Organtransplantation

In Österreich ist die Organtransplantation gesetzlich klar geregelt: Das Organtransplantationsgesetz (OTPG) bildet hierfür die rechtliche Grundlage. Ergänzend dazu regelt das Gewebesicherheitsgesetz (GSG) in ähnlicher Weise die Entnahme und Verwendung von Gewebe und Zellen.

Organtransplantation: Alle Voraussetzungen, Ablauf, Haftung und Strafbestimmungen in Österreich.

Beide Gesetze gewährleisten einen sicheren und ethisch verantwortungsvollen Umgang mit Organen und Gewebe im medizinischen Bereich.

Vorsorge

Die Empfänger und im Fall einer Lebendspende auch die Spender sollten vor der Organtransplantation wesentliche Themen regeln:

Damit werden den Angehörigen im schlimmsten Fall schwere Entscheidungen abgenommen.

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Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

Organspenden dürfen ausschließlich freiwillig und unentgeltlich erfolgen. Eine kommerzielle Verwertung von Organen ist verboten. Organe dürfen daher nicht Gegenstand gewinnorientierter Rechtsgeschäfte sein.

Es ist dementsprechend untersagt, Spendern oder dritten Personen für die Spende eines Organs finanzielle oder vergleichbare Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.

Alle Rechtsgeschäfte, die gegen diese Vorgaben verstoßen, sind rechtlich unwirksam.

Lediglich der Ersatz von Aufwendungen, die direkt mit der Organspende verbunden sind, ist erlaubt. Dazu zählen etwa Fahrtkosten, entgangener Verdienst oder Kosten für medizinische Nachsorge. Diese Erstattungen gelten nicht als Bezahlung und stehen somit im Einklang mit dem Prinzip der unentgeltlichen Spende.

Dieses Prinzip soll gewährleisten, dass die Entscheidung zur Organspende ausschließlich aus altruistischen Motiven getroffen wird, frei von finanziellem Druck oder wirtschaftlichen Anreizen.

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Organtransplantation bei Lebenden

Lebendspenden gelten als letzte Möglichkeit, wenn kein passendes Organ eines verstorbenen Spenders rechtzeitig verfügbar ist. Für Lebendspenden kommen insbesondere Organe wie Nieren, Teile der Leber oder in seltenen Fällen Lungenlappen infrage, also Organe, die entweder paarig oder teilbar sind.

Häufig stammen solche Spenden von nahen Verwandten oder Menschen, die dem Empfänger emotional besonders verbunden sind, also Eltern, Geschwister oder Ehepartner.

Da eine Lebendspende einen schweren medizinischen Eingriff bei einer gesunden Person darstellt, gelten bei der Lebendspende besonders strenge gesetzliche Anforderungen und Aufklärungspflichten.

Volljährigkeit

Lebendspender müssen volljährig und einwilligungsfähig sein. Organspenden von Minderjährigen sind ausdrücklich verboten.

Risikominimierung

Vor einer Entnahme ist eine umfassende medizinische Untersuchung erforderlich, um festzustellen, ob der Spender körperlich und psychisch geeignet ist. Besteht ein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Spender, ist die Spende unzulässig. Ein Eingriff darf nur erfolgen, wenn das Risiko für den Spender als medizinisch vertretbar gilt und in einem angemessenen Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen für den Empfänger steht.

Aufklärung

Die Aufklärung des potenziellen Spenders muss gründlich, verständlich und in mündlicher sowie schriftlicher Form erfolgen. Zu den verpflichtend zu vermittelnden Informationen gehören:

Ein Verzicht auf diese Aufklärung ist rechtlich nicht zulässig.

Widerrufbare Einwilligung

Erst nach vollständiger Information kann der potenzielle Spender seine informierte, schriftliche Einwilligung erteilen. Diese Zustimmung muss unterzeichnet und dokumentiert werden. Sollte eine Person nicht schreiben können, ist eine Erklärung vor drei Zeugen erforderlich.

Bis zum Eingriff kann die Einwilligung jederzeit, ohne Angabe von Gründen, sowohl schriftlich als auch mündlich widerrufen werden. Ein Widerruf der Einwilligung macht jede geplante Organentnahme sofort unzulässig.

Nachsorge

Nach der Entnahme hat der Spender Anspruch auf umfassende medizinische Betreuung und Nachsorge. Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, ein strukturiertes Nachsorgeprogramm anzubieten, das in der Regel eine Kontrolle nach drei Monaten und regelmäßige Folgeuntersuchungen gemäß einem individuellen Nachsorgeplan umfasst.

Die Kosten für Vorbereitung, Operation und Nachsorge übernimmt in der Regel die Krankenversicherung der Empfängerperson oder das Gesundheitssystem, sodass der Spender keine finanziellen Nachteile erleidet.

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Organtransplantation bei Verstorbenen

Widerspruchslösung

In Österreich gilt bereits seit Langem die sogenannte Widerspruchslösung („Opt-out-Regelung“). Nach diesem Prinzip kommt grundsätzlich jeder verstorbene Mensch als potenzieller Organspender infrage, sofern er zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Dieses Konzept der stillschweigenden Zustimmung geht auf eine Empfehlung des Europarats aus dem Jahr 1978 zurück. Ziel dieser Regelung ist es, die Anzahl der Organspenden zu erhöhen, indem prinzipiell alle Menschen als potenzielle Spender gelten, solange kein ausdrücklicher Widerspruch dokumentiert wurde.

Die Widerspruchsregelung wird in Österreich allgemein breit akzeptiert, da sie einerseits das Prinzip der postmortalen Solidarität unterstreicht, andererseits aber auch jederzeit Raum für eine bewusste und persönliche Entscheidung gegen eine Organspende lässt.

Widerspruch gegen die Organtransplantation

Eine Organentnahme ist also unzulässig, wenn den Ärzten ein Widerspruch vorliegt, mit welcher der Verstorbene oder dessen gesetzlicher Vertreter vor dem Tod eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat.

Die Ablehnung einer Organtransplantation kann durch einen Eintrag in das Widerspruchsregister erfolgen. Dazu ist das Formular Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung auszufüllen und an das Widerspruchregister zu senden.

Krankenanstalten und Ärzte sind verpflichtet, das Widerspruchregister vor einer Organentnahme abzufragen. Findet sich dort ein Eintrag, darf keine Entnahme erfolgen.​

Neben dem offiziellen Eintrag ins Widerspruchsregister werden in Österreich auch andere Formen des Widerspruchs anerkannt. Beispielsweise genügt ein schriftlicher Hinweis, der bei den persönlichen Dokumenten mitgeführt wird, oder eine entsprechende Patientenverfügung. Dadurch wird sichergestellt, dass der individuelle Wille eindeutig berücksichtigt wird.

Alternativ besteht auch für Angehörige die Möglichkeit, nach dem Tod der betroffenen Person einen Widerspruch geltend zu machen, sofern sie glaubhaft darlegen können, dass dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

Berechtigung zur Organtransplantation

Die rechtliche Konsequenz dieser Widerspruchslösung ist eindeutig: Liegt kein Widerspruch vor, ist es erlaubt, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation einem anderen Menschen das Leben zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.

Die Organentnahme darf nur in nicht gewinnorientierten Krankenanstalten vorgenommen werden, welche zudem weitere wesentliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Vor der Organentnahme muss ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den Eintritt des klinischen Todes (Hirntod) feststellen. Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.

Dieser Arzt hat unabhängig zu sein. Er darf also weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Auch sonst darf dieser Arzt an den zur Transplantation notwendigen Eingriffen auf keine Weise beteiligt oder durch sie betroffen sein. Bei der Feststellung des Hirntodes ist der Arzt umfangreiche Vorschriften einzuhalten.

Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Organentnahme darf keine die Pietät verletzenden Verunstaltung des Leichnams zur Folge haben.

Vorrang der Organtransplantation

Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen. Die Verfügbarkeit von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werden.

Körperspende

Wer noