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Ein Erbvertrag bietet Ehepaaren oder eingetragenen Paaren die Möglichkeit, den Besitz nach dem Tod an den Partner weiterzugeben. Er beinhaltet ein Versprechen der Parteien, sich nach dem Ableben ihr Vermögen zum Teil zu vermachen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welche eines Notariatsaktes bedarf und nur im Einvernehmen der Parteien abgeändert bzw. aufgelöst werden kann.

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Verheiratete Personen

Ein Erbvertrag bietet verheirateten Personen oder eingetragenen Paaren die Möglichkeit, den Besitz nach dem Tod an den Partner weiterzugeben. Er beinhaltet ein Versprechen der Parteien, sich nach dem Ableben ihr Vermögen zum Teil zu vermachen.

Achtung: Verlobte können einen Erbvertrag nur dann abschließen, wenn die auch tatsächlich heiraten.

Daneben können in einem Erbvertrag auch Verfügungen getroffen werden, etwa die Verpflichtung des einen Ehepartners, den anderen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu pflegen.

Vermögensteile

Achtung: Der Erbvertrag kann nicht über das ganze Vermögen abgeschlossen werden. Es besteht die Pflicht, dass 25 % des Gesamtvermögens frei bleiben müssen. Dieses Viertel muss auch frei von Schulden und Pflichtteile bleiben. Missachtet ein Erbvertrag diese Anordnung und erstreckt seine Verfügungen auch auf diesen Vermögensteil, ist er unwirksam.

Über jenen Teil des Vermögens, über welchen der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann der Verstorbene letztwillig frei verfügen, etwa durch letztwillige Verfügung. Trifft der Verstorbene keine Regelung, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Bindungswirkung

Die Bindungswirkung des Erbvertrages schließt spätere letztwillige Verfügungen zulasten des Vertragserben aus, sofern sie sich nicht nur auf das reine Viertel beziehen. Demzufolge sind spätere Testamente oder Vermächtnisse unwirksam. Hingegen sind letztwillige Verfügungen, die den Ehegatte oder eingetragenen Partner nicht belasten oder weiter begünstigen, zulässig. Nach dem Tod eines Partners erlangen der erbvertraglichen Bindung entgegenstehende Verfügungen des anderen volle Wirksamkeit.

Erlöschen

Der Erbvertrag erlischt mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.

Wird die Ehe jedoch aus dem alleinigen Verschulden einer Partei geschieden, so bleiben die Ansprüche aus dem Erbvertrag für den nicht schuldigen oder minderschuldigen Teil aufrecht, sofern der Vertrag nicht mit der Bedingung geschlossen wurde, dass dieser lediglich bei Bestand der Ehe Gültigkeit besitzen soll.

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