Snowboardunfall
Rechtsanwalt für Snowboardunfälle in Österreich
Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind auf die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsvertretung im Zivilverfahren und im Strafverfahren aufgrund von Snowboardunfällen in Österreich spezialisiert.
Ebenso betreuen wir unsere Mandanten bei Skiunfällen, Skitourenunfällen, Langlaufunfällen und Rodelunfällen.
Rechtsfolgen nach Snowboardunfällen
Zivilverfahren
- Schmerzensgeld
- Sachschäden
- Bergungskosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Entgangener Urlaub
- Verdienstentgang
- Entgangener Gewinn
- Sonstige Unkosten
Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren durch die Polizei
- Anklage durch die Staatsanwaltschaft
- Strafverfahren vor den Strafgerichten
- Rechtsmittelverfahren
Sechs Standorte
Die ideale Lage unserer sechs Standorte in Österreich ermöglicht es uns, Sie an jedem Unfallort in allen österreichischen Wintersportgebieten optimal zu vertreten.
Unsere deutschen Mandanten schätzen besonders, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei auch in Deutschland zugelassen ist. Das erleichtert die Kommunikation mit dem deutschen „Hausanwalt“ und der deutschen Rechtsschutzversicherung. Wir sind die optimalen „Übersetzer“ vom deutschen Recht in das österreichische Recht.
Besprechung via Videokonferenz
Snowboardunfälle passieren oft fern der Heimat. Auch dafür haben wir eine Lösung. Die Abwicklung aller Besprechungen via Videokonferenz oder Telefon ist für uns selbstverständlich. Das erspart Ihnen viele Kilometer Reiseaufwand.
Rechtsschutzversicherung
Wir akzeptieren alle Rechtsschutzversicherungen.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch via Videokonferenz oder Telefon, um eine anwaltliche Einschätzung der Rechtslage zu erhalten."
Ansprüche nach einem Snowboardunfall
Bei einem Snowboardunfall in Österreich ist in fast allen Fällen österreichisches Recht anwendbar. Sämtliche Ansprüche aller beteiligten Personen sind daher nach österreichischem Recht zu prüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unfallverursacher und das Unfallopfer ihren Wohnsitz im selben ausländischen Staat haben.
Bei einem Snowboardunfall können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen für
- Schmerzen
- Sachschäden
- Bergungskosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Verdienstentgang
- Pauschalierte Unkosten
Die Haftung für diese Ansprüche trifft denjenigen, der den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Wer diese Ansprüche als Unfallopfer durchsetzen oder als Unfallverursacher abwehren will, muss von Anfang an alles richtig machen.
Bei Unfällen mit Körperverletzungen erfolgt immer eine Ermittlung des Unfallhergangs durch die Polizei. Dabei können selbst kleine Fehler bei der Aussage teure Folgen nach sich ziehen.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Im Idealfall kontaktieren Sie uns noch vor der Einvernahme durch die Polizei - auch wenn Sie am Unfall kein Verschulden trifft."
Schmerzen
Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten sowohl die durch den Snowboardunfall bereits entstandenen Schmerzen und Unlustgefühle als auch sämtliche erst in der Zukunft eintretenden Folge- und Spätschäden abgelten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch Tagessätze berechnet, wobei zwischen leichten, mittleren und schweren Schmerzen zu unterscheiden ist. Diese werden in den verschiedenen Gerichtssprengeln zum Teil in verschiedener Höhe zugesprochen.
Beispielhaft würde das Landesgericht Salzburg bei einer Körperverletzung, welche mit 3 Tagen starken Schmerzen, 8 Tagen mittleren Schmerzen sowie 21 Tagen leichten Schmerzen einhergeht, voraussichtlich ein Schmerzensgeld von ca. EUR 5.520,00 zusprechen.
Sachschäden
Die Sachschäden umfassen die Kosten für den Ersatz oder Reparatur von Sachen, welche durch den Snowboardunfall zerstört oder beschädigt wurden. Auch Sachschäden, wie eine durch den Snowboardunfall beschädigte Snowboardausrüstung, sind zu ersetzen.
Zweck des Schadensersatzanspruches ist es, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen. Werden bereits gebrauchte Sachen, z. B. eine alte Snowboardausrüstung, beschädigt, stellt sich die „Neu für Alt“-Problematik. Diese kann bei stark gebrauchten Sachen dazu führen, dass nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt wird.
Bergungskosten
Die Bergungskosten umfassen die Kosten der Bergung vom Unfallort. Ist also aufgrund eines Snowboardunfalls eine Bergung mittels Helikopter notwendig, dann kann der Verletzte diese Kosten ebenfalls beim Unfallverursacher einfordern.
ACHTUNG: Sofern die Bergungskosten von einer Versicherung ersetzt wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf die Versicherung über.
Heilungskosten
Die Heilungskosten umfassen die Kosten für Behandlungen, Medikamente, Heilbehelfe und Fahrten zu den Behandlungen.
ACHTUNG: Sofern die Leistungen vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger über.
Frustrierte Aufwendungen
Frustrierte Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die durch den Snowboardunfall zwar nicht selbst verursacht wurden, aber durch den Snowboardunfall aber nutzlos geworden sind. Dem Unfallopfer steht ein Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen zu.
Unter den Anspruch auf den Ersatz frustrierter Aufwendungen fallen unter anderem die Kosten des nicht mehr benötigten Hotelzimmers, Reisekosten eines nicht mehr konsumierbaren Urlaubs sowie Stornokosten.
Verdienstentgang
Der Verdienstentgang umfasst alle Schäden des Unfallopfers aufgrund einer Minderung oder eines Verlustes der Erwerbsfähigkeit.
Erleidet das Unfallopfer durch den Snowboardunfall einen Verdienstentgang, so hat der Unfallverursacher den Verdienstentgang zu ersetzen.
Der Verdienstentgang ist vom Unfallverursacher bereits im Fall leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte eine noch in der Zukunft liegende Chance verliert, deren Eintritt bereits weitestgehend sicher war.
Der Nichterhalt einer bereits bevorstehenden, aber zum Zeitpunkt des Snowboardunfalls noch nicht fixierten, beruflichen Beförderung stellt einen entgangenen Gewinn dar, wenn das Unfallopfer aufgrund von Dauerschäden zur Ausübung des höher bezahlten Jobs nicht mehr in der Lage ist.
Der entgangene Gewinn ist vom Unfallverursacher im Fall eines groben Verschuldens zu ersetzen.
Pauschale Unkosten
Die Pauschalen Unkosten dienen zum Ersatz aller sonstigen Aufwendungen, welche dem Geschädigten durch den Snowboardunfall entstanden sind. Darunter sind insbesondere der eigene Zeitaufwand zur Abwicklung der Folgen zu verstehen. Beispiele dafür sind Aufwendungen zur Einvernahme bei der Polizei.
Unter dem Titel „Pauschale Unkosten“ werden im Regelfall bis zu € 200,00 zugesprochen, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um Klarheit über etwaige Ansprüche zu erhalten."
Haftung für Snowboardunfälle
Eine Haftung für die Folgen eines Snowboardunfalles setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unfallverursachers voraus.
Wir haben für Sie die wichtigsten Beispiele zusammengefasst:
Nichteinhaltung der FIS-Verhaltensregeln
Die FIS-Regeln für Skifahrer und Snowboarder wurden vom Internationalen Ski-Verband FIS (Fédération Internationale des Ski) beschlossen. Die FIS-Regeln stammen aus dem Jahr 1967 und wurden seither zweimal, zuletzt im Jahr 2002, aktualisiert.
Ziel der FIS-Regeln ist die Vermeidung von Skiunfällen und Snowboardunfällen. Der oberste Grundsatz der Regeln lautet „Rücksicht“. Bei einer Kollision von Nutzern der Skipiste begründet die Nichteinhaltung der FIS-Verhaltensregeln in der Regel eine Haftung für die Unfallfolgen.
Snowboarden unter Alkoholeinfluss
Auf der Piste gilt anders als im Straßenverkehr keine gesetzliche Höchstgrenze für den Alkohol im Blut (Promillegrenze). Das Risiko des Snowboarden unter Alkoholeinfluss ist dennoch hoch.
Im Fall eines Snowboardunfalls wirkt sich Alkoholeinfluss mehrfach aus: Ist der Unfallverursacher alkoholisiert, dann bewirkt dies fast immer ein grobes Verschulden. Der Unfallverursacher haftet dann bei Sachschäden für den Neuwert der beschädigten Sachen und auch für einen Verdienstentgang des Unfallopfers. Ist das Unfallopfer alkoholisiert, dann wird durch das Gericht oft hingegen ein Mitverschulden des Unfallopfers ausgesprochen. Der Ersatzanspruch des Unfallopfers wird dann prozentuell vermindert.
