, Medikamente, Heilbehelfe und Fahrten zu den Behandlungen.
ACHTUNG: Sofern die Leistungen vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger über.
Frustrierte Aufwendungen
Frustrierte Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die durch den Mountainbikeunfall zwar nicht selbst verursacht wurden, aber durch den Mountainbikeunfall nutzlos geworden sind. Dem Unfallopfer steht ein Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen zu.
Unter den Anspruch auf den Ersatz frustrierter Aufwendungen fallen unter anderem die Kosten des nicht mehr benötigten Hotelzimmers, Reisekosten eines nicht mehr konsumierbaren Urlaubs sowie Stornokosten.
Verdienstentgang
Der Verdienstentgang umfasst alle Schäden des Unfallopfers aufgrund einer Minderung oder eines Verlustes der Erwerbsfähigkeit.
Erleidet das Unfallopfer durch den Mountainbikeunfall einen Verdienstentgang, so hat der Unfallverursacher den Verdienstentgang zu ersetzen.
Der Verdienstentgang ist vom Unfallverursacher bereits im Fall leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte eine noch in der Zukunft liegende Chance verliert, deren Eintritt bereits weitestgehend sicher war.
Der Nichterhalt einer bereits bevorstehenden, aber zum Zeitpunkt des Mountainbikeunfalls noch nicht fixierten, beruflichen Beförderung stellt einen entgangenen Gewinn dar, wenn das Unfallopfer aufgrund von Dauerschäden zur Ausübung des höher bezahlten Jobs nicht mehr in der Lage ist.
Der entgangene Gewinn ist vom Unfallverursacher im Fall eines groben Verschuldens zu ersetzen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um Klarheit über etwaige Ansprüche zu erhalten.“
Haftung für Mountainbikeunfälle
Eine Haftung für die Folgen eines Mountainbikeunfalls setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unfallverursachers voraus.
Wir haben für Sie die wichtigsten Beispiele zusammengefasst:
Nichteinhaltung der „Fair-Play“-Regeln
Die „Fair-Play“-Regeln„ wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, in Zusammenarbeit mit den Land- und Forstwirtschafts-Betrieben Österreichs und der Österreichischen Bundesforste AG beschlossen. Diese besagen:
- Nur auf gekennzeichneten Wegen fahren!
- Keine Spuren hinterlassen!
- Das Mountainbike fit halten!
- Das Mountainbike unter Kontrolle halten!
- Andere Naturnutzerinnen/Naturnutzer sind zu respektieren!
- Auf Tiere Rücksicht nehmen!
- Verantwortungsvoll handeln!
- Der Umwelt und sich selbst etwas Gutes tun!
Das Mountainbikefahren im Wald (einschließlich der Forststraßen und sonstigen Waldwege) ist grundsätzlich verboten. Eine Erlaubnis kann von dem jeweiligen Waldeigentümer (bei Forststraßen der des Forststraßenerhalters) eingeholt werden. Erteilt der Waldeigentümer seine Zustimmung für die Allgemeinheit, ist dies durch entsprechende Beschilderung erkennbar.
Mountainbikefahren unter Alkoholeinfluss
Das Mountainbikefahren unterliegt (ebenso wie grundsätzliches Fahrradfahren) einer gesetzlichen Höchstgrenze für Alkohol im Blut (Promillegrenze) von 0.8 Promille. Es drohen rechtliche Konsequenzen, sobald es bei Überschreitung dieses Wertes zu einem Unfall kommt. Liegt der Promillewert über 1,6 Promille, wird man als „fahruntüchtig“ bezeichnet.
Kommt es zu wiederholten Verstößen oder einem besonders schweren Unfall, kann auch der (Kfz-)Fahrerlaubnis eingezogen werden.
Aber auch bei rechtlich noch nicht einschlägigen Promillewerten, kann der Alkoholeinfluss in Haftungsfragen relevant werden. Ist der Unfallverursacher alkoholisiert, dann bewirkt dies fast immer ein grobes Verschulden. Der Unfallverursacher haftet dann bei Sachschäden für den Neuwert der beschädigten Sachen und auch für einen Verdienstentgang des Unfallopfers.
Ist das Unfallopfer alkoholisiert, dann wird durch das Gericht oft hingegen ein Mitverschulden des Unfallopfers ausgesprochen. Der Ersatzanspruch des Unfallopfers wird dann prozentuell vermindert.
Eine Alkoholisierung hat also eine direkte Auswirkung auf den Umfang und die Höhe der geltend zumachenden Ansprüche.
Wer aufgrund des Alkoholeinflusses beim Mountainbikefahren beeinträchtigt ist, begeht zudem die Straftat der Gefährdung der körperlichen Sicherheit – selbst dann, wenn niemand verletzt wurde. Wer aufgrund des Alkoholeinflusses andere verletzt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung, welche aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung höher bestraft wird.
Mountainbikefahren unter Drogeneinfluss
Für das Mountainbikefahren unter Drogeneinfluss gilt dasselbe wie für das Mountainbikefahren unter Alkoholeinfluss. Das Mountainbikefahren unter Drogeneinfluss kann sowohl für den Unfallverursacher als auch das Unfallopfer massive Nachteile bringen.
Fehlerhafte Mountainbikeausrüstung
Ein Fehler in der Mountainbikeausrüstung kann zu Unfällen und Verletzungen führen. Dabei sind mehrere Konstellationen denkbar:
- Eigene Fehler
- Fehler eines Mountainbikeverkäufers
- Fehler einer Fachwerkstätte
- Fehler eines Mountainbikevermieters
- Fehler des Mountainbikeherstellers
Eigene Fehler
Für Mountainbiker gibt es keine spezifischen Verhaltenspflichten, wie sie ihre eigene Sicherheit zu besorgen haben. Insbesondere eine Helmpflicht oder das Tragen einer speziellen Schutzausrüstung besteht für Erwachsene nicht. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist hingegen das Tragen eines Schutzhelmes für jegliche Mitnahme oder eigenes Fahrradfahren gesetzlich vorgeschrieben. Strafen sind hingegen nicht bei Zuwiderhandeln vorgesehen.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass bei einem Unfall ohne Helm oder Schutzbekleidung – unabhängig von dem Maße der Verantwortung anderer Beteiligter – die Möglichkeit der Anrechnung eines eigenen Mitverschuldens besteht. Dies kann die Schadensersatzansprüche mindern.
Es wird prinzipiell zwischen sportlich ambitionierten Radfahrern und gewöhnlichem Straßenradfahrern differenziert. In seiner Rechtsprechung stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) auf die Geschwindigkeit und die damit verbundenen Unfallrisiken ab, welches ein „allgemeines Bewusstsein“ für die Wichtigkeit des Helmtragens begründe ( OGH 2 Ob 8/20w).
Im Einzelfall wird nach der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und der Vermeidbarkeit der eingetretenen Schäden beurteilt. So wurde richterlich ein Mitverschulden auch schon bei Rennradfahrern mit geringerer Geschwindigkeit (15-20 km/H) verneint.
Auch hinsichtlich des Tragens von Schutzkleidung ist auf das allgemeine Bewusstsein des (Sport)Kreises abzustellen. Ein Mitverschulden wird durch den OGH im Falle von Motorradkleidung bei entsprechender erhöhten Eigengefährdung angenommen (2 Ob 119/15m).
Fahrradfahrer haben zudem ebenso allgmeine Gebote des Straßenverkehrs einzuhalten.
Gemäß dem Sichtfahrgebot darf nur so schnell gefahren werden, als dass vor einem Hindernis auf einer übersehbaren Fahrbahn rechtzeitig angehalten werden kann. Ist mit einem außergewöhnlichen oder schwer erkennbaren Hindernis nicht zu rechnen, wird das Sichtfahrgebot von dem Vertrauensgrundsatz beschränkt.
Wer die Mountainbikeausrüstung selbst wartet, nimmt damit ein großes Risiko auf sich. Wurden z. B. die Bremsen oder die Lenkung selbst eingestellt und kommt es dann während der Fahrt zu einem Versagenund zu einem Sturz, dann gilt eine selbst verschuldete Fehleinstellung als Sturzursache, sofern es dem Gestürzten nicht gelingt, eine andere Ursache nachzuweisen.
Fremde Fehler
Mountainbikeverkäufer, Mountainbikewerkstätten, Mountainbikevermieter, Importeure und Mountainbikehersteller haften als Fachunternehmen für fehlerhafte Ausrüstung oder fehlerhafte Einstellungen.
Die Beweislast dafür, dass eine fehlerhafte Mountainbikeausrüstung den Unfall verursacht hat, trägt der Kläger und somit in der Regel das Unfallopfer. Dabei genügt der sogenannte „Anscheinsbeweis“. Der Anscheinsbeweis erlaubt, aufgrund von Erfahrungssätzen Schlüsse von bewiesenen Tatsachen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen.
Verschulden bei organisierten Mountainbikeveranstaltungen
Eine prinzipielle Verantwortung des Waldeigentümers für speziell gekennzeichnete und ausgewiesene Mountainbiketrails wird nicht angenommen, sobald die Strecke für ein organisiertes Mountainbikerennen genutzt wird. Diesfalls müssen vielmehr die Organisatoren sicherstellen, dass der Trail für die Teilnehmer sicher und abgesichert ist. Ausbesserungen und Absperrungen sind als weitere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Zusätzlich trifft den Organisator des Mountainbikerennens die Verantwortung, dass sich die gewidmete Rennstrecke in einem gesicherten Zustand befinden und dass ein geordneter Rettungsdienst eingerichtet ist.
Sicherung der Waldwege (bei Erlaubnis zum Befahren)
Mountainbikefahrern kann es gestattet sein, Wanderwege („shared trails“) zu befahren. Dabei ist das gegenseitige Rücksichtnahmegebot mit zu allen anderen Wegenutzern (Fußgänger, Kletterer, Langläufer) zu beachten. Daneben kann es extra ausgewiesene Mountainbikestrecken („Trails“) geben.
Wer abseits von freigegebenen Forststraßen oder anderen Waldwegen mit dem Fahrrad oder Mountainbike fährt, handelt grundsätzlich aber auf eigenes Risiko, was den Zustand des Bodens und des Bewuchses betrifft.
Den Waldeigentümer trifft keine allgemeine Pflicht, typische (Wald-)Gefahren abzuwehren (wie herabfallende Äste, Bodenunebenheiten etc.). Dies gilt auch für naturbedingte Absturz-, Kollisions- und Lawinengefahr. Hier wird lediglich im Rahmen des Ingerenz-Prinzips für geschaffene atypische Gefahren gehaftet. Der Wegehalter haftet grundsätzlich nicht, wenn der Unfall auf einem Weg geschieht, der unerlaubt genutzt wurde und dem Benutzer dies erkennbar war (4 Ob 200/12h).
Handelt es sich hingegen um atypische Gefahren (z.B. Markierung gespannter Seile, während Waldarbeiten oder der Jagd), ist er zu einer Sicherung dieser Gefahrenquelle verpflichtet.
Hat der Waldeigentümer die Benutzung von Wald- und Forstwegen gestattet, haftet er nach § 1319a ABGB, wobei die Haftung hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Den Waldeigentümer trifft hingegen eine höhere Sorgfaltspflicht bei ausgewiesenen Mountainbikestrecken. Ist der Trail extra für Mountainbiker markiert, muss die Strecke in diesem Umfang auch sicher und gut sichtbar abgesteckt sein.
Gefahrenquellen, wie besonders gefährliche Stellen sind abzusichern (z.B. Abhänge, große lose Stein oder Hindernisse) bzw. anzusperren. In der Verantwortung des Waldeigentümers liegt auch die regelmäßige Pflege, um etwaige Gefahrenquellen auszuschließen.
Für Mountainbiker gilt zu beachten, dass auf allen ausgewiesenen Mountainbikestrecken die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt (ausgenommen sind sog. Funparks).
Der konkrete Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Konkret ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen dem Waldeigentümer zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.
Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine völlige Verkehrssicherheit auf Wald- und Forststraßen nicht erreichbar ist. An die den Waldeigentümer treffenden Verpflichtungen dürfen daher keine überspitzten Anforderungen gestellt werden.
Stellt ein Tourismusverband einen Weg zum allgemeinen Befahren zur Verfügung, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) aktuell entschieden, dass der Tourismusverband gegenüber fahrberechtigten Radfahrern die Funktion eines (MIt-)Halters nach §1319a ABGB übernimmt. Dies bedeutet, dass für diesen eine Instandsetzungs- und Haltungspflicht für Radfahrzwecke besteht. Der Tourismusverband sowie der Wald-/Forsteigentümer haften demgemäß gemeinsam.
Mangelhafte Sonderflächen
Zu den Sonderflächen zählen insbesondere Fun-/ Bikeparks, markierte Trails und ähnliche Einrichtungen sowie Trainings- und Rennstrecken. Soweit diese Sonderflächen vom Veranstaltern oder Betriebsgesellschaften betrieben werden, zählen diese zum organisierten besteht auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Der Anlagenbetreiber muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten jedenfalls einen verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand der Anlage erhalten und die Benutzer vor erkennbaren Gefahren schützen (z.B. durch Warnschilder).
Auch wenn es kein verbindliches Regelwerk für Fun-/Bikeparks gibt, gelten aufgrund der steigenden Anzahl von Unfällen in Funparks mit teilweise schweren Verletzungen allgemeine Rücksichtnahmeregeln (ähnlich der FIS-Regeln).
Fehlerhafter Mountainbikekurs
Zwischen dem Gast und dem Mountainbikeschulinhaber wird ein Vertrag (häufig für Fahrtechnikschulung) abgeschlossen, wobei der Mountainbikeschulinhaber den Gast gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum in die Kenntnisse und Fertigkeiten des Mountainbikefahrens unterweist. Ein bestimmter Ausbildungserfolg wird hierbei in der Regel nicht geschuldet.
Als Nebenverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis ergibt sich die Verpflichtung zur Wahrung der körperlichen Sicherheit des Gastes. Eine Besonderheit des Vertragsverhältnisses ist das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Mountainbikelehrer und Gast.
Der Mountainbikeschulinhaber haftet dem Gast für Schäden aus Unfällen während des Kurses bei eigenem Verschulden oder beim Verschulden seiner Mountainbikelehrer aus Vertrag. Der Mountainbikelehrer selbst ist Erfüllungsgehilfe des Mountainbikeschulinhabers und haftet dem Gast nur deliktisch.
Ein Haftungsausschluss durch die Mountainbikeschule für Personenschäden wie Körperverletzungen ist nicht möglich. Für Sachschäden wie ramponierte Mountainbikeausrüstung kann die Mountainbikeschule die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, sofern dies vertraglich, z. B. in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart wird.
Teilnehmer an Mountainbikekursen haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Benutzer der Mountainbikestrecken (Differenzierung nach Art der Strecke, siehe oben). Insbesondere haben sie auch die allgemeinen Verhaltensregeln einzuhalten. Trifft den Gast bei einem Unfall selbst ein Verschulden, ist in der Regel eine Haftungsteilung vorzunehmen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächVerfahren nach Mountainbikeunfällen
Wer in einen Unfall verwickelt wurde, sollte unverzüglich anwaltlichen Beistand sicherstellen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ohne anwaltliche Vertretung ist eine Einvernahme weder als Unfallopfer noch als Unfallverursacher ratsam.“
Zivilverfahren
Der Geschädigte hat seine privatrechtlichen Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Wird gegen den Unfallverursacher ein Strafverfahren eingeleitet, so können zivilrechtliche Ansprüche auch bereits in Form eines Privatbeteiligtenanspruchs in einem allfälligen Strafverfahren geltend gemacht werden.
Strafverfahren
Wird der Unfallgegner im Rahmen des Mountainbikeunfalls verletzt oder wird die Ausrüstung beschädigt, so kann dies für den Unfallverursacher strafrechtliche Konsequenzen haben:
- Sachbeschädigung
- Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung
Auch unbeteiligte Dritte können im Fall von unterlassener Hilfeleistung oder beim Imstichlassen eines Verletzten strafrechtlich belangt werden.
Verwaltungs(straf)verfahren
Bei unbefugtem Befahren von Wald-und Forststraßen, kann nicht nur die Haftung ausgeschlossen werden, sondern sowohl Verwaltungsstrafen (150€ bis 730€ in gravierenden Fällen) als auch zivilrechtliche Klagen des Wald-/Forsteigentümers auf den Mountainbikefahrer zukommen. Diese Strafen varrieren je nach Bundesland.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächVerhalten nach einem Mountainbikeunfall
Wenn Sie selbst in einen Mountainbikeunfall verwickelt wurden oder Zeuge eines Mountainbikeunfalls wurden, müssen Sie – sofern Sie nicht das Opfer sind – auf jeden Fall Hilfe leisten. Das Unterlassen der Hilfeleistung ist im Fall einer Verletzung eine Straftat.
