Skiunfall
Rechtsanwalt / Strafverteidiger für Skiunfälle in Österreich
Die meisten Skiunfällen ereignen sich in den Wintersportgebieten in Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark, Oberösterreich und Niederösterreich. Wir verfügen über vier Kanzleiniederlassungen in Österreich und können Sie daher bei jedem Unfallort optimal vertreten.
Unsere deutschen Mandanten schätzen besonders, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei auch in Deutschland zugelassen ist. Das erleichtert die Kommunikation mit dem deutschen “Hausanwalt” und der deutschen Rechtsschutzversicherung. Wir sind die optimalen “Übersetzer” vom deutschen in das österreichische Recht.
Skiunfälle passieren oft fern der Heimat. Auch dafür haben wir eine Lösung. Die Abwicklung aller Besprechungen via Videokonferenz oder Telefon ist für uns selbstverständlich. Das erspart Ihnen viele Kilometer Reiseaufwand.
Zum Kennenlernen bieten wir ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch. Ihren Wunschtermin können Sie direkt online aussuchen und fixieren.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlVerhalten nach einem Skiunfall
Wenn Sie selbst in einem Skiunfall verwickelt wurden oder Zeuge eines Skiunfalls wurden, müssen Sie – sofern Sie nicht das Opfer sind – auf jeden Fall Hilfe leisten. Das Unterlassen der Hilfeleistung ist im Fall einer Verletzung eine Straftat.
1. Unfallstelle absichern
Sichern Sie als erstes die Unfallstelle ab. Stecken Sie die Ski oberhalb der Unfallstelle überkreuzt in den Schnee oder schwenken Sie eine Jacke, um nachfolgende Skifahrer zu warnen. Die Absicherung hat immer oberste Priorität, egal wie schwer die Verletzungen auch sein mögen. Es bringt nichts, wenn die Unfallshelfer mangels Absicherung durch nachfolgende Skifahrer verletzt werden.
2. Erste Hilfe leisten
Leisten Sie verletzten Personen unbedingt Erste Hilfe. Achten Sie darauf, verletzte Personen möglichst warm zu halten. Der Schock eines Unfalls kann im Wetter leicht zu lebensbedrohlichen Unterkühlungen führen.
3. Hilfe holen
Wenn weitergehende Hilfe benötigt wird, alarmieren Sie über die europäische Notrufnummer 112 den Notruf. Legen Sie das Telefon erst auf, wenn der Notruf alle Daten aufgenommen hat und das Gespräch beendet. Sollte eine telefonische Alarmierung nicht möglich sein, dann ist auf anderen Weg Hilfe zu holen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Ist dies nicht gefahrlos möglich, dann ist es ratsam, an der Unfallstelle zu bleiben. Verletzte Personen dürfen nur im äußersten Notfall alleine gelassen werden.
4. Beweise sichern
Sichern Sie alle Beweise. Beginnen Sie die Beweissicherung erst, wenn das Unfallopfer durch Sie oder andere Personen versorgt wird.
5. Polizei informieren
Wenn Sie einen Unfall mit Körperverletzung verursachen, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu informieren. Die Information der Polizei sollte jedenfalls erfolgen, sobald auch nur der leiseste Verdacht einer kleinen Verletzung besteht – auch, wenn das Opfer dies nicht für notwendig hält. Das Unterlassen der Information der Polizei durch den Verursacher einer Körperverletzung ist eine Straftat.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlBeweissicherung nach einem Skiunfall
Sichern Sie alle Beweise. Nutzen Sie dazu am besten die Kamera Ihres Mobiltelefons, um Fotos und Videos anzufertigen.
1. Personalien aufnehmen
Die FIS-Regel Nr. 10 besagt, dass jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben muss.
Dokumentieren Sie als ersten Schritt alle am Unfall beteiligten Personen, Zeugen und auch Helfer, die erst später dazugekommen sind. Fotografieren Sie zur Dokumentation im Idealfall die Ausweise oder personalisierten Skikarten der Personen oder erstellen Sie ein Video von jeder Person, wie die Person Namen, Adresse, Telefon und E-Mail bekanntgibt.
2. Unfallprotokoll erstellen
Zur Beweissicherung bei einem Skiunfall ist eine Dokumentation des Skiunfalls notwendig:
- Unfallstelle
- Beteiligte
- Unfallhergang
- Verletzungen
- Sachschäden
- Position der Zeugen zum Unfallzeitpunkt
- Schilderung der Zeugen
- Personenbeschreibung einer geflohenen Person (z.B. Unfallverursacher)
- Hilfeleistungen
- weiterer Verlauf
3. Rechtsanwalt Strafverteidiger informieren
Bei Unfällen mit Körperverletzungen erfolgt auch eine Erhebung durch die Polizei. Opfer oder Verursacher eines Skiunfalls sollten vor einer etwaigen Einvernahme durch die Polizei unbedingt unsere Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren.
Bereits kleine Fehler bei der Einvernahme können zu irreparablen Folgen für Ihre Zukunft führen. In der Regel ist daher eine schriftliche Stellungnahme durch den Rechtsanwalt die bessere Wahl als eine mündliche Einvernahme ohne vorhergehende rechtliche Beratung.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Ohne anwaltliche Vertretung ist eine Einvernahme als Unfallopfer oder Unfallverursacher nicht ratsam. "
Ansprüche nach einem Skiunfall
Bei einem Skiunfall in Österreich ist in fast allen Fällen österreichisches Recht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Unfallbeteiligte aus dem Ausland sind. Sämtliche Ansprüche geschädigter Personen sind daher nach österreichischem Recht zu prüfen.
Bei einem Skiunfall bestehen Ansprüche auf Schadenersatz für
- Schmerzen
- Sachschäden
- Bergekosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Verdienstentgang
- Pauschalierte Unkosten
Die Haftung für einen Skiunfall trifft denjenigen, der den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Die Gerichte ziehen bei der Beurteilung der Haftung die FIS-Regeln und den POE-Pisten-Ordnungs-Entwurf als entscheidende Sorgfaltsnormen heran.
Schmerzen
Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten die durch den Skiunfall entstandenen Schmerzen und Unlustgefühle abgelten. Nicht selten werden Betroffene im Zuge von Skiunfällen am Körper verletzt. Häufig sind beispielsweise Schnittwunden, Prellungen, Knochenbrüche sowie Gehirnerschütterungen. Jedoch sind auch sämtliche Folge- und Spätschäden in der Form von Schmerzensgeld abzugelten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch Tagessätze berechnet, wobei zwischen leichten, mittleren und schweren Schmerzen zu unterscheiden ist. Diese werden in den verschiedenen Gerichtssprengeln zum Teil in verschiedener Höhe zugesprochen.
Beispielhaft würde das LG Salzburg bei einer Körperverletzung, welche mit 3 Tagen starken Schmerzen, 8 Tagen mittleren Schmerzen sowie 21 Tagen leichten Schmerzen einhergeht, voraussichtlich ein Schmerzensgeld von ca. EUR 5.520,00 zusprechen.
Sachschäden
Sachschäden, wie eine durch den Skiunfall beschädigte Skiausrüstung ist bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung durch den Unfallverursacher zu ersetzen. Zweck des Schadensersatzanspruches ist es, dem Geschädigten durch einen Ersatzanspruch Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen.
Beim Ersatz von gebrauchten Sachen stellt sich die “Neu für Alt”-Problematik, welche dazu führen kann, dass nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt wird.
Bergungskosten
Ist aufgrund eines Skiunfalls z. B. eine Bergung mittels Helikopter notwendig, kann der Verletzte diese Kosten beim Unfallverursacher einfordern.
Heilungskosten
Von den Heilungskosten umfasst sind beispielsweise Kosten für Medikamente, Heilbehelfe, Behandlungen und auch Fahrtkosten.
ACHTUNG: Sofern die Leistungen vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger über.
Frustrierte Aufwendungen
Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen zu. Hierunter fallen beispielsweise Kosten des nicht mehr benötigten Hotelzimmers, Reisekosten eines nicht abtretbaren Urlaubs sowie Stornokosten.
Verdienstentgang
Erleidet das Unfallopfer einen Verdienstentgang, so hat der Unfallsversucher bei schuldhafter Verursachung des Unfalls zu ersetzen.
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte eine noch in der Zukunft liegende Chance verliert, deren Eintritt vorher bereits so gut wie sicher war. Dies könnte z. B. der Nichterhalt einer bereits bevorstehenden, aber noch nicht fixierten beruflichen Beförderung sein, weil das Unfallopfer aufgrund von Dauerschäden nicht mehr in der Lage ist.
Der entgangene Gewinn ist vom Unfallverursacher im Fall eines groben Verschuldens zu ersetzen.
Pauschale Unkosten
Der Geschädigte hat zudem einen Anspruch auf einen pauschalen Unkostenbeitrag zur Abgeltung der Aufwände, welche im Zusammenhang mit dem Schiunfall entstanden sind. Darunter sind insbesondere der eigene Zeitaufwand oder Fahrtkosten zu Ärzten oder Physiotherapeuten zu verstehen.
