Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
- Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
- Gesetzliche Grundlage und Zielsetzung
- Geltungsbereich
- Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 Abs 1 UGB
- Zuständigkeit und Klageerhebung
- Rechtsfolgen der Entziehung
- Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 Abs 2 UGB
- Gesellschaftsvertragliche Gestaltung
- Entziehung der Vertretungsbefugnis nach § 127 UGB
- Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bedeutet, dass einem Gesellschafter das Recht und die Pflicht genommen werden, für die Gesellschaft Entscheidungen in laufenden Angelegenheiten zu treffen. Sie betrifft ausschließlich das Innenverhältnis der Gesellschaft. Während § 117 UGB die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis regelt, betrifft § 127 UGB die Vertretungsbefugnis nach außen. Beide Normen setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus und dienen der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft.
Die Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis entzieht einem Gesellschafter gerichtlich aus wichtigem Grund das Recht zur Geschäftsführung.
Gesetzliche Grundlage und Zielsetzung
Nach § 117 Abs 1 UGB kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund durch Urteil entzogen werden.
§ 127 UGB regelt inhaltsgleich die Entziehung der Vertretungsbefugnis. Beide Bestimmungen dienen dem Schutz der Gesellschaft vor pflichtwidrigem oder ungeeignetem Verhalten, sichern aber zugleich dem betroffenen Gesellschafter Rechtsschutz vor willkürlicher Abberufung.
Ergänzend normiert § 117 Abs 2 UGB das Recht des geschäftsführungsbefugten Gesellschafters, seine Geschäftsführungsbefugnis selbst aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ihm die weitere Ausübung der Geschäftsführung nicht mehr zumutbar ist.
Ziel dieser Regelungen ist ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen:
- Schutz der Gesellschaft vor Schaden durch Fehlverhalten,
- Schutz des betroffenen Gesellschafters vor unberechtigtem Entzug seiner Leitungsfunktion
Geltungsbereich
§ 117 UGB gilt sowohl für offene Gesellschaften (OG) als auch für Kommanditgesellschaften (KG) und bereits in der Gründungsphase. Für die GmbH & Co KG gilt § 117 Abs 1 UGB nur für die Komplementär-GmbH, nicht aber für deren Geschäftsführer, da ein Eingriff in die interne Organisationsautonomie der GmbH unzulässig wäre.
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 Abs 1 UGB
Die Entziehung beseitigt sowohl das Recht als auch die Pflicht zur Geschäftsführung. Damit verliert der betroffene Gesellschafter seine Entscheidungskompetenz in geschäftsführungsbezogenen Angelegenheiten.
Die Entziehung kann sich auf eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis oder auf eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis mit erweitertem oder eingeschränktem Umfang beziehen. Auch eine vertraglich vereinbarte Ressortzuständigkeit oder das Widerspruchsrecht als Bestandteil der Geschäftsführung kann betroffen sein.
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis: Wenn ein Gesellschafter allein Entscheidungen treffen darf, kann ihm dieses Recht vollständig entzogen werden
- Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: Wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam entscheiden dürfen, kann die Entziehung so gestaltet sein, dass der betroffene Gesellschafter von dieser gemeinsamen Befugnis ausgeschlossen wird
- Ressortzuständigkeit: Hat ein Gesellschafter laut Vertrag nur bestimmte Aufgabenbereiche (z. B. Finanzen, Personal), kann ihm auch nur dieses Ressort entzogen werden
- Widerspruchsrecht: Selbst das Recht, bei Entscheidungen anderer Geschäftsführer ein Veto einzulegen, kann entzogen werden
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist kein Schritt der Willkür, sondern ein notwendiges Mittel, um die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft zu wahren.“
Wichtiger Grund als Voraussetzung
Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist ein Ausnahmeinstrument zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen. Sie erlaubt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Beendigung einer laufenden Geschäftsführungsbefugnis, wenn deren Fortsetzung unzumutbar ist.
1. Abwägung der Interessen
Im Mittelpunkt steht eine Interessenabwägung zwischen dem betroffenen Gesellschafter und den übrigen Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft. Entscheidend ist, ob die Aufrechterhaltung der Geschäftsführungsbefugnis für die Mitgesellschafter noch zumutbar ist. Dabei sind insbesondere Verhalten, Verdienste, wirtschaftliche Auswirkungen und mögliche Verschuldensgrade zu berücksichtigen.
