Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Gemäß § 130 StGB liegt ein qualifizierter Diebstahl vor, wenn eine Person einen Diebstahl nach § 127 StGB begeht und dieser entweder gewerbsmäßig oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgt. Der Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache weg, indem er fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet, handelt dabei vorsätzlich und mit dem Ziel, sich oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Das erhöhte Unrecht ergibt sich entweder aus der auf Wiederholung angelegten Einnahmeerzielung oder aus der organisierten Begehungsform innerhalb einer auf längere Zeit angelegten Verbindung mehrerer Personen. § 130 StGB verschärft die Strafdrohung, weil diese Begehungsweisen ein gesteigertes Maß an Planung und krimineller Energie aufweisen.

Ein Diebstahl nach § 130 StGB liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen wird und der Täter entweder gewerbsmäßig handelt oder den Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl in krimineller Vereinigung. Voraussetzungen, Strafrahmen und Verfahren gemäß § 130 StGB.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer gewerbsmäßig oder organisiert stiehlt, wird nicht wegen des einzelnen Diebstahls härter bestraft, sondern wegen des Plans dahinter.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand beschreibt, was äußerlich bei der Tat geschieht, also die tatsächlichen Vorgänge unabhängig von den inneren Motiven des Täters. § 130 StGB setzt zunächst einen Diebstahl nach § 127 StGB voraus. Erforderlich ist daher die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme bedeutet, dass der Täter die tatsächliche Kontrolle des Berechtigten aufhebt und selbst oder durch einen Dritten neuen Gewahrsam begründet.

Zusätzlich verlangt das Delikt eine besondere Begehungsform. Objektiv relevant ist insbesondere, dass der Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird. Das liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten Gruppe handelt, die auf die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen ausgerichtet ist, und dabei mit einem weiteren Mitglied zusammenwirkt.

Auch bei § 130 StGB genügt bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, wenn der Berechtigte dadurch die Kontrolle über die Sache verliert. Ein dauerhafter Besitz ist nicht erforderlich.

Soweit § 130 StGB auch die gewerbsmäßige Begehung nennt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine innere Absicht des Täters handelt. Diese gehört zum subjektiven Tatbestand und wird dort gesondert erklärt.

§ 130 StGB knüpft an den Grundtatbestand des Diebstahls an und verschärft die Strafdrohung wegen der besonderen Gefährlichkeit organisierter oder systematischer Tatbegehung.

Qualifizierende Umstände

Ein Diebstahl gemäß § 130 StGB liegt objektiv vor, wenn die Wegnahme als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds erfolgt. Erforderlich ist eine auf längere Zeit angelegte Verbindung mehrerer Personen, die auf die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen gerichtet ist und in deren organisatorischem Rahmen der Täter handelt.

Daneben nennt § 130 StGB auch die gewerbsmäßige Begehung als Qualifikation. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Gewerbsmäßigkeit kein objektiv feststellbarer Umstand der Tatausführung ist, sondern auf der inneren Zielrichtung des Täters beruht, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Sie stellt daher ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar und wird im Abschnitt zum subjektiven Tatbestand näher erläutert.

Die konkrete Art der Wegnahme richtet sich nach dem jeweiligen Grunddelikt oder der weiterqualifizierten Diebstahlsform, auf die § 130 StGB aufbaut. § 130 StGB knüpft nicht an bestimmte Ausführungsarten wie Einbruch oder Waffenmitführung an, sondern an den organisatorischen oder auf Wiederholung angelegten Zusammenhang der Tat.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Täter kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Bei der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung muss der Täter Mitglied dieser Vereinigung sein und unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds handeln.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist jede fremde bewegliche körperliche Sache mit Vermögenswert. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht ausschließlich dem Täter gehört. Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich weggenommen werden kann.

Tathandlung:

Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Die Qualifikation ergibt sich aus der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nicht aus der Art der Wegnahme.

Taterfolg:

Der Taterfolg liegt darin, dass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert und der Täter neuen Gewahrsam erlangt. Bereits ein kurzfristiges An-sich-Nehmen reicht aus.

Kausalität:

Der Kontrollverlust muss auf die Wegnahmehandlung des Täters zurückzuführen sein. Ohne diese Handlung wäre der Erfolg nicht eingetreten.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau das Risiko verwirklicht, das § 130 StGB verhindern will, nämlich der unbefugte Entzug fremder Sachen im Rahmen organisierter und auf Wiederholung angelegter Diebstahlsstrukturen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Für § 130 StGB reicht ein gemeinsamer Diebstahl nicht. Entscheidend sind Daueranlage, Struktur und die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand des § 130 StGB erfasst Fälle, in denen ein Diebstahl nach § 127 StGB vorliegt und dieser entweder gewerbsmäßig oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird. Auch hier wird eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen, sodass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle verliert und der Täter neuen Gewahrsam begründet. Das gesteigerte Unrecht ergibt sich jedoch nicht aus der Art der Wegnahme, sondern aus dem organisatorischen Zusammenhang oder der auf Wiederholung angelegten Tatbegehung.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zum Diebstahl nach § 130 StGB weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder gefährliche Drohung. Der Diebstahl behält dabei seinen eigenständigen Unrechtsgehalt und wird nicht verdrängt. Werden mehrere Rechtsgüter verletzt, stehen die Delikte nebeneinander.

Unechte Konkurrenz:

Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des Diebstahls bereits mitumfasst. Das ist insbesondere bei weiter qualifizierten Diebstahlsformen der Fall, wenn zusätzlich erschwerende Umstände wie Einbruch oder besonders schwere Begehungsweisen hinzutreten. In solchen Fällen tritt die einfachere Qualifikation zurück.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Diebstähle selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Wegnahmen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Wegnahme bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Wegnahmen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Tatplan getragen sind, etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder im Rahmen eines gemeinsamen Tatkonzepts innerhalb einer kriminellen Vereinigung. Die Tat endet, sobald keine weiteren Wegnahmen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Bei Konkurrenzfragen zählt der konkrete Unrechtskern. Sobald ein speziellerer Tatbestand das Geschehen vollständig erfasst, tritt die einfachere Qualifikation zurück.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte einen Diebstahl im Sinn des § 127 StGB begangen hat und zusätzlich ein qualifizierender Umstand nach § 130 StGB vorliegt. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Beschuldigte selbst oder durch einen Dritten neuen Gewahrsam begründet hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Diebstahl entweder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder gewerbsmäßig erfolgte.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Bei der kriminellen Vereinigung ist nachzuweisen, dass der Beschuldigte als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten Verbindung mehrerer Personen gehandelt und unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds die Tat begangen hat.
Bei der Gewerbsmäßigkeit ist darzustellen, dass der Täter mit der Absicht gehandelt hat, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Wegnahme und der qualifizierende Umstand objektiv feststellbar sind, etwa durch Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, Kommunikationsdaten, organisatorische Abläufe, frühere gleichartige Taten oder sonstige nachvollziehbare Umstände.

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Wegnahme vorliegt und die Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Berechtigte die Sache tatsächlich verloren hat, ob dieser Verlust dem Beschuldigten zuzurechnen ist und ob der qualifizierende Zusammenhang der Tat bewiesen ist.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:

Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Missverständnissen, Versehen, vorübergehenden Besitzüberlassungen oder Situationen ohne echten Kontrollverlust, die keine tatbestandsmäßige Wegnahme darstellen.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Handlungen missverständlich, versehentlich oder mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sind oder dass die Voraussetzungen des § 130 StGB nicht erfüllt sind.

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei § 130 StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Ohne belastbare Indizien für Wiederholungsabsicht oder Vereinsstruktur bleibt § 130 StGB oft nicht haltbar. Die Beweisführung ist der Dreh und Angelpunkt.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass § 130 StGB nicht an besondere Ausführungsarten der Wegnahme anknüpft, sondern an die auf Wiederholung angelegte Einnahmeerzielung oder an die organisierte Begehung innerhalb einer Gruppe. Maßgeblich bleibt der Verlust der tatsächlichen Kontrolle über die Sache, nicht die Dauer der Wegnahme oder die spätere Verwendung.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäß § 130 StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, indem er dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle entzieht und selbst neuen Gewahrsam begründet. Er muss erkennen, dass die Sache nicht ihm gehört und dass die Wegnahme ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.

Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild einen gezielten Entzug einer fremden Sache darstellt und typischerweise geeignet ist, den Berechtigten von der Nutzung und Verfügung über die Sache auszuschließen. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Wegnahme ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht aus.

Zusätzlich muss sich der Vorsatz auch auf das qualifizierende Merkmal des § 130 StGB erstrecken. Handelt der Täter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, muss er zumindest billigend in Kauf nehmen, im Rahmen dieser organisierten Struktur und unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds zu handeln. Bei der gewerbsmäßigen Begehung ist erforderlich, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Diese Zielrichtung stellt ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar.

Darüber hinaus verlangt der Diebstahl auch einen Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Behalten, Verwenden, Weitergeben oder Verkaufen der Sache. Diese innere Zielrichtung ist für Vermögensdelikte typisch und muss auch beim qualifizierten Diebstahl vorliegen.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, zur Wegnahme berechtigt zu sein, wenn er von einer Einwilligung des Berechtigten ausgeht oder wenn er annimmt, ihm stehe ein Anspruch auf die Sache zu. Entsprechendes gilt, wenn der Täter ohne Eventualvorsatz davon ausgeht, nicht gewerbsmäßig zu handeln oder nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig zu sein.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist beim Diebstahl gemäß § 130 StGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen, kommt jedoch nur sehr eingeschränkt in Betracht. Der Tatbestand betrifft einen qualifizierten Diebstahl, bei dem entweder eine gewerbsmäßige Begehung oder ein Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt. Damit ist regelmäßig ein erhöhtes Unrecht verbunden, das eine diversionelle Erledigung nur in Ausnahmefällen zulässt.

In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 130 StGB nur am Rand erfüllt sind, der Täter sofort einsichtig handelt und die Tatfolgen rasch und vollständig ausgeglichen werden können, kann eine Diversion dennoch geprüft werden. Mit zunehmender Planmäßigkeit, Wiederholungsabsicht oder organisierter Tatbegehung sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann ausnahmsweise geprüft werden, ob ein diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei § 130 StGB deutlich enger begrenzt als beim Grundtatbestand und strikt von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, nach Art, Dauer und Intensität der Wegnahme sowie danach, wie stark der Entzug der Sache die wirtschaftliche Stellung oder Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat und ob das Verhalten eine spürbare Vermögensbeeinträchtigung verursacht hat. Bei § 130 StGB ist zudem zu berücksichtigen, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgt ist.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.

Strafrahmen

Der einfache Diebstahl bildet den Grundtatbestand und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Wird ein Diebstahl gewerbsmäßig begangen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds, liegt der qualifizierte Tatbestand vor. In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Entscheidend ist nicht der Wert der Sache, sondern die auf Wiederholung angelegte Einnahmeerzielung oder die organisierte Tatbegehung.

Kommt es in dieser Begehungsweise zusätzlich zu einem schweren Diebstahl oder zu einem Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in der Grundform, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hier treffen mehrere Unrechtssteigerungen zusammen.

Liegt schließlich ein besonders schwerer Diebstahl, etwa ein Einbruch in eine Wohnstätte oder eine besonders gefährliche Tatausführung, in dieser qualifizierten Begehungsweise vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.

Die Staffelung des Strafrahmens verdeutlicht, dass vor allem organisierte oder auf Wiederholung angelegte Diebstähle in Verbindung mit weiteren erschwerenden Umständen besonders streng sanktioniert werden.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Beim Diebstahl gemäß § 130 StGB tritt die Geldstrafe regelmäßig in den Hintergrund. Aufgrund der qualifizierten Begehung kommt sie nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei geringer Schuld und am unteren Rand des Strafrahmens. In den höheren Qualifikationsstufen ist ausschließlich Freiheitsstrafe vorgesehen.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Reicht die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch bei Diebstahl gemäß § 130 StGB, soweit der anzuwendende Strafrahmen dies zulässt.

In der Praxis wird § 37 StGB jedoch sehr zurückhaltend angewendet, da § 130 StGB regelmäßig ein erhöhtes Unrecht durch gewerbsmäßiges Vorgehen oder organisierte Tatbegehung voraussetzt. Eine Anwendung kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Tat am unteren Rand der Qualifikation bewegt, keine ausgeprägte Planmäßigkeit vorliegt und der Schaden gering oder vollständig ausgeglichen wurde. In Fällen mit gesetzlicher Mindestfreiheitsstrafe scheidet eine Anwendung aus.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei § 130 StGB. Zurückhaltender wird eine bedingte Nachsicht jedoch gewährt, wenn die Tat gewerbsmäßig, planmäßig, wiederholt oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde. Realistisch ist sie vor allem dann, wenn der Schaden vollständig gutgemacht wurde, der Täter einsichtig ist und sich die Tat im unteren Bereich des Strafrahmens hält.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil und ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Bei § 130 StGB kann diese Form insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe in diesem Bereich liegt. Bei höheren Qualifikationsstufen oder Fällen mit Mindestfreiheitsstrafe scheidet sie regelmäßig aus.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Schadensgutmachung, die Rückgabe der Sache, die Vermeidung weiterer Vermögensdelikte oder strukturierende Maßnahmen wie Verhaltenstrainings. Ziel ist es, den entstandenen Schaden auszugleichen und weiteren, insbesondere systematischen Diebstählen entgegenzuwirken.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Für den Diebstahl gemäß § 130 StGB ist aufgrund der erhöhten Strafdrohung grundsätzlich das Landesgericht zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts ist überschritten, da § 130 StGB jedenfalls eine Freiheitsstrafe vorsieht, die über den Rahmen des § 30 StPO hinausgeht.

Handelt es sich um den Grundfall des § 130 StGB, entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter. Ein Bezirksgericht kommt mangels ausreichender sachlicher Zuständigkeit nicht in Betracht.

Werden Diebstahlsformen erfasst, bei denen sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht, ist ebenfalls das Landesgericht zuständig. Das Landesgericht entscheidet in diesen Fällen grundsätzlich als Einzelrichter, sofern nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregeln das Schöffengericht zuständig ist, etwa bei Überschreitung maßgeblicher Wertgrenzen oder bei entsprechender Vorsatzausrichtung.

Liegt ein besonders qualifizierter Fall vor, bei dem eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist, entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht. Ein Einzelrichter scheidet in diesen Fällen aus.

Ein Geschworenengericht ist nicht zuständig, da § 130 StGB keine Strafdrohung vorsieht, die dessen Zuständigkeit eröffnet.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht am Ort der Wegnahme. Entscheidend ist, wo der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Täter neuen Gewahrsam begründet hat.

Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Landesgerichts als Erstgericht ist je nach Gerichtsbesetzung Berufung zulässig. Wurde das Urteil vom Landesgericht als Einzelrichter gefällt, ist das Oberlandesgericht zuständig.

Wird der Diebstahl gemäß § 130 StGB vor dem Schöffengericht verhandelt, stehen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Beim Diebstahl gemäß § 130 StGB kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da auch dieses Delikt den unbefugten Entzug einer fremden beweglichen Sache betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf den Wert der Sache, Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangenen Gebrauchsvorteil sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Wegnahme entstanden sind.

Je nach Fall können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn die Sache für berufliche oder betriebliche Zwecke benötigt wurde und der Entzug zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache, die Bezahlung des Wertes oder ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Hat der Täter jedoch gewerbsmäßig, planmäßig, wiederholt oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt und ist es dadurch zu einem erheblichen Vermögensschaden gekommen, verliert eine spätere Schadensgutmachung regelmäßig einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
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Strafverfahren im Überblick

Ermittlungsbeginn

Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.

Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.

Beschuldigtenvernehmung

Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Akteneinsicht

Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Der Diebstahl nach § 130 StGB setzt eine qualifizierte Begehung voraus, etwa durch Gewerbsmäßigkeit oder Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich vom konkreten Tatablauf, vom subjektiven Vorsatz, von der organisatorischen Einbindung und von der Beweislage ab. Bereits geringe Abweichungen können über Strafrahmen und Verfahrensausgang entscheiden.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt korrekt eingeordnet, Beweise rechtlich sauber gewürdigt und entlastende Umstände konsequent genutzt werden.

Unsere Kanzlei

Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf eines qualifizierten Diebstahls sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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