Grundverkehrsgesetz Vorarlberg
Grüner Grundverkehr im Bundesland Vorarlberg
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in Vorarlberg grundsätzlich genehmigungspflichtig. Falls der Rechtserwerber kein Landwirt ist, muss der Erwerb ebenso bekannt gemacht werden.
Ausnahmen hierbei sind:
- Rechtserwerbe mit einem Flächenausmaß von unter 0,1 ha
- Rechtserwerbe durch das Land oder die Gemeinde
- Rechtserwerbe aufgrund einer Zwangsversteigerung oder einem Erbweg
- Rechtserwerbe an einem Grundstück mit einer Widmung als Bauerwartungsfläche
- Rechtserwerbe zur Veränderung der Miteigentumsquoten
Eigentumserwerbe sind grundsätzlich zu genehmigen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen gerecht wird und wenn:
- der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder
- der Erhaltung oder Schaffung eines wirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Ausnahmen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Ausnahmen gelten für den Grünen und Grauen Grundverkehr, sowie für den Ausländererwerb):
- Rechtserwerbe zwischen Verwandten
- Rechtserwerbe zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern auch nach Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft im Zuge der Aufteilung des Vermögens
- Rechtserwerbe von Todes wegen
- Rechtserwerbe im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung
- Rechtserwerbe für Maßnahmen des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Energieversorgung
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtserwerbe über land- und forstwirtschaftliche Flächen bis zu einem Ausmaß von höchstens 300m², sofern eine erforderliche Bewilligung für die Teilung erteilt wurde
Grauer Grundverkehr im Bundesland Vorarlberg
Beim Baugrundstückserwerb in Vorarlberg bedarf es einer Erklärung des Käufers, dieses innerhalb von 10 Jahren zu bebauen. Von dieser Erklärungspflicht ausgenommen ist:
- Der Grundstückserwerb einer natürlichen Person mit einem Flächenmaß bis zu 800m²
- Der einmalige Grundstückserwerb eines Betriebs von einer unmittelbar angrenzenden unbebauten Baufläche bis zu 3.000m², wenn diese zur Betriebserweiterung geeignet ist.
- Der Grundstückserwerb von unbebauten Bauflächen, die sich aufgrund ihrer Größe, Form oder Lage zu keiner geordneten Bebauung eignen.
Ausnahmen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Ausnahmen gelten für den Grünen und Grauen Grundverkehr, sowie für den Ausländererwerb):
- Rechtserwerbe zwischen Verwandten
- Rechtserwerbe zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern auch nach Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft im Zuge der Aufteilung des Vermögens
- Rechtserwerbe von Todes wegen
- Rechtserwerbe im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung
- Rechtserwerbe für Maßnahmen des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Energieversorgung
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtserwerbe über land- und forstwirtschaftliche Flächen bis zu einem Ausmaß von höchstens 300m², sofern eine erforderliche Bewilligung für die Teilung erteilt wurde
Ausländererwerb im Bundesland Vorarlberg
Der Grundstückserwerb von ausländischen Personen im Bundesland Vorarlberg ist genehmigungspflichtig. Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und ein kulturelles, volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb besteht.
Ausnahmen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Ausnahmen gelten für den Grünen und Grauen Grundverkehr, sowie für den Ausländererwerb):
- Rechtserwerbe zwischen Verwandten
- Rechtserwerbe zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern auch nach Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft im Zuge der Aufteilung des Vermögens
- Rechtserwerbe von Todes wegen
- Rechtserwerbe im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung
- Rechtserwerbe für Maßnahmen des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Energieversorgung
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtserwerbe über land- und forstwirtschaftliche Flächen bis zu einem Ausmaß von höchstens 300m², sofern eine erforderliche Bewilligung für die Teilung erteilt wurde