Zur Rundfunkwerbung zählen Werbung im TV und im Radio bzw. Hörfunk.
Hörfunkwerbung
Hörfunkwerbung umfasst Werbung im Radio. Den rechtlichen Rahmen für Hörfunkwerbung legt das Privatradiogesetz fest.
Werbeverbote
Laut Privatradiogesetz ist Werbung für Arzneimittel, therapeutische Behandlungen, Tabakwaren und Spirituosen absolut verboten. Werbung für andere Waren und Dienstleistungen ist unter Beachtung der nachfolgenden Punkte zulässig:
Zeitliche Beschränkungen
Das Privatradiogesetz beschränkt Werbung zeitlich. So darf Radiowerbung täglich maximal 206 Minuten betragen, und auch nur dann, wenn der Radiosender 24 Stunden sendet. Im Jahresdurchschnitt darf Werbung 172 Minuten täglich nicht überschreiten, wenn der Sender wiederum 24 Stunden am Tag sendet.
Trennungsgebot
Das Trennungsgebot besagt, dass Werbung klar von redaktionellen Inhalten zu trennen ist. Im Radio gibt es daher meist Werbeblöcke, an deren Beginn und Ende ein klares akustisches Signal zu hören ist. Für Hörer ist somit klar, wann Werbung beginnt und endet.
Irreführung und Schleichwerung
Wie Sie wissen, darf Werbung nicht irreführend sein. Auch Schleichwerbung ist verboten. Als Schleichwerbung wird Werbung bezeichnet, die für den Hörer im redaktionellen Teil des Radioprogramms platziert wird, und daher nicht als Werbung erkennbar ist. Das gilt freilich auch für Radiowerbung.
Gesponserte Sendungen
Wenn ein Dritter einen Beitrag zur Finanzierung einer Rundfunksendung leistet, spricht man von Sponsoring. Sponsoring kann in Form von Geld, aber auch als Sach- oder Dienstleistung geleistet werden. Ziel ist es, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung desjenigen zu fördern, der sponsert. Das Privatradiogesetz enthält Sonderregeln für gesponserte Sendungen. So ist es beispielsweise verboten, dass durch Sponsoring die redaktionelle Unabhängigkeit des Radiosenders beeinträchtigt wird. Wenn es sich um eine gesponserte Sendung handelt, müssen die Zuhörer darüber informiert werden. Die erfolgt meist durch die Ankündigung “Diese Sendung wird Ihnen präsentiert von …”.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen werberechtliche Vorschriften im Hörfunk
Wer gegen werberechtliche Bestimmungen für Hörfunk verstößt, muss mit Verwaltungsstrafen bis zu EUR 3.600,00 rechnen. Außerdem können Verstöße gegen das Privatradiogesetz auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Werbung im Privatfernsehen
Die Regelungen für Werbung im Privatfernsehen sind vergleichbar mit jenen, für Hörfunkwerbung. Allerdings gehen sie im Detail teilweise darüber hinaus. Den rechtlichen Rahmen für Werbung im Privatfernsehen bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz.
Dieses Gesetz schreibt Werbetreibenden insbesondere vor, dass Werbung die Menschenwürde nicht verletzen, nicht diskriminierend sein, keine religiösen und politischen Überzeugungen verletzen sowie Gesundheit und Umwelt nicht gefährden darf.
Werbeverbote
Es ist verboten, im Privatfernsehen für Tabakwaren, Spirituosen oder verschreibungspflichtige Medikamente zu werben. In Teleshoppingsendungen dürfen überhaupt keine Medikamente oder Behandlungen angeboten werden. Werbung für alkoholische Getränke, die nicht als Spirituosen gelten, wie beispielsweise Bier, darf zwar grundsätzlich gesendet werden, allerdings darf der Konsum von Alkohol nicht als Problemlösung dargestellt oder mit Erfolg in Verbindung gebracht werden.
Zeitliche Beschränkungen
Auch für Werbung im Privatfernsehen gibt es zeitliche Beschränkungen. Grundsätzlich darf 15 % der täglichen Sendezeit für Werbung verwendet werden.
Trennungsgebot
Auch im Privatfernsehen gilt, dass Werbung klar vom restlichen Programm unterscheidbar sein muss. Meist gibt es wie im Hörfunk Werbeblöcke, die mittels optischem und / oder akustischem Signal beginnen und enden. Dauerwerbesendungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
Irreführung, Schleichwerbung und Product Placement
Irreführende Werbung und Schleichwerbung sind auch im Privatfernsehen verboten. Ebenso ist Produktplatzierung grundsätzlich verboten, es denn, Waren oder Dienstleistungen von geringem Wert werden kostenlos für eine Sendung zur Verfügung gestellt. Das Verbot der Produktplatzierung gilt jedoch nicht für Kino- und Fernsehfilme, Serien und Sportsendungen.
Sponsoring
Wer einen Privatfernsehsender oder eine Sendung sponsern will, muss folgendes beachten:
- die redaktionelle Unabhängigkeit des Senders darf nicht beeinträchtigt werden,
- gesponserte Sendungen müssen insbesondere zu Beginn und am Ende eindeutig als solche gekennzeichnet sein,
- Sie dürfen nicht unmittelbar zum Kauf, zur Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern,
- Hersteller von Tabakerzeugnissen dürfen nicht als Sponsoren auftreten,
- Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
Verstöße gegen werberechtliche Bestimmungen für Privatfernsehen
Wer gegen werberechtliche Bestimmungen für Privatfernsehen verstößt, muss mit Verwaltungsstrafen bis zu EUR 8.000,00 rechnen. Gravierende Verstöße können sogar mit Geldstrafen bis zu EUR 40.000,00 geahndet werden.
Werbung im ORF
Die Regelungen für Werbung im ORF finden sich im ORF-Gesetz. Gegenüber Privatsendern gibt es einige Besonderheiten.
Zeitliche Beschränkungen
In den Fernsehprogrammen des ORF sind pro Stunde höchstens 12 Minuten Werbung zulässig.
Product Placement
Product Placement ist im ORF grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Kino- und Fernsehfilme, Serien sowie Sportsendungen.
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