Verjährung im Strafrecht
Verjährung im Strafrecht
Die Verjährung im Strafrecht bedeutet, dass der Staat nach Ablauf einer bestimmten Zeit sein Recht verliert, eine Tat zu bestrafen oder eine Strafe zu vollstrecken. Sie soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass Verfahren unbegrenzt offenbleiben. Mit zunehmendem Zeitablauf wird die Beweisführung schwieriger, Erinnerungen verblassen und das öffentliche Interesse an einer Bestrafung nimmt ab.
Verjährung bedeutet, dass eine Straftat oder eine Strafe nach Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen nicht mehr verfolgt oder vollstreckt werden darf.
Bedeutung und Systematik
Die Verjährung ist ein wesentliches Instrument des österreichischen Strafrechts. Sie schützt den Einzelnen vor zeitlich unbegrenzter Strafverfolgung und zwingt die Justiz zu einem zügigen Verfahren.
Zugleich stellt sie sicher, dass besonders schwere Delikte, wie etwa Mord oder Sexualdelikte an Minderjährigen, niemals verjähren.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Arten der Verjährung:
- Verjährung der Strafbarkeit – betrifft den Zeitraum, innerhalb dessen eine Tat verfolgt werden darf.
- Verjährung der Vollstreckbarkeit – betrifft den Zeitraum, innerhalb dessen eine bereits verhängte Strafe vollzogen werden darf.
Verjährung der Strafbarkeit
Die Strafbarkeit einer Tat erlischt nach Ablauf bestimmter Fristen. Besonders schwere Delikte verjähren jedoch nicht.
Nach § 57 StGB beginnt die Frist, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört.
Die Frist beträgt:
- 20 Jahre, wenn die Tat mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 10 Jahre, wenn die Tat mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 5 Jahre, wenn die Tat mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 3 Jahre, wenn die Tat mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1 Jahr, wenn die Tat mit höchstens sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
Mit dem Eintritt der Verjährung dürfen auch Verfall und vorbeugende Maßnahmen nicht mehr angeordnet werden.
Verlängerung und Hemmung der Verjährung
Nach § 58 StGB kann sich die Verjährungsfrist in bestimmten Fällen verlängern oder ruhen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- der tatbestandsmäßige Erfolg erst später eintritt, etwa bei einer Körperverletzung mit Todesfolge,
- der Täter während der laufenden Frist eine neue Tat begeht, die auf derselben schädlichen Neigung beruht,
- die Strafverfolgung gesetzlich gehemmt ist,
- Ermittlungsmaßnahmen oder Anklagehandlungen anhängig sind,
- das Opfer bei der Tat minderjährig war und die Tat gegen Leib, Leben oder sexuelle Integrität gerichtet war.
Damit wird verhindert, dass schwere oder fortgesetzte Straftaten allein durch Zeitablauf straflos bleiben.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Verjährung ist kein Zufall, sondern Ausdruck von Fairness. Sie schützt den Rechtsstaat vor endloser Strafverfolgung und sichert die Verlässlichkeit von Urteilen.“
Verjährung der Vollstreckbarkeit
Die Verjährung der Vollstreckbarkeit betrifft die Durchsetzung rechtskräftiger Urteile. Nach § 59 StGB verjährt die Vollstreckbarkeit bei besonders schweren Strafen nicht.
Das betrifft:
- lebenslange Freiheitsstrafe,
- Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- Strafen wegen Delikten nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches,
- Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter.
Für alle anderen Strafen gelten folgende Fristen ab Rechtskraft des Urteils:
- 15 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
- 10 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bei Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe über drei Monate,
- 5 Jahre in allen übrigen Fällen.
Auch der Verfall, die Abschöpfung von Bereicherung und vorbeugende Maßnahmen verjähren nach denselben Grundsätzen.
Verlängerung der Vollstreckungsverjährung
Die Frist für die Vollstreckungsverjährung kann sich nach § 60 StGB verlängern oder ruhen, wenn bestimmte Umstände eintreten.
Das ist der Fall, wenn:
- während der Frist eine neue strafbare Handlung begangen und rechtskräftig geahndet wird,
- der Verurteilte sich in einer laufenden Probezeit befindet,
- ein Strafaufschub gewährt wurde,
- sich der Verurteilte in Haft oder im Ausland aufhält.
Wird die Strafe vollzogen, unterbricht dies den Lauf der Verjährung. Nach Beendigung des Vollzugs beginnt die Frist neu zu laufen.
Praktische Bedeutung
In der Praxis ist die Verjährung häufig entscheidend für die Zulässigkeit eines Strafverfahrens oder den weiteren Vollzug einer Strafe. Eine unrichtige Berechnung oder ein übersehener Hemmungstatbestand kann gravierende Folgen haben.
Anwälte prüfen daher sorgfältig, wann eine Frist begonnen hat, ob sie unterbrochen oder gehemmt wurde und wann sie endgültig abläuft.
Gerade bei älteren oder mehrfach unterbrochenen Verfahren kann eine genaue Fristberechnung den entscheidenden Unterschied machen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“