Unter dem Titel “Pauschale Unkosten” werden im Regelfall bis zu € 200,00 zugesprochen, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlHaftung für Skiunfälle
Nichteinhaltung des FIS-Verhaltensregeln
Bei einer Kollision von Pistennutzern begründet die Nichteinhaltung der FIS-Verhaltensregeln in der Regel eine Haftung für die Unfallfolgen.
Skifahren unter Alkoholeinfluss
Anders als im Straßenverkehr gilt auf der Piste keine gesetzliche Höchstgrenze für den Alkohol im Blut (Promillegrenze). Das Risiko des Skifahrens unter Alkoholeinfluss ist dennoch hoch.
Im Fall eines Skiunfalls wirkt sich Alkoholeinfluss mehrfach aus. Ist das Unfallopfer alkoholisiert, dann wird durch das Gericht oft ein Mitverschulden des Unfallopfers ausgesprochen. Ist der Unfallverursacher alkoholisiert, dann bewirkt dies fast immer ein grobes Verschulden. Der Unfallverursacher haftet dann bei Sachschäden für den Neuwert der beschädigten Sachen und auch für einen Verdienstentgang des Unfallopfers.
Alkohol hat sohin eine direkte Auswirkung auf den Umfang und die Höhe der geltend zumachenden Ansprüche.
Wer aufgrund des Alkoholeinflusses beim Skifahren beeinträchtigt ist, begeht die Straftat der Gefährdung der körperlichen Sicherheit – selbst dann, wenn niemand verletzt wurde. Wer aufgrund des Alkoholeinflusses andere verletzt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung, welche aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung höher bestraft wird.
Skifahren unter Drogeneinfluss
Für Skifahren unter Drogeneinfluss gilt dasselbe wie für das Skifahren unter Alkoholeinfluss.
Fehlerhafte Skiausrüstung
Ein Fehler in der Skiausrüstung kann zu Unfällen und Verletzungen führen. Dabei sind mehrere Konstellationen denkbar:
- Eigene Fehler
- Fehler eines Skiverkäufers
- Fehler einer Fachwerkstätte
- Fehler eines Skivermieters
- Fehler des Skiherstellers
Eigene Fehler
Der Oberste Gerichtshof (OGH) leitete in seiner Entscheidung 3 Ob 38/97b aus dem Rücksichtnahmegebot der FIS-Regel Nr 1 ab, dass es zu den Verhaltenspflichten eines alpinen Skifahrers gehöre, die Bindungseinstellung durch einen Fachmann vornehmen zu veranlassen.
Wer die Skiausrüstung selbst wartet, nimmt damit ein großes Risiko auf sich. Wurde z. B. die Skibindung selbst eingestellt und kommt es dann während gerader Fahrt durch das Auslösen der Bindung zu einem Sturz, dann gilt eine selbst verschuldete Fehleinstellung als Sturzursache, sofern es dem Gestürzten nicht gelingt, eine andere Ursache nachzuweisen.
Fremde Fehler
Skiverkäufer, Skiwerkstätten, Skivermieter, Importeure und Skihersteller haften als Fachunternehmen für fehlerhafte Ausrüstung oder fehlerhafte Einstellungen.
Dass fehlerhafte Skiausrüstung schuld am Unfall war, muss der Kläger und somit in der Regel das Unfallsopfer beweisen, wobei der sogenannte “Anscheinsbeweis” genügt. Der Anscheinsbeweis erlaubt, aufgrund von Erfahrungssätzen und Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Beispielsweise schloss der OGH in der Entscheidung 3 Ob 38/97b aus der Tatsache des Auslösens der Bindung während einer geraden Abfahrt vor dem Sturz, dass die Einstellung fehlerhaft gewesen sein muss. Es ist dann Sache desjenigen, der die Bindung eingestellt hat, zu beweisen, dass ein anderes Ereignis mindestens genauso ursächlich für den Sturz war.
Mangelhafte Liftanlagen
Durch den Kauf einer Liftkarte kommt ein Vertrag zwischen dem Seilbahnunternehmer und dem Fahrgast zustande. Der Seilbahnunternehmer haftet dem Fahrgast, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist, aus dem Beförderungsvertrag. Dadurch kommen für den Fahrgast besonders günstigen Haftungsregelungen zur Anwendung.
Hauptpflicht des Beförderungsvertrages ist die Beförderung des Fahrgastes mit der Seilbahn. Zusätzlich besteht die vertragliche Nebenverpflichtung, das körperliche Wohl der Fahrgäste nicht zu beeinträchtigen.
