Rechtswahl
Rechtswahl
Die Rechtswahl im Erbrecht erlaubt es, im Testament, Erbvertrag oder in einer gesonderten Erklärung verbindlich festzulegen, welches nationale Erbrecht für die gesamte Rechtsnachfolge gelten soll. Diese Möglichkeit ist vor allem in internationalen Erbfällen wichtig und wird in Österreich durch die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) geregelt.
Mit einer Rechtswahl bestimmen Sie, welches nationale Erbrecht gilt. Dies ist ein entscheidender Schritt für Klarheit bei internationalen Erbfällen.
Wählbare Rechtsordnungen
Nach Art 22 EU-ErbVO kann der Erblasser ausschließlich das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt der Errichtung oder im Zeitpunkt seines Todes besitzt.
- Bei Mehrstaatsangehörigkeit kann er eines dieser Rechte bestimmen.
- Bei Staatenlosen gilt die Rechtswahl nur, wenn die im Testament genannte Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt tatsächlich vorliegt.
- Eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht möglich.
Diese Regelung kann auch zur Anwendung des Rechts eines Drittstaates führen, etwa wenn der Erblasser dänischer oder irischer Staatsbürger ist.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei internationalem Bezug ist die Rechtswahl das wirksamste Mittel, um langwierige Streitigkeiten zwischen Erben zu verhindern“
Wirkungsbereich und Grenzen
- Die Rechtswahl erfasst grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge.
- Eine Teilrechtswahl für einzelne Vermögenswerte ist unzulässig.
- Zulässig ist eine Rechtswahl auch in Bezug auf die Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen oder die Bindungswirkung von Erbverträgen
Ausnahmen von der Rechtswahl
Eingriffsnormen
Zwingende Vorschriften eines Staates, die besonders wichtige öffentliche Interessen schützen, gelten auch dann, wenn Sie ein anderes Erbrecht gewählt haben. Beispiele sind spezielle landwirtschaftliche Erbfolgeregeln oder Heimfallrechte.
Ordre-public-Vorbehalt
Ein Staat kann die Anwendung des gewählten Erbrechts ablehnen, wenn es seinen grundlegenden Wertvorstellungen widerspricht. Das gilt insbesondere, wenn die Rechtswahl gezielt dazu genutzt wird, Pflichtteilsrechte von Angehörigen zu umgehen.
Formvorschriften
- Die Rechtswahl muss in einer formgültigen letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag erklärt werden.
- Für die formelle Wirksamkeit gelten entweder die Vorschriften des gewählten Rechts oder jene des Errichtungsortes.
- Änderungen oder Widerrufe müssen den Formvorschriften für Änderungen oder Widerrufe letztwilliger Verfügungen entsprechen.
- Eine gesonderte Rechtswahlerklärung für die gesetzliche Erbfolge muss ebenfalls die Form eines Testaments erfüllen.
Rechtswahl vor dem 17. August 2015
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt seit dem 17. August 2015. Viele Testamente, Erbverträge oder Verzichtserklärungen wurden aber schon davor errichtet. Damit diese älteren Dokumente nicht automatisch unwirksam werden, gibt es eine Übergangsregel in Art 83 EU-ErbVO.
Eine vor diesem Datum getroffene Rechtswahl bleibt gültig, wenn
- sie schon nach den heutigen Regeln der EU-ErbVO zulässig wäre oder
- sie damals nach den geltenden internationalen Regeln des Landes gültig war, in dem der Erblasser entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsbürger er war.
Diese Schutzregel betrifft nicht nur Testamente, sondern auch Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte. Das bedeutet: Selbst ältere Dokumente können wirksam bleiben, es kommt aber darauf an, ob sie nach einer der beiden Varianten die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
In der Praxis empfiehlt es sich, solche älteren Regelungen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So lässt sich sicherstellen, dass im Erbfall keine Zweifel an ihrer Gültigkeit entstehen.
Beispiele für Formulierungen
- „Ich bin im Errichtungszeitpunkt dieses Testaments österreichischer Staatsbürger und wähle das österreichische Recht.“
- „Ich wähle für die gesetzliche Erbfolge das Recht jenes Staates, dem ich im Todeszeitpunkt angehöre.“
Praktische Bedeutung
Eine Rechtswahl ist besonders empfehlenswert, wenn
- der Erblasser im Ausland lebt oder einen Umzug plant,
- er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt,
- sich wesentliche Vermögenswerte im Heimatstaat befinden oder
- internationale Vermögensstrukturen bestehen.
Auch Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte sollten bei Auslandsbezug mit einer Rechtswahl versehen werden, um spätere Wirksamkeitsprobleme zu vermeiden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat oder Vermögen im Ausland, sollte die Rechtswahl frühzeitig und rechtssicher treffen, da spätere Korrekturen oft schwierig sind.“
Faktische Alternative
Unabhängig von einer Rechtswahl kann der Erblasser den gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegen. Dadurch wird automatisch das Erbrecht dieses Staates anwendbar – ohne die Einschränkung der Staatsangehörigkeit. Diese Option ist flexibler, erfordert aber eine tatsächliche und dauerhafte Wohnsitzverlegung.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Rechtswahl ist ein mächtiges Instrument, erfordert aber genaue rechtliche Prüfung. Fehler bei Form, Formulierung oder Wahl des anwendbaren Rechts können gravierende Folgen haben. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechtswahl rechtssicher gestaltet wird und in allen betroffenen Ländern wirksam bleibt.
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