Ausfolgungsverfahren
Ausfolgungsverfahren
Das Ausfolgungsverfahren dient der Erlangung des in Österreich befindlichen beweglichen Vermögens einer verstorbenen Person durch die Berechtigten, ohne dass es zu einer vollständigen formellen Abhandlung kommt.
In der Praxis wird das Ausfolgungsverfahren häufig zur Erlangung von Konten, Bargeld oder Schmuck angewendet.
Stirbt ein Ausländer und hinterlässt in Österreich bewegliches Vermögen, stellt sich häufig die Frage, wie dieses rechtssicher und rasch übernommen werden kann. In genau solchen Fällen ermöglicht das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG einen einfachen und schnellen Zugang zu beweglichen Vermögen in Österreich.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das Ausfolgungsverfahren ist ein rein schriftliches Verfahren, das Sie mit unserer Unterstützung einfach und zügig durchführen können.“
Voraussetzung für das Ausfolgungsverfahren
Ein Ausfolgungsverfahren ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Staatsangehörigkeit des Verstorbenen
- Drittstaatsangehöriger oder Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht der EuErbVO angehört (Dänemark und Irland)
- NICHT: Österreicher oder Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, welcher der EuErbVO angehört
- keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EuErbVO
- bewegliches Vermögen in Österreich
- keine Abhandlung der Verlassenschaft in Österreich
- Bestätigung der Behörde des Heimatstaates oder des letzten Aufenthaltsstaates, dass die antragstellende Person zur Übernahme berechtigt ist
- Antrag durch eine berechtigte Person
Bewegliches Vermögen
Bewegliches Vermögen umfasst alle Dinge, die nicht fest mit einem Grundstück verbunden sind und sich leicht transportieren oder verschieben lassen. Dazu gehören unter anderem Geld auf Konten, Schmuck, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Möbel oder persönliche Wertgegenstände.
NICHT: unbewegliches Vermögen
Das Ausfolgungsverfahren gilt nur für bewegliches Vermögen.
Für Immobilien, Häuser, Grundstücke und in österreichischen Registern registrierte Rechte wie Firmen oder Marken ist kein Ausfolgungsverfahren möglich.
Berechtigte Personen
Die berechtigte Person ist jemand, der das Recht hat, das bewegliche Vermögen des Verstorbenen in Österreich zu übernehmen. Infrage kommen also ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, der nach dem Recht des Heimatstaates oder Aufenthaltsstaates dazu berechtigt ist.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Ausfolgungsverfahren wird streng geprüft, um zu verhindern, dass unberechtigte Personen an fremdes Vermögen gelangen.“
Unterlagen für das Ausfolgungsverfahren
Um einen Antrag auf Ausfolgung erfolgreich einzubringen, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- eine behördliche Erklärung oder Bescheinigung aus dem Ausland, die bestätigt, dass der Antragsteller zur Übernahme berechtigt ist (z. B. Erbschein, Gerichtsbeschluss),
- ein Nachweis, dass sich das Vermögen tatsächlich im Inland befindet (z. B. Kontoauszug, Eigentumsdokument),
- gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden, sofern diese nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden,
- je nach Herkunftsstaat der Dokumente zusätzlich eine Apostille oder diplomatische Legalisierung.
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Bezirksgericht in Österreich zu stellen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen und entscheidet durch Beschluss über die Ausfolgung.
Kosten des Ausfolgungsverfahren
Die Kosten für das Ausfolgungsverfahren setzen sich hauptsächlich aus den Gerichtsgebühren, eventuellen Übersetzungskosten der Dokumente und den Kosten der anwaltlichen Vertretung zusammen.
Fristen des Ausfolgungsverfahren
Für das Ausfolgungsverfahren selbst gibt es in Österreich keine festen gesetzlichen Fristen. Dennoch ist es empfehlenswert, den Antrag rasch zu stellen, da „herrenloses“ Vermögen immer ein gewisses Risiko darstellt.
Zudem gelten in manchen Ländern Fristen für den Erbantritt oder für den Erhalt von Dokumenten, die auch für das Ausfolgungsverfahren wichtig sein können.
Fazit
Mit dem Ausfolgungsverfahren können Berechtigte schnell und unkompliziert auf das in Österreich befindliche bewegliche Vermögen ausländischer Verstorbener zugreifen.
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Wir unterstützen Sie gerne mit unserer langjährigen Erfahrung im internationalen Erbrecht,
- den Antrag korrekt und vollständig einzureichen,
- Verzögerungen durch fehlende Unterlagen zu vermeiden,
- mit Gerichten und Banken rechtssicher zu kommunizieren,
- ihre Ansprüche durchzusetzen
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Besonders bei Erbfällen mit Auslandsbezug sind Fachkenntnisse im internationalen Erbrecht entscheidend.“