Eine Alkoholisierung hat also eine direkte Auswirkung auf den Umfang und die Höhe der geltend zumachenden Ansprüche.
Wer aufgrund des Alkoholeinflusses beim Snowboarden beeinträchtigt ist, begeht zudem die Straftat der Gefährdung der körperlichen Sicherheit – selbst dann, wenn niemand verletzt wurde. Wer aufgrund des Alkoholeinflusses andere verletzt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung, welche aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung höher bestraft wird.
Snowboarden unter Drogeneinfluss
Für das Snowboarden unter Drogeneinfluss gilt dasselbe wie für das Snowboarden unter Alkoholeinfluss. Das Snowboarden unter Drogeneinfluss kann sowohl für den Unfallverursacher als auch das Unfallopfer massive Nachteile bringen.
Fehlerhafte Snowboardausrüstung
Ein Fehler in der Snowboardausrüstung kann zu Unfällen und Verletzungen führen. Dabei sind mehrere Konstellationen denkbar:
- Eigene Fehler
- Fehler eines Snowboardverkäufers
- Fehler einer Fachwerkstätte
- Fehler eines Snowboardvermieters
- Fehler des Snowboardherstellers
Eigene Fehler
Der Oberste Gerichtshof (OGH) leitete in seiner Entscheidung 3 Ob 38/97b aus dem Rücksichtnahmegebot der FIS-Regel Nr 1 ab, dass es zu den Verhaltenspflichten eines alpinen Snowboarders gehöre, die Bindungseinstellung durch einen Fachmann vornehmen zu veranlassen.
Wer die Snowboardausrüstung selbst wartet, nimmt damit ein großes Risiko auf sich. Wurde z. B. die Snowboardbindung selbst gewartet, dann gilt eine selbst verschuldete Fehleinstellung als Sturzursache, sofern es dem Gestürzten nicht gelingt, eine andere Ursache nachzuweisen.
Fremde Fehler
Snowboardverkäufer, Snowboardwerkstätten, Snowboardvermieter, Importeure und Snowboardhersteller haften als Fachunternehmen für fehlerhafte Ausrüstung oder fehlerhafte Einstellungen.
Die Beweislast dafür, dass eine fehlerhafte Snowboardausrüstung den Unfall verursacht hat, trägt der Kläger und somit in der Regel das Unfallopfer. Dabei genügt der sogenannte „Anscheinsbeweis“. Der Anscheinsbeweis erlaubt, aufgrund von Erfahrungssätzen Schlüsse von bewiesenen Tatsachen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Beispielsweise schloss der OGH in der Entscheidung 3 Ob 38/97b aus der bewiesenen Tatsache des Auslösens der Bindung während einer geraden Abfahrt vor dem Sturz auf die zu beweisende Tatsache, dass die Einstellung fehlerhaft gewesen sein muss. Es ist dann Sache desjenigen, der die Bindung eingestellt hat, zu beweisen, dass ein anderes Ereignis mindestens genauso ursächlich für den Sturz war.
Mangelhafte Liftanlagen
Durch den Kauf einer Liftkarte kommt ein Vertrag zwischen dem Seilbahnunternehmer und dem Fahrgast zustande. Der Seilbahnunternehmer haftet dem Fahrgast, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist, aus dem Beförderungsvertrag. Dadurch kommen für den Fahrgast besonders günstige Haftungsregelungen zur Anwendung.
Die Hauptpflicht des Beförderungsvertrages ist die Beförderung des Fahrgastes mit der Seilbahn. Zusätzlich besteht die vertragliche Nebenverpflichtung, das körperliche Wohl der Fahrgäste nicht zu beeinträchtigen.
Zusätzlich ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Seilbahnunternehmers aufgrund der Vorschriften des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) möglich, welche für den Fahrgast ebenfalls vorteilhaft ist.
Der Seilbahnunternehmer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass sich sowohl die Beförderungsanlage selbst als auch die Ein- und Ausstiegsstellen in einem für die Beförderung der Fahrgäste sicheren und gefahrlosen Zustand befinden.
Zusätzlich trifft das Seilbahnunternehmen die Verantwortung dafür, dass sich die gewidmeten Snowboardpisten und Snowboardrouten in einem gesicherten Zustand befinden und dass ein geordneter Rettungsdienst eingerichtet ist.
Verletzt der Seilbahnunternehmer diese Pflichten und kommt dadurch der Fahrgast zu Schaden, dann haftet der Seilbahnunternehmer.
Mangelhafte Sicherung des Pistenraums
Je nach Art der Abfahrt ist zwischen dem organisierten Skiraum als Gesamtheit der Skipisten, Skirouten und Sonderflächen sowie dem freien Skiraum als Gelände außerhalb des organisierten Skiraums zu unterscheiden.
Der Seilbahnunternehmer hat für den von ihm organisierten Skiraum die Verantwortung betreffend Markierung, Breite, Präparierung, Kontrolle und Schutz vor alpinen Gefahren und vor Lawinengefahr zu übernehmen. Den organisierten Skiraum erkennt man in der Regel an dessen Markierung, welche zwingend vorzunehmen ist, sowie an der Sicherung vor Gefahren (insbesondere Absturz-, Kollisions- und Lawinengefahr) sowie der Präparierung der Piste.
Die Pflicht zur Pistensicherung ergibt sich aus dem Beförderungsvertrag, sodass der Seilbahnunternehmer dem Pistenbenützer bei Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte grundsätzlich für den sicheren und gefahrlosen Zustand des organisierten Skiraums bei jeglichem Verschulden zu haften hat.
Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine völlige Verkehrssicherheit auf Skipisten nicht erreichbar ist. An die den Seilbahnunternehmer treffenden Verpflichtungen dürfen daher keine überspitzten Anforderungen gestellt werden.
Die Verkehrssicherungspflicht des Seilbahnunternehmers reicht grundsätzlich nur bis zum Pistenrand, welcher entweder durch natürliche Gegebenheiten bestimmt ist oder auch vom Seilbahnunternehmer künstlich durch Randmarkierungen erkennbar gemacht werden kann. Nach allgemeiner Ansicht umfasst die Pistensicherungspflicht jedoch zusätzlich außergewöhnliche Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahbereich der Piste (ca. 2 Meter).
Der konkrete Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Konkret ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen dem Seilbahnunternehmer zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.
Pistenbenützern, welche über keine gültige Liftkarte verfügen (beispielsweise Tourengeher), haftet der Halter einer gewidmeten Piste für den Zustand des Weges nach § 1319a ABGB, wobei die Haftung hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Für den sogenannten freien Skiraum bestehen hingegen keine Verkehrssicherungspflichten des Seilbahnunternehmers; hier wird lediglich im Rahmen des Ingerenz-Prinzips für geschaffene atypische Gefahren gehaftet.
Mangelhafte Sonderflächen
Zu den Sonderflächen zählen insbesondere Funparks und ähnliche Einrichtungen sowie Trainings- und Rennstrecken. Soweit diese Sonderflächen vom Seilbahnunternehmen betrieben werden, zählen diese zum organisierten Skiraum.
Der Anlagenbetreiber muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten jedenfalls einen verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand der Anlage erhalten und die Benutzer vor erkennbaren Gefahren schützen. Zudem ist eine räumliche Abgrenzung des Fun-Parks von der allgemeinen Piste gefordert.
Aufgrund der steigenden Anzahl von Unfällen in Funparks mit teilweise schweren Verletzungen hat die FIS einen „Code of Conduct for Snow Parks“ erlassen, welcher als Ergänzung zu den allseits bekannten FIS-Regeln für den Skilauf gedacht ist.
Fehlerhafter Snowboardkurs
Zwischen dem Gast und dem Snowboardschulinhaber wird ein Snowboardlehrervertrag abgeschlossen, wobei der Snowboardschulinhaber den Gast gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum in die Kenntnisse und Fertigkeiten des alpinen Skilaufs unterweist. Ein bestimmter Ausbildungserfolg wird hierbei in der Regel nicht geschuldet.
Als Nebenverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis ergibt sich die Verpflichtung zur Wahrung der körperlichen Sicherheit des Gastes. Eine Besonderheit des Vertragsverhältnisses ist das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Snowboardlehrer und Gast.
Der Snowboardschulinhaber haftet dem Gast für Schäden aus Unfällen während des Kurses bei eigenem Verschulden oder beim Verschulden seiner Snowboardlehrer aus Vertrag. Der Snowboardlehrer selbst ist Erfüllungsgehilfe des Snowboardschulinhabers und haftet dem Gast nur deliktisch.
