Internationaler Erbschaftsfall nach der EU-ErbVO
- Internationaler Erbschaftsfall nach der EU-ErbVO
- Einheitliche Regeln innerhalb der EU
- Welches Erbrecht gilt bei internationalen Erbfällen?
- Internationale Zuständigkeit der Gerichte
- Wann sich eine Rechtswahl besonders empfiehlt
- Besondere Fälle und Sonderregelungen
- Das Europäische Nachlasszeugnis
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Beratung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Internationaler Erbschaftsfall nach der EU-ErbVO
Ein internationaler Erbschaftsfall liegt vor, wenn der Nachlass einer verstorbenen Person einen Bezug zu mehreren Staaten aufweist, etwa weil der Erblasser im Ausland gelebt hat, Vermögen in einem anderen Land hinterlässt oder Erben in verschiedenen Ländern ansässig sind.
Einheitliche Regeln innerhalb der EU
Seit 17. August 2015 sorgt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) für klare Zuständigkeiten und einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Die Verordnung regelt sowohl das anwendbare nationale Erbrecht als auch die gerichtliche Zuständigkeit.
Ziel ist es, komplexe Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug zu vereinfachen – etwa wenn ein österreichischer Staatsbürger in Spanien verstirbt oder Immobilien in Kroatien vererbt werden.
Welches Erbrecht gilt bei internationalen Erbfällen?
Maßgeblich ist in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Hat jemand seinen Lebensmittelpunkt in Italien, dann kommt grundsätzlich italienisches Erbrecht zur Anwendung – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Testament das nationale Heimatrecht zu wählen. Diese sogenannte Rechtswahl muss ausdrücklich erklärt werden und kann auf den Zeitpunkt der Errichtung oder auf den Todeszeitpunkt bezogen sein (§ Art 22 EU-ErbVO).
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer will, dass auf sein Erbe österreichisches Recht angewendet wird, muss das ausdrücklich regelin schlichtes Testament reicht dafür nicht aus“
Internationale Zuständigkeit der Gerichte
Auch das zuständige Gericht bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ Art 4 EU-ErbVO). Das heißt: Hat der Verstorbene zuletzt dauerhaft in Frankreich gelebt, so ist regelmäßig ein französisches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig. Dies gilt auch, wenn der gesamte Nachlass in Österreich liegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuständigkeit aber auch in einem anderen Staat vereinbart werden. Vorausgesetzt, der Erblasser hat das dortige Recht rechtswirksam gewählt und alle betroffenen Beteiligten stimmen zu (gemäß § Art 5 EU-ErbVO).
„gewöhnlichem Aufenthalt“
Die EU-ErbVO definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausdrücklich. Daher ist stets eine Gesamtbeurteilung erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere die Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts. Relevant ist etwa, wo sich der Lebensmittelpunkt befand, wo soziale Bindungen bestanden oder wo die Familie lebte. Auch saisonale Aufenthalte, wie etwa eine regelmäßige Überwinterung in Spanien, können berücksichtigt werden, sofern sie mit einer tatsächlichen Verlagerung des Lebensmittelpunktes verbunden sind.
Wann sich eine Rechtswahl besonders empfiehlt
Eine Rechtswahl ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:
- sich der gewöhnliche Aufenthalt vom Staatsbürgerschaftsland unterscheidet,
- sich Vermögen in verschiedenen Staaten befindet,
- die gesetzlichen Erbregelungen des Wohnsitzstaates vermieden werden sollen,
- oder ein geplanter Umzug ins Ausland bevorsteht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine klare Rechtswahl schützt Ihre Familie vor rechtlichen Überraschungen und vermeidet aufwendige internationale Verfahren.“
Besondere Fälle und Sonderregelungen
Nicht in jedem Fall gilt automatisch das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Zeigen die Gesamtumstände, dass eine engere Verbindung zu einem anderen Land bestand, kann auch dessen Erbrecht zur Anwendung kommen. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich dort der familiäre Mittelpunkt befand oder ein großer Teil des Vermögens vorhanden war.
Kommt kein Gericht eines EU-Mitgliedstaates für die Abwicklung des Erbfalls in Betracht, kann ausnahmsweise ein österreichisches Gericht zuständig werden.
Bleibt der Nachlass ohne Erben, so fällt er dem Staat zu. In solchen Fällen richtet sich die erbrechtliche Behandlung in der Regel nach jenem Staat, in dem sich die Vermögenswerte befinden.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Bei der grenzüberschreitenden Abwicklung eines Erbfalls unterstützt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Es dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung und erleichtert die Durchsetzung von Rechten im Ausland.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite:
Europäisches Nachlasszeugnis
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Beratung
Ein grenzüberschreitender Erbfall bringt viele Herausforderungen mit sich. Als erfahrene Kanzlei bieten wir Ihnen:
- rechtliche Begleitung im internationalen Verlassenschaftsverfahren.
- rechtssichere Gestaltung von Testamenten mit Rechtswahl,
- Klärung von Zuständigkeiten im Ausland,
- Durchsetzung Ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche,
- Unterstützung bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses