Überlassung an Zahlungs statt
Überlassung an Zahlungs statt
Das Gericht ordnet die Überlassung an Zahlungs statt an, wenn bestimmte Gläubiger auf Antrag die vorhandenen Vermögenswerte einer überschuldeten Verlassenschaft erhalten, um ihre Forderungen anteilig zu tilgen. Die Verteilung erfolgt anstelle einer Geldzahlung, wodurch die Schulden in dem überlassenen Umfang als beglichen gelten.
Bei der Überlassung an Zahlungs statt erhalten Gläubiger eines überschuldeten Nachlasses Vermögenswerte aus dem Nachlass statt Geld und tilgen so anteilig ihre Forderungen.
Ist der Nachlass überschuldet, stellt sich häufig die Frage, wie man gerichtliche Verfahren, zusätzliche Kosten und lange Abwicklungszeiten vermeiden kann. Eine bewährte Lösung bietet die Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG.
Dabei werden die noch vorhandenen Aktiva des Nachlasses an die Gläubiger anstelle einer Geldzahlung überlassen. Die Forderungen erlöschen in Höhe des erhaltenen Werts. Das Verfahren ersetzt eine Verlassenschaftsinsolvenz und bietet für alle Beteiligten Vorteile.
Voraussetzungen
Das Gericht kann nur dann eine Überlassung an Zahlungs statt anordnen, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Österreichisches Erbrecht ist auf den Todesfall anwendbar.
- Die Verlassenschaft ist überschuldet (Passiva übersteigen Aktiva).
- Kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren wurde eröffnet.
- Keine unbedingte Erbantrittserklärung wurde abgegeben.
- Kein Antrag auf Aneignung durch den Bund liegt vor.
- Ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt wurde gestellt.
Befugte
Ein Antragsrecht steht zu:
- allen potenziellen gesetzlichen und testamentarischen Erben (einschließlich Not-, Ersatz- und Nacherben),
- den Verlassenschaftsgläubigern selbst.
Ein bloßer Gläubigerantrag (z. B. durch Forderungsanmeldung) gilt bereits als Antrag auf Überlassung, ausgenommen bei Liegenschaften, da hier zusätzliche rechtliche und steuerliche Aspekte (z. B. Grunderwerbsteuer) zu berücksichtigen sind.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Überlassung an Zahlungs statt beginnt mit der Bewertung der Aktiva im Rahmen der Todesfallaufnahme. Anschließend prüft der Gerichtskommissär, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Wenn dies zutrifft, können berechtigte Personen, insbesondere Erben oder Gläubiger, den Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt beim zuständigen Gericht stellen.
Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen und entscheidet, ob die Überlassung zulässig ist. Abhängig vom Wert der Verlassenschaftsaktiva erfolgt die Verständigung der Beteiligten in unterschiedlichem Umfang:
- Liegt der Gesamtwert unter € 5.000, findet keine Verständigung und keine Gläubigereinberufung statt.
- Bei einem Wert zwischen € 5.000 und € 25.000 werden nur jene Erben und Gläubiger verständigt, die bereits aktenkundig sind. Eine Gläubigereinberufung entfällt.
- Überschreitet der Wert € 25.000, ist das Gericht verpflichtet, sämtliche bekannten Beteiligten zu verständigen und eine Gläubigereinberufung durchzuführen.
Im Anschluss ergeht ein gerichtlicher Beschluss, mit dem die Verlassenschaftsaktiva an Zahlungs statt überlassen werden. Danach erfolgt die Verteilung der Vermögenswerte, wobei zunächst die Massekosten gedeckt und anschließend die Gläubiger im Verhältnis ihrer unbestrittenen Forderungen befriedigt werden.
Verteilung der Verlassenschaftsaktiva
Die Verteilung erfolgt in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge:
- Massekosten (z. B. Gerichtskommissärsgebühren, Bestattungskosten, Mietzins)
- Kosten eines allfälligen Sachwalters des Verstorbenen
- Quoten mäßige Tilgung unbestrittener, durch Urkunden belegter Forderungen
Hinweis: Die Aktiva müssen noch vorhanden und rechtlich verwertbar sein. Gegenstände mit Aussonderungsrechten (z. B. Eigentum Dritter) bleiben unberücksichtigt.
Inhalt des gerichtlichen Überlassungsbeschlusse
Das Gericht muss die Überlassung detailliert anordnen. Der Beschluss enthält zwingend:
- das konkrete Überlassungsobjekt (inkl. Rechtslage und Verwertbarkeit),
- Vor- und Familiennamen sowie die Adresse der Empfänger,
- genaue Angabe, welche Forderungen damit getilgt werden,
- ggf. Angaben zur bücherlichen Durchführung, z. B. bei Liegenschaften.
Vorteile gegenüber der Verlassenschaftsinsolvenz
- Keine zusätzlichen Kosten wie bei einem Insolvenzverfahren
- Keine Prozesssperre. Gläubiger können auch nach der Überlassung klagen
- Schnellere Abwicklung
- Individuelle Gläubigerbefriedigung je nach Wertlage und Forderungssicherheit
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Überlassung an Zahlungs statt bietet in vielen Fällen einen pragmatischen Weg aus der Überschuldung. Wer rasch handelt, vermeidet langwierige Insolvenzverfahren.“
Was ist bei Liegenschaften zu beachten?
Werden Grundstücke oder Häuser an Zahlungs statt überlassen, müssen Beteiligte zusätzliche Formalitäten beachten:
- Grunderwerbssteuerpflicht
- Bücherliche Durchführung (Eintragung im Grundbuch)
- Empfehlung: Liquiditätsreserven für Nebenkosten vorsehen
Nachträglich aufgefundenes Vermögen
Taucht nach der Überlassung weiteres Vermögen auf, muss das Gericht den Gesamtwert neu bewerten. Dadurch kann eine höhere Wertgrenze überschritten werden, wodurch eine nachträgliche Gläubigereinberufung erforderlich wird.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Unsere Kanzlei begleitet Sie durch das gesamte Verfahren:
- Prüfung der Überschuldungslage
- Beratung zum Antrag und strategische Vorgehensweise
- Absicherung bei Liegenschaftsüberlassung
- Kommunikation mit dem Gerichtskommissär
- Vermeidung von Verzögerungen und Rechtsverlusten