Überlassung an Zahlungs statt

Das Gericht ordnet die Überlassung an Zahlungs statt an, wenn bestimmte Gläubiger auf Antrag die vorhandenen Vermögenswerte einer überschuldeten Verlassenschaft erhalten, um ihre Forderungen anteilig zu tilgen. Die Verteilung erfolgt anstelle einer Geldzahlung, wodurch die Schulden in dem überlassenen Umfang als beglichen gelten.

Bei der Überlassung an Zahlungs statt erhalten Gläubiger eines überschuldeten Nachlasses Vermögenswerte aus dem Nachlass statt Geld und tilgen so anteilig ihre Forderungen.

Ist der Nachlass überschuldet, stellt sich häufig die Frage, wie man gerichtliche Verfahren, zusätzliche Kosten und lange Abwicklungszeiten vermeiden kann. Eine bewährte Lösung bietet die Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG.

Dabei werden die noch vorhandenen Aktiva des Nachlasses an die Gläubiger anstelle einer Geldzahlung überlassen. Die Forderungen erlöschen in Höhe des erhaltenen Werts. Das Verfahren ersetzt eine Verlassenschaftsinsolvenz und bietet für alle Beteiligten Vorteile.

Voraussetzungen

Das Gericht kann nur dann eine Überlassung an Zahlungs statt anordnen, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Befugte

Ein Antragsrecht steht zu:

Ein bloßer Gläubigerantrag (z. B. durch Forderungsanmeldung) gilt bereits als Antrag auf Überlassung, ausgenommen bei Liegenschaften, da hier zusätzliche rechtliche und steuerliche Aspekte (z. B. Grunderwerbsteuer) zu berücksichtigen sind.

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Überlassung an Zahlungs statt beginnt mit der Bewertung der Aktiva im Rahmen der Todesfallaufnahme. Anschließend prüft der Gerichtskommissär, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Wenn dies zutrifft, können berechtigte Personen, insbesondere Erben oder Gläubiger, den Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt beim zuständigen Gericht stellen.

Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen und entscheidet, ob die Überlassung zulässig ist. Abhängig vom Wert der Verlassenschaftsaktiva erfolgt die Verständigung der Beteiligten in unterschiedlichem Umfang:

Im Anschluss ergeht ein gerichtlicher Beschluss, mit dem die Verlassenschaftsaktiva an Zahlungs statt überlassen werden. Danach erfolgt die Verteilung der Vermögenswerte, wobei zunächst die Massekosten gedeckt und anschließend die Gläubiger im Verhältnis ihrer unbestrittenen Forderungen befriedigt werden.

Verteilung der Verlassenschaftsaktiva

Die Verteilung erfolgt in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge:

  1. Massekosten (z. B. Gerichtskommissärsgebühren, Bestattungskosten, Mietzins)
  2. Kosten eines allfälligen Sachwalters des Verstorbenen
  3. Quoten mäßige Tilgung unbestrittener, durch Urkunden belegter Forderungen

Hinweis: Die Aktiva müssen noch vorhanden und rechtlich verwertbar sein. Gegenstände mit Aussonderungsrechten (z. B. Eigentum Dritter) bleiben unberücksichtigt.

Inhalt des gerichtlichen Überlassungsbeschlusse

Das Gericht muss die Überlassung detailliert anordnen. Der Beschluss enthält zwingend:

Vorteile gegenüber der Verlassenschaftsinsolvenz

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Überlassung an Zahlungs statt bietet in vielen Fällen einen pragmatischen Weg aus der Überschuldung. Wer rasch handelt, vermeidet langwierige Insolvenzverfahren.“

Was ist bei Liegenschaften zu beachten?

Werden Grundstücke oder Häuser an Zahlungs statt überlassen, müssen Beteiligte zusätzliche Formalitäten beachten:

Nachträglich aufgefundenes Vermögen

Taucht nach der Überlassung weiteres Vermögen auf, muss das Gericht den Gesamtwert neu bewerten. Dadurch kann eine höhere Wertgrenze überschritten werden, wodurch eine nachträgliche Gläubigereinberufung erforderlich wird.

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Häufig gestellte Fragen – FAQ