2. Grobe Pflichtverletzung
Ein wichtiger Grund liegt vor bei erheblichen Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten, etwa:
- Missachtung von Zustimmungs- oder Widerspruchsrechten anderer Gesellschafter
- unredliche, blockierende oder inaktive Geschäftsführung
- Befugnisüberschreitungen, Missbrauch der Leitungsfunktion oder Schädigung der Gesellschaft
- Verletzung des Wettbewerbsverbots oder gravierende persönliche Verfehlungen gegenüber Mitgesellschaftern
Voraussetzung ist grundsätzlich schuldhaftes Verhalten, wobei strittig ist, ob grobe oder auch leichte Fahrlässigkeit genügt.
3. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Ein weiterer wichtiger Grund ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Sie kann auf äußeren Umständen beruhen und setzt kein Verschulden voraus. Beispiele:
- dauerhafte Krankheit oder längere Abwesenheit
- fehlende Fachkenntnisse oder unterlassene Fortbildung
- altersbedingte Einschränkungen
Diese Unfähigkeit muss die ordnungsgemäße Führung der Gesellschaft objektiv beeinträchtigen.
4. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Jede Entziehung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff in die Gesellschafterrechte muss geeignet und erforderlich sein, um die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederherzustellen. Mildere Mittel, etwa eine zeitweilige Beschränkung oder interne Neuordnung der Geschäftsführung, sind vorrangig zu prüfen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächZuständigkeit und Klageerhebung
Beteiligung aller Gesellschafter
Am Entziehungsverfahren müssen alle Gesellschafter beteiligt sein, auch solche, die von der Geschäftsführung oder Vertretung ausgeschlossen sind. Sie bilden sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite eine notwendige Streitgenossenschaft. Eine bloß außergerichtliche Zustimmung einzelner Gesellschafter reicht nicht aus. Ein Verzicht auf den Anspruch oder eine Klagerücknahme ist nur gemeinsam durch alle Streitgenossen möglich.
Einbindung widersprechender Gesellschafter
Verweigert ein Gesellschafter die Zustimmung zur Klagsführung, obwohl die Entziehung im Interesse der Gesellschaft liegt, kann er als Mitbeklagter in das Verfahren einbezogen und auf Duldung der Klage in Anspruch genommen werden.
Beklagter ist der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter, dessen Befugnis entzogen werden soll. Sind mehrere Geschäftsführer betroffen, kann eine gemeinsame Klage erhoben werden, sofern dieselben Gründe oder ein innerer Zusammenhang vorliegen.
Zeitpunkt der Klageerhebung
Eine gesetzliche Frist besteht nicht. Dennoch ist die Klage unverzüglich zu erheben, sobald der wichtige Grund bekannt ist. Ein längeres Zuwarten kann die Bedeutung des Grundes mindern und darauf schließen lassen, dass die Fortsetzung der Geschäftsführungsbefugnis zumutbar bleibt.
Auch andauernde Missstände können jederzeit geltend gemacht werden, solange sie fortbestehen.
Fällt der wichtige Grund während des Prozesses weg, entfällt die Grundlage für die Entziehung.
Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs
Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich aufrecht. Um die Gesellschaft vor Schäden zu schützen, kann der Entziehungsanspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden.
Dafür sind ein wichtiger Grund und eine konkrete Gefährdung der Gesellschaftsinteressen glaubhaft zu machen. Das Gericht kann im Wege des Ermessens verschiedene Maßnahmen anordnen, etwa:
- den vollständigen oder teilweisen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis,
- die Untersagung bestimmter Tätigkeiten oder des Zutritts zu Geschäftsräumlichkeiten,
- die vorübergehende Übertragung der Geschäftsführung auf andere Gesellschafter oder Dritte
Auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung bilden die Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „In gesellschaftsrechtlichen Konflikten geht es nicht nur um Paragraphen, sondern um Verantwortung. Diese Verantwortung tragen wir mit Präzision und Standhaftigkeit.“
Rechtsfolgen der Entziehung
Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Geschäftsführungsbefugnis des betroffenen Gesellschafters. Er darf keine Geschäftsführungshandlungen mehr setzen und haftet bei Verstößen für entstandene Schäden.
