Alle Ansprüche bei einem Skiunfall
Die Skisaison 2024 / 25 ist in einigen Skigebieten schon voll angelaufen – andernorts steht der Start in wenigen Tagen bevor. Welche Ansprüche Ihnen im Fall eines Skiunfalls zustehen, das erfahren Sie hier von den Skirechtsexperten von Harlander & Partner.

Ansprüche nach einem Skiunfall
Bei einem Skiunfall oder einem Snowboardunfall in Österreich ist in fast allen Fällen österreichisches Recht anwendbar. Sämtliche Ansprüche aller beteiligten Personen sind daher nach österreichischem Recht zu prüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unfallverursacher und das Unfallopfer ihren Wohnsitz im selben ausländischen Staat haben.
Bei einem Skiunfall können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen für
- Schmerzen
- Sachschäden
- Bergungskosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Verdienstentgang
- Pauschalierte Unkosten
Die Haftung für diese Ansprüche trifft denjenigen, der den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Wer diese Ansprüche als Unfallopfer durchsetzen oder als Unfallverursacher abwehren will, muss von Anfang an alles richtig machen.
Bei Unfällen mit Körperverletzungen erfolgt immer eine Ermittlung des Unfallhergangs durch die Polizei. Dabei können selbst kleine Fehler bei der Aussage teure Folgen nach sich ziehen.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "Im Idealfall kontaktieren Sie uns noch vor der Einvernahme durch die Polizei - auch wenn Sie am Unfall kein Verschulden trifft."
Schmerzen
Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten sowohl die durch den Skiunfall bereits entstandenen Schmerzen und Unlustgefühle als auch sämtliche erst in der Zukunft eintretenden Folge- und Spätschäden abgelten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch Tagessätze berechnet, wobei zwischen leichten, mittleren und schweren Schmerzen zu unterscheiden ist. Diese werden in den verschiedenen Gerichtssprengeln zum Teil in verschiedener Höhe zugesprochen.
Beispielhaft würde das Landesgericht Salzburg bei einer Körperverletzung, welche mit 3 Tagen starken Schmerzen, 8 Tagen mittleren Schmerzen sowie 21 Tagen leichten Schmerzen einhergeht, voraussichtlich ein Schmerzensgeld von ca. EUR 5.520,00 zusprechen.
Sachschäden
Die Sachschäden umfassen die Kosten für den Ersatz oder Reparatur von Sachen, welche durch den Skiunfall zerstört oder beschädigt wurden. Auch Sachschäden, wie eine durch den Skiunfall beschädigte Skiausrüstung, sind zu ersetzen.
Der Schadensersatzanspruch dient dazu, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Nachteile zu verschaffen. Wenn gebrauchte Sachen, wie z. B. eine alte Skiausrüstung, beschädigt werden, stellt sich die „Neu für Alt“-Problematik. Bei stark gebrauchten Sachen kann es daher sein, dass nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt wird.
Bergungskosten
Die Bergungskosten umfassen die Kosten der Bergung vom Unfallort. Ist also aufgrund eines Skiunfalls eine Bergung mittels Helikopter notwendig, dann kann der Verletzte diese Kosten ebenfalls beim Unfallverursacher einfordern.
ACHTUNG: Sofern die Bergungskosten von einer Versicherung ersetzt wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf die Versicherung über.
Heilungskosten
Die Heilungskosten umfassen die Kosten für Behandlungen, Medikamente, Heilbehelfe und Fahrten zu den Behandlungen.
ACHTUNG: Sofern die Leistungen vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger über.
Frustrierte Aufwendungen
Frustrierte Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die durch den Skiunfall zwar nicht selbst verursacht wurden, aber durch den Skiunfall aber nutzlos geworden sind. Dem Unfallopfer steht ein Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen zu.
Unter den Anspruch auf den Ersatz frustrierter Aufwendungen fallen unter anderem die Kosten des nicht mehr benötigten Hotelzimmers, Reisekosten eines nicht mehr konsumierbaren Urlaubs sowie Stornokosten.
Verdienstentgang
Der Verdienstentgang umfasst alle Schäden des Unfallopfers aufgrund einer Minderung oder eines Verlustes der Erwerbsfähigkeit.
Erleidet das Unfallopfer durch den Skiunfall einen Verdienstentgang, so hat der Unfallverursacher den Verdienstentgang zu ersetzen.
Der Verdienstentgang ist vom Unfallverursacher bereits im Fall leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte eine noch in der Zukunft liegende Chance verliert, deren Eintritt bereits weitestgehend sicher war.
Der Nichterhalt einer bereits bevorstehenden, aber zum Zeitpunkt des Skiunfalls noch nicht fixierten beruflichen Beförderung stellt einen entgangenen Gewinn dar, wenn das Unfallopfer aufgrund von Dauerschäden zur Ausübung des höher bezahlten Jobs nicht mehr in der Lage ist.
Der entgangene Gewinn ist vom Unfallverursacher im Fall eines groben Verschuldens zu ersetzen.
Pauschale Unkosten
Die Pauschalen Unkosten dienen zum Ersatz aller sonstigen Aufwendungen, welche dem Geschädigten durch den Skiunfall entstanden sind. Darunter sind insbesondere der eigene Zeitaufwand zur Abwicklung der Folgen zu verstehen. Beispiele dafür sind Aufwendungen zur Einvernahme bei der Polizei.
Unter dem Titel „Pauschale Unkosten“ werden im Regelfall bis zu € 200,00 zugesprochen, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um Klarheit über etwaige Ansprüche zu erhalten."