Grundverkehrsgesetz Salzburg
Salzburg ab dem 01.03.2023
Übergangsbestimmungen
Ab dem 01.03.2023 gelten in Salzburg neue Regelungen über den Grundverkehr. Als Übergangsregeln werden die alten Bestimmungen jedoch noch teilweise verwendet. Für folgende Rechtsgeschäfte sind die alten Bestimmungen noch anzuwenden:
- Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen worden sind. Dies muss durch eine Urkunde nachgewiesen werden.
- Für die Versteigerung von Grundstücken, wenn das Versteigerungsedikt vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassen wurde.
- Unter gewissen Voraussetzungen für den Rechtserwerb von Todes wegen
Grüner Grundverkehr im Bundesland Salzburg
Der Grunderwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist im Bundesland Salzburg grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte im Familienkreis
- Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarrechtlichen Bescheides sind
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke, welche von einer Vereinbarung nach § 18 Raumordnungsgesetz oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden. Diese müssen eine Ausweisung als Bauland enthalten und der Erwerb muss der Verwirklichung des räumlichen Entwicklungsziels dienen
- Rechtsgeschäfte mit der Landwirtschaftlichen Befestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH als Rechtserwerber, wenn der Verkauf der Grundstücke einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck hat. Dieser Zweck muss im Kaufvertrag ausdrücklich genannt werden.
- Rechtsgeschäfte, mit dem Land Salzburg oder einer Gemeinde als Rechtserwerber, wenn es sich um ein Grundstück von ökologischer Bedeutung iSd § 2 Salzburger Naturschutzgesetz handelt. Dies muss durch ein Gutachten bescheinigt werden.
- Rechtsgeschäfte, welche unbebaute Grundstücke unter einer Fläche von 1.000 m² oder Teile davon betreffen, wenn der Erwerber Eigentümer des Nebengrundstückes ist
- Rechtsgeschäfte, mit einer Gemeinde oder Baulandversicherungsgesellschaft mbH, wenn das Grundstück gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommt. Die Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele der Gemeinde müssen dabei ausdrücklich im Kaufvertrag bestätigt werden.
- Rechtsgeschäfte mit dem Salzburger Nationalparkfonds als Rechtserwerber, wenn dabei die Bestimmungen des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 erfüllt werden.
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Um eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde zu erhalten, müssen unter anderem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem aber muss das Rechtsgeschäft der Erhaltung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft dienen. Voraussetzungen dafür wären:
- Ein Betrieb, welcher selbstständig nicht mehr vorteilhaft erhalten werden kann, wird aufgeteilt
- Der gesamte Betrieb wird übertragen
Ebenso gibt es nach § 9 S.GVG einige Gründe, um die Genehmigung zu versagen.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Salzburg
Der rechtsgeschäftliche Erwerb an Baugrundstücken in Zweitwohnbeschränkungsgemeinden/-gebieten ist im Bundesland Salzburg grundsätzlich anzeigepflichtig. Davon ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte im Familienkreis
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke, welche der Abstellung von Kraftfahrzeugen dienen
- Erwerbe über Grundstücke, welche ein Flächenausmaß von unter 100m² haben und an ein Grundstück angrenzen, welches bereits im Eigentum des Erwerbers ist
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern zur Veränderung der Miteigentumsquoten
Die erforderliche Anzeige muss beinhalten:
- Eine schriftliche Ausfertigung des Kaufvertrages
- Im Fall einer stellvertretenden Handlung eine Vollmacht
- Eine Erklärung (siehe unten)
- Im Fall einer Ausnahme von der Erklärungspflicht ein derartiger Nachweis
Die Erklärungspflicht betreffend Wohnungen
Der Rechtserwerb an Wohnungen sind grundsätzlich erklärungspflichtig. Dabei muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, dass die Wohnung als Hauptwohnsitz oder als Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes verwendet wird. Davon ausgenommen sind:
- Wohnungen, welche als Zweitwohnungen baurechtlich bewilligt worden sind
- Wohnungen, welche vor dem 01.03.1993 bereits als Freizeitwohnungen verwendet worden sind
- Rechtserwerbe durch Gebietskörperschaften
Die Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte und Nutzungseinheiten
Der Rechtserwerber hat nach dem Erwerb von Baugrundstücken, welche dem touristischen Nutzen dienen sollen, gegenüber der Grundverkehrsbehörde eine Erklärung abzugeben. Darin muss der Erwerber festhalten, dass
- die touristische Nutzung erhalten bleibt,
- innerhalb einer bestimmten Frist diese Nutzung tatsächlich aufgenommen wird oder
- der Gegenstand als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Ausländergrundverkehr im Bundesland Salzburg
Der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Grundstückes durch einen Ausländer ist im Bundesland Salzburg grundsätzlich zustimmungs- und anzeigepflichtig.
Folgende Rechtserwerbe sind nicht zustimmungspflichtig:
- Rechtsgeschäfte im Familienkreis
- Rechtsgeschäfte mit Ehegatten/eingetragenen Partnern als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer der beiden österreichischer Staatsbürger oder EU-/EWR-Bürger ist.
- Rechtsgeschäfte innerhalb 2 Jahren nach Auslösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft zur Aufteilung des Vermögens
- Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern zur Veränderung der Miteigentumsquoten
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Bloß anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
Um eine Zustimmung für den Erwerb eines Grundstückes zu bekommen, bedarf es gewissen Voraussetzungen:
- Ein Betrieb soll auf Dauer angesiedelt, erweitert oder übernommen werden
- Ein Zweitwohnsitz in einem Zweitwohnsitzgebiet soll begründet werden
- Es bestehen besondere öffentliche, kulturelle oder sozialpolitische Interessen am Rechtserwerb
- Der Gegenstand soll als Hauptwohnsitz dienen und der Rechtserwerber ist ehemaliger österreichischer Staatsbürger, der diese nicht infolge Entziehung verloren hat
- Das Grundstück dient zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder Betriebes
Grundstückserwerbe sind für ausländische Personen ebenso anzeigepflichtig. In der Anzeige muss der Zweck des Erwerbes begründet werden und eine Nutzungsfrist festgelegt werden. Zusätzlich zur Anzeige muss noch eine Nutzungserklärung abgegeben werden. Dabei muss festgehalten werden, ab wann die beabsichtige Nutzung aufgenommen wird.
Salzburg bis zum 01.03.2023
Grüner Grundverkehr im Bundesland Salzburg
Der Eigentumserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück ist in Salzburg grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Davon ausgeschlossen nach § 3 S-GVG sind:
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern
- Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern
- Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarrechtlichen Bescheides sind
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke, welche von einer Vereinbarung nach § 18 Raumordnungsgesetz oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden. Diese müssen eine Ausweisung als Bauland enthalten und der Erwerb muss der Verwirklichung des räumlichen Entwicklungsziels dienen
- Rechtsgeschäfte mit der Landwirtschaftlichen Befestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH als Rechtserwerber, wenn der Verkauf der Grundstücke einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck hat. Dieser Zweck muss im Kaufvertrag ausdrücklich genannt werden.
- Rechtsgeschäfte, mit dem Land Salzburg oder einer Gemeinde als Rechtserwerber, wenn es sich um ein Grundstück von ökologischer Bedeutung iSd § 2 Salzburger Naturschutzgesetz handelt. Dies muss durch ein Gutachten bescheinigt werden.
- Rechtsgeschäfte, welche unbebaute Grundstücke unter einer Fläche von 1.000 m² oder Teile davon betreffen, wenn der Erwerber Eigentümer des Nebengrundstückes ist
- Rechtsgeschäfte, mit einer Gemeinde oder Baulandversicherungsgesellschaft mbH, wenn das Grundstück gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommt. Die Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele der Gemeinde müssen dabei ausdrücklich im Kaufvertrag bestätigt werden.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Salzburg
Der Grundstückserwerb an Baugrundstücken ist im Bundesland Salzburg nicht genehmigungspflichtig. Der Grundstückserwerb muss jedoch dem Bürgermeister der Gemeinde angezeigt werden. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind:
- Rechtserwerbe zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und gegenüber den eigenen Kindern
- Grundstückserwerbe, welche als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge dienen sollen
- Erwerbe über Grundstücke, welche ein Flächenausmaß von unter 100m² haben und an ein Grundstück grenzen, welches bereits im Eigentum des Erwerbers ist
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Ausländergrundverkehr im Bundesland Salzburg
In Salzburg bedarf es in Hinblick auf den Erwerb eines Grundstückes durch eine ausländische Person einer Zustimmung in Form einer Bescheinigung durch den Bürgermeister. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen über die Nutzung des Grundstückes vorliegen.
- Das Grundstück soll dazu dienen, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen.
- Das Grundstück liegt in einem Zweitwohnsitzgebiet und soll als Zweitwohnsitz dienen.
- Es bestehen besondere öffentliche Interessen an dem Rechtserwerb (sozialpolitische, kulturelle,..)
- Der Erwerbsgegenstand dient zur Begründung eines Hauptwohnsitzes eines ehemaligen österreichischen Staatsbürgers, der diese nicht infolge Entziehung verloren hat.
- Das Erwerbsgrundstück dient zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder Betriebes.
Die Zustimmung für den Erwerb kann anhand von besonderen Gründen versagt werden. Darunter fällt etwa eine unzulässige beabsichtigte Nutzung nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder ein Widerspruch gegen kulturelle oder auch staatspolitische Interessen.
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Der gemeinsame Rechtserwerb durch Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, von denen zumindest einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
- Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft.
- Rechtsgeschäfte mit Verwandten als Rechtserwerber.
- Rechtsgeschäfte innerhalb zwei Jahren nach Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.