Menschenhandel

Menschenhandel gemäß § 104a StGB bezeichnet das gezielte Ausnutzen einer Person durch Anwerbung, Beförderung, Aufnahme oder Weitergabe mit dem Vorsatz der Ausbeutung. Der Täter verwendet unlautere Mittel wie Gewalt, gefährliche Drohung, Täuschung oder das Ausnützen einer persönlichen Zwangslage. Die Ausbeutung umfasst sexuelle Ausbeutung, Organentnahme, Arbeitskraftausbeutung, Bettelei und die Ausnutzung zur Begehung strafbarer Handlungen. Das Delikt ist besonders komplex, weil es häufig in abgeschotteten Strukturen stattfindet, grenzüberschreitend organisiert wird und Betroffene meist erhebliche Abhängigkeiten und Ängste haben. Ermittlungen sind aufgrund verdeckter Abläufe, manipulierter Arbeitsverhältnisse und eingeschränkter Aussagefähigkeit besonders anspruchsvoll.

Der Menschenhandel ist die Anwerbung, Beförderung oder Aufnahme einer Person zur Ausbeutung unter Einsatz unlauterer Mittel.

Menschenhandel gemäß §104a StGB erklärt. Tatbestand, Ausbeutung, Strafrahmen und typische Abgrenzungen verständlich dargestellt.

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 104a StGB Menschenhandel umfasst alle äußeren, klar erkennbaren Handlungen, durch die eine Person in eine ausbeuterische Situation gebracht oder darin gehalten wird. Der Fokus liegt auf dem Verschaffen, Anwerben, Befördern, Unterbringen oder Aufnehmen einer Person mit dem Ziel, sie auszubeuten. Gemeint sind Lebenslagen, in denen die wirtschaftliche, berufliche oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person nicht mehr real gegeben ist, weil sie faktisch unter der Kontrolle eines anderen steht. Die Norm schützt die persönliche Freiheit, die sexuelle Integrität und die wirtschaftliche Selbstbestimmung.

Tatbestandsmäßig ist jede Lage, in der eine Person durch Anwerben, Vermitteln, Befördern, Beherbergen oder Aufnehmen in eine ausbeuterische Situation gebracht wird oder sich darin befindet. Entscheidend ist das objektiv wahrnehmbare Abhängigkeits- oder Kontrollverhältnis, das auf nachhaltiger Ausbeutung, Druckausübung oder wirtschaftlicher bzw. sexueller Verfügungsgewalt beruht. Die innere Motivation des Täters ist für den objektiven Tatbestand ohne Bedeutung. Maßgeblich sind ausschließlich die äußeren Umstände und der tatsächlich bestehende Zustand der Abhängigkeit, Unfreiheit und Ausbeutung.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Tatsubjekt kann jede Person sein, die durch ihr Verhalten dazu beiträgt, dass ein anderer Mensch in eine ausbeuterische Lage gebracht oder darin gehalten wird. Es braucht keine besonderen Eigenschaften oder Rollen. Auch Personen, die nur organisieren, vermitteln, transportieren oder „im Hintergrund“ mitarbeiten, können als Täter oder Beteiligte in Betracht kommen, wenn ihr Beitrag die Ausbeutung tatsächlich ermöglicht oder erleichtert.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist jeder Mensch, der in eine Lage gerät, in der seine Arbeitskraft, Sexualität, körperliche Integrität oder wirtschaftliche Freiheit missbraucht wird.

Für Erwachsene muss die Ausbeutung durch unfaire oder missbräuchliche Mittel ermöglicht worden sein, etwa durch Gewalt, Drohung, Täuschung oder das Ausnutzen von Abhängigkeiten.
Bei Minderjährigen genügt bereits das Einwirken auf die Person, weil sie besonders verletzlich ist.

Tathandlung:

Eine erpresserische Entführung liegt vor, wenn eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einen Die Objektiv tatbestandsmäßig ist jedes Verhalten, durch das eine Person in eine solche Lage hineingebracht, dorthin vermittelt, transportiert, aufgenommen, beherbergt oder an andere weitergegeben wird.

Typische Handlungen sind etwa:

Entscheidend ist, dass die Handlung nach außen erkennbar dazu führt, dass eine Person unter Kontrolle gerät und für fremde Zwecke genutzt werden kann.

