Ärzte
Ärzte dürfen keine Werbung machen, die unsachlich,unwahr ist, oder das Standesansehen beeinträchtigt. Die Ärztekammer hat die Verordnung “Arzt und Öffentlichkeit” erlassen um diese Vorgaben zu präzisieren. Laut der Verordnung ist Werbung dann unsachlich und somit verboten, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Das Standesansehen wird entsprechend der Verordnung beispielsweise dann verletzt, wenn sich Ärzte über andere Ärzte oder deren medizinische Methoden abschätzig äußern. Noch strengere Werbebeschränkungen gelten für Schönheitsoperationen.
Jedenfalls unzulässig ist Werbung für Arzneimittel und Heilbehelfe. Ärzte dürfen auch keine Werbung für die Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln machen.
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Auch der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Pflegehilfe ist mit Werbebeschränkungen konfrontiert. So ist Werbung, die das berufliche Ansehen der Gesundheits- und Pflegeberufe schmälert, vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Werbung verboten.
Ziviltechniker
Ziviltechnikern, ist jegliche Werbung verboten, die zur Täuschung geeignet ist, verwechslungsfähig oder herabsetzend ist.
Physiotherapeuten
Physiotherapeuten dürfen keine dem beruflichen Ansehen abträgliche Werbung schalten. Insbesondere ist jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Werbung verboten.
Wirtschaftstreuhänder
Wirtschaftstreuhänder müssen ihren Beruf, gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich, unabhängig und unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht ausüben. Auch sie dürfen keine dem beruflichen Ansehen abträgliche Werbung schalten.
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