Ein etwaiges Dienstverhältnis wird durch die Entziehung nicht automatisch beendet, kann jedoch aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der Anspruch auf Geschäftsführervergütung entfällt grundsätzlich, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Die Geschäftsführungsbefugnis der übrigen Gesellschafter bleibt unberührt. Ist der Entzogene alleiniger Geschäftsführer, müssen die übrigen Gesellschafter die Geschäftsführung neu regeln.
Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 Abs 2 UGB
Nach § 117 Abs 2 UGB haben Gesellschafter ein unverzichtbares Recht, ihre Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund einseitig zu kündigen. Dieses Gestaltungsrecht erlaubt es, das Dauerschuldverhältnis der Geschäftsführung vorzeitig zu beenden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Die Gesellschafterstellung bleibt dabei bestehen, beendet wird nur die Geschäftsführungsbefugnis und -pflicht.
Wichtiger Grund und Voraussetzung
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Ausübung der Geschäftsführung für den Gesellschafter nicht mehr zumutbar ist. Er kann sich aus persönlichen Umständen (z. B. Krankheit, Alter, längere Abwesenheit) oder zerrütteten Verhältnissen zu den Mitgesellschaftern ergeben.
Eigene Pflichtverletzungen rechtfertigen keine Kündigung. Maßgeblich ist stets die Sicht des kündigenden Gesellschafters.
Geltendmachung
Die Kündigung erfolgt formlos, muss aber allen Mitgesellschaftern zugehen, um wirksam zu werden. Mit dem Zugang ändert sich der Gesellschaftsvertrag entsprechend. Eine gesetzliche Frist besteht nicht, längeres Zuwarten kann aber die Zumutbarkeit der Fortsetzung indizieren. Bei unzeitiger Kündigung ist der Gesellschafter schadenersatzpflichtig, sofern er ohne zwingenden Grund sofort kündigt, obwohl eine angemessene Übergangsfrist möglich gewesen wäre.
Rechtsfolgen der Kündigung
Die Geschäftsführungsbefugnis endet entweder mit Ablauf der Kündigungsfrist oder, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist, mit sofortiger Wirkung. Erfolgt die Kündigung ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes, so bleibt sie ohne rechtliche Wirkung, und der Gesellschafter haftet für etwaige Pflichtverletzungen. Mit einer wirksamen Kündigung erlischt zugleich auch die Vertretungsbefugnis, da das Gesetz keine eigenständige Kündigungsmöglichkeit hierfür vorsieht.
Gesellschaftsvertragliche Gestaltung
Der Gesellschaftsvertrag kann die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis näher ausgestalten, indem er zusätzliche Beendigungsgründe (z. B. Altersgrenze, Zeitablauf, Verlust der Geschäftsfähigkeit) oder Fristen zur Klageerhebung vorsieht. Ebenso können erleichterte Entziehungsmechanismen bis hin zur Abberufung ohne wichtigen Grund vereinbart werden.
Anstelle einer gerichtlichen Klage kann der Gesellschaftsvertrag auch vorsehen, dass die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis durch einen Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der Gesellschafter erfolgt. Gegen einen unbegründeten Entziehungsbeschluss steht dem betroffenen Gesellschafter jedoch das Recht auf Erhebung einer Feststellungsklage zu, wobei die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung vertraglich nicht ausgeschlossen werden darf.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächEntziehung der Vertretungsbefugnis nach § 127 UGB
Die Entziehung der Vertretungsbefugnis folgt denselben Voraussetzungen wie § 117 UGB, betrifft jedoch das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, da sich beide Normen inhaltlich weitgehend decken, sind die zu § 117 UGB entwickelten Grundsätze sinngemäß auch auf § 127 UGB anzuwenden.
In der Praxis wird die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis häufig mit der Entziehung der Vertretungsbefugnis kombiniert, um eine vollständige Trennung der Leitungskompetenz zu erreichen.
Die Klage ist in beiden Fällen gemeinsam zulässig und zweckmäßig, wenn ein einheitlicher wichtiger Grund vorliegt.
