POE Pisten-Ordnungs-Entwurf
- POE Pisten-Ordnungs-Entwurf
- Inhalt des POE Pisten-Ordnungs-Entwurfs
- 1. Geltungsbereich
- 2. Skiausrüstung
- 3. Wahl der Abfahrtstrecke
- 4. Beobachtungs- und Wartepflicht des anfahrenden oder in die Piste einfahrenden Skifahrers
- 5. Kontrolliertes Fahren
- 6. Fahren auf Sicht
- 7. Notsturz
- 8. Vorrang des vorderen, langsameren Schifahrers
- 9. Sicherheitsabstand
- 10. Vorrang des geschleppten Skifahrers
- 11. Verweilen auf der Abfahrtsstrecke
- 12. Aufsteigende Skifahrer und Fußgänger
- 13. Beachtung der Zeichen
- 14. Pistenbenützung
- 15. Tiere auf Pisten
- 16. Verhalten bei Unfällen
- 17. Andere Skipistenbenützer
POE Pisten-Ordnungs-Entwurf
Der POE Pisten-Ordnungs-Entwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit stammt vom Österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit. Entgegen dem irreführenden Wortlaut im Punkt 1 handelt es sich bei diesen Verhaltensregeln um kein Gesetz. Die Gerichte ziehen jedoch bei Skiunfällen und Snowboardunfällen den POE-Entwurf genauso wie die FIS-Regeln als wichtigen Maßstab zur Beurteilung von Sorgfaltspflichten bei der Ausübung des alpinen Skisports heran.
Inhalt des POE Pisten-Ordnungs-Entwurfs
1. Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Skipisten. Als solche gelten Abfahrtsstrecken und Übungshänge, die allgemein und regelmäßig von zahlreichen Skifahrern benützt werden.
2. Skiausrüstung
Der Skifahrer hat sich so auszurüsten, dass er andere nicht mehr als gewöhnlich gefährdet.
3. Wahl der Abfahrtstrecke
Der Skifahrer muss bei der Wahl der Abfahrtsstrecke sein Können berücksichtigen.
4. Beobachtungs- und Wartepflicht des anfahrenden oder in die Piste einfahrenden Skifahrers
Den anfahrenden oder in eine Skipiste einfahrenden Skifahrer trifft gegenüber den abfahrenden Skifahrern die Beobachtungs- und Warteverpflichtung; er hat sich auch davon zu überzeugen, dass er ohne Gefährdung Nachkommender den Lauf beginnen oder fortstzen kann.
5. Kontrolliertes Fahren
Der Schifahrer hat so kontrolliert zu fahren, daß er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann; er hat insbesondere die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen.
6. Fahren auf Sicht
Der Skifahrer hat während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig genau zu
beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren.
7. Notsturz
Falls dem Skifahrer rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen nicht möglich ist, hat er sich hinzuwerfen, um einen drohenden Zusammenstoss mit einem anderen zu vermeiden oder die Wucht des Aufpralles zu verringern, wenn dies zumutbar und unter den gegebenen Verhältnissen zur Gefahrenminderung zweckmäßig erscheint.
8. Vorrang des vorderen, langsameren Schifahrers
Der hintere, schnellere Skifahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Skifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Skifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten, jedoch hat der die Piste querende Skiläufer auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Läufer Rücksicht zu nehmen.
9. Sicherheitsabstand
Der hintere Skifahrer hat gegenüber dem vorderen Skifahrer, der überholende oder vorbeifahrende Skifahrer gegenüber den vor ihm fahrenden oder stehenden Personen einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten.
10. Vorrang des geschleppten Skifahrers
Der vom Skilift geschleppte Skifahrer hat Vorrang gegenüber den die Lifttrasse querenden Personen.
11. Verweilen auf der Abfahrtsstrecke
Der Skifahrer darf an einer unübersichtlichen oder engen Stelle einer Skipiste nicht unnötig verweilen; dies gilt auch für den gestürzten Skifahrer.
12. Aufsteigende Skifahrer und Fußgänger
Aufsteigende Skifahrer und Fußgänger dürfen im allgemeinen nur den Rand einer Abfahrtstrecke
benützen.
13. Beachtung der Zeichen
Jedermann hat die Zeichen an den Skipisten zu beachten.
14. Pistenbenützung
Skipisten dürfen nur mit Skiern und solchen Wintersportgeräten benützt werden, die eine besondere Gefährdung anderer Benützer nicht herbeiführen.
15. Tiere auf Pisten
Niemand darf während des Skibetriebs Tiere auf der Abfahrtsstrecke frei herumlaufen lassen.
16. Verhalten bei Unfällen
Alle an einem Skiunfall beteiligten Personen haben anzuhalten, einander ihre Namen und Anschriften bekanntzugeben und den verletzten Personen die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten.
17. Andere Skipistenbenützer
Die für Skifahrer erlassenen Bestimmungen gelten auch für die Benützer
anderer Wintersportgeräte auf Skipisten.