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Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

§ 36 StGB regelt die Verhängung von Freiheitsstrafen über junge Erwachsene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gelten die besonderen Strafdrohungen des Jugendgerichtsgesetzes gemäß § 19 JGG.

Damit wird anerkannt, dass sich junge Menschen häufig noch in der Entwicklung befinden und ihre Reife, Einsicht und Verantwortungsfähigkeit nicht vollständig der eines Erwachsenen entspricht.

Das Gesetz erlaubt eine mildere Strafbemessung für Personen unter 21 Jahren, wenn ihr Verhalten und ihre Persönlichkeit noch typische Merkmale jugendlicher Entwicklung aufweisen.

§ 36 StGB begrenzt Freiheitsstrafen für junge Erwachsene unter 21 Jahren auf 15 Jahre und berücksichtigt ihre persönliche Reife.

Grundsatz

Das österreichische Strafrecht behandelt junge Erwachsene eigenständig, um übermäßige Strafen zu vermeiden. § 36 StGB verweist ausdrücklich auf § 19 JGG, der bestimmt, dass Gerichte gegen Personen unter 21 Jahren grundsätzlich keine Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren verhängen dürfen.

Nur bei besonders schweren Delikten,wie etwa bei Gewalttaten gegen Leib und Leben, bei Sexualdelikten oder bei Beteiligung an terroristischen Vereinigungen, kann die Strafe bis zu 20 Jahren betragen. Das Gericht muss in jedem Fall prüfen, ob die Tat und die Persönlichkeit des Täters noch typische jugendliche Züge erkennen lassen.

Bedeutung

Die Regelung soll sicherstellen, dass junge Erwachsene nicht denselben Strafrahmen wie voll entwickelte Täter erhalten, wenn ihre Reife noch begrenzt ist. Es handelt sich dabei um eine Brücke zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht.

Ziel dieser Regelung ist es, die Strafe an den tatsächlichen Entwicklungsstand des Täters anzupassen. Wer mit 19 Jahren in einer emotionalen oder unreifen Situation handelt, trägt eine geringere persönliche Verantwortung als ein erfahrener Erwachsener, der sein Handeln bewusst steuert.

So wahrt das Gericht das Schuldprinzip, indem es die Strafe nach der individuellen Schuld und nicht bloß nach dem äußeren Tatgeschehen bemisst.

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Berücksichtigung in der Praxis

In der gerichtlichen Praxis spielt der persönliche Reifegrad eine zentrale Rolle. Das Gericht zieht Gutachten, Bildungsstand, soziale Integration und Lebensumstände heran, um zu beurteilen, ob die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes zur Anwendung kommen.

Eine Strafmilderung ist möglich, wenn der Täter zur Tatzeit noch nicht die Reife eines Erwachsenen hatte oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt war. Dabei werden auch Umstände wie ein stabiler Lebenswandel, berufliche Perspektiven oder Einsicht in das Unrecht berücksichtigt.

Die Altersgrenze von 21 Jahren ist eine feste rechtliche Schranke. Entscheidend ist das Alter im Zeitpunkt der Tat, nicht beim Urteil.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Für Verteidiger und Gerichte ist die genaue Altersbestimmung und Beurteilung der Reife entscheidend. Schon wenige Monate können bestimmen, ob § 36 StGB anwendbar ist.“
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Zentrale Regeln des §19 JGG

Bevor man die Strafrahmen für junge Erwachsene versteht, muss man wissen, wie das Jugendgerichtsgesetz in § 5 JGG generell mit Strafen umgeht.
Das Jugendstrafrecht verfolgt nicht in erster Linie den Gedanken der Bestrafung, sondern der Erziehung und Wiedereingliederung. Deshalb sind die Strafrahmen im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht deutlich niedriger.

Bei Jugendlichen werden hohe Freiheitsstrafen durch mildere ersetzt:

Diese Werte dienen als Orientierung, wenn § 19 JGG auf junge Erwachsene unter 21 Jahren angewendet wird.

Konkret regelt § 19 JGG für junge Erwachsene Folgendes:

Diese Regelungen sollen verhindern, dass jugendtypische Fehler lebenslange Folgen haben. Die Strafe soll dem Entwicklungsstand und der tatsächlichen Reife des Täters entsprechen und nicht nur dem äußeren Tatbild.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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