Unlautere Mittel:

Bei erwachsenen Opfern gehören zum objektiven Tatbestand insbesondere unfaire oder missbräuchliche Methoden, etwa

Von außen erkennbar ist stets ein deutliches Machtgefälle, bei dem die betroffene Person faktisch keine gleichwertigen Entscheidungs- oder Rückzugsmöglichkeiten mehr hat.

Ausbeutungslage und Taterfolg:

Der objektive Taterfolg liegt vor, wenn die betroffene Person sich in einer Situation befindet, in der sie

Es genügt, dass die äußeren Umstände eine reale Nutzung zu diesen Zwecken ermöglichen oder bereits verwirklichen. Eine bloß kurzfristige, leicht lösbare Abhängigkeit reicht nicht. Erforderlich ist eine stabile, belastende Fremdbestimmung, die die reale Entscheidungsfreiheit deutlich einschränkt.

Kausalität:

Kausal ist jede Handlung, ohne die die Ausbeutungslage in dieser Form nicht bestanden hätte. Dazu zählen auch vorbereitende oder organisatorische Schritte.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten eine typische Gefährdungssituation für Ausbeutung geschaffen oder verstärkt wird. Normale, sozial übliche Abhängigkeiten (etwa ein normales Arbeitsverhältnis mit fairen Bedingungen) sind davon nicht erfasst.

Qualifizierende Umstände

Sklaverei unterscheidet keine klassischen Qualifikationen. Die Struktur ergibt sich aus den beiden § 104a StGB enthält mehrere besonders schwere Fallkonstellationen:

Qualifikation nach Abs. 4

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat

Diese Fälle kennzeichnen eine erhöhte Gefährlichkeit oder besonders einschneidende Folgen der Tat.

Minderjährige nach Abs. 5

Ebenso mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist bestraft, wer eine minderjährige Person anwirbt, beherbergt, aufnimmt, befördert, anbietet oder weitergibt, mit dem Vorsatz der Ausbeutung.

Hier ist entscheidend:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Grenze zum Menschenhandel ist dort überschritten, wo Abhängigkeit nicht mehr beeinflussbar ist und zur dauerhaft erzwungenen Lebensrealität wird.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand des Menschenhandels liegt vor, wenn eine Person in eine ausbeuterische Lage gebracht oder in einer solchen gehalten wird und dadurch ihre wirtschaftliche, sexuelle oder persönliche Freiheit wesentlich verliert. Das Unrecht besteht in der Ausnutzung einer besonderen Verletzlichkeit oder in der Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das eine fortdauernde Ausbeutung ermöglicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Einflussnahme auf die Lebensführung des Opfers, nicht der äußere Anschein.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Liegt vor, wenn zum Menschenhandel weitere selbstständige Delikte hinzukommen, etwa Freiheitsentziehung, gefährliche Drohung oder Körperverletzung.

Unechte Konkurrenz:

Kommt nur in Betracht, wenn ein spezieller Tatbestand das Unrecht vollständig erfasst.
Da § 104a StGB das Unrecht eigenständig beschreibt, ist eine Verdrängung anderer Tatbestände selten.

Tatmehrheit:

Mehrere ausgebeutete Personen oder mehrere getrennte Ausbeutungsvorgänge führen zu mehreren selbstständigen Delikten.

Fortgesetzte Handlung:

Eine länger andauernde Ausbeutung bleibt eine einheitliche Tat, solange die beherrschende und ausbeuterische Lage ohne Unterbrechung aufrechterhalten wird.
Die Tat endet mit dem Ende der faktischen Kontrolle über das Opfer.

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausbeutungslage, deren Begründung, Aufrechterhaltung oder Herbeiführung, sowie für die unlauteren Mittel oder sonstigen Umstände, durch die das Opfer in die Lage gebracht wurde. Sie weist nach, dass die betroffene Person ohne wirksame Einwilligung, durch Gewalt, gefährliche Drohung, Täuschung, Ausnützung einer Zwangslage, Einschüchterung oder durch ein anderes geeignetes Mittel in eine Situation gelangte, in der sie fremdbestimmt und ausbeutbar war. Ebenso ist nachzuweisen, dass die Täterseite einen tatsächlichen Einfluss- oder Zugriff auf Arbeitskraft, Sexualität, Bewegungsfreiheit oder sonstige Lebensumstände des Opfers ausübte, der die ausbeuterische Nutzung tatsächlich ermöglichte.

Gericht:

Das Gericht prüft und würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Es verwertet keine ungeeigneten oder rechtswidrig erhobenen Beweise.Entscheidend ist, ob das Opfer tatsächlich in eine andauernde Abhängigkeits- und Ausbeutungslage gebracht wurde und ob die objektiven Handlungen geeignet waren, diese Form der fremdbestimmten Kontrolle zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Das Gericht stellt fest, ob ein Ausbeutungsmechanismus vorlag, der den Tatbestand trägt und die geschützte persönliche oder wirtschaftliche Freiheit des Opfers wesentlich unterläuft.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person hat keine Beweislast. Sie kann jedoch Zweifel an der behaupteten Abhängigkeitslage, an der angeblichen Unfreiwilligkeit, an der Verwendung unlauterer Mittel oder an der tatsächlichen Ausbeutungshandlung aufzeigen. Ebenso kann sie auf Widersprüche, Beweislücken oder unklare Sachverständigengutachten hinweisen.

Typische Belege sind Video- oder Überwachungsmaterial zu Kontrollhandlungen, digitale Standort- und Bewegungsdaten, Kommunikationsverläufe, Unterlagen über Arbeits- und Wohnsituationen, Dokumentationen über finanzielle oder organisatorische Abhängigkeiten, sowie Spuren an Orten oder Gegenständen, die auf eine faktische Einflussnahme und Nutzung der Person hindeuten.
In besonderen Fällen kommen auch psychologische, medizinische oder sozialpädagogische Gutachten in Betracht, insbesondere wenn das Opfer minderjährig, geistig eingeschränkt, wehrlos oder durch eine Notlage besonders verletzlich war und zu beurteilen ist, ob eine wirksame Einwilligung ausgeschlossen war.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerichte überzeugen keine Überschriften, sondern konkrete, nachvollziehbar geschilderte Ausbeutungssituationen, die die reale Abhängigkeit des Opfers sichtbar machen.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass bereits das Schaffen oder Aufrechterhalten einer stabilen Abhängigkeit, die eine wirtschaftliche, sexuelle oder sonstige Nutzung ermöglicht, den Menschenhandel im Sinn des § 104a StGB erfüllt. Maßgeblich ist die zielgerichtete und nachhaltige Einflussnahme auf die Lebensumstände des Opfers, unabhängig davon, ob zuvor eine Entführung, Täuschung oder sonstige Verbringungshandlung stattgefunden hat.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter handelt vorsätzlich. Er weiß oder nimmt zumindest in Kauf, dass er eine Person in eine ausbeuterische Lage bringt oder in einer solchen Lage hält, und dass die betroffene Person unter seiner tatsächlichen Kontrolle oder unter der Kontrolle eines Dritten steht. Er erkennt, dass das Opfer dadurch seine wirtschaftliche, sexuelle oder persönliche Freiheit weitgehend verliert und in ein Abhängigkeitsverhältnis gerät, das eine Nutzung zu Ausbeutungszwecken ermöglicht.

Wesentlich ist die Absicht, eine dauerhafte Ausbeutungssituation herbeizuführen. Der Täter will erreichen, dass das Opfer nicht mehr frei über seine Arbeitskraft, seine Bewegungen oder seine sozialen und wirtschaftlichen Entscheidungen verfügen kann, und er nimmt die damit verbundene fremdbestimmte Nutzung ernsthaft in Kauf. Ob das Opfer später tatsächlich in vollem Umfang ausgebeutet wird, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle, solange der Vorsatz auf die Begründung oder Aufrechterhaltung einer ausbeuterischen Lage gerichtet ist.

Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter glaubt, dass das Opfer frei, informiert und ernsthaft in die konkrete Lebens-, Arbeits- oder Aufenthaltssituation einwilligt oder wenn er irrtümlich annimmt, dass keine ausbeuterische oder missbräuchliche Stellung entsteht. Wer davon ausgeht, dass die betroffene Person ihre Lebensumstände eigenständig gestaltet und lediglich vorübergehend Unterstützung sucht, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.

Entscheidend ist, dass der Täter die Lage des Opfers bewusst herstellt oder ausnutzt, um eine faktische Kontrolle zu begründen, die über bloße Abhängigkeiten oder organisatorische Unterstützung weit hinausgeht. Wer erkennt, dass das Opfer abhängig, schutzlos, eingeschüchtert oder sozial isoliert ist, und diese Lage gezielt nutzt, um eine andauernde Ausbeutung zu ermöglichen, handelt vorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand des § 104a StGB.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist bei § 104a StGB nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich.
Der Grund liegt darin, dass Menschenhandel eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen, wirtschaftlichen oder sexuellen Freiheit darstellt und als eines der schwersten Ausbeutungsdelikte im österreichischen Strafrecht gilt.

Eine diversionelle Erledigung kann nur dann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht etwa Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit oder einen Tatausgleich anordnen.
Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei geringer Schuld, bei einem klaren Missverständnis oder wenn der Täter sofort einsichtig ist, kann das Gericht überhaupt prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Strafzumessung in Fällen des Menschenhandels bedeutet, die gesetzliche Strafdrohung mit dem tatsächlichen Ausmaß der Ausbeutung und der tiefgreifenden Beschädigung der Lebensführung des Opfers in Einklang zu bringen.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach der Schwere der ausbeuterischen Einwirkung, der Art und Intensität der Kontrolle über das Opfer sowie danach, wie weit die ausbeuterische Lage tatsächlich fortgeschritten war. Entscheidend ist, ob der Täter das Opfer bewusst in eine Situation bringt oder hält, in der dessen wirtschaftliche, persönliche oder sexuelle Freiheit weitgehend aufgehoben ist. Auch die Frage, wie planvoll der Täter vorgeht und welche Mittel er einsetzt, beeinflusst die Strafhöhe.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert und der Täter als sozial stabil gilt. Bei längeren Strafen kommt eine teilweise bedingte Nachsicht in Betracht. Zusätzlich kann das Gericht Weisungen anordnen, etwa eine Therapie, Schadenswiedergutmachung oder Betreuungsauflagen.

Strafrahmen

Beim Menschenhandel liegt der Strafrahmen im Grundfall zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen gilt immer dann, wenn der Täter eine volljährige Person durch unlautere Mittel in eine ausbeuterische Lage bringt oder eine solche Lage aufrechterhält. Entscheidend ist, dass das Opfer in eine Situation gerät, in der seine wirtschaftliche, sexuelle oder persönliche Freiheit erheblich beeinträchtigt und seine Lebensführung fremdbestimmt ist.

Für besonders schwere Fälle,wie insbesondere bei Anwendung schwerer Gewalt, bei erheblicher Gefährdung des Opfers, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder bei minderjährigen Opfern, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Ein milderer Strafrahmen existiert nicht. § 104a StGB sieht keine weitere Herabstufung für weniger gravierende Fälle vor. Der Gesetzgeber behandelt sämtliche tatbestandsmäßigen Formen des Menschenhandels als erhebliches Unrecht, unabhängig davon, ob die Ausbeutung im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität verwirklicht wurde.

Da das Delikt keinen zusätzlichen qualifizierten Erfolgsfall enthält, steigt die Strafdrohung nicht weiter an, selbst wenn im Zusammenhang mit der Tat zusätzliche Belastungen oder Gefahren auftreten. Die Tat bleibt aufgrund ihrer ausbeutungstypischen Unterwerfung des Opfers stets ein schweres Verbrechen.

Eine gesetzliche Strafmilderung durch freiwillige Freilassung ist in § 104a StGB nicht vorgesehen. Das Gericht kann eine freiwillige Beendigung der ausbeuterischen Lage lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen, nicht beim Strafrahmen selbst.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Geldstrafen sind in vielen Fällen ausreichend, doch dort, wo Menschen über längere Zeit ausgebeutet und in eine fremdbestimmte Abhängigkeit gedrängt werden, steht regelmäßig die Freiheitsstrafe im Vordergrund.“

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Bei Menschenhandel nach § 104a StGB kommt eine Geldstrafe zwar rechtlich in Betracht, spielt aufgrund des regelmäßig schweren Unrechtsgehalts in der Praxis jedoch kaum eine Rolle.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
Diese Möglichkeit besteht bei § 104a StGB im Grundfall grundsätzlich, weil der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt.
Diese Möglichkeit besteht bei § 104a StGB im Grundfall grundsätzlich, weil Strafen bis zu zwei Jahren möglich sind.
In der Praxis wird sie jedoch zurückhaltend angewendet, weil Menschenhandel typischerweise mit erheblicher Ausbeutung, Druck oder Täuschung verbunden ist und daher häufig eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt die Kombination aus einem unbedingten und einem bedingten Teil einer Freiheitsstrafe.Sie ist bei Strafen zwischen mehr als sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Da der Grundtatbestand des Menschenhandels Strafen in diesem Bereich zulassen kann, kommt eine Anwendung im Einzelfall durchaus in Betracht, insbesondere bei kürzerer oder weniger intensiv ausgeprägter Ausbeutung. Eine teilweise bedingte Nachsicht ist daher nicht ausgeschlossen, wird aber vor allem bei qualifizierten Fällen nur in Ausnahmefällen realistisch sein.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen.
Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie oder Beratung, Kontaktverbote, Aufenthaltsbeschränkungen oder andere Maßnahmen, die der Stabilisierung dienen.
Ziel ist eine dauerhafte Legalbewährung und die Vermeidung weiterer Straftaten, auch wenn bei § 104a StGB aufgrund der ausbeutungstypischen Lage regelmäßig ein erhöhtes Schutz- und Kontrollbedürfnis besteht.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Bei Menschenhandel gemäß § 104a StGB entscheidet regelmäßig das Landesgericht als Schöffengericht, sobald der qualifizierende Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren zur Anwendung gelangt und damit ein Verbrechen mit einer Strafdrohung über fünf Jahren vorliegt.
Eine Zuständigkeit des Einzelrichters ist nur im Grundtatbestand möglich, da dieser einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Liegt jedoch ein qualifizierter Fall nach Abs. 4 oder Abs. 5 vor, scheidet der Einzelrichter aus.

Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen. Obwohl die Tat schwer wiegt, sieht der Gesetzgeber bei § 104a StGB keine zwingende lebenslange Freiheitsstrafe vor, weshalb die Zuständigkeit beim Schöffengericht bleibt, sobald ein Verbrechenstatbestand eröffnet ist.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere,

Kann der Tatort nicht eindeutig festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der beschuldigten Person, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Landesgerichts ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts können anschließend mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder weiterer Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Zivilansprüche im Strafverfahren holen ein Stück Selbstbestimmung zurück, indem Opfer ihre Forderungen aktiv einbringen können.“

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei Menschenhandel nach § 104a StGB können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen. Dazu zählen Schmerzengeld, Therapie- und Behandlungskosten, Verdienstentgang, Betreuungskosten, Kosten für psychologische Unterstützung sowie Ersatz für seelisches Leid und andere Folgeschäden, die durch die ausbeuterische Nutzung, die damit verbundenen Eingriffe in die persönliche und wirtschaftliche Freiheit oder die psychische Belastung entstanden sind.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren läuft. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa durch eine Entschuldigung, finanzielle Wiedergutmachung oder aktive Unterstützung des Opfers, kann sich strafmildernd auswirken, wenn sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.

Hat der Täter das Opfer jedoch bewusst in eine ausbeuterische Lage gebracht, massive Abhängigkeit erzeugt, erhebliche psychische oder körperliche Schäden verursacht oder die Lage besonders rücksichtslos ausgenützt, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel ihre mildernde Wirkung. In solchen Fällen kann sie das begangene Unrecht nicht mehr aufwiegen.

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Strafverfahren im Überblick

Beschuldigtenrechte

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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Verfahren wegen Sklaverei oder sklavereiähnlicher Ausbeutung zählt zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Die Vorwürfe betreffen die Kernbereiche der persönlichen Freiheit, greifen tief in die Menschenwürde ein und haben regelmäßig komplexe Beweisfragen zur Ein Verfahren wegen Menschenhandels gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Die Vorwürfe betreffen zentrale Bereiche persönlicher Freiheit und sind häufig von komplexen Fragen zu Ausbeutung, Abhängigkeit, Täuschung und Freiwilligkeit geprägt. Oft ist umstritten, ob tatsächlich eine ausbeuterische Lage bestand oder ob wirtschaftliche, soziale oder persönliche Faktoren das Verhalten beider Seiten beeinflusst haben.

Ob ein strafbarer Menschenhandel vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob das Opfer tatsächlich fremdbestimmt wurde und eine freie Entscheidung ausgeschlossen war. Kleine Unterschiede in den Lebens- und Arbeitsbedingungen können die rechtliche Bewertung erheblich verändern.

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass Beweise korrekt erhoben, Abhängigkeiten oder Falschbelastungen richtig eingeordnet und belastbare Argumente herausgearbeitet werden. Nur eine präzise juristische Analyse zeigt, ob ein strafbarer Menschenhandel gegeben ist oder ob der Vorwurf auf Missverständnissen oder unklaren Lebensumständen beruht.

Unsere Kanzlei

Eine klare, professionelle Vertretung sorgt dafür, dass der Vorwurf des Menschenhandels rechtlich korrekt geprüft und die tatsächlichen Lebensumstände vollständig berücksichtigt werden.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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