Begriff der Herabsetzung eines Unternehmens nach § 7 UWG

Unwahre oder nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen im Wettbewerb sind nach § 7 UWG unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Ruf oder die wirtschaftliche Stellung eines Unternehmens zu beeinträchtigen. Die Vorschrift schützt Unternehmen davor, dass Mitbewerber oder sonstige Marktteilnehmer durch solche Aussagen gezielt Einfluss auf deren Marktstellung nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, sondern ob die Äußerung objektiv geeignet ist, eine Schädigung herbeizuführen. Erfasst werden Aussagen über das Unternehmen selbst, über dessen Leitung sowie über die angebotenen Waren oder Leistungen. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, wie ein durchschnittlicher, unbefangener Empfänger die Aussage versteht. Selbst scheinbar subjektive Einschätzungen können als Tatsachen gelten, wenn sie einen überprüfbaren Kern enthalten.

§ 7 UWG untersagt es, im Wettbewerb nicht beweisbar wahre Tatsachen über ein Unternehmen zu äußern, wenn diese geeignet sind, dessen Ruf oder wirtschaftliche Stellung zu beeinträchtigen.

Schutz vor rufschädigenden Aussagen im Wettbewerb: Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach § 7 UWG einfach erklärt.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Meinungen sind erlaubt. Problematisch wird es dort, wo eine Bewertung als Tatsache verstanden werden kann. “
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Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 UWG

Damit ein Anspruch nach § 7 UWG besteht, müssen mehrere Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Kumulativ bedeutet, dass alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen.

Die Bestimmung schützt Unternehmen vor geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen, die im Wettbewerb über sie, ihre Produkte oder ihre Unternehmensleitung verbreitet werden. Dabei handelt es sich um einen speziellen lauterkeitsrechtlichen Schutz gegen Anschwärzungen und Kreditschädigungen im Wettbewerb.

Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs

Eine Aussage fällt nur dann unter § 7 UWG, wenn sie zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Dieses Merkmal bildet den zentralen Ausgangspunkt der Prüfung und setzt sich aus zwei Voraussetzungen zusammen: dem Wettbewerbsverhältnis und der Wettbewerbsabsicht.

Ein Handeln im Wettbewerb liegt nur vor, wenn beide Elemente erfüllt sind. Der Äußernde muss mit seiner Aussage das Ziel verfolgen, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und gleichzeitig die Marktstellung eines anderen Unternehmens zu beeinträchtigen.

Wettbewerbsverhältnis

Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwei Unternehmen um dieselben Kunden oder Märkte konkurrieren. In diesem Fall beeinflusst jede Maßnahme des einen Unternehmens automatisch die Chancen des anderen. Der Vorteil des einen Unternehmens kann zu einem Nachteil des anderen Unternehmens führen.

Dies ist der Fall, wenn Unternehmen um dieselben Kunden, Aufträge oder Marktanteile konkurrieren. Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber auch dann bestehen, wenn die Beteiligten nicht auf demselben Markt tätig sind. Man spricht von einem ad hoc Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend ist, ob die Aussage geeignet ist, den Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern und die Marktstellung eines anderen Unternehmens zu beeinträchtigen.

Wettbewerbsabsicht

Neben dem Wettbewerbsverhältnis verlangt § 7 UWG eine Wettbewerbsabsicht. Die handelnde Person muss den Zweck verfolgen, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und Vorteile zu erzielen.

In der Praxis wird die Wettbewerbsabsicht häufig vermutet, insbesondere bei abfälligen Aussagen über Mitbewerber. Wer einen Konkurrenten öffentlich kritisiert, verfolgt meist zumindest auch wirtschaftliche Interessen. Ob eine Wettbewerbsabsicht vorliegt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind Inhalt, Anlass und Adressatenkreis der Äußerung.

Fehlt die Wettbewerbsabsicht vollständig, etwa bei rein sachlicher Information ohne wirtschaftliches Ziel, kann man sich als Betroffener nicht auf diese Norm stützen.

Geschützte Bezugspunkte der Herabsetzung

§ 7 UWG schützt nicht nur Unternehmen als solche. Die Bestimmung erfasst auch Aussagen über Personen und Leistungen, die eng mit dem Unternehmen verbunden sind. Eine Herabsetzung kann daher unterschiedliche Bezugspunkte haben.

Unternehmen, Inhaber, Unternehmensleiter

Geschützt ist zunächst das Unternehmen selbst. Darunter fällt jede selbstständig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn Aussagen geeignet sind, das Vertrauen in die Seriosität, Leistungsfähigkeit oder wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens zu beeinträchtigen.

