Grundverkehrsgesetz Steiermark
Grüner Grundverkehr im Bundesland Steiermark
Der Eigentumserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück im Bundesland Steiermark ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Rechtserwerbe zwischen Ehepartnern, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten
- Rechtserwerbe zwischen Verwandten
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtsgeschäfte zum Zweck der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Verkehrs
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke unter einem Flächenmaß von 3.000m²
- Rechtsgeschäfte, welche Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind
Eigentumserwerbe sind grundsätzlich zu genehmigen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen gerecht wird und wenn:
- der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder
- der Erhaltung oder Schaffung eines wirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Ebenso muss der Rechtserwerber erklären, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Steiermark
Der Eigentumserwerb an einem Baugrundstück in sogenannten Vorbehaltsgemeinden ist im Bundesland Steiermark grundsätzlich erklärungspflichtig. Dafür bedarf es einer schriftlichen Erklärung in dreifacher Ausführung.
- Das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze wird nicht als Zweitwohnsitz verwendet werden.
- Der Erwerber/Die Erwerberin ist kein Ausländer.
- Dem Erwerber/Der Erwerberin sind die einschlägigen Gesetze bekannt.
Von dieser Erklärungspflicht ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die der gastgewerblichen Beherbergung dienen
- Rechtserwerbe zum Zweck der öffentlichen Verwaltung/des öffentlichen Verkehrs
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtserwerbe zur Veränderung der Miteigentumsquoten
- Rechtsgeschäfte über Zweitwohnsitze, welche vor der rechtswirksamen Festlegung der Beschränkungszonen mindestens 1 Jahr ausschließlich als Zweitwohnsitz genutzt wurden und für einen Hauptwohnsitz ungeeignet sind
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partnern
- Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten
Ausländererwerb im Bundesland Steiermark
Der Eigentumserwerb an einem Grundstück durch eine ausländische Person ist im Bundesland Steiermark grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partnern
- Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten
Für eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die staatspolitischen Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Am Rechtserwerb muss ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse bestehen.