Ein Haftungsausschluss durch die Snowboardschule für Personenschäden wie Körperverletzungen ist nicht möglich. Für Sachschäden wie ramponierte Snowboardanzüge kann die Snowboardschule die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, sofern dies vertraglich, z. B. in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart wird.
Teilnehmer an Snowboardkursen haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Pistenbenützer. Insbesondere haben sie auch die allgemeinen Verhaltensregeln, vor allem die FIS-Regeln, einzuhalten. Trifft den Gast bei einem Unfall selbst ein Verschulden, ist in der Regel eine Haftungsteilung vorzunehmen.
Lawinen
Die Erkennbarkeit einer Lawinengefahr ist durch große Unsicherheitsfaktoren gekennzeichnet. Nach der Europäischen Lawinengefahrskala wird zwischen 5 Gefahrenstufen, je nach Auslösewahrscheinlichkeit, unterschieden.
Von den zuständigen Behörden werden in unregelmäßigen Abständen sowie bei Veränderung der Gefahrenlage Lawinenlageberichte veröffentlicht. Zudem können aus Daten von nahegelegenen Wetterstationen und Schneemessstationen Rückschlüsse betreffend eine etwaige bestehende Lawinengefahr gezogen werden.
Neben dem Seilbahnunternehmer, welcher aufgrund vertraglicher Nebenverpflichtungen für das körperliche Wohl der Pistenbenützer verantwortlich ist, sind insbesondere die Gemeinden zur Lawinengefahrvorbeugung verpflichtet. Die Mitglieder der Lawinenkommissionen beraten hingegen in der Regel rein ehrenamtlich und würden daher nur bei Wissentlichkeit haften.
Passiert im organisierten Skiraum ein Lawinenunglück, dann haftet der Seilbahnbetreiber bei schuldhaftem Verhalten. Dafür ist Voraussetzung, dass die Gefahr erkennbar war. Die Mitglieder der Lawinenkommission trifft hingegen keine Haftung.
Pistengeräte, Motorschlitten
Der Einsatz von Pistengeräten und Motorschlitten ist auf betriebsnotwendige Fahrten beschränkt.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Snowboarder durch den Einsatz von Pistengeräten nicht mehr behindert oder gefährdet werden, als dies unbedingt notwendig ist, um eine ordentliche Pistenpflege zu gewährleisten. An unübersichtlichen Stellen sind Warnposten aufzustellen.
Zudem sind an Pistengeräten selbst entsprechende Warnvorrichtungen (Blinklicht) anzubringen. Bei Rückwärtsfahrten oder an unübersichtlichen Stellen hat der Fahrer des Pistengerätes eine Hupe zu betätigen oder ein intermittierendes Pfeifsignal abzugeben.
An Motorschlitten ebenfalls geeignete Warnvorrichtungen (beispielsweise eingeschaltete Scheinwerfer oder ein an einer Stange befestigtes, hoch aufragendes Fähnchen) anzubringen.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlVerfahren nach Snowboardunfällen
Wer in einen Unfall verwickelt wurde, sollte unverzüglich anwaltlichen Beistand sicherstellen.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Ohne anwaltliche Vertretung ist eine Einvernahme weder als Unfallopfer noch als Unfallverursacher ratsam. "
Zivilverfahren
Der Geschädigte hat seine privatrechtlichen Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Wird gegen den Unfallverursacher ein Strafverfahren eingeleitet, so können zivilrechtliche Ansprüche auch bereits in Form eines Privatbeteiligtenanspruchs in einem allfälligem Strafverfahren geltend gemacht werden.
Strafverfahren
Wird der Unfallgegner im Rahmen des Snowboardunfalls verletzt oder wird die Ausrüstung beschädigt, so kann dies für den Unfallverursacher strafrechtliche Konsequenzen haben:
- Sachbeschädigung
- Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung
Auch unbeteiligte Dritte können im Fall von unterlassener Hilfeleistung oder beim Imstichlassen eines Verletzten strafrechtlich belangt werden.
Verwaltungs(straf)verfahren
Im Verwaltungsrecht finden sich zahlreiche Gesetze, deren Anwendungsbereich auch im Zusammenhang mit wintersportlicher Betätigung relevant ist. Gerade das „Freeriding“ oder das Befahren von „Waldwegen“ kann eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Die Übertretung von Verwaltungsgesetzen ist in den meisten Fällen mit einem Bußgeldbescheid durch die zuständigen Behörden verbunden.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlVerhalten nach einem Snowboardunfall
Wenn Sie selbst in einen Snowboardunfall verwickelt wurden oder Zeuge eines Snowboardunfalls wurden, müssen Sie – sofern Sie nicht das Opfer sind – auf jeden Fall Hilfe leisten. Das Unterlassen der Hilfeleistung ist im Fall einer Verletzung eine Straftat.
1. Unfallstelle absichern
Sichern Sie als Erstes die Unfallstelle ab. Stecken Sie das Snowboard oberhalb der Unfallstelle überkreuzt in den Schnee oder schwenken Sie eine Jacke, um nachfolgende Skifahrer zu warnen. Die Absicherung hat immer oberste Priorität, egal wie schwer die Verletzungen auch sein mögen. Es bringt nichts, wenn die Unfallshelfer mangels Absicherung durch nachfolgende Skifahrer verletzt werden.
2. Erste Hilfe leisten
Leisten Sie verletzten Personen unbedingt Erste Hilfe. Achten Sie darauf, verletzte Personen möglichst warmzuhalten. Der Schock eines Unfalls kann im Winter leicht zu lebensbedrohlichen Unterkühlungen führen.
3. Hilfe holen
Wenn weitergehende Hilfe benötigt wird, alarmieren Sie über die europäische Notrufnummer 112 den Notruf. Legen Sie das Telefon erst auf, wenn der Notruf alle Daten aufgenommen hat und das Gespräch beendet. Sollte eine telefonische Alarmierung nicht möglich sein, dann ist auf anderen Weg Hilfe zu holen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Ist dies nicht gefahrlos möglich, dann ist es ratsam, an der Unfallstelle zu bleiben. Verletzte Personen dürfen nur im äußersten Notfall alleine gelassen werden.
4. Beweise sichern
Sichern Sie alle Beweise. Beginnen Sie die Beweissicherung erst, wenn das Unfallopfer durch Sie oder andere Personen versorgt wird.
5. Polizei informieren
Wenn Sie einen Unfall mit Körperverletzung verursachen, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu informieren. Die Information der Polizei sollte jedenfalls erfolgen, sobald auch nur der leiseste Verdacht einer kleinen Verletzung besteht – auch, wenn das Opfer dies nicht für notwendig hält. Das Unterlassen der Information der Polizei durch den Verursacher einer Körperverletzung ist eine Straftat.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlBeweissicherung nach einem Snowboardunfall
Sichern Sie alle Beweise. Nutzen Sie dazu am besten die Kamera Ihres Mobiltelefons, um Fotos und Videos anzufertigen.
1. Personalien aufnehmen
Die FIS-Regel Nr. 10 besagt, dass jeder Pistenbenutzer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben muss.
Dokumentieren Sie als ersten Schritt alle am Unfall beteiligten Personen, Zeugen und auch Helfer, die erst später dazugekommen sind. Fotografieren Sie zur Dokumentation im Idealfall die Ausweise oder personalisierten Liftkarten der Personen oder erstellen Sie ein Video von jeder Person, wie die Person Namen, Adresse, Telefon und E-Mail bekanntgibt.
2. Unfallprotokoll erstellen
Zur Beweissicherung bei einem Snowboardunfall ist eine Dokumentation des Snowboardunfalls notwendig:
- Unfallstelle
- Beteiligte
- Unfallhergang
- Verletzungen
- Sachschäden
- Position der Zeugen zum Unfallzeitpunkt
- Schilderung der Zeugen
- Personenbeschreibung einer geflohenen Person (z. B. Unfallverursacher)
- Hilfeleistungen
- weiterer Verlauf
3. Rechtsanwalt informieren
Bei Unfällen mit Körperverletzungen erfolgt auch eine Erhebung durch die Polizei. Opfer oder Verursacher eines Snowboardunfalls sollten vor einer etwaigen Einvernahme durch die Polizei unbedingt unsere Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren.
Bereits kleine Fehler bei der Einvernahme können zu irreparablen Folgen für Ihre Zukunft führen. In der Regel ist daher eine schriftliche Stellungnahme durch den Rechtsanwalt die bessere Wahl als eine mündliche Einvernahme ohne vorhergehende rechtliche Beratung.
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