1. Unfallstelle absichern
Sichern Sie als Erstes die Unfallstelle ab, insbesondere auf einem belebten Trail. Die Absicherung hat immer oberste Priorität, egal wie schwer die Verletzungen auch sein mögen. Es bringt nichts, wenn die Unfallhelfer mangels Absicherung durch nachfolgende Mountainbikefahrer verletzt werden.
2. Erste Hilfe leisten
Leisten Sie verletzten Personen unbedingt Erste Hilfe. Achten Sie darauf, verletzte Personen möglichst warmzuhalten.
3. Hilfe holen
Wenn weitergehende Hilfe benötigt wird, alarmieren Sie über die europäische Notrufnummer 112 den Notruf. Legen Sie das Telefon erst auf, wenn der Notruf alle Daten aufgenommen hat und das Gespräch beendet. Sollte eine telefonische Alarmierung nicht möglich sein, dann ist auf anderen Weg Hilfe zu holen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Ist dies nicht gefahrlos möglich, dann ist es ratsam, an der Unfallstelle zu bleiben. Verletzte Personen dürfen nur im äußersten Notfall alleine gelassen werden.
4. Beweise sichern
Sichern Sie alle Beweise. Wenn es sich um eine anspruchsvolle Strecke handelt, markieren Sie die Unfallstelle, wenn der Unfall aufgrund von Fahrbahnverhältnissen (z.B. Hindernisse auf dem Trail) passiert ist. Beginnen Sie die Beweissicherung erst, wenn das Unfallopfer durch Sie oder andere Personen versorgt wird.
5. Polizei informieren
Wenn Sie einen Unfall mit Körperverletzung verursachen, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu informieren. Die Information der Polizei sollte jedenfalls erfolgen, sobald auch nur der leiseste Verdacht einer kleinen Verletzung besteht – auch, wenn das Opfer dies nicht für notwendig hält. Das Unterlassen der Information der Polizei durch den Verursacher einer Körperverletzung ist eine Straftat.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächBeweissicherung nach einem Mountainbikeunfall
Sichern Sie alle Beweise. Nutzen Sie dazu am besten die Kamera Ihres Mobiltelefons, um Fotos und Videos anzufertigen.
1. Personalien aufnehmen
Dokumentieren Sie als ersten Schritt alle am Unfall beteiligten Personen, Zeugen und auch Helfer, die erst später dazugekommen sind. Fotografieren Sie zur Dokumentation im Idealfall die Ausweise oder erstellen Sie ein Video von jeder Person, wie die Person Namen, Adresse, Telefon und E-Mail bekanntgibt.
2. Unfallprotokoll erstellen
Zur Beweissicherung bei einem Mountainbikeunfall ist eine Dokumentation des Mountainbikeunfalls notwendig:
- Unfallstelle
- Beteiligte
- Unfallhergang
- Verletzungen
- Sachschäden
- Position der Zeugen zum Unfallzeitpunkt
- Schilderung der Zeugen
- Personenbeschreibung einer geflohenen Person (z. B. Unfallverursacher)
- Hilfeleistungen
- weiterer Verlauf
3. Rechtsanwalt informieren
Bei Unfällen mit Körperverletzungen erfolgt auch eine Erhebung durch die Polizei. Opfer oder Verursacher eines Mountainbikeunfalls sollten vor einer etwaigen Einvernahme durch die Polizei unbedingt unsere Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren.
Bereits kleine Fehler bei der Einvernahme können zu irreparablen Folgen für Ihre Zukunft führen. In der Regel ist daher eine schriftliche Stellungnahme durch den Rechtsanwalt die bessere Wahl als eine mündliche Einvernahme ohne vorhergehende rechtliche Beratung.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächFragen zu Mountainbikeunfälle
- Hafte ich als Waldeigentümer auch auf Trampelwegen (als von Wanderern wild entstandener Weg), der nun auch von Mountainbikern genutzt wird?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn Sie als Waldeigentümer nicht die ausdrückliche Zustummung zur Nutzung als Fahrradweg erteilt haben, gründet die Gefahrenquelle auch nicht auf Ihrem Veranlassen. Dies gilt erst recht, wenn die Mountainbikefahrer ohne Ihre Zustimmung – unrechtmäßig – einen Weg angelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn der Trampelpfad atypische Gefahren (nicht naturbedingte, erwartbare Gefahren) birgt.
