Entführung einer unmündigen Person
- Entführung einer unmündigen Person
- Objektiver Tatbestand
- Qualifizierende Umstände
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Entführung einer unmündigen Person
Die Entführung einer unmündigen Person gemäß § 101 StGB stellt ein schweres Verbrechen gegen die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität Minderjähriger dar. Erfasst wird das Wegbringen oder Festhalten eines Kindes unter vierzehn Jahren gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten, wenn der Täter damit die Absicht verfolgt, dass das Kind von ihm selbst oder einem Dritten sexuell missbraucht wird. Geschützt wird damit nicht nur die körperliche und geistige Unversehrtheit des Kindes, sondern auch das elterliche Recht auf Erziehung und Fürsorge. Das Unrecht liegt in der zielgerichteten Entziehung des Kindes aus dem rechtmäßigen Schutz- und Erziehungsbereich, um es einer fremden, gefährdenden Einflussnahme auszusetzen.
Entführung eines Kindes unter 14 Jahren gemäß § 101 StGB, um es sexuell auszunützen oder einem Missbrauch durch Dritte auszusetzen.
Objektiver Tatbestand
Der Tatbestand des § 101 StGB schützt die Freiheit, sexuelle Integrität und das Obsorgerecht in Bezug auf unmündige Personen. Strafbar ist, wer eine unmündige Person gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten wegbringt oder festhält, um sie sexuell auszunützen oder einem Dritten zum Missbrauch zuzuführen. Geschützt wird damit nicht nur die körperliche und geistige Unversehrtheit der unmündigen Person, sondern auch das Recht der Eltern, über deren Aufenthalt und Erziehung zu bestimmen.
Eine Entführung liegt vor, wenn die unmündige Person aus ihrem bisherigen Aufenthaltsort entfernt und damit dem Einflussbereich der Obsorgeberechtigten entzogen wird. Schon eine geringe Ortsverlagerung genügt, wenn sie den tatsächlichen Zugriff der Erziehungsberechtigten beendet. Gewalt ist nicht erforderlich; Täuschung, Überredung, psychischer Druck oder Ausnützung von Vertrauen reichen aus, sofern sie auf eine tatsächliche Entziehung gerichtet sind. Entscheidend ist, dass die Handlung gegen oder ohne den freien Willen der Erziehungsberechtigten erfolgt.
Unmündige sind besonders schutzbedürftig und leicht beeinflussbar. Das Unrecht liegt im Ausnützen dieser Abhängigkeit, um die Person der rechtmäßigen Fürsorge zu entziehen und sie in eine Lage zu bringen, in der sie für den Täter oder einen Dritten verfügbar wird.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Jede Person, die den Aufenthalt einer unmündige Person bestimmt, beeinflusst oder dessen Verbringung veranlasst.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine unmündige Person, also jemand, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Geschlecht, Herkunft oder soziale Stellung sind unerheblich. Entscheidend ist das Alter und der Umstand, dass die Person unter elterlicher oder gesetzlicher Obsorge steht.
Unmündige können sexuelle Handlungen nicht richtig beurteilen. Sie gelten daher als nicht urteilsfähig und müssen besonders geschützt werden. Sie erkennen die Folgen sexueller Einflüsse oder einer Entführung nicht eigenständig. Führt jemand ein Kind bewusst in eine solche Situation, erfüllt er bereits den Schutzzweck des Gesetzes.
Kommt es danach zu einer Ortsverlagerung, liegt ein vollendetes Delikt vor.
Tathandlung:
Eine Entführung gemäß § 101 StGB liegt vor, wenn eine unmündige Person gegen oder ohne den Willen ihrer Erziehungsberechtigten an einen anderen Ort gebracht oder dort festgehalten wird, um sie sexuell missbrauchen zu lassen oder selbst zu missbrauchen.
Typische Handlungen sind:
- Wegbringen aus der elterlichen Wohnung, Schule, Betreuungseinrichtung oder einem anderen gewohnten Umfeld.
- Verbringen an einen Ort, an dem die unmündige Person leichter kontrolliert oder unbemerkt beeinflusst werden kann, etwa in eine Wohnung, ein Fahrzeug oder eine abgelegene Umgebung.
- Täuschung oder Manipulation, etwa durch Vorspiegelung falscher Absichten („Ich bringe dich zu deinen Eltern“) oder durch Ausnützung von Vertrauen oder Abhängigkeit.
Keine Entführung liegt vor, wenn die Erziehungsberechtigten der Verbringung ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Handlung keinen sexuellen Zweck verfolgt. Eine vermeintliche Zustimmung der unmündigen Person selbst ist unwirksam, da sie rechtlich nicht über ihre sexuelle Selbstbestimmung verfügen kann.
Die Handlung muss zu einer tatsächlichen Ortsveränderung führen. Bloßes Festhalten am selben Ort ohne Wegbringung kann, je nach Sachverhalt, eine Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB darstellen, erfüllt aber nicht den Tatbestand der Entführung einer unmündigen Person.
Taterfolg:
Der Taterfolg besteht in der vollzogenen Entziehung der unmündigen Person aus dem elterlichen oder gesetzlichen Schutzbereich. Maßgeblich ist, dass der Täter eine Lage schafft, in der die betroffene Person außerhalb der elterlichen Kontrolle steht und dadurch einer konkreten Missbrauchsgefahr ausgesetzt ist. Auch wer nur den Transport oder die Bereitstellung eines Ortes ermöglicht, kann den Tatbestand mittäterschaftlich oder beitragsmäßig erfüllen.
Kausalität:
Die Handlung des Täters ist kausal, wenn ohne sie die unmündige Person nicht aus der Obhut der Erziehungsberechtigten entfernt worden wäre. Jede Handlung, die die Entziehung aus dem rechtmäßigen Schutzbereich herbeiführt oder aufrechterhält, gilt als ursächlich. Auch eine scheinbare Freiwilligkeit der unmündigen Person hebt die Kausalität nicht auf, wenn die tatsächliche Entziehung allein durch das Verhalten des Täters bewirkt wird.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er bewusst eine Situation schafft, in der die unmündige Person dem Zugriff ihrer Eltern oder Betreuer entzogen und der Gefahr eines sexuellen Missbrauchs ausgesetzt ist. Eine rechtmäßige Verbringung liegt nur vor, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Obsorgeberechtigten erfolgt. Jede andere Form des Wegbringens, die auf eine sexuelle Ausnützung abzielt, ist rechtswidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand des § 101 StGB.
Qualifizierende Umstände
- Schwere Folgen: Wird das Opfer infolge der Entführung körperlich oder seelisch schwer geschädigt, liegt ein erschwerender Umstand vor.
- Dauer der Entführung: Eine länger andauernde Freiheitsbeschränkung kann zur Anwendung des höheren Strafrahmens führen.
- Mehrfache Tatbegehung: Wer mehrere Personen entführt oder wiederholt handelt, wird strenger bestraft.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Qualifizierende Umstände verschärfen das Unrecht, weil sie das Maß der Schutzlosigkeit und des Vertrauensbruchs erhöhen.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Entführung einer unmündigen Person grenzt sich klar von den übrigen Freiheits- und Sexualdelikten ab. Während Freiheitsentziehung bereits das bloße Festhalten am selben Ort erfasst, setzt Entführung ein unmündigen Person eine Ortsverlagerung gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten voraus, die mit einer sexuellen Ausnützungsabsicht verbunden ist. Geschützt wird eine besonders schutzbedürftige Altersgruppe, deren fehlende Urteilsfähigkeit und rechtliche Abhängigkeit der Täter gezielt ausnutzt, um sie aus der elterlichen oder gesetzlichen Obhut zu entfernen und in eine missbrauchsgefährdete Lage zu bringen.
- § 99 StGB – Freiheitsentziehung: Erfasst das Einsperren oder Festhalten einer Person gegen oder ohne ihren Willen, ohne dass eine Ortsveränderung stattfinden muss. Schon eine kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit reicht aus.
- § 100 StGB – Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person: Betrifft das Wegbringen oder Verbringen einer Person, die aufgrund geistiger Krankheit oder Wehrlosigkeit nicht in der Lage ist, über ihren Aufenthalt zu entscheiden. Geschützt wird hier die Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die sich nicht selbst schützen können.
- § 102 StGB – Geiselnahme: Liegt vor, wenn eine Person festgehalten oder entführt wird, um eine dritte Person oder Behörde zu einem Verhalten zu nötigen. Die Freiheitsentziehung ist hier Mittel einer Erpressung oder Nötigung und wird vom schwereren Tatbestand konsumiert.
- §§ 205 bis 207 StGB – Sexueller Missbrauch von Unmündigen:
Kommt es im Zuge der Entführung zum tatsächlichen sexuellen Missbrauch, liegt eine echte Konkurrenz vor. Die Entführung bildet dann ein eigenständiges Unrecht, weil sie zusätzlich das Obsorgerecht und die Freiheit des Aufenthalts verletzt. § 101 StGB wird daher nicht konsumiert, sondern neben den Sexualdelikten gesondert bestraft. - §§ 83 bis 87 StGB – Körperverletzungsdelikte: Schützen die körperliche Unversehrtheit. Kommt es während der Entführung zu Misshandlungen, Fesselungen oder Verletzungen, besteht ebenfalls echte Konkurrenz, weil neben der Freiheit auch die körperliche Integrität verletzt wird.
Konkurrenzen:
- Echte Konkurrenz: Echte Konkurrenz liegt vor, wenn die Entführung einer unmündigen Person gemeinsam mit anderen eigenständigen Straftaten begangen wird, etwa mit sexuellem Missbrauch, Körperverletzung oder gefährlicher Drohung. In solchen Fällen werden alle Taten getrennt bestraft, weil sie verschiedene Rechtsgüter verletzen. Geschützt sind die persönliche Freiheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das elterliche Erziehungsrecht. Die Entführung bleibt eigenständig strafbar, weil sie bereits im Herauslösen des Kindes aus dem rechtmäßigen Schutzbereich ein eigenes Unrecht verwirklicht.
- Unechte Konkurrenz: Eine unechte Konkurrenz liegt nur vor, wenn die Entführung ausschließlich Teil einer schwereren Tat ist, etwa einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB. In diesen Fällen deckt das schwerere Delikt den gesamten Unrechtsgehalt ab, weshalb § 101 StGB nicht zusätzlich angewendet wird. Erfolgt die Entführung jedoch mit sexueller Absicht, bleibt sie eigenständig strafbar, auch wenn es später zu einem Missbrauch kommt.
- Tatmehrheit: Wer mehrere unmündige Personen entführt oder dieselbe Tat mehrfach begeht, wird für jede Handlung gesondert bestraft. Jede Entführung bildet einen eigenen Tatbestand, selbst wenn sie zeitlich eng zusammenhängen oder aus demselben Vorsatz heraus erfolgen.
- Fortgesetzte Handlung: Wenn eine unmündige Person über längere Zeit oder an verschiedenen Orten gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten festgehalten oder verlegt wird, gilt das gesamte Verhalten als einheitliche Tat, solange der Vorsatz des Täters fortbesteht. Eine Änderung des Aufenthaltsortes oder der Umstände ändert daran nichts.
Insgesamt bleibt die Entführung einer unmündigen Person ein selbstständiges Delikt. Nur wenn sie ausschließlich der Durchführung einer Erpressung dient, wird sie vom schwereren Tatbestand erfasst. Das Gesetz stellt sicher, dass jede Verletzung der Freiheit, der sexuellen Integrität und des elterlichen Schutzrechts eigenständig gewürdigt und bestraft wird.
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft: trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Entführung, deren Dauer und Zweck sowie für den Zusammenhang zwischen Handlung und eingetretener Folge. Sie muss nachweisen, dass die unmündige Person gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten aus deren rechtmäßigem Schutzbereich entfernt oder dort festgehalten wurde und dadurch der Kontrolle der Eltern entzogen war.
- Gericht: prüft und würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden. Entscheidend ist, ob die unmündige Person tatsächlich aus der Obhut der Erziehungsberechtigten entführt und in den Einflussbereich des Täters gebracht wurde.
- Beschuldigte Person: hat keine Beweislast, kann aber Zweifel am Tatvorsatz, an der Absicht oder an der tatsächlichen Entziehung aus der Obsorge aufzeigen. Ebenso darf sie auf Widersprüche, Beweislücken oder unklare Gutachten hinweisen.
Typische Belege sind ärztliche Befunde über Verletzungen oder Stressreaktionen, Zeugenaussagen zum Ablauf der Verbringung, Video- oder Überwachungsmaterial, digitale Standortdaten wie GPS- oder Mobilfunkprotokolle sowie Spuren an Fahrzeugen, Kleidung oder Türen. In Einzelfällen können auch pädagogische oder psychologische Gutachten bedeutsam sein, etwa zur Frage, ob die unmündige Person den Charakter der Situation erfassen konnte.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Praxisfälle zeigen, dass Entführung häufig durch Täuschung oder Vertrauen beginnt – nicht durch Gewalt.“
Praxisbeispiele
- Entführung aus dem Schulumfeld: Eine unmündige Person wird nach dem Unterricht von einem Bekannten abgeholt. Er gibt vor, im Auftrag der Eltern zu handeln. Statt sie nach Hause zu bringen, fährt er mit ihr an einen anderen Ort. Dort versucht er, das Kind zu beeinflussen oder sexuell zu bedrängen. mAuch ohne Gewalt liegt eine strafbare Entführung vor, weil das Kind dem Schutz der Eltern entzogen wird.
- Täuschung und Manipulation: Ein Täter verspricht einem Kind eine Belohnung oder einen Ausflug, um es dazu zu bewegen, mitzukommen. Das Kind folgt arglos, weil es dem Täter vertraut. Diese Täuschung genügt bereits, wenn sie dazu dient, das Kind aus der Obhut der Eltern zu entfernen und der Gefahr eines Missbrauchs auszusetzen. Entscheidend ist die Absicht der sexuellen Ausnützung, nicht, ob es tatsächlich zu einem Missbrauch kommt.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass bereits das Verbringen einer unmündigen Person aus ihrem rechtmäßigen Schutzbereich den Unrechtsgehalt der Entführung gemäß § 101 StGB erfüllt. Maßgeblich ist die zielgerichtete Aufhebung elterlicher Aufsicht verbunden mit der Absicht der sexuellen Ausnützung.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter handelt vorsätzlich und mit einer besonderen Absicht. Er weiß oder hält zumindest ernstlich für möglich, dass er eine unmündige Person gegen oder ohne den Willen der Eltern entführt oder festhält, um sie sexuell zu missbrauchen oder in anderer Weise auszunützen.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter glaubt, das Kind gehe freiwillig mit oder die Eltern hätten zugestimmt. Handelt er aus Fürsorge oder Schutzabsicht, ohne sexuelle oder sonstige Ausnützungsabsicht, liegt keine strafbare Entführung vor.
Entscheidend ist, dass der Täter die Unerfahrenheit, das Vertrauen oder die Abhängigkeit des Kindes bewusst erkennt und missbraucht, um Macht über die Situation zu gewinnen. Wer so handelt, erfüllt den subjektiven Tatbestand.
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- Verbotsirrtum: Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein unmündiges Kind bewusst aus seinem Schutzbereich wegbringt oder festhält, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Strafbarkeit nicht gekannt. Jeder muss sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns informieren, besonders wenn es um Minderjährige geht.
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Eine Entführung setzt vorsätzliches Verhalten und die Absicht der Ausnützung voraus. Wer irrtümlich annimmt, dass die betroffene Person freiwillig mitgeht oder urteilsfähig zustimmt, handelt nicht schuldhaft, sondern allenfalls fahrlässig, was die Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person nicht erfasst.
- Zurechnungsunfähigkeit: Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung oder einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder danach zu handeln. Bestehen Zweifel, ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
- Entschuldigender Notstand: Liegt vor, wenn die Tat in einer extremen Zwangslage begangen wird, etwa um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. In solchen Fällen kann das Verhalten entschuldbar, aber nicht rechtmäßig sein.
- Putativnotwehr: Wer irrtümlich glaubt, zum Festhalten berechtigt zu sein, etwa weil er annimmt, eine Gefahr abwehren oder jemanden schützen zu müssen, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar ist. Bleibt dennoch ein Sorgfaltsverstoß, kann das Verhalten strafmildernd, aber nicht rechtfertigend wirken.
Strafaufhebung & Diversion
Rücktritt und tätige Reue:
Der Täter kann seine Strafe deutlich verringern, wenn er das Kind freiwillig freilässt oder in eine sichere Umgebung zurückbringt, bevor etwas Schlimmeres passiert. Die Entführung gilt als beendet, sobald das Kind wieder unter elterlichem Schutz steht. Wichtig ist, dass der Täter aus eigenem Antrieb handelt, keinem äußeren Zwang folgt und ehrlich Einsicht zeigt. Nur wer sein Verhalten freiwillig beendet und das Unrecht erkennt, kann auf Strafmilderung oder in Ausnahmefällen auf Strafaufhebung hoffen.
Nachträgliche Wiedergutmachung:
Bemüht sich der Täter nach der Tat um Entschuldigung, Hilfe oder Ausgleich, kann das Gericht dieses Verhalten mildernd berücksichtigen. Dazu zählen etwa eine aufrichtige Entschuldigung, Unterstützung des Opfers oder Ersatz materieller und seelischer Schäden. Wer Verantwortung übernimmt und aktiv Wiedergutmachung leistet, zeigt, dass er seine Tat verstanden hat.
Diversion:
Das Gericht kann das Verfahren ohne Schuldspruch beenden, wenn die Schuld gering, der Sachverhalt eindeutig und der Täter einsichtig ist. Eine Diversion ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, da die Entführung meist eine schwerwiegende Verletzung der Freiheit und sexuellen Integrität darstellt. Kommt es zu keiner sexuellen Ausnützung, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit oder einen Tatausgleich anordnen. Wird das Verfahren so abgeschlossen, erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag ins Strafregister.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion kommt nicht in Frage, wenn der Täter Gewalt anwendet, droht, sexuelle Absichten verfolgt oder das Opfer körperlich oder seelisch schwer belastet. Nur in milderen Ausnahmefällen, etwa bei einem Missverständnis ohne Ausnützungsabsicht, kann das Gericht eine abweichende Lösung durch Geständnis, Einsicht und Wiedergutmachung prüfen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer die Schutzlosigkeit erkennt und sie für eigene Zwecke nutzt, handelt mit vollem Unrechtsbewusstsein.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach der Schwere der Tat, der Dauer der Freiheitsentziehung und dem Grad der Ausnützung. Entscheidend ist, ob der Täter das Kind bewusst in eine schutzlose Lage gebracht und diese vorsätzlich ausgenützt oder verlängert hat. Auch die Beweggründe, etwa sexuelle Absichten, Machtmissbrauch oder Demütigung, beeinflussen die Strafhöhe.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Tat planvoll oder über längere Zeit begeht,
- dem Opfer körperliche oder seelische Qualen zufügt,
- Gewalt, Täuschung oder Drohung einsetzt, um die Entziehung aufrechtzuerhalten,
- oder bereits einschlägig vorbestraft ist und die Hilflosigkeit des Kindes bewusst ausnützt.
Milderungsgründe sind etwa
- wenn der Täter unbescholten ist,
- wenn er ein Geständnis ablegt oder ehrliche Reue zeigt,
- wenn er das Opfer freiwillig freilässt, bevor schwerere Folgen eintreten,
- wenn er sich um Wiedergutmachung oder Unterstützung bemüht,
- wenn er außergewöhnlich überfordert oder psychisch stark belastet war,
- oder wenn das Strafverfahren übermäßig lange gedauert hat.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert und der Täter als sozial stabil gilt. Er bleibt dann auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren.
Zusätzlich kann das Gericht Weisungen erteilen, etwa eine Therapie anordnen, Schadensgutmachung verlangen oder eine Bewährungshilfe einsetzen, um Einsicht und Wiedereingliederung zu fördern.
Strafrahmen
Bei der Entführung einer unmündigen Person droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Strafe hängt davon ab, wie schwer das Kind betroffen ist und welche Absicht der Täter verfolgt.
Das Gericht prüft, ob das Kind aus dem elterlichen Schutzbereich entfernt wurde und ob dabei eine Gefahr sexueller Ausnützung bestand. Schon der Versuch, ein Kind in eine solche Lage zu bringen, wiegt schwer.
Je geplanter, länger oder grausamer das Vorgehen ist, desto höher fällt die Strafe aus. Hat der Täter das Kind bewusst in eine schutzlose Lage gebracht, um es auszunützen, wird dies besonders streng geahndet.
In leichteren Fällen, etwa wenn kein Missbrauch stattfindet und das Kind rasch zurückkehrt, kann das Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängen. Bei sexueller Ausnützung, Gewalt oder längerem Festhalten droht dagegen eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schon der Versuch, ein Kind zu manipulieren oder zu entfernen, kann strafbar sein – das Gesetz schützt präventiv.“
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Bei Delikten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren kann das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr durch eine Geldstrafe ersetzen. Die Bestimmung soll kurze Freiheitsstrafen vermeiden und lässt eine Geldstrafe zu, wenn weder spezial- noch generalpräventive Gründe den Vollzug einer Freiheitsstrafe erfordern.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine positive Sozialprognose bescheinigt wird. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Teilnahme an einer Therapie oder Beratung, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Bei der Entführung einer unmündigen Person entscheidet in der Regel das Landesgericht als Einzelrichter, da der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Liegt jedoch ein Zusammentreffen mit anderen schweren Straftaten vor, etwa sexuellem Missbrauch, Körperverletzung oder Nötigung, ist das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.
Ein Geschworenengericht kommt nicht in Betracht, weil der Tatbestand keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Örtliche Zuständigkeit
Das Gericht des Tatorts entscheidet über die Strafsache. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die Tat begonnen, durchgeführt oder beendet wird.
Lässt sich der Tatort nicht eindeutig feststellen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschuldigten, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und sachgerechte Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist die Berufung an das Oberlandesgericht zulässig.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts können mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der Entführung einer unmündigen Person können die Eltern oder Erziehungsberechtigten als Privatbeteiligte im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Dazu zählen Schmerzengeld, Therapie- und Behandlungskosten, Verdienstentgang, Betreuungskosten sowie Ersatz für seelisches Leid und andere Folgeschäden, die durch die Tat entstanden sind.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung dieser Ansprüche, solange das Strafverfahren läuft. Erst nach Abschluss des Verfahrens beginnt die Frist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa durch Entschuldigung, finanzielle Wiedergutmachung oder aktive Unterstützung, kann sich strafmildernd auswirken, wenn sie rechtzeitig und glaubwürdig erfolgt.
Hat der Täter das Kind jedoch gezielt ausgenützt, missbraucht oder in seiner Würde verletzt, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel ihre mildernde Wirkung, weil sie das begangene Unrecht nicht mehr ausgleichen kann.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schmerzengeld und Betreuungskosten sind oft nur ein Teil des Leids – das Verfahren muss Würde und Gerechtigkeit wiederherstellen.“
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schweigen, Verteidigung, Akteneinsicht und Antragsrechte sind tragende Garantien eines fairen Verfahrens.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Entführung einer unmündigen Person gehört zu den heikelsten Bereichen des österreichischen Strafrechts. Der Tatbestand betrifft nicht nur die Freiheit des Kindes, sondern auch das elterliche Obsorgerecht und den Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger. Viele Fälle sind rechtlich schwierig, weil sie aus familiären Konflikten, Vertrauensverhältnissen oder Missverständnissen im sozialen Umfeld entstehen. Oft ist unklar, ob tatsächlich eine strafbare Handlung oder eine fehlgeleitete Fürsorge vorliegt.
Ob eine Entführung im strafrechtlichen Sinn gegeben ist, hängt davon ab, ob das Kind gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten weggebracht oder festgehalten wurde und welche Absicht der Täter dabei verfolgte. Entscheidend ist, ob das Kind dem elterlichen Schutzbereich entzogen und dadurch Gefahren einer Ausnützung ausgesetzt wurde. Bereits kleine Unterschiede in Aussagen, zeitlichen Abläufen oder Kommunikationsnachweisen können die rechtliche Bewertung erheblich verändern.
Eine anwaltliche Vertretung von Anfang an ist daher besonders wichtig. Sie sorgt dafür, dass Beweise korrekt erhoben, Zeugenaussagen geprüft und Absichten sachlich dargestellt werden. Nur so lässt sich klären, ob es sich um ein strafbares Verhalten oder um ein Missverständnis innerhalb familiärer oder sozialer Beziehungen handelt.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich eine strafbare Entführung vorliegt oder ob die Handlung durch Irrtum, Einverständnis oder rechtfertigende Umstände erklärbar ist,
- analysiert Zeugenaussagen, Kommunikationsverläufe und digitale Beweise auf Widersprüche und Plausibilität,
- begleitet Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die Ihre Handlungsabsicht klar und nachvollziehbar darstellt,
- und vertritt Ihre Rechte konsequent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine strukturierte und sachlich fundierte Strafverteidigung gewährleistet, dass Ihr Verhalten rechtlich richtig eingeordnet wird und das Verfahren fair, objektiv und ohne Vorverurteilung abläuft. So erhalten Sie eine klare und ausgewogene Vertretung, die auf eine gerechte und nachvollziehbare Lösung abzielt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“