Gegenstand der Entziehung
Im Unterschied zu der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis betrifft § 127 UGB die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis, also die rechtliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Entziehung wirkt sich daher unmittelbar auf Firmenbucheintragungen und Publizitätswirkungen aus.
Erfasst wird jede organschaftliche Vertretung, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder vertraglich begründet ist. Dagegen richtet sich die Entziehung einer Prokura oder Handlungsvollmacht nach anderen besonderen Vorschriften.
Voraussetzungen und wichtiger Grund
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, richtet sich nach denselben Maßstäben wie bei § 117 UGB. Regelmäßig führt die Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführung auch zur Unzumutbarkeit der Vertretung und umgekehrt. Der Grund ist jedoch funktionsbezogen zu prüfen: Ein Missbrauch der Vertretungsmacht kann etwa eine Entziehung rechtfertigen, ohne dass gleichzeitig die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden muss.
Kündigung der Vertretungsbefugnis
Eine eigene Kündigungsmöglichkeit der Vertretungsbefugnis sieht § 127 UGB nicht vor. Das ist sachlich konsequent, weil jeder Vertretungsakt zugleich ein Geschäftsführungsakt ist. Wird die Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 Abs 2 UGB gekündigt, erlischt damit automatisch auch die Vertretungsbefugnis.
Anmeldung zum Firmenbuch
Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist von allen Gesellschaftern, auch vom betroffenen, zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Weigert sich der ausgeschlossene Gesellschafter mitzuwirken, kann seine Mitwirkung gerichtlich erzwungen werden oder eine Zwangsmaßnahme nach dem Firmenbuchgesetz erfolgen. Bei einstweiligen Verfügungen veranlasst das Gericht die Eintragung von Amts wegen.
Erlöschen der Vertretungsmacht
Die Vertretungsbefugnis erlischt mit Rechtskraft des Entziehungsurteils. Solange die Änderung nicht im Firmenbuch eingetragen ist, können Dritte jedoch aufgrund der negativen Publizität weiterhin auf die bisherige Vertretungslage vertrauen. Erst mit ordnungsgemäßer Eintragung tritt Rechtssicherheit nach außen ein.
Negative Publizität bedeutet, dass Dritte auf den Inhalt des Firmenbuchs vertrauen dürfen. Solange eine Tatsache, etwa der Entzug der Vertretungsbefugnis, nicht eingetragen ist, wird sie gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam, selbst wenn sie tatsächlich schon besteht.
Das Erlöschen führt nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Ist nach der Entziehung kein vertretungsbefugter Gesellschafter mehr vorhanden, muss entweder ein neuer Gesellschafter aufgenommen oder eine gesetzliche Gesamtvertretung aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter angenommen werden. In einer zweigliedrigen Gesellschaft kann sich dadurch automatisch eine Einzelvertretungsbefugnis des verbleibenden Gesellschafters ergeben.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächVerhältnis zu anderen Rechtsbehelfen
Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist ein Sonderfall der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrechte. Daneben bestehen:
- die Ausschlussklage nach § 140 UGB,
- die Auflösungsklage nach § 133 UGB und
- die Möglichkeit der einvernehmlichen Abberufung durch Gesellschafterbeschluss
Gegenüber diesen Rechtsbehelfen ist die Entziehung die mildere Maßnahme, da sie nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft führt, sondern nur die Leitungsfunktion betrifft.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist häufig mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Spannungen innerhalb der Gesellschaft verbunden. Sie betrifft nicht nur die interne Machtverteilung, sondern kann auch gravierende Folgen für die Geschäftsführung, Haftung und Außenwirkung haben.
Ohne rechtliche Begleitung drohen Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen können. Zudem erfordert die Beurteilung eines „wichtigen Grundes“ eine sorgfältige rechtliche Abwägung, um langwierige und kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.
Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich solche Risiken gezielt vermeiden, weil wir das Verfahren rechtssicher vorbereiten, die Interessen aller Beteiligten wahren und eine Lösung schaffen, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich Bestand hat.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wo andere Eskalation sehen, suchen wir Struktur und Rechtsklarheit, das ist unser Verständnis moderner anwaltlicher Konfliktlösung.“