2. Darf ich im Wald überall mit dem Mountainbike fahren?
Nein. Im Wald gilt ein freies Betretungsrecht, aber ein prinzipielles Fahrverbot. Erteilt der Waldeigentümer hingegen seine Zustimmung (z.B. durch Schilder oder eine abgesteckte Strecke), ist das Mountainbikefahren erlaubt.
3. Darf ich mit dem Mountainbike auf Wanderwegen fahren?
Grundsätzlich nicht. Ist der Weg aber zur gemeinsamen Nutzung (Beschilderung) oder als „Trail“ (also als Mountainbikestrecke) vorgesehen, ist auch das Mountainbikefahren erlaubt. Zu berücksichtigen ist dabei das gegenseitige Rücksichtnahmegebot. Die Geschwindigkeit zu reduzieren, genug Abstand (auch zu den Seitenrändern) zu halten und gefahrloses Passieren.
4. Hafte ich als Mountainbiker wirklich alleine, wenn ich ein Schild „Weiterfahrt auf eigene Gefahr“ ignoriere?
Nein. Haftungsregeln werden vom Gesetz vorgegeben. Besagt das Gesetz, dass ein Waldeigentümer in dem Fall haften müsste, ändert das Schild an dieser Rechtslage nichts. Ein Haftungsausschluss kommt nur zum Tragen, wenn auch die gesetzlichen Vorschriften eine solche Haftung nicht vorsehen.
Handelt es sich insbesondere um eine ausgewiesene Mountainbikestrecke, ist der Waldeigentümer auch zur Sicherung und Instandhaltung derer verantwortlich. Ein Schild mit gegenläufiger Aussage („Benutzung auf eigene Gefahr“) ändert daran nichts.
5. Darf ein Waldeigentümer oder Förster mich als Mountainbikefahrer anhalten?
Jein. Ein Waldeigentümer ist auch immer gleich Grundeigentümer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Dieses gestattet ihm, in gewissem Maße ein „Selbsthilferecht“ zum Schutz des Eigentums anzuwenden. Dieses Recht darf aber nur angemessen ausgeübt werden. Insbesondere physische Gewalt ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Förster hingegen (ebenso Waldarbeiter, sonstige Wanderer o.ä.) haben keine Rechte gegenüber Fahrradfahrern. Eine Ausnahme gilt, sofern es sich um Forstschutzorgane handelt. Diese dürfen Mountainbikefahrer anhalten und in angemessener Art und Weise die Identität feststellen und Anzeige erstatten.
In Ausnahmefällen sind sie sogar berechtigt, Personen des Waldes zu verweisen. Weigert sich die Person hartnäckig, kann der Fortstschutzbeamte sogar eine Festnahme oder Beschlagnahme des Fahrrads durchzuführen.
6. Muss ich als Waldbesitzer Besonderheiten der StVO beachten, wenn es Mountainbikestrecken gibt?
Zunächst ist zu betonen, dass die StVO immer schon dann gilt, wenn eine Straße vorhanden ist. Selbst, wenn diese nur dem Fußgängerverkehr dient, wird sie als öffentliche Straße mit öffentlichem Verkehr anerkannt. Die StVO ist daher auch bei Forststraßen in vollem Umfang anzuwenden. Weisen Sie extra Mountainbikestrecken aus, bleibt es bei der grundlegenden Geltung der StVO. Zusätzliche Regelungen kommen nicht hinzu.
Die darüber hinausgehenden Instandhaltungs- und Sicherungspflichten basieren hingegen auf einer deliktischen Haftung.
7. Kann ich als Waldbesitzer die Geltung der StVO ausschließen?
Grundsätzlich nicht. Die Anwendbarkeit der StVO auf Forststraßen entfällt nur, wenn im Gesamten kein öffentlicher Verkehr (allgemeiner Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) stattfindet. Ist dies der Fall, können SIe als Waldbesitzer durch ausdrückliche Beschilderung die StVO ausschließen oder teilweise abweichende Bestimmungen treffen.