Insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt in Österreich ein absolutes Werbeverbot. Nur für sehr wenige Arzneimittel ist Werbung erlaubt. Werbung ist zulässig für:
- Arzneimittel, die nicht im so genannten Erstattungskodex der österreichischen Sozialversicherungsträger erscheinen, beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind und nicht rezeptpflichtig sein.
- registrierte traditionelle pflanzliche Arzneimittelspezialitäten. Unter Arzneimittelspezialitäten versteht das österreichischen Arzneimittelgesetz Arzneimittel, die immer in gleicher Zusammensetzung und unter der gleichen Bezeichnung in einer bestimmten Form in den Handel gebracht werden.
- registrierte homöopathische Arzneimittelspezialitäten.
Werbung muss die Arzneimittel und deren Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellen. So darf beispielsweise eine über die tatsächliche bzw. wissenschaftlich erwiesene Wirkung hinausgehende Wirkung in der Werbung nicht versprochen werden.
Laienwerbung und Fachwerbung
Hinsichtlich Werbung für Arzneimittel wird zwischen Laienwerbung und Fachwerbung unterscheiden.
Laienwerbung richtet sich an den Verbraucher. Hier muss insbesondere der Werbecharakter deutlich erkennbar sein. Außerdem darf die Werbung keine Elemente enthalten die beispielsweise eine ärztliche Untersuchung als überflüssig erscheinen lassen.
Im Unterschied zur Laienwerbung richtet sich die Fachwerbung an Fachpersonal wie beispielsweise Ärzte. Auch hierfür gibt es spezielle Vorgaben. So muss Fachwerbung etwa die wesentlichen Informationen über das Arzneimittel enthalten.
Werbung für Arzneimittel im Rundfunk ist übrigens grundsätzlich untersagt. Lesen Sie für mehr Informationen auch “Rundfunkwerbung”.
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