Zusätzlich ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Seilbahnunternehmers aufgrund der Vorschriften des EKHGs (Betriebsgefahr) möglich, welche für den Fahrgast ebenfalls vorteilhaft ist.
Der Seilbahnunternehmer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass sich sowohl die Beförderungsanlage selbst als auch die Ein- und Ausstiegsstellen in einem für die Beförderung der Fahrgäste sicheren und gefahrlosen Zustand befinden.
Zusätzlich trifft das Seilbahnunternehmen die Verantwortung dafür, dass sich die gewidmeten Skipisten und Skirouten in einem gesicherten Zustand befinden und dass ein geordneter Rettungsdienst eingerichtet ist.
Mangelhafte Sicherung des Skiraums
Je nach Art der Abfahrt ist zwischen dem organisierten Skiraum als Gesamtheit der Skipisten, Skirouten und Sonderflächen sowie dem freien Skiraum als Gelände außerhalb des organisierten Skiraums zu unterscheiden.
Der Seilbahnunternehmer hat für den von ihm organisierten Skiraum die Verantwortung betreffend Markierung, Breite, Präparierung, Kontrolle und Schutz vor alpiner bzw. Lawinengefahr zu übernehmen. Den organisierten Skiraum erkennt man in der Regel an dessen Markierung, welche zwingend vorzunehmen ist, sowie an der Sicherung vor Gefahren (insbesondere Absturz-, Kollisions- und Lawinengefahr) sowie der Präparierung der Piste.
Die Pflicht zur Pistensicherung ergibt sich aus dem Beförderungsvertrag, sodass der Seilbahnunternehmer dem Pistenbenützer bei Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte grundsätzlich für den sicheren und gefahrlosen Zustand des organisierten Skiraums bei jeglichem Verschulden zu haften hat.
Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine völlige Verkehrssicherheit auf Skipisten nicht erreichbar ist. An die den Seilbahnunternehmer treffenden Verpflichtungen dürfen daher keine überspitzten Anforderungen gestellt werden.
Die Verkehrssicherungspflicht des Seilbahnunternehmers reicht grundsätzlich nur bis zum Pistenrand, welche entweder durch natürliche Gegebenheiten bestimmt ist oder auch vom Seilbahnunternehmer künstlich durch Randmarkierungen erkennbar gemacht werden kann. Nach allgemeiner Ansicht umfasst die Pistensicherungspflicht jedoch zusätzlich außergewöhnliche Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahbereich der Piste (ca. 2 Meter).
Der konkrete Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Konkret ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen dem Seilbahnunternehmer zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.
Pistenbenützern, welche über keine gültige Liftkarte verfügen (beispielsweise Tourengeher), haftet der Halter einer gewidmeten Piste für den Zustand des Weges nach § 1319 a ABGB, wobei die Haftung hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Für den sogenannten freien Skiraum bestehen hingegen keine Verkehrssicherungspflichten des Seilbahnunternehmers; hier wird lediglich im Rahmen des Ingerenz-Prinzips für geschaffene atypische Gefahren gehaftet.
Mangelhafte Sonderflächen
Zu den Sonderflächen zählen insbesondere Fun-Parks und ähnliche Einrichtungen sowie Trainings- und Rennstrecken. Soweit diese Sonderflächen vom Seilbahnunternehmen betrieben werden, zählen Sie zum organisierten Skiraum.
Der Anlagenbetreiber muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten jedenfalls einen verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand der Anlage erhalten und die Benutzer vor erkennbaren Gefahren schützen. Zudem ist eine räumliche Abgrenzung des Fun-Parks von der allgemeinen Piste gefordert.
Aufgrund der steigenden Anzahl von Unfällen in Fun-Parks mit teilweise schweren Verletzungen hat die FIS einen „Code of Conduct for Snow Parks“ erlassen, welcher als Ergänzung zu den allseits bekannten FIS-Regeln für den Skilauf gedacht ist.
Fehlerhafter Skikurs
Zwischen dem Gast und dem Skischulinhaber wird ein Skilehrervertrag abgeschlossen, wobei der Skischulinhaber den Gast gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum in die Kenntnisse und Fertigkeiten des alpinen Skilaufs unterweist. Ein bestimmter Ausbildungserfolg wird hierbei in der Regel nicht geschuldet. Als Nebenverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis ergibt sich die Verpflichtung zur Wahrung der körperlichen Sicherheit des Gastes. Eine Besonderheit des Vertragsverhältnisses ist das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Skilehrer und Gast.
Der Skischulinhaber haftet dem Gast für Schäden aus Unfällen während des Kurses bei eigenem Verschulden oder bei Verschulden seiner Skilehrer aus Vertrag. Der Skilehrer selbst ist Erfüllungsgehilfe des Skischulinhabers und haftet dem Gast nur deliktisch.
Ein Haftungsausschluss durch die Skischule für Personenschäden wie Körperverletzungen ist nicht möglich. Für Sachschäden wie ramponierte Skianzüge kann die Skischule die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, sofern dies vertraglich z.B. in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.
Teilnehmer an Skikursen haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Pistenbenützer. Insbesondere haben sie auch die allgemeinen Verhaltensregeln, vor allem die FIS-Regeln, einzuhalten. Trifft den Gast bei einem Unfall selbst ein Verschulden, ist in der Regel eine Haftungsteilung vorzunehmen.
Lawinen
Die Erkennbarkeit einer Lawinengefahr ist durch große Unsicherheitsfaktoren gekennzeichnet. Nach der Europäischen Lawinengefahrskala wird zwischen 5 Gefahrenstufen, je nach Auslösewahrscheinlichkeit, unterschieden.
Von den zuständigen Behörden werden in unregelmäßigen Abständen sowie bei Veränderung der Gefahrenlage Lawinenlageberichte veröffentlicht. Zudem können aus Daten von nahegelegenen Wetterstationen und Schneemessstationen Rückschlüsse betreffend eine etwaige bestehende Lawinengefahr gezogen werden.
Neben dem Seilbahnunternehmer, welche aufgrund vertraglicher Nebenverpflichtungen für das körperliche Wohl der Pistenbenützer verantwortlich ist, sind insbesondere die Gemeinden zur Lawinengefahrvorbeugung verpflichtet. Die Mitglieder der Lawinenkommissionen beraten hingegen in der Regel rein ehrenamtlich und würden daher nur bei Wissentlichkeit haften.
Passiert im organisierten Skiraum ein Lawinenunglück, dann haftet der Seilbahnbetreiber bei schuldhaftem Verhalten. Dafür ist Voraussetzung, dass die Gefahr erkennbar war.
Pistengeräte, Motorschlitten
Der Einsatz von Pistengeräten und Motorschlitten ist auf betriebsnotwendige Fahrten beschränkt.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Skifahrer durch den Einsatz von Pistengeräten nicht mehr behindert oder gefährdet werden, als dies unbedingt notwendig ist, um eine ordentliche Pistenpflege zu gewährleisten. An unübersichtlichen Stellen sind Warnposten aufzustellen. Zudem sind am Pistengeräten selbst entsprechende Warnvorrichtungen (Blinklicht) anzubringen. Bei Rückwärtsfahrten oder an unübersichtlichen Stellen hat der Fahrer des Pistengerätes eine Hupe zu betätigen oder ein intermittierendes Pfeifsignal abzugeben.
An Motorschlitten ebenfalls geeignete Warnvorrichtungen (beispielsweise eingeschaltete Scheinwerfer oder ein an einer Stange befestigtes, hoch aufragendes Fähnchen) anzubringen.
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Zivilverfahren
Der Geschädigte hat seine privatrechtlichen Ansprüche (Schadenersatzansprüche, Schmerzengeldansprüche, Ansprüche aufgrund frustrierter Aufwendungen) vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Wird gegen den Unfallverursacher ein Strafverfahren eingeleitet, so können zivilrechtliche Ansprüche bereits in Form eines Privatbeteiligtenanspruchs bereits in einem allfälligem Strafverfahren geltend gemacht werden.
Strafverfahren
Wird der Unfallsgegner im Rahmen des Skiunfalls verletzt oder wird die Ausrüstung beschädigt, so kann dies für den Unfallverursacher strafrechtliche Konsequenzen haben:
- fahrlässige Körperverletzung
- Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- Sachbeschädigung
- fahrlässige Tötung
Auch unbeteiligte Dritte können im Fall von unterlassener Hilfeleistung oder beim Imstichlassen eines Verletzten strafrechtliche Folgen haben.
Zivilrechtliche Ansprüche können im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden.
Verwaltungs(straf)verfahren
Im Verwaltungsrecht finden sich zahlreiche Gesetze, deren Anwendungsbereich auch im Zusammenhang mit wintersportlicher Betätigung relevant ist. Gerade das „Freeriden“ oder das Befahren von „Waldwegen“ kann eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Die Übertretung von Verwaltungsgesetzen ist in den meisten Fällen mit einem Bußgeldbescheid durch die zuständigen Behörden verbunden. Wir beraten Sie gerne über Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide.