In diesem aktuellen Fall griff der VKI (Verein für Konsumenteninformation) im Rahmen einer Verbandsklage eine Klausel an, die von der Beklagten, eine Telekommunikationsanbieterin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurde.
Streitgegenstand war die auf die Internetnutzung bezogene Klausel „abrechnung in ganzen blöcken a 1 MB (megabyte) datentransfervolumen je GPRS/UMTS/EDGE/LTE-session“.
Der OGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts und wies die außerordentliche Revision der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Wie kam es dazu?
Zusammenfassung
Thematischer Schwerpunkt des Falles war die Vereinbarkeit der Klausel mit § 6 Abs 3 KSchG. Der OGH musste prüfen, ob die Klausel infolge einer unklaren oder unverständlichen Formulierung unwirksam war. Das in der Vorschrift enthaltene Transparenzgebot soll die ungestörte Informationsbeschaffung durch einen Durchschnittsverbraucher garantieren. Es müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folglich allgemein verständliche Begriffe verwendet werden.
Im Einklang mit dem Berufungsgericht, stellte der OGH die Intransparenz der Klausel fest. Problematisch stellte sich hier explizit der Begriff der „session“ dar. Er sei im Zusammenhang mit der Abrechnung der Internetnutzung zu unbestimmt und erläuterungsbedürftig.
Im Rahmen der durch ständige Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine außerordentliche Revision bemängelte der OGH darüber hinaus die mangelnde Auseinandersetzung der Beklagten mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts. Der bloße Hinweis der Beklagten, der Ausdruck „session“ sei nicht unbestimmt, sei lediglich eine begründungslose Behauptung. Vielmehr sei der Begriff „GPRS/UMTS/EDGE/LTE-session“, entgegen der Auffassung der Beklagten, keinesfalls selbsterklärend, sondern erläuterungsbedürftig.
Einen darüberhinausgehenden möglichen Verstoß gegen § 864a ABGB lies der OGH, auch vor dem Hintergrund des bereits festgestellten Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG, dahingestellt.
Die durch das Berufungsgericht festgesetzte dreimonatige Frist für die Verpflichtung zur Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Beklagte, sah der OGH als angemessen an.
Das bei einem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung erforderliche berechtigte Interesse bestand hier in dem Interesse der schutzbedürftigen Verbraucher, über gesetz- oder sittenwidrige Geschäftsbedingungen informiert zu werden. Die Veröffentlichung in einer Samstagsausgabe der „Kronen-Zeitung“ erachtete der OGH ebenfalls als berechtigt.
Beschluss des OGH zu 7Ob202/21p
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169).
[2] 1.2. Das Berufungsgericht beurteilte die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel „abrechnung in ganzen blöcken a 1 MB (megabyte) datentransfervolumen je GPRS/UMTS/EDGE/ LTE-session“ als intransparent, weil der für die Entgeltberechnung bedeutsame Begriff der „Session“ nicht erklärt werde, obwohl er völlig unbestimmt sei. Was unter einer „Session“ zu verstehen sei, sei nämlich – anders als die Taktung für Telefonate – erläuterungsbedürftig. Während bei Telefonaten die gesprächsweise Abrechnung auf der Hand liege, bleibe beim Datenabruf mangels jeglicher Präzisierung ein zentraler Abrechnungsparameter völlig unerklärt, sodass die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße.
[3] 1.3. Die Beklagte setzt sich in ihrer Revision mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts in keiner Weise auseinander, sondern behauptet lediglich begründungslos, der Begriff „Session“ sei keineswegs unbestimmt, sondern gebe dem Verbraucher ein klares Bild seiner Rechtsposition. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Revision, wenn sich die Revisionswerberin – wie hier – mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [insb T9, T12]). Im Übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auch inhaltlich nicht korrekturbedürftig, ist doch der Begriff „GPRS/UMTS/EDGE/LTE-Session“ keineswegs selbsterklärend, sondern erläuterungsbedürftig, bleibt doch vollkommen unklar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung á 1 MB abhängt.
[4] 1.4. Ob die Klausel auch gegen § 864a ABGB verstößt, kann somit dahingestellt bleiben.
[5] 2. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat (RS0041265 [T3]). Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge (RS0041265 [T8]). Die vom Berufungsgericht mit drei Monaten festgesetzte Leistungsfrist hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl RS0041265 [T5]; insb 5 Ob 118/13h).
[6] 3. Anspruchsvoraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist ein „berechtigtes Interesse“ (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzungen aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen – also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern – Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren und vor Nachteilen zu schützen (RS0121963). Die begehrte Veröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ hält sich ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung (vgl insb 7 Ob 84/12x). Die von der Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, ist doch unstrittig, dass sie in ganz Österreich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet und erbringt.
[7] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).