Der Inhaber ist die Person, der das Unternehmen wirtschaftlich zugeordnet wird. Bei Einzelunternehmen ist dies der Unternehmer selbst. Bei Gesellschaften kommen Personen in Betracht, die das Unternehmen maßgeblich beherrschen oder prägen.

Unternehmensleiter sind die Personen, die das Unternehmen führen und nach außen vertreten. Dazu zählen bei einer GmbH die Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder.

Waren und Dienstleistungen

Waren sind die von einem Unternehmen hergestellten, angebotenen oder vertriebenen Produkte. Darunter fallen sämtliche körperlichen Gegenstände, die für den Verkauf oder die sonstige Vermarktung bestimmt sind.

Dienstleistungen sind Leistungen, die ein Unternehmen für seine Kunden erbringt. Im Mittelpunkt steht nicht die Lieferung eines Produkts, sondern eine Tätigkeit oder ein Arbeitserfolg. Dazu zählen etwa Beratungsleistungen, Handwerksarbeiten, Transportleistungen oder sonstige berufliche Leistungen.

Tatsachenbehauptung

§ 7 UWG erfasst nur Tatsachenbehauptungen, nicht bloße Meinungen.

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn eine Aussage einen überprüfbaren Inhalt hat und sich als wahr oder falsch feststellen lässt. Entscheidend ist der objektive Gehalt der Aussage, nicht die gewählte Formulierung. Maßgeblich ist nicht, wie die Aussage formuliert wird, sondern wie sie von den angesprochenen Personen verstanden wird.

Eine Tatsachenbehauptung kann ausdrücklich oder indirekt erfolgen. Auch Verdachtsäußerungen, Andeutungen oder Fragen können unter § 7 UWG fallen, wenn sie beim Empfänger den Eindruck einer überprüfbaren Tatsache vermitteln.

Objektive Nachprüfbarkeit

Nur objektiv überprüfbare Aussagen fallen unter den Begriff der Tatsache. Eine Aussage muss sich also anhand von Beweisen, Daten oder konkreten Umständen überprüfen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überprüfung einfach oder schwierig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überprüfung einfach oder aufwendig ist. Entscheidend ist allein, dass eine Feststellung von wahr oder falsch möglich ist.

Beispiele für überprüfbare Aussagen sind:

Abgrenzung zum Werturteil

Von der Tatsachenbehauptung zu unterscheiden ist das Werturteil. Ein Werturteil gibt eine persönliche Meinung, Einschätzung oder Bewertung wieder. Seine Richtigkeit kann nicht objektiv bewiesen werden.

Allerdings verschwimmen die Grenzen oft. Viele Aussagen enthalten sowohl subjektive Elemente als auch überprüfbare Inhalte. In solchen Fällen kommt es darauf an, welcher Teil überwiegt.

Beispiele für Werturteile sind:

In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Viele Aussagen enthalten sowohl Tatsachenelemente als auch Wertungen. Entscheidend ist dann der Gesamteindruck der Aussage. Enthält die Äußerung einen überprüfbaren Tatsachenkern, kann sie trotz wertender Formulierung als Tatsachenbehauptung eingestuft werden.

Behauptung oder Verbreiten

Sowohl das Behaupten als auch das Verbreiten von Tatsachen sind von § 7 UWG erfasst. Beide Varianten führen dazu, dass eine rufschädigende Information in den Verkehr gelangt.

Von einer Behauptung spricht man, wenn jemand eine Tatsache als eigene Aussage aufstellt oder vertritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person die Information selbst überprüft hat oder lediglich übernimmt.

Eine Verbreitung liegt vor, wenn eine fremde Tatsachenbehauptung an andere Personen weitergegeben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Verbreitende mit dem Inhalt der Aussage identifiziert oder ausdrücklich darauf hinweist, dass die Information von einer anderen Person stammt. Auch das bloße Weitererzählen oder Zitieren reicht bereits aus, um eine Haftung auszulösen.

Typische Fälle sind die Weitergabe negativer Aussagen über Mitbewerber gegenüber Kunden, Geschäftspartnern oder sonstigen Marktteilnehmern.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Entscheidend bleibt, dass die Information nach außen gelangt und geeignet ist, das betroffene Unternehmen zu beeinträchtigen.“
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Eignung zur Schädigung

Nicht jede kritische Aussage ist verboten, sondern nur solche mit Schädigungspotenzial. Die Behauptung muss geeignet sein, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen.

Ein tatsächlicher Schaden ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, dass die Aussage objektiv dazu geeignet ist, bei Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Marktteilnehmern eine nachteilige Vorstellung über das Unternehmen, dessen Produkte oder dessen wirtschaftliche Verlässlichkeit hervorzurufen.

Eine Schädigungseignung liegt vor, wenn die Aussage Zweifel an der Qualität von Waren oder Dienstleistungen weckt, das Vertrauen in die Seriosität des Unternehmens beeinträchtigt oder dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infrage stellt.

Ob eine Aussage schädigend wirkt, beurteilt sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers. Maßgeblich ist daher nicht, was der Äußernde ausdrücken wollte, sondern wie die Aussage im konkreten Zusammenhang verstanden wird.

Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung

§ 7 UWG erfasst nur Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit nicht nachgewiesen werden kann. Derjenige, der die Aussage aufstellt oder verbreitet, muss daher beweisen können, dass die behaupteten Tatsachen zutreffen.

Wer eine geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung aufstellt oder verbreitet, muss deren Wahrheit beweisen können. Dies wird als Wahrheitsbeweis bezeichnet. Gelingt dieser Nachweis, liegt kein Verstoß vor. Für den Wahrheitsbeweis genügt es, wenn der wesentliche Inhalt der Aussage zutrifft. Kleinere Ungenauigkeiten oder nebensächliche Abweichungen sind unschädlich, solange der Kern der Behauptung richtig ist.

Kann die Wahrheit einer Aussage nicht nachgewiesen werden, trägt der Äußernde das Risiko. Die Behauptung gilt dann als nicht erweislich wahr und es liegt ein Verstoß nach § 7 UWG vor.

Derjenige, der die Aussage aufstellt oder verbreitet, muss die Wahrheit dieser Aussage beweisen. Der Äußernde trägt somit die Beweislastpflicht. Eine Ausnahme gilt in § 7 Abs. 2 UWG. In diesen Fällen muss der Betroffene nachweisen, dass die behaupteten Tatsachen nicht zutreffen.

Sonderfall vertrauliche Mitteilungen nach § 7 Abs. 2 UWG

In bestimmten Situationen erkennt die Rechtsordnung an, dass ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Informationen bestehen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitteilung nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird oder der Aufklärung möglicher Missstände dient.

Besondere Bedeutung haben dabei vertrauliche Mitteilungen sowie Mitteilungen an zuständige Behörden. Für diese Fälle sieht das Gesetz teilweise abweichende Voraussetzungen und Beweisregeln vor.

Vertrauliche Mitteilungen

Nicht jede herabsetzende Aussage wird gleich streng behandelt. § 7 UWG kennt mit der vertraulichen Mitteilung einen Sonderfall, bei dem abweichende Regeln gelten.

Eine vertrauliche Mitteilung liegt vor, wenn Informationen nur an einen bestimmten Personenkreis weitergegeben und nach den Umständen erwartet werden darf, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden.

Die Vertraulichkeit ergibt sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung, den Umständen des Einzelfalls oder den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist, ob der Mitteilende berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Information nicht an Außenstehende weitergegeben wird.

Der Gesetzgeber berücksichtigt hier, dass Unternehmen in bestimmten Situationen auf einen offenen und zugleich geschützten Informationsaustausch angewiesen sind. Deshalb gelten erleichterte Voraussetzungen im Vergleich zu öffentlichen Aussagen.

Nicht ausreichend ist hingegen ein bloß persönliches Verhältnis. Allein eine Bekanntschaft oder Freundschaft begründet noch keine rechtliche Vertraulichkeit. Entscheidend bleibt, ob der Mitteilende vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die Information vertraulich behandelt wird.

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„Vertrauliche Mitteilungen sollen einen sachlichen Informationsaustausch ermöglichen, ohne den Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Behauptungen aufzugeben.“

Berechtigtes Interesse

Neben der Vertraulichkeit wird ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Empfängers an der Information verlangt.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Mitteilung einem nachvollziehbaren und schutzwürdigen Zweck dient. Dies ist der Fall, wenn Geschäftspartner vor möglichen Risiken gewarnt werden sollen, Informationen für eine wirtschaftliche Entscheidung benötigt werden oder ein möglicher Missstand aufgezeigt wird.

Nicht ausreichend sind reine Neugier, persönliche Motive oder die Absicht, einem Unternehmen zu schaden. Die Mitteilung muss einem sachlichen und nachvollziehbaren Zweck dienen.

Beweislast nach § 7 Abs. 2 UWG

Für vertrauliche Mitteilungen gelten besondere Beweisregeln.

Bei gewöhnlichen Aussagen nach § 7 Abs. 1 UWG muss grundsätzlich derjenige die Wahrheit seiner Behauptung beweisen, der sie aufstellt oder verbreitet. Kann dieser Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden, trägt der Äußernde die rechtlichen Folgen.

Bei vertraulichen Mitteilungen ist die Situation anders. Wer gegen eine vertrauliche Mitteilung vorgeht, muss grundsätzlich selbst nachweisen, dass die behaupteten Tatsachen unwahr sind.

Für einen Schadenersatzanspruch reicht die bloße Unwahrheit der Aussage zudem nicht aus. Der Betroffene muss zusätzlich nachweisen, dass der Mitteilende die Unrichtigkeit der Behauptung kannte oder zumindest hätte erkennen müssen.

Verdachtsmeldungen an Behörden

Eine besondere Stellung nehmen Verdachtsmeldungen an Behörden ein. Gemeint sind Fälle, in denen eine Person oder ein Unternehmen den Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens an eine zuständige Behörde meldet.

Solche Mitteilungen können für das betroffene Unternehmen zwar nachteilig sein, dennoch sollen Personen nicht davon abgehalten werden, mögliche Missstände oder Rechtsverstöße den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Wer einen Verdacht in gutem Glauben an eine zuständige Behörde meldet, muss nicht befürchten, allein deshalb wegen einer später als unzutreffend erkannten Behauptung belangt zu werden. Der Schutz endet jedoch dort, wo bewusst falsche Angaben gemacht werden. Wer einen Vorwurf erhebt, obwohl er weiß, dass dieser nicht zutrifft, kann sich nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen.

Der besondere Schutz gilt nur für die Mitteilung an die zuständige Behörde. Werden dieselben Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreitet, etwa gegenüber Kunden, Geschäftspartnern, in sozialen Medien oder gegenüber Journalisten, gelten wieder die allgemeinen Regeln des § 7 UWG.

Entscheidend ist daher, dass die Mitteilung ausschließlich dem Zweck dient, einen möglichen Missstand von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.

Grundrechtliche Grenzen des § 7 UWG

Der Schutz vor geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen darf nicht dazu führen, dass jede kritische Äußerung über Unternehmen verboten wird. Bei der Anwendung des § 7 UWG müssen daher auch die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte berücksichtigt werden.

Im Mittelpunkt steht das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Unternehmensrufs und der Freiheit, Informationen und Meinungen zu äußern. Die Gerichte haben in jedem Einzelfall abzuwägen, welches Interesse überwiegt.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit schützt das Recht, Ansichten, Kritik und Bewertungen frei zu äußern. Sie erlaubt auch scharfe und kritische Aussagen über Unternehmen und deren Leistungen.

Der Schutz endet jedoch dort, wo unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Solche Aussagen können nicht mit der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden.

Medienfreiheit

Die Medienfreiheit schützt die Berichterstattung über wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen. Journalisten dürfen über Unternehmen berichten und Missstände aufzeigen.

Auch die Medienfreiheit berechtigt nicht zur Verbreitung unwahrer Tatsachen. Unternehmen müssen Kritik hinnehmen, nicht aber falsche Behauptungen über ihre Tätigkeit, Produkte oder Verantwortlichen.

Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit kann bei satirischen Beiträgen, Karikaturen oder künstlerischen Darstellungen von Bedeutung sein. Auch hier gilt, dass die Freiheit der Kunst keine Rechtfertigung für unwahre, geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen bietet.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 7 UWG

Das Gesetz stellt dem betroffenen Unternehmen mehrere Ansprüche zur Verfügung, um die Auswirkungen einer geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung zu beseitigen und weitere Beeinträchtigungen zu verhindern.

Zu den Rechtsfolgen zählen:

Handelt es sich um eine vertrauliche Mitteilung kann ein Schadenersatzanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Behauptung kannte oder zumindest hätte erkennen müssen.

Diese Unterschiede zeigen, dass das Gesetz zwischen öffentlichen und vertraulichen Aussagen bewusst differenziert. Während öffentliche Herabsetzungen streng sanktioniert werden, berücksichtigt das Recht bei vertraulichen Mitteilungen stärker das berechtigte Interesse am Informationsaustausch.

Durchsetzung der Ansprüche

Betroffene Unternehmen müssen ihre Ansprüche aktiv durchsetzen. Das Gesetz stellt zwar klare Rechte zur Verfügung, doch ohne eigenes Handeln bleibt eine unzulässige Aussage oft bestehen und wirkt weiter.

Neben einem gerichtlichen Hauptverfahren kommt auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 24 UWG in Betracht. Dadurch können weitere Behauptungen oder Verbreitungen bereits innerhalb kurzer Zeit gerichtlich untersagt werden.

In der Praxis erfolgt die Durchsetzung meist in mehreren Schritten. Zunächst wird häufig eine außergerichtliche Aufforderung ausgesprochen, um die Angelegenheit schnell zu klären. Reagiert die Gegenseite nicht oder unzureichend, folgt der Weg zu Gericht.

Schnelles Handeln ist entscheidend, da sich rufschädigende Aussagen oft rasch verbreiten und schwer rückgängig machen lassen.

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„Schnelles Handeln ist entscheidend, da sich rufschädigende Aussagen oft rasch verbreiten und schwer rückgängig machen lassen.“
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Aktivlegitimation

Aktivlegitimiert ist die Person oder das Unternehmen, das durch die unzulässige Aussage betroffen ist und daher Ansprüche geltend machen darf. Es geht also darum, wer rechtlich berechtigt ist, gegen die Herabsetzung vorzugehen.

Dabei kommt es nicht nur auf formale Unternehmensstrukturen an. Entscheidend ist, wer tatsächlich in seiner wirtschaftlichen Stellung beeinträchtigt wird.

Passivlegitimation

Passivlegitimiert ist die Person oder das Unternehmen, das die unzulässige Aussage getätigt oder verbreitet hat. Gegen diese Partei richten sich die Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf oder Schadenersatz.

Einfach gesagt bedeutet Passivlegitimation: Wer hat die Rechtsverletzung verursacht und muss dafür einstehen. Dabei kommt es nicht nur auf den ursprünglichen Urheber an. Auch Personen, die die Aussage weiterverbreiten, können haften.

Entscheidend bleibt, wer zur Verbreitung beigetragen hat und damit den rechtswidrigen Zustand aufrechterhält.

Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen

Je nach Sachverhalt können neben den lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen weitere zivilrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen anwendbar sein. Die einzelnen Anspruchsgrundlagen verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und ergänzen sich teilweise gegenseitig.

§ 1330 Abs. 2 ABGB

§ 1330 Abs. 2 ABGB schützt Personen und Unternehmen vor kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen. Die Bestimmung greift ein, wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden, die geeignet sind, den Ruf, den Kredit oder das wirtschaftliche Fortkommen eines anderen zu gefährden.

Der wesentliche Unterschied zu § 7 UWG besteht darin, dass § 1330 Abs. 2 ABGB keinen Wettbewerbsbezug voraussetzt. Die Vorschrift kann daher auch außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses zur Anwendung gelangen.

§ 1 UWG

§ 1 UWG enthält die allgemeine Generalklausel des Lauterkeitsrechts. Die Bestimmung erfasst unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Sie gewinnt Bedeutung, wenn eine Aussage zwar keinen überprüfbaren Tatsachenkern enthält und daher nicht unter § 7 UWG fällt, die Äußerung aber dennoch eine unsachliche oder unangemessene Herabsetzung eines Mitbewerbers darstellt.

Strafrechtliche Tatbestände

Geschäftsschädigende Aussagen können unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Je nach Inhalt der Behauptung kommen insbesondere die Tatbestände der Kreditschädigung (§ 152 StGB), der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der Verleumdung (§ 297 StGB) in Betracht.

Während § 7 UWG den lauteren Wettbewerb schützt, dienen diese Strafbestimmungen dem Schutz des wirtschaftlichen Rufes, der persönlichen Ehre und des Vertrauens in den Geschäftsverkehr.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Rechtliche Auseinandersetzungen wegen herabsetzender Aussagen sind komplex und oft zeitkritisch. Schon kleine Formulierungen können darüber entscheiden, ob eine Aussage erlaubt ist oder zu erheblichen Ansprüchen führt. Gleichzeitig müssen Betroffene schnell reagieren, um weitere Schäden zu vermeiden.

Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft gezielt, ob eine unzulässige Tatsachenbehauptung vorliegt, bewertet die Erfolgsaussichten und setzt Ansprüche konsequent durch. Ebenso spielt eine durchdachte Strategie eine zentrale Rolle, um den eigenen Ruf effektiv zu schützen und wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen.

Mit anwaltlicher Unterstützung profitieren Sie insbesondere von:

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„In Fällen der Herabsetzung entscheidet oft die richtige Strategie in den ersten Tagen. Wer früh handelt, schützt nicht nur seine Rechte, sondern auch seinen Ruf nachhaltig.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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