Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
- Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
Gemäß § 170 StGB liegt fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst vor, wenn durch sorgfaltswidriges Verhalten eine Feuersbrunst verursacht wird, ohne dass der Täter den Brand vorsätzlich herbeiführen wollte. Entscheidend ist nicht der Sachschaden, sondern die durch das Feuer ausgelöste Gemeingefahr für Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum. Das Unrecht liegt in der pflichtwidrigen Außerachtlassung gebotener Vorsichtsmaßnahmen bei brandgefährlichen Tätigkeiten. Die Strafbarkeit knüpft an die objektiv vorhersehbare Brandgefahr und deren tatsächliche Realisierung an. Die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst ist daher kein bloßes Missgeschick, sondern ein strafrechtlich relevantes Gefährdungsdelikt.
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst liegt vor, wenn durch Unachtsamkeit oder Sorgfaltsverletzung ein Brand entsteht, der Menschen oder fremdes Eigentum in erhebliche Gefahr bringt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die rechtliche Bewertung hängt nicht vom Ausmaß des Sachschadens ab, sondern davon, ob sich das Feuer unkontrolliert ausgebreitet hat und eine konkrete Gemeingefahr entstanden ist.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand erfasst ausschließlich das äußerlich wahrnehmbare Tatgeschehen. Maßgeblich sind konkrete Handlungen, Unterlassungen, Abläufe, eingesetzte Mittel und eingetretene Folgen. Innere Vorgänge wie Vorsatz, Wissen oder Motive sind unbeachtlich und gehören nicht zum objektiven Tatbestand.
Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst ist erfüllt, wenn durch ein Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen eine Feuersbrunst im Sinn des § 169 StGB verursacht wird. Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn sich ein Brand unkontrolliert ausbreitet und nicht mehr ohne Weiteres beherrschbar ist. Ein bloßes Entzünden genügt nicht, erforderlich ist ein brandtypischer, selbstständiger Brandverlauf.
Da § 170 StGB auf § 169 StGB verweist, gelten für den objektiven Tatbestand dieselben Voraussetzungen hinsichtlich Brandwirkung und Gefährdungslage. Die Feuersbrunst muss entweder an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht worden sein oder an der eigenen Sache oder mit Zustimmung des Eigentümers, sofern dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß gefährdet wird.
Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn durch den Brand eine reale Gefahrenlage entsteht. Ein tatsächlicher Personen- oder Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass das Feuer nach seinem Verlauf geeignet ist, Menschen oder fremde Rechtsgüter erheblich zu gefährden.
Qualifizierende Umstände
Nach § 170 Abs. 2 StGB liegt eine erfolgsqualifizierte fahrlässige Feuersbrunst vor, wenn die Tat
- den Tod eines Menschen oder
- schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen oder
- das In-Not-Versetzen vieler Menschen
zur Folge hat.
Hat die Tat den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, liegt die schwerste Qualifikation vor.
Diese Folgen müssen kausal auf die Feuersbrunst zurückzuführen sein. Entscheidend ist der tatsächliche Eintritt der schweren Folgen, nicht bloß die abstrakte Gefährlichkeit des Brandes.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Es sind keine besonderen persönlichen Eigenschaften erforderlich. Jeder, der durch sein Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen eine Feuersbrunst verursacht, kann Täter sein.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede Sache, an der die Feuersbrunst entsteht. Das kann eine fremde Sache ohne Einwilligung des Eigentümers sein oder die eigene Sache beziehungsweise eine fremde Sache mit Zustimmung, sofern dadurch Leib oder Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß gefährdet wird. Geschütztes Rechtsgut ist dabei nicht die Sache selbst, sondern die Sicherheit der Allgemeinheit.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht im Verursachen einer Feuersbrunst durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen. Erforderlich ist ein Verhalten, das unmittelbar zur Entstehung und unkontrollierten Ausbreitung des Feuers führt. Ein bloßes Entzünden genügt nicht, entscheidend ist ein brandtypischer, selbstständiger Brandverlauf.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt in der Entstehung der Feuersbrunst und der dadurch bewirkten konkreten Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum. Ein tatsächlicher Personen- oder Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Tritt der Tod eines Menschen, schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen oder das In-Not-Versetzen vieler Menschen ein, liegt eine Qualifikation gemäß § 170 Abs. 2 StGB vor.
Kausalität:
Zwischen dem Verhalten oder Unterlassen und dem Brand muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Feuersbrunst muss gerade wegen dieses Verhaltens entstanden und außer Kontrolle geraten sein. Ohne dieses Verhalten dürfte es zu keiner Feuersbrunst gekommen sein.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau die typische Brandgefahr verwirklicht, die § 169 und § 170 StGB verhindern wollen. Gemeint ist die unkontrollierbare Ausbreitung des Feuers mit der konkreten Bedrohung von Menschen und fremden Rechtsgütern.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ohne nachvollziehbare Kausalität zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten und der Entstehung der Feuersbrunst ist der Tatvorwurf rechtlich nicht haltbar.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst erfasst Fälle, in denen durch sorgfaltswidriges Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen eine unkontrollierbare Brandentwicklung ausgelöst wird, die eine erhebliche Gefahr für Menschen oder fremde Rechtsgüter begründet. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht im Sachschaden, sondern in der Gemeingefahr, die von dem Brand ausgeht. Maßgeblich ist die brandtypische Unbeherrschbarkeit des Feuers. Der Unterschied zur Brandstiftung liegt ausschließlich im Fehlen des Vorsatzes.
- § 125 StGB – Sachbeschädigung: Die Sachbeschädigung erfasst das Beschädigen oder Zerstören einer Sache ohne Gemeingefahr. Sie liegt vor, wenn eine Sache etwa durch Feuer beschädigt wird, ohne dass sich der Brand unkontrolliert ausbreitet. Kommt es lediglich zu einem lokalen Brandgeschehen, das beherrschbar bleibt und keine Gefährdung Dritter begründet, liegt keine Feuersbrunst, sondern Sachbeschädigung vor. Sobald sich das Feuer jedoch selbstständig ausbreitet und außer Kontrolle gerät, handelt es sich um § 170 StGB.
- § 169 StGB – Brandstiftung: Brandstiftung setzt voraus, dass die Feuersbrunst vorsätzlich herbeigeführt wird. Der Täter handelt mit Wissen und Wollen in Bezug auf die Brandverursachung und die Gemeingefahr. § 170 StGB erfasst demgegenüber Fälle, in denen der Täter die Feuersbrunst nicht will, sie aber durch Sorgfaltsverletzung verursacht. Der äußere Geschehensablauf ist identisch, der Unterschied liegt allein im inneren Tatbestand. Liegt Vorsatz vor, ist § 170 StGB ausgeschlossen.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa fahrlässige Körperverletzung, schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch. Die Delikte stehen nebeneinander, da verschiedene Rechtsgüter verletzt werden.
Unechte Konkurrenz:
Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt der Tat vollständig erfasst. Das ist bei der fahrlässigen Feuersbrunst nur ausnahmsweise denkbar, da § 170 StGB als Gemeingefährdungsdelikt einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere fahrlässige Brandverursachungen unabhängig voneinander begangen werden, etwa an verschiedenen Orten oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Jede Feuersbrunst bildet eine eigene strafrechtliche Tat.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Verfahren ist die Frage der Brandursache zentral. Ohne nachvollziehbare Kausalität zwischen Handlung und Feuersbrunst bleibt der Vorwurf rechtlich angreifbar.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass die beschuldigte Person durch sorgfaltswidriges Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen eine Feuersbrunst verursacht hat. Entscheidend ist nicht der bloße Sachschaden, sondern der Nachweis, dass es zu einer unkontrollierbaren Brandentwicklung mit Gemeingefahr gekommen ist. Maßgeblich ist, dass das Feuer nicht mehr beherrschbar war und eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Rechtsgüter bestand.
Darüber hinaus ist nachzuweisen, ob erschwerende Tatfolgen eingetreten sind, etwa schwere Verletzungen, Todesfälle oder das In-Not-Versetzen vieler Menschen.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine Feuersbrunst tatsächlich entstanden ist,
- sich das Feuer selbstständig und unkontrolliert ausgebreitet hat,
- die betroffene Sache fremd war oder trotz Einwilligung Dritter eine Gefährdung eingetreten ist,
- eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum bestanden hat,
- der Brand kausal auf das Verhalten oder Unterlassen der beschuldigten Person zurückzuführen ist,
- keine bloß lokal begrenzte oder sofort beherrschbare Brandhandlung vorlag,
- gegebenenfalls schwere Verletzungen, Todesfälle oder Notlagen eingetreten sind.
Die Staatsanwaltschaft hat darzustellen, ob Brandverlauf, Ausbreitung und Gefahrenlage objektiv feststellbar sind und ob sich gerade die typische Brandgefahr verwirklicht hat.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob eine Feuersbrunst im rechtlichen Sinn vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Feuer unkontrollierbar war, ob eine Gemeingefahr bestand und ob diese der beschuldigten Person objektiv zurechenbar ist.
Zusätzlich prüft das Gericht, ob erschwerende Tatfolgen tatsächlich eingetreten sind und dem Beschuldigten zugerechnet werden können.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
- Art, Intensität und Verlauf des Brandes,
- Ausbreitungsgeschwindigkeit und Beherrschbarkeit des Feuers,
- die Gefährdungslage für Menschen und fremde Sachen,
- Brandursachenermittlung und Gutachten,
- Tatortspuren und Brandrückstände,
- Zeugenaussagen zum Entstehungs- und Ausbreitungsverlauf,
- Feuerwehrprotokolle und Einsatzberichte,
- ärztliche Befunde bei Verletzten,
- den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verhalten und Brandausbruch.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßem Zündeln, zu Sachbeschädigung ohne Gemeingefahr und zu beherrschbaren Brandgeschehen ohne Feuersbrunstcharakter.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich eine Feuersbrunst vorlag,
- ob das Feuer beherrschbar oder rasch löschbar war,
- ob eine Gemeingefahr für Menschen oder fremde Sachen bestand,
- ob der Brand kausal auf ihr Verhalten oder Unterlassen zurückzuführen ist,
- ob lediglich eine Sachbeschädigung vorliegt,
- ob das Geschehen fahrlässig und nicht schuldhaft sorgfaltswidrig war,
- ob alternative Brandursachen in Betracht kommen,
- ob Widersprüche oder Lücken in der Darstellung des Brandverlaufs bestehen.
Sie kann außerdem darlegen, dass das Geschehen anders ablief, das Feuer nicht außer Kontrolle geraten ist oder die Voraussetzungen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst insbesondere folgende Beweismittel von Bedeutung:
- Brandgutachten und Sachverständigenberichte,
- Feuerwehr- und Einsatzprotokolle,
- Zeugenaussagen zum Brandausbruch und zur Ausbreitung,
- Videoaufnahmen oder Fotos vom Brandgeschehen,
- Spurenlage am Brandort,
- ärztliche Dokumentationen bei Verletzungen,
- zeitliche Abläufe zwischen Handlung, Unterlassen und Brandausbruch.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Brandgutachten, Einsatzprotokolle und Zeugenaussagen sind nur dann überzeugend, wenn sie einen konsistenten Verlauf zeigen. Widersprüche bei Ausbreitung, Löschbarkeit oder zeitlicher Abfolge schaffen berechtigte Zweifel.“
Praxisbeispiele
- Unbeaufsichtigtes Bügeleisen in Wohnung: Die beschuldigte Person lässt ein eingeschaltetes Bügeleisen auf dem Bügelbrett liegen und verlässt die Wohnung. Der Stoff beginnt zu brennen, das Feuer greift auf Vorhänge und Möbel über, dichter Rauch zieht in das Stiegenhaus. Mehrere Bewohner müssen evakuiert werden. Maßgeblich ist, dass durch sorgfaltswidriges Verhalten eine unkontrollierbare Brandentwicklung mit Gemeingefahr ausgelöst wurde.
- Entsorgung heißer Asche im Mehrparteienhaus: Die beschuldigte Person leert einen Aschekübel mit noch glühender Asche in einen Kunststoffmüllcontainer im Innenhof. Der Container gerät in Brand, die Flammen greifen auf die Fassade über, Wohnungen sind gefährdet. Entscheidend ist, dass die Feuersbrunst nicht gewollt, aber durch pflichtwidrige Unachtsamkeit verursacht wurde und eine konkrete Gefahr für Menschen und fremdes Eigentum entstanden ist.
Diese Beispiele zeigen, dass die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst immer dann vorliegt, wenn durch Unachtsamkeit oder Pflichtverletzung ein Brand außer Kontrolle gerät und eine Gemeingefahr entsteht. Maßgeblich ist nicht die Absicht, sondern die tatsächliche Auslösung einer unbeherrschbaren Brandentwicklung.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst ist durch Fahrlässigkeit geprägt. Der Täter will den Brand nicht, sondern verursacht ihn infolge sorgfaltswidrigen Verhaltens oder pflichtwidrigen Unterlassens. Maßgeblich ist, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Entstehung einer Feuersbrunst entweder nicht bedenkt, obwohl er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, oder darauf vertraut, dass es schon nicht dazu kommen werde, obwohl die Brandgefahr objektiv naheliegt. Entscheidend ist, dass die unbeherrschbare Brandentwicklung für einen besonnenen Menschen vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.
Der subjektive Tatbestand verlangt keinen Vorsatz in Bezug auf die Brandverursachung und keine Billigung der Gemeingefahr. Der Täter muss weder wollen noch in Kauf nehmen, dass sich das Feuer unkontrolliert ausbreitet oder Menschen und fremde Rechtsgüter gefährdet. Gerade das Fehlen des Vorsatzes unterscheidet § 170 StGB von der Brandstiftung.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich darauf, dass der Täter die brandtypische Gefährlichkeit seines Verhaltens verkennt oder unterschätzt, etwa durch unachtsamen Umgang mit offenem Feuer, Hitzequellen oder leicht entzündlichen Materialien, oder durch das Unterlassen naheliegender Sicherungsmaßnahmen.
Hinsichtlich der schweren Tatfolgen nach § 170 Abs. 2 StGB wie Tod eines Menschen, schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen oder das In-Not-Versetzen vieler Menschen ist ebenfalls kein Vorsatz erforderlich. Es genügt, dass diese Folgen fahrlässig verursacht und dem Täter zurechenbar sind.
Fahrlässigkeit fehlt, wenn der Brand durch höhere Gewalt, durch einen völlig atypischen Kausalverlauf oder durch ein unvorhersehbares Drittverhalten ausgelöst wird, das der Täter nicht beherrschen konnte. Ebenso fehlt Fahrlässigkeit, wenn der Täter alle gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen eingehalten hat und der Brand dennoch eingetreten ist.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer mit Feuer, Hitzequellen oder brandgefährlichen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, sich über die rechtlichen und sicherheitsrelevanten Grenzen seines Handelns zu informieren. Gerade bei typischen Gefahrenquellen wie Kerzen, Elektrogeräten, offenen Flammen oder heißen Ascheresten ist allgemein bekannt, dass erhebliche Brandgefahr besteht.
Ein bloßes Unwissen über die Strafbarkeit oder ein leichtfertiger Irrtum über die Zulässigkeit des Verhaltens schließt Schuld nicht aus. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum lässt die Strafbarkeit unberührt.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft fahrlässig handelt. Der Täter muss die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre. Maßgeblich ist, dass die Entstehung einer Feuersbrunst objektiv vorhersehbar und vermeidbar war.
Wer ernsthaft und vertretbar darauf vertraut, dass keine Brandgefahr besteht und alle Sicherungsmaßnahmen getroffen sind, handelt nicht schuldhaft fahrlässig. Bloße Fehlprognosen oder Unachtsamkeit trotz erkennbarer Gefahr begründen hingegen Schuld.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In solchen Fällen ist die Schuldfähigkeit ausgeschlossen.
Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Liegt nur eine verminderte Schuldfähigkeit vor, kann dies strafmildernd wirken.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer akuten, unzumutbaren Zwangslage handelt, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden, etwa um durch Rauch oder Hitze einen Fluchtweg zu erzwingen.
Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderes zumutbares Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stand. Voraussetzung ist, dass die Gefahrenlage real und unmittelbar war.
Wer irrtümlich glaubt, durch sein Verhalten eine notstandsähnliche Situation bewältigen zu müssen, handelt ohne Vorsatz. Der Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen, wenn er nachvollziehbar und nicht leichtfertig war.
Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß bestehen, kommt fahrlässige Verantwortlichkeit in Betracht. Eine Rechtfertigung liegt in diesem Fall nicht vor.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst ist im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Damit ist die gesetzliche Höchstgrenze von fünf Jahren gemäß der Strafprozessordnung klar unterschritten. Eine diversionelle Erledigung ist daher dem Grunde nach zulässig.
Eine Diversion kommt insbesondere in Betracht, wenn
- keine schweren Tatfolgen eingetreten sind,
- die Schuld nicht als schwer anzusehen ist,
- kein Todesfall vorliegt,
- der Beschuldigte einsichtig ist und Verantwortung übernimmt,
- der entstandene Schaden ersetzt oder gutgemacht wird,
- keine einschlägigen Vorstrafen bestehen.
In der Praxis kommen vor allem folgende Diversionsformen in Betracht:
- Zahlung eines Geldbetrages,
- Erbringung gemeinnütziger Leistungen,
- Bestimmung einer Probezeit mit Pflichten,
- Tatausgleich mit Geschädigten.
Gerade bei fahrlässigen Wohnungsbränden, Küchenbränden, Fehlbedienung von Elektrogeräten oder unsachgemäßer Ascheentsorgung wird regelmäßig geprüft, ob eine diversionelle Erledigung ausreichend ist, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte oder die Schuld als schwer zu beurteilen ist. Gleiches gilt bei besonders gravierenden Sorgfaltsverstößen oder wenn eine große Zahl von Menschen konkret gefährdet wurde und dies ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt.
Ebenso ist Diversion praktisch ausgeschlossen, wenn
- schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen eingetreten sind,
- viele Menschen in Not versetzt wurden oder
- der Brandverlauf ein besonders hohes Gemeingefahrenpotenzial aufgewiesen hat.
In diesen Fällen wird das Unrecht nicht mehr als geringfügig angesehen. Es kommt regelmäßig zu einer förmlichen Anklage und gerichtlichen Aburteilung.
Hat die fahrlässige Feuersbrunst den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, ist Diversion gesetzlich unzulässig.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion setzt voraus, dass Schuld und Tatfolgen gering sind. Sobald Menschen konkret gefährdet oder verletzt wurden, ist eine diversionelle Erledigung regelmäßig ausgeschlossen.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß der Gemeingefahr, vor allem aber nach der Art, Intensität und Unbeherrschbarkeit des Brandes sowie nach den konkreten Tatfolgen. Maßgeblich ist, wie stark Leib oder Leben von Menschen gefährdet oder verletzt wurden und welches Ausmaß der Gefährdung für fremdes Eigentum bestand. Der reine Sachschaden tritt gegenüber der Gefährdungskomponente deutlich zurück, bleibt aber für die Gesamtbewertung relevant.
Besonders ins Gewicht fällt, wie schwer die Sorgfaltsverletzung wiegt, ob die Brandgefahr offensichtlich erkennbar war, ob naheliegende Sicherungsmaßnahmen unterlassen wurden und welches Ausbreitungs- und Eskalationspotenzial bestand. Bei schweren Tatfolgen wie schweren Verletzungen, Todesfällen oder dem In-Not-Versetzen vieler Menschen sind diese Folgen zentraler Strafzumessungsfaktor.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- der Brand durch grobe oder besonders leichtfertige Sorgfaltsverstöße ausgelöst wurde,
- der Brandverlauf rasch außer Kontrolle geraten ist,
- Menschen konkret gefährdet oder verletzt wurden,
- fremdes Eigentum in großem Ausmaß betroffen war,
- ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit vorlag,
- einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein frühes, umfassendes Geständnis,
- erkennbare Reue und Einsicht,
- aktive Schadensgutmachung, soweit möglich,
- eine untergeordnete Tatbeteiligung,
- eine überlange Verfahrensdauer.
Strafrahmen
Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst richtet sich der Strafrahmen nach der Schwere der Gemeingefahr und nach den eingetretenen Folgen. Maßgeblich ist nicht der bloße Sachschaden, sondern das Ausmaß der Gefährdung von Menschen und fremden Rechtsgütern.
Wird eine Feuersbrunst fahrlässig verursacht, ohne dass schwere Tatfolgen eintreten, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Bereits diese Grundform ist strafbar, weil auch fahrlässiges Verhalten eine unkontrollierbare Brandentwicklung mit erheblicher Gemeingefahr auslösen kann.
Hat die fahrlässige Feuersbrunst den Tod eines Menschen, schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen oder das In-Not-Versetzen vieler Menschen zur Folge, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In diesen Fällen bewertet der Gesetzgeber die konkrete Schädigung von Menschenleben und die massive Gefährdungslage als besonders gravierend.
Kommt es infolge der fahrlässigen Feuersbrunst zum Tod einer größeren Zahl von Menschen, liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In diesen Konstellationen tritt der Fahrlässigkeitscharakter in den Hintergrund und der tödliche Ausgang der Gemeingefahr steht im Vordergrund.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst ist im Grundtatbestand regelmäßig auch Geldstrafe vorgesehen. Bei schweren Tatfolgen wie Verletzungen, Todesfällen oder massiver Gemeingefahr tritt die Geldstrafe in den Hintergrund und es wird überwiegend Freiheitsstrafe verhängt.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
Diese Möglichkeit besteht bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst grundsätzlich, da der Strafrahmen im Grundtatbestand bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. § 37 StGB ist daher anwendbar.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose vorliegt. Dies ist bei § 170 StGB regelmäßig relevant, da der Strafrahmen im Grundtatbestand deutlich darunter liegt.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Auch diese Form der Strafnachsicht kommt bei § 170 StGB in Betracht, insbesondere bei höherem Verschuldensgrad ohne schwere Tatfolgen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen, etwa
- Schadensgutmachung,
- Verhaltensauflagen,
- strukturierende Maßnahmen zur Rückfallvermeidung.
Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst kommen diese Maßnahmen typischerweise begleitend im Rahmen einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht in Betracht. Sie können die Freiheitsstrafe nicht ersetzen, aber ergänzend absichern, insbesondere bei Ersttätern und einsichtiger Schadensaufarbeitung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst richtet sich die sachliche Zuständigkeit primär nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe. Im Grundtatbestand ist die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Damit fällt das Hauptverfahren grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts.
Tritt eine Qualifikation ein und steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, ist das Hauptverfahren nicht mehr beim Bezirksgericht zu führen. In diesen Fällen ist der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig.
Bezirksgericht
Diese Zuständigkeit liegt vor, wenn die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst im Grundtatbestand zu beurteilen ist und keine qualifizierenden Tatfolgen vorliegen. Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.
Landesgericht als Einzelrichter
Diese Zuständigkeit liegt vor, wenn die fahrlässige Feuersbrunst
- zu schweren Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen führt oder
- den Tod eines Menschen zur Folge hat oder
- viele Menschen in Not versetzt werden oder
- den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich zieht.
In diesen Fällen steht nicht mehr nur die Gemeingefahr, sondern die besonders gravierende Folge im Vordergrund. Zuständig ist dann der Einzelrichter des Landesgerichts.
Landesgericht als Schöffengericht und Landesgericht als Geschworenengericht
Eine Zuständigkeit als Schöffen- oder Geschworenengericht folgt bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nicht bereits aus dem Delikt allein, weil die Strafdrohung im qualifizierten Rahmen fünf Jahre nicht übersteigt. Eine Zuständigkeit eines höheren Spruchkörpers kann sich jedoch aus dem Zusammenhang ergeben, wenn gleichzeitig weitere Straftaten angeklagt werden, die eine höhere Gerichtsbesetzung erfordern.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort. Maßgeblich ist, wo die fahrlässige Verursachung der Feuersbrunst gesetzt wurde oder wo der Brand seine Wirkung entfaltet hat. Entscheidend ist der Ort der Tathandlung oder der Ort des Branderfolgs.
Kann der Tatort nicht eindeutig festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz oder Aufenthalt der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme oder
- dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Fehlt auch daran eine eindeutige Anknüpfung, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Anklage eingebracht wird. Maßgeblich ist, wo eine zweckmäßige, geordnete und effiziente Verfahrensführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist die Berufung an das Landesgericht zulässig.
Gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter ist die Berufung an das Oberlandesgericht zulässig.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof kommt nur in Betracht, wenn das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht entschieden hat.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Diese richten sich insbesondere auf Sachschäden, Wiederherstellungskosten, Wertminderung sowie auf Folgeschäden, die durch den Brand entstanden sind.
Darüber hinaus können Personenschäden ersetzt verlangt werden, etwa Behandlungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld und sonstige unmittelbare Tatfolgen, wenn Menschen durch den Brand verletzt wurden oder in Notlagen geraten sind.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährung nur insoweit weiter, als die Ansprüche nicht zugesprochen wurden.
Eine freiwillige Schadensgutmachung kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und ernsthaft erfolgt. Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst ist diese mildernde Wirkung in der Praxis oft deutlich stärker als bei vorsätzlicher Brandstiftung, weil der Täter den Schaden nicht gewollt hat.
Je geringer die Sorgfaltsverletzung und je rascher die Wiedergutmachung erfolgt, desto größer ist ihr strafmildernder Effekt. Liegen hingegen grobe Fahrlässigkeit, erhebliche Gemeingefahr oder Personenschäden vor, tritt auch bei § 170 StGB die Bedeutung der Wiedergutmachung spürbar in den Hintergrund.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst ist ein ernstes Gemeingefährdungsdelikt. Im Zentrum stehen die Verursachung einer Feuersbrunst, die Gefahr für Menschen und die erheblichen Sachschäden. Die rechtliche Beurteilung hängt stark von Brandursache, Ausbreitungsdynamik, Gefährdungslage, Sorgfaltsmaßstab und Beweislage ab. Schon kleine Unterschiede im Ablauf entscheiden, ob tatsächlich eine fahrlässige Feuersbrunst vorliegt oder ob eine bloß unglückliche Verkettung ohne strafrechtliche Relevanz gegeben ist.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Brandentstehung, Kausalität, Sorgfaltsverstoß und Zurechnung präzise geprüft, Sachverständigengutachten kritisch hinterfragt und entlastende Umstände verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Voraussetzungen einer Feuersbrunst rechtlich erfüllt sind oder lediglich ein geringerer Tatbestand vorliegt,
- analysiert die Beweislage zu Brandursache, Zündquelle, Ausbreitung und Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum,
- entwickelt eine klare, realistische Verteidigungsstrategie unter Einbindung von Brandsachverständigen und technischer Expertise.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung sorgen wir dafür, dass der Vorwurf der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst sachlich eingeordnet, rechtlich sauber abgegrenzt und mit der gebotenen Konsequenz verteidigt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“