Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
- Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
- Objektiver Tatbestand
- Qualifizierende Umstände
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
Die Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person ist ein kombiniertes Freiheits- und Sexualdelikt. Sie schützt Personen, die aufgrund geistiger Krankheit, Bewusstlosigkeit oder anderer Schwächezustände nicht fähig sind, sich gegen eine Verbringung oder sexuelle Ausnützung zu wehren. Der Täter verwirklicht den Tatbestand bereits, wenn er eine solche Person wegbringt oder verbringt, um sie sexuell zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Der tatsächliche Missbrauch muss nicht eintreten, um die Strafbarkeit zu begründen.
Wer eine geistig beeinträchtigte oder wehrlose Person entführt, um sie sexuell auszunützen oder ausnützen zu lassen, macht sich nach § 100 StGB strafbar.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schutzbedürftigkeit und Ausnützungsabsicht bilden den Kern dieses Delikts. Entscheidend ist der zielgerichtete Ortswechsel in eine vom Täter beherrschte Lage.“
Objektiver Tatbestand
Der Tatbestand des § 100 StGB schützt Personen, die wegen geistiger Krankheit oder Wehrlosigkeit ihre Bewegungsfreiheit oder sexuelle Selbstbestimmung nicht selbst verteidigen können.
Eine Entführung liegt vor, wenn jemand eine solche Person von ihrem bisherigen Aufenthaltsort wegbringt und sie damit ihrem Schutzumfeld entzieht. Schon eine geringe Ortsverlagerung reicht, wenn das Opfer dadurch nicht mehr frei entscheiden kann, wo es sich aufhält. Gewalt ist nicht erforderlich, auch Täuschung, psychischer Druck oder das Ausnutzen von Vertrauen genügen. Entscheidend ist, dass die Verbringung gegen oder ohne den freien Willen erfolgt.
Gerade bei geistig erkrankten oder wehrlosen Menschen fehlt oft die Fähigkeit zur Gegenwehr. Das Unrecht liegt im Ausnutzen dieser Schutzlosigkeit.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Jede Person, die den Aufenthalt eines anderen bestimmt oder beeinflusst.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine geisteskranke oder wehrlose Person, unabhängig von Alter, Geschlecht oder sozialer Stellung.
- Geisteskrank ist, wer aufgrund einer krankhaften seelischen Störung wie Psychose, Demenz oder schwerer geistiger Behinderung nicht versteht, was geschieht, oder die Bedeutung des Geschehens nicht erfassen kann. Maßgeblich ist, dass die Person nicht in der Lage ist, die Tragweite der Verbringung oder einer möglichen Ausnützung zu erkennen.
- Wehrlos ist, wer infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, Bewusstlosigkeit, Alkoholisierung, Alter oder Krankheit keinen Widerstand leisten oder keine Hilfe suchen kann. Auch eine vorübergehende Bewusstseinsstörung kann genügen.
Der Zustand der Wehrlosigkeit muss zum Zeitpunkt der Entführung bestehen. Wird er erst während der Tat durch den Täter herbeigeführt, etwa durch Gewalt, Medikamente oder Alkohol, liegt trotzdem ein vollendetes Delikt vor, wenn sich daran eine Ortsverlagerung anschließt.
Tathandlung:
Eine Entführung liegt vor, wenn das Opfer gegen oder ohne seinen Willen an einen anderen Ort gebracht wird. Typische Handlungen sind:
- Wegbringen aus der vertrauten Umgebung (Wohnung, Pflegeheim, Krankenhaus).
- Verbringen an einen Ort, an dem das Opfer leichter kontrolliert oder missbraucht werden kann (z. B. abgelegene Wohnung, Fahrzeug, Hotelzimmer).
- Täuschung oder Manipulation, etwa durch Vorspiegelung falscher Absichten („Ich bringe dich nur nach Hause“) oder durch Ausnützen einer Abhängigkeit oder eines Autoritätsverhältnisses.
Keine Entführung liegt vor, wenn das Opfer freiwillig und urteilsfähig mitgeht. Eine scheinbare Zustimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie auf Täuschung, Irrtum oder mangelnder Einsichtsfähigkeit beruht.
Die Handlung muss zu einer tatsächlichen Ortsveränderung führen. Bloßes Festhalten oder Einsperren am selben Ort fällt nicht unter § 100 StGB, sondern unter § 99 StGB (Freiheitsentziehung).
Taterfolg:
Das Verhalten des Täters muss die Ursache für die Freiheitsbeschränkung sein. Wer die Situation schafft oder aufrechterhält, trägt die Verantwortung. Auch wer die Tat eines anderen unterstützt, kann mitverantwortlich sein.
Kausalität:
Die Handlung des Täters ist kausal, wenn ohne sie das Opfer nicht in die schutzlose Lage geraten wäre. Kausal ist jede Handlung, die den Erfolg, also die Entziehung der Freiheit, herbeiführt oder aufrechterhält.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er bewusst eine Situation schafft oder fortbestehen lässt, in der das Opfer sich nicht mehr selbst befreien kann. Eine rechtmäßige Freiheitsentziehung liegt nur dann vor, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (z. B. polizeiliche Anhaltung oder gerichtliche Anordnung). Jede andere Form des Wegbringens gegen oder ohne den freien Willen der betroffenen Person ist rechtswidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand des § 100 StGB.
Qualifizierende Umstände
- Schwere Folgen: Wird das Opfer infolge der Entführung körperlich oder seelisch schwer geschädigt, liegt ein erschwerender Umstand vor.
- Dauer der Entführung: Eine länger andauernde Freiheitsbeschränkung kann zur Anwendung des höheren Strafrahmens führen.
- Mehrfache Tatbegehung: Wer mehrere Personen entführt oder wiederholt handelt, wird strenger bestraft.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Dauer, Intensität und Folgen der Verbringung erhöhen das Gewicht der Tat und prägen die Strafzumessung.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person grenzt sich deutlich von den übrigen Freiheitsdelikten ab. Während § 99 StGB bereits das Festhalten am gleichen Ort erfasst, setzt § 100 StGB eine Ortsverlagerung voraus. Geschützt wird eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Zustand der Täter gezielt ausnützt, um sie aus ihrer bisherigen Umgebung zu entfernen und in seinen Einflussbereich zu bringen.
- § 99 StGB – Freiheitsentziehung: Erfasst das Einsperren oder Festhalten einer Person gegen oder ohne ihren Willen, ohne dass eine Ortsveränderung stattfinden muss. Schon eine kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit reicht aus. Wird das Opfer jedoch weggebracht oder an einen anderen Ort verbracht, liegt regelmäßig eine Entführung nach § 100 StGB vor.
- § 101 StGB – Entführung einer unmündigen Person: Betrifft das Wegbringen oder Verbringen eines Kindes unter 14 Jahren gegen oder ohne den Willen der Erziehungsberechtigten, um es deren Einfluss zu entziehen oder an einem anderen Ort festzuhalten. Geschützt wird damit das elterliche Obsorgerecht und die persönliche Fürsorgebeziehung, nicht nur die körperliche Freiheit.
- § 102 StGB – Geiselnahme: Liegt vor, wenn eine Person festgehalten oder entführt wird, um eine dritte Person oder Behörde zu einem Verhalten zu nötigen. Die Freiheitsentziehung ist hier Mittel der Erpressung oder Nötigung und wird vom schwereren Tatbestand konsumiert.
- § 105 StGB – Nötigung: Erfasst das Erzwingen eines bestimmten Verhaltens durch Gewalt oder Drohung. Eine Freiheitsentziehung kann mit der Nötigung zusammentreffen, wenn das Festhalten nicht bloß Druckmittel, sondern eine eigenständige Beeinträchtigung der Freiheit darstellt.
- § 107 StGB – Gefährliche Drohung: Bestraft das Erzeugen von Furcht durch Androhung eines erheblichen Übels. Eine Drohung wird erst dann zur Freiheitsentziehung, wenn sie so konkret und zwingend ist, dass das Opfer objektiv keine Möglichkeit hat, sich zu entfernen.
- §§ 83 bis 87 StGB – Körperverletzungsdelikte: Schützen die körperliche Unversehrtheit. Kommt es zusätzlich zu Misshandlungen oder Fesselungen, liegt echte Konkurrenz vor, weil neben der Freiheit auch die körperliche Integrität verletzt wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Entführung setzt Ortsverlagerung und Ausnützungsabsicht voraus. Die Freiheitsentziehung erfasst das Festhalten am selben Ort.“
Konkurrenzen:
- Echte Konkurrenz: Wenn eine Person gleichzeitig entführt, bedroht und misshandelt wird, begeht der Täter mehrere selbstständige Straftaten. Diese werden gesondert bestraft, weil mehrere Rechtsgüter wie Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Sicherheit betroffen sind.
- Unechte Konkurrenz: Liegt vor, wenn die Freiheitsentziehung Teil eines schwereren Verbrechens ist, etwa bei Entführung einer unmündigen Person oder Geiselnahme. In diesem Fall wird § 100 StGB durch das schwerere Delikt konsumiert.
- Tatmehrheit: Wird mehr als eine Person entführt oder dieselbe Tat in mehreren Fällen begangen, werden die Handlungen getrennt beurteilt. Jede Entführung stellt einen eigenständigen Tatbestand dar.
- Fortgesetzte Handlung: Wenn dieselbe Person über längere Zeit oder an verschiedenen Orten gegen ihren Willen festgehalten und verlagert wird, gilt der gesamte Ablauf als einheitliche Tat, solange ein fortgesetzter Vorsatz besteht. Der Wechsel des Ortes oder der Art der Einschränkung ändert daran nichts.
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft: trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Entführung, die Dauer und Intensität der Freiheitsentziehung sowie für einen möglichen Zusammenhang zwischen Tat und eingetretener Folge. Sie muss nachweisen, dass die betroffene Person gegen ihren Willen aus ihrer bisherigen Umgebung verbracht oder festgehalten wurde und dadurch schutzlos in den Einflussbereich des Täters gelangte.
- Gericht: prüft und würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden. Entscheidend ist, ob das Opfer objektiv an der freien Fortbewegung gehindert und in eine Lage gebracht wurde, in der es sich nicht selbst befreien konnte.
- Beschuldigte Person: hat keine Beweislast, darf aber Zweifel an der Wehrlosigkeit, am Tatvorsatz oder an der tatsächlichen Ortsverlagerung aufzeigen. Ebenso kann sie auf Beweislücken, widersprüchliche Aussagen oder unklare Gutachten hinweisen.
Typische Belege: ärztliche Befunde über Verletzungen oder Bewusstseinszustände, Zeugenaussagen zum Ablauf des Wegbringens, Video- oder Überwachungsmaterial, digitale Standortdaten (z. B. GPS, Mobilfunk oder Smart-Home-Protokolle) sowie Spuren an Fahrzeugen, Türen oder Kleidung. In Einzelfällen können auch psychologische oder psychiatrische Gutachten entscheidend sein, wenn zu prüfen ist, ob das Opfer geisteskrank oder wehrlos war.
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- Pflegeheim oder Klinik: Eine geistig beeinträchtigte oder bewusstlose Person wird von einer Pflegekraft oder einem Bekannten aus der Einrichtung gebracht, angeblich um sie zu beruhigen oder besser zu versorgen. Erfolgt das Wegbringen ohne Zustimmung der Einrichtung und ohne rechtliche Grundlage, liegt eine Entführung vor, wenn die Person sich selbst nicht wehren oder die Situation nicht erfassen konnte
- Bewusstlose Person nach einem Fest: Eine stark alkoholisierte oder bewusstlose Person wird von einer anderen in ein Fahrzeug oder in eine Wohnung gebracht, um sie dort sexuell auszunützen. Es genügt, dass das Opfer objektiv wehrlos ist, auch wenn es keinen aktiven Widerstand leisten kann
- Täuschung eines psychisch Kranken: Eine Person mit geistiger Beeinträchtigung wird unter einem Vorwand, etwa einem angeblichen Ausflug, in eine fremde Umgebung gebracht, um sie dort zu kontrollieren oder auszunützen. Auch ohne Gewalt erfüllt dies den Tatbestand, wenn das Opfer die Tragweite der Handlung nicht versteht
- Vertrauensmissbrauch: Ein Angehöriger bringt eine demenzkranke Person gegen den Willen der Pflegeeinrichtung zu sich nach Hause, um über sie zu bestimmen oder sie zu beeinflussen. Fehlt eine rechtliche Grundlage, ist auch dieses Verhalten strafbar, wenn die betroffene Person nicht urteilsfähig ist
- Verbringung an einen abgelegenen Ort: Wird eine hilflose Person gezielt an einen abgeschiedenen Ort gebracht, um sie dort sexuell oder in anderer Weise auszunützen, liegt eine Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person vor, unabhängig davon, ob sie sich wehren konnte oder nicht
- Diese Fälle zeigen, dass bereits das Verbringen einer schutzlosen Person in eine vom Täter beherrschte Umgebung den Tatbestand erfüllt. Entscheidend ist das Zusammentreffen von Wehrlosigkeit und der Absicht, diese Situation zur Ausnützung zu verwenden
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person setzt Vorsatz und eine besondere Absicht voraus. Der Täter muss wissen oder zumindest ernstlich für möglich halten, dass er eine geisteskranke oder wehrlose Person entführt, und dabei in der Absicht handeln, dass sie sexuell missbraucht oder in anderer Weise ausgenützt wird
Es genügt, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer schutzlos ist und durch den Ortswechsel in seine Macht gelangt. Die Absicht der Ausnützung muss nicht im Detail geplant sein, es reicht, wenn sie das Ziel oder den Zweck der Entführung bildet
Absichtlicher Handlungswille liegt vor, wenn der Täter das Opfer gezielt aus seiner bisherigen Umgebung entfernt, um es in eine Lage zu bringen, in der es leicht missbraucht oder ausgenützt werden kann. Dabei genügt auch ein mittelbarer Vorsatz, sofern der Täter den Zustand der Wehrlosigkeit erkennt und die Verbringung bewusst darauf aufbaut
Kein Vorsatz besteht, wenn der Täter irrtümlich glaubt, die Person begleite ihn freiwillig oder verstehe, was geschieht. Auch wer eine hilflose Person aus Sorge oder Fürsorge an einen anderen Ort bringt, ohne eine Ausnützungsabsicht, handelt nicht vorsätzlich im Sinn der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
Entscheidend ist, ob der Täter die Wehrlosigkeit oder geistige Beeinträchtigung des Opfers erkennt und gezielt ausnützt, um die Kontrolle über die Person zu erlangen. Wer diese Situation bewusst herbeiführt oder fortsetzt, obwohl klar ist, dass das Opfer sich nicht wehren oder die Lage nicht verstehen kann, handelt mit dem erforderlichen Vorsatz
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Erforderlich ist Vorsatz in Bezug auf Wehrlosigkeit und Ausnützungsabsicht. Der tatsächliche Missbrauch muss nicht eintreten.“
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: Entschuldigt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Wer eine wehrlose oder geistig beeinträchtigte Person bewusst an einen anderen Ort verbringt oder festhält, kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass dieses Verhalten verboten ist. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren.
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Eine Entführung setzt vorsätzliches Verhalten und die Absicht der Ausnützung voraus. Wer irrtümlich annimmt, dass die betroffene Person freiwillig mitgeht oder urteilsfähig zustimmt, handelt nicht schuldhaft, sondern allenfalls fahrlässig, was die Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person nicht erfasst.
- Zurechnungsunfähigkeit: Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung oder einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder danach zu handeln. Bestehen Zweifel, ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
- Entschuldigender Notstand: Liegt vor, wenn die Tat in einer extremen Zwangslage begangen wird, etwa um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. In solchen Fällen kann das Verhalten entschuldbar, aber nicht rechtmäßig sein.
- Putativnotwehr: Wer irrtümlich glaubt, zum Festhalten berechtigt zu sein, etwa weil er annimmt, eine Gefahr abwehren oder jemanden schützen zu müssen, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar ist. Bleibt dennoch ein Sorgfaltsverstoß, kann das Verhalten strafmildernd, aber nicht rechtfertigend wirken.
Strafaufhebung & Diversion
Rücktritt und tätige Reue:
Die Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person ist ein Dauerdelikt. Sie ist vollendet, sobald die betroffene Person aus ihrer bisherigen Umgebung weggebracht oder verbracht wurde, dauert aber an, solange der Zustand der Schutzlosigkeit fortbesteht. Wer das Opfer freiwillig und rechtzeitig freilässt oder in eine sichere Umgebung zurückbringt, bevor schwerere Folgen eintreten, kann eine deutliche Strafmilderung oder in Ausnahmefällen eine Strafaufhebung erreichen. Maßgeblich sind die Freiwilligkeit der Beendigung, das Fehlen äußerer Zwänge und eine erkennbare Einsicht in das begangene Unrecht.
Nachträgliche Wiedergutmachung:
Bemüht sich der Täter nach der Tat um Hilfe, Entschuldigung oder Schadensausgleich, kann dies als mildernder Umstand gewertet werden. Dazu zählt auch, wenn er der betroffenen Person Unterstützung gewährt, sich persönlich entschuldigt oder seelische und materielle Nachteile ausgleicht.
Diversion:
Eine Diversion kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, da der Tatbestand regelmäßig eine schwerwiegende Verletzung der persönlichen Freiheit und sexuellen Integrität beinhaltet. Möglich ist sie nur, wenn die Schuld gering, der Sachverhalt eindeutig und der Beschuldigte einsichtig ist. Geeignete Maßnahmen sind Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit oder ein Tatausgleich, sofern keine sexuellen Handlungen oder sonstigen Ausnutzungen stattgefunden haben. Wird das Verfahren auf diesem Weg abgeschlossen, erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag ins Strafregister.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn die Entführung mit Gewalt, Drohung oder sexueller Ausnützung verbunden war oder das Opfer erhebliche physische oder psychische Nachteile erlitten hat. Nur in weniger gravierenden Ausnahmefällen, etwa bei einem Versehen ohne Ausnützungsabsicht, kann eine abweichende Lösung durch Geständnis, Einsicht und freiwillige Wiedergutmachung erwogen werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Freiwillige Beendigung, Rückführung in sichere Obhut und glaubwürdige Wiedergutmachung können strafmildernd wirken.“
Strafzumessung & Folgen
Die Strafe bei der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person hängt von der Schwere der Tat, der Dauer und Intensität der Freiheitsbeschränkung sowie vom Grad der Ausnützung ab. Entscheidend ist, ob der Täter das Opfer bewusst in eine Lage gebracht hat, in der es schutzlos oder ausgeliefert war, und ob er diesen Zustand vorsätzlich ausgenützt oder verlängert hat. Die Beweggründe des Täters, etwa Machtmissbrauch, sexuelle Motivation oder bewusste Demütigung, wirken sich zusätzlich auf die Strafhöhe aus.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Tat planvoll oder über einen längeren Zeitraum begangen wurde,
- das Opfer erhebliche physische oder psychische Qualen erlitt,
- Gewalt, Täuschung oder Drohung zur Aufrechterhaltung des Zustands eingesetzt wurden,
- oder der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist oder die Hilflosigkeit bewusst ausnützte.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein Geständnis oder Anzeichen aufrichtiger Reue,
- freiwillige Freilassung des Opfers vor Eintritt schwerer Folgen,
- nachträgliche Wiedergutmachung oder Unterstützung,
- eine außergewöhnliche psychische Belastung oder Überforderung während der Tat,
- oder eine überlange Dauer des Strafverfahrens.
Das österreichische Strafrecht sieht bei Geldstrafen das Tagessatzsystem vor.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuldschwere, der einzelne Tagessatz nach den Einkommensverhältnissen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Der Täter bleibt auf freiem Fuß, muss sich jedoch während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Strafe als endgültig nachgesehen, sofern kein Widerrufsgrund vorliegt.
Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, zur Teilnahme an einer Therapie oder Beratung oder eine Bewährungshilfe anordnen. Diese Maßnahmen sollen die Einsicht fördern, weitere Taten verhindern und die soziale Wiedereingliederung erleichtern.
Strafrahmen
Bei der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person richtet sich die Strafe nach der Dauer der Freiheitsentziehung und der Schwere der Ausnützung. Maßgeblich ist, wie weit das Opfer aus seinem bisherigen Schutzbereich entfernt wurde und welchen Gefahren es dabei ausgesetzt war.
Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Erfasst ist das Wegbringen oder Verbringen einer geistig beeinträchtigten oder wehrlosen Person, um sie sexuell oder auf andere Weise auszunützen.
In leichteren Fällen, etwa wenn keine Ausnützung erfolgte und das Opfer rasch freikam, kann das Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängen.
In schweren Fällen, insbesondere bei sexueller Ausnützung, Gewalt oder längerer Gefangenschaft, droht hingegen eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Strafrahmen spiegelt den erheblichen Eingriff in Freiheit und Würde wider und differenziert nach Schweregrad.“
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Bei Delikten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren kann das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr durch eine Geldstrafe ersetzen. Die Bestimmung soll kurze Freiheitsstrafen vermeiden und lässt eine Geldstrafe zu, wenn weder spezial- noch generalpräventive Gründe den Vollzug einer Freiheitsstrafe erfordern.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine positive Sozialprognose bescheinigt wird. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Teilnahme an einer Therapie oder Beratung, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Fälle der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person fallen je nach Schwere der Tat unter die Zuständigkeit des Landesgerichts.
Beim Grundtatbestand entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter, da die Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, da die Strafdrohung keine lebenslange Freiheitsstrafe umfasst.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatorts, also jenes, in dessen Sprengel die Entführung begonnen, durchgeführt oder beendet wurde.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschuldigten, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und sachgerechte Durchführung gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist die Berufung an das Oberlandesgericht zulässig.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts können mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person können die geschädigten Personen oder deren Angehörige ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Dazu zählen insbesondere Schmerzengeld, Verdienstentgang, Arzt- und Behandlungskosten, Therapie- und Betreuungskosten sowie Ersatz für seelisches Leid und andere Folgeschäden aus der Tat.
Durch den Privatbeteiligtenanschluss wird die Verjährung der Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. Erst nach Abschluss des Verfahrens läuft die Frist weiter, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa durch persönliche Entschuldigung, finanziellen Ausgleich oder aktive Unterstützung des Opfers, kann sich strafmildernd auswirken, wenn sie rechtzeitig und glaubwürdig erfolgt.
Wird jedoch festgestellt, dass der Täter das Opfer bewusst ausgenützt, misshandelt oder erniedrigt hat, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel ihre mildernde Wirkung, da sie den ursprünglichen Unrechtsgehalt nicht mehr ausgleichen kann.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Privatbeteiligtenanschluss bündelt Strafinteressen und Zivilinteressen und hemmt die Verjährung während des Verfahrens.“
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schweigen, Verteidigung, Akteneinsicht und Antragsrechte sind tragende Garantien eines fairen Verfahrens.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person zählt zu den rechtlich sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Der Tatbestand berührt nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch den Schutz besonders verletzlicher Personen. Zugleich sind viele Fälle komplex, weil sie aus Pflegesituationen, Betreuungsverhältnissen oder persönlichen Bindungen entstehen, in denen die Grenze zwischen Fürsorge, Überforderung und strafbarem Verhalten schwer zu ziehen ist.
Ob tatsächlich eine strafbare Entführung vorliegt, hängt von der Freiwilligkeit des Ortswechsels, dem geistigen Zustand der betroffenen Person und der Absicht des Täters ab. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person den Aufenthalt noch frei bestimmen konnte oder durch Täuschung, Abhängigkeit oder Unkenntnis in eine schutzlose Lage geraten ist. Bereits kleine Unterschiede in medizinischen Gutachten, Zeugenaussagen oder zeitlichen Abläufen können die rechtliche Beurteilung entscheidend verändern.
Eine anwaltliche Vertretung von Anfang an ist daher besonders wichtig. Sie stellt sicher, dass Beweise sachgerecht erhoben, ärztliche und psychologische Gutachten überprüft und die tatsächlichen Abläufe nachvollziehbar dargestellt werden. So kann geklärt werden, ob es sich um ein strafbares Verhalten oder um ein Missverständnis im sozialen oder pflegerischen Umfeld handelt.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich eine rechtswidrige Entführung vorliegt oder ob die Situation durch Irrtum, Fürsorgepflicht oder rechtfertigende Umstände erklärbar ist,
- analysiert medizinische Befunde, Zeugenaussagen und Kommunikationsverläufe auf Widersprüche und Plausibilität,
- begleitet Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die Ihre Handlungsabsicht sachlich und nachvollziehbar darstellt,
- und vertritt Ihre Rechte konsequent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine sachlich fundierte Strafverteidigung stellt sicher, dass Ihr Verhalten rechtlich präzise bewertet wird und das Verfahren fair, geordnet und ohne Vorverurteilungen abläuft.
So erhalten Sie eine klare und ausgewogene Vertretung, die auf eine gerechte und sachgerechte Lösung abzielt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“