Pflichtteilsrecht
- Pflichtteilsberechtigte und gesetzliche Anspruchsgrundlagen
- Schenkungsanrechnung
- Entziehung des Pflichtteils
- Pflichtteilsminderung
- Auszahlungspflicht und Haftung für den Pflichtteil
- Pflichtteilsanspruch auch für uneheliche Nachkommen
- Verjährung
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Das Pflichtteilsrecht ist ein gesetzlich verankerter Anspruch bestimmter naher Angehöriger auf einen Mindestanteil am Erbe. Es stellt sicher, dass enge Angehörige einen Anteil am Erbe erhalten, selbst wenn sie im Testament oder Erbvertrag nicht genannt oder gar ausgeschlossen sind.
Pflichtteilsberechtigte und gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Grundsätzlich kann ein Erblasser selbst über seine Verlassenschaft vor seinem Tod entscheiden. Das Gesetz setzt dem Erblasser hier zugunsten der engsten Angehörigen des Erblassers jedoch einige Schranken: Pflichtteilsberechtigt sind der Ehepartner und die Kinder des Erblassers sowie deren Nachkommen, sollten die Kinder nicht mehr am Leben sein.
Für den Pflichtteilsanspruch ist die gesetzliche Erbfolge heranzuziehen: Den Pflichtteilsberechtigten steht immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Pflichtteilsberechtige können (müssen jedoch nicht) bis zu drei Jahren ab Kenntnis ihren Anspruch gegen den Erben geltend machen und ihren Anteil einfordern.
Wichtig zu wissen: Der Pflichtteil ist kein Anteil an der Verlassenschaft selbst, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigte werden also keine Miterben, sondern haben einen Anspruch auf Auszahlung.
Hat ein Erblasser beispielsweise eine Frau und zwei Kinder, erhalten diese nach der gesetzlichen Erbfolge die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen, also jeder zu einem Drittel. Hat der Erblasser hingegen ein Testament zugunsten eines Dritten aufgesetzt, können die Ehefrau und die zwei Kinder einen Pflichtteilsanspruch zur Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (hier: 1/6) gegen den Dritten (Erben) geltend machen.
Schenkungsanrechnung
Der Gesetzgeber stellt sicher, dass ein Erblasser Pflichtteilsansprüche nicht durch zahlreiche Schenkungen vor seinem Tod umgehen kann, und schreibt daher vor, dass bestimmte Schenkungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind.
Verlangen Pflichtteilsberechtigte die Anrechnung, rechnen sie Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte auf deren Pflichtteil an. Dazu zählen unter anderem
- Ausstattung eines Kindes (z.B.: Schenkung einer Wohnung)
- Vorschuss auf den Pflichtteil
- Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsberechtigte können auch Schenkungen an Dritte (nicht pflichtteilsberechtigte Personen) auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Sie erfassen dabei jedoch nur solche Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zwei Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat.
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Entziehung des Pflichtteils
Ein Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung seinen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen = Enterbung. Hierfür müssen jedoch bestimmte Gründe vorliegen.
Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte
- gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
- dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
- sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Ein Enterbungsgrund eines Pflichtteilsberechtigten kann auch im Verlassenschaftsverfahren von einem anderen Erben eingebracht werden. Dieser muss das Vorliegen des Grundes beweisen.
Pflichtteilsminderung
Ein Pflichtteil kann unter anderem auch gemindert werden. Hierfür müssen der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Jahre) keinen Kontakt bzw. kein Verhältnis zueinander haben. In solchen Fällen kanndas Gericht den Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte mindern.
Lehnt der Verstorbene den Kontakt ohne nachvollziehbaren Grund jedoch ab, bleibt der Anspruch ungekürzt bestehen.
Auszahlungspflicht und Haftung für den Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich zunächst gegen die Verlassenschaft als juristische Einheit. Nach der Einantwortung haften die Erben persönlich für die Auszahlung. Vermächtnisnehmer oder beschenkte Dritte haften nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn der Nachlass zur Pflichtteilsdeckung nicht ausreicht.
Pflichtteilsanspruch auch für uneheliche Nachkommen
Es gibt keinen erbrechtlichen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet waren, erbt das uneheliche Kind dennoch bei dem Tod des Vaters. Voraussetzung hierfür ist nur, dass die Vaterschaft des Erblassers feststeht. Der Beweis hierfür kann auch erst nach dem Tod des Vaters erbracht werden.
Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat oder 30 Jahre nach dem Tod.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Gerade im Pflichtteilsrecht kommt es auf eine sachlich fundierte und taktisch kluge Vorgangsweise an. Ob es um die Durchsetzung eines Anspruchs, die Prüfung von Enterbungsgründen oder die Vermeidung späterer Streitigkeiten geht, anwaltliche Begleitung sorgt für Klarheit, schützt Ihre Rechte und stärkt Ihre Verhandlungsposition.
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