Stiftung von Todes wegen
Stiftung von Todes wegen
Eine Stiftung von Todes wegen ist eine besondere Form der Vermögensnachfolge. Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, dass ein Teil oder sein gesamtes Vermögen einer Stiftung gewidmet wird. Diese Stiftung wird erst nach dem Tod des Stifters wirksam. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes (PSG).
Die Errichtung erfolgt durch eine letztwillige Stiftungserklärung, die in Form eines Notariatsakts zu errichten ist. Im Unterschied zu einer Stiftung unter Lebenden entsteht durch die letztwillige Erklärung keine Vorstiftung. Vielmehr ist die Errichtung durch das Ableben des Stifters aufschiebend bedingt.
Eine Stiftung von Todes wegen bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament Vermögen einer Stiftung widmet, die erst nach seinem Tod entsteht.
Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
- Wirksamkeit: Die Stiftung wird erst durch den entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Akt (Genehmigung bzw. Firmenbucheintragung) rechtsfähig.
- Durch Testament: Der Erblasser setzt die Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein.
- Formvorschriften: Bei einer Privatstiftung ist zwingend ein Notariatsakt erforderlich und es müssen benfalls die Mindestinhalte einer Stiftungsurkunde gewahrt werden.
- Besonderheit: Keine Vorstiftung, sondern aufschiebende Bedingung durch den Tod.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Stiftung von Todes wegen eröffnet große Gestaltungsmöglichkeiten, erfordert jedoch eine präzise rechtliche und steuerliche Ausarbeitung, um den letzten Willen tatsächlich durchzusetzen.“
Mindestinhalt der Stiftungsurkunde
Aus der letztwilligen Verfügung müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Widmung des Vermögens
- Stiftungszweck
- Begünstigte: entweder konkrete Personen oder eine Stelle, die diese bestimmt; entfällt, wenn die Allgemeinheit begünstigt wird
- Name und Sitz der Privatstiftung
- Angaben zum Stifter: Name, Adresse, Geburtsdatum
- Bestimmung der Dauer: Errichtung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
Steuerliche Aspekte
Bei der Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung sind unterschiedliche steuerliche Folgen zu beachten. Grundsätzlich wird jede unentgeltliche Zuwendung mit einer Stiftungseingangssteuer von 2,5 % belastet. Kommt es zur Einbringung von Immobilien, entstehen zusätzlich eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % sowie eine Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 %. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Belastung jedoch deutlich höher ausfallen: Liegt keine mit dem Privatstiftungsgesetz vergleichbare Stiftung vor oder greifen spezielle Ausnahmetatbestände, beträgt die Abgabe 25 %.
Eine wichtige Ausnahme besteht für endbesteuertes Kapitalvermögen, das der Privatstiftung von Todes wegen gewidmet wird. Dieses ist von der Stiftungseingangssteuer befreit. Nicht unter die Steuerfreiheit fallen jedoch Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit auf die damit verbundenen Einkünfte der besondere Steuersatz von 27,5 % Anwendung findet.
Für Stifterinnen und Stifter bedeutet dies, dass sowohl Art als auch Zusammensetzung des gewidmeten Vermögens maßgeblich über die steuerliche Belastung entscheiden. Eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung ist daher unverzichtbar, um den gewünschten Zweck der Stiftung bestmöglich zu erreichen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächAuswirkungen für Begünstigte und Erben
- Keine doppelte Anrechnung: Es wird nicht doppelt berücksichtigt, ob Vermögen an die Stiftung gewidmet oder gleichzeitig eine Begünstigtenstellung eingeräumt wurde. Maßgeblich ist nur das tatsächlich gewidmete Vermögen.
- Ausschüttungen: Alle Ausschüttungen, die der Begünstigte bis zum Tod des Erblassers erhalten hat und nach dem Tod noch erhalten wird, sind hinzuzurechnen.
- Unsicherheit bei künftigen Ausschüttungen: Pflichtteilsberechtigte müssen sich auch geschätzte zukünftige Ausschüttungen anrechnen lassen, selbst wenn diese rechtlich nicht durchsetzbar sind.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei der Einbindung von Pflichtteilsberechtigten ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar, da andernfalls das Risiko von Streitigkeiten und erheblichen Steuerbelastungen besteht.“
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Neben den klassischen Zuwendungen an eine Privatstiftung können auch wirtschaftliche Vermögensverschiebungen bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle spielen. Dazu zählen insbesondere Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, die bestimmte Personen begünstigen, ebenso wie Zuwendungen an ausländische Stiftungen. Auch vergleichbare Gestaltungen, bei denen wirtschaftlich eine einseitige Begünstigung erfolgt, werden von der Rechtsprechung erfasst. Entscheidend ist stets die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Maßgeblich ist nicht nur die formale Struktur der Vermögensübertragung, sondern deren tatsächliche Wirkung auf die Stellung der Pflichtteilsberechtigten.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist komplex und mit zahlreichen rechtlichen sowie steuerlichen Fallstricken verbunden. Schon kleine Formfehler können zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung führen. Ebenso können steuerliche Nachteile drohen, wenn die Errichtung oder Zweckbestimmung nicht exakt ausgestaltet ist.
Eine spezialisierte Kanzlei wie unsere unterstützt Sie dabei,
- die rechtssichere Errichtung der Stiftung vorzunehmen,
- die steuerliche Belastung zu optimieren,
- die gewünschte Zweckbindung des Vermögens sicherzustellen und
- die Stiftung in allen notwendigen Registern einzutragen.
Dadurch erhalten Sie die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille rechtlich und wirtschaftlich bestmöglich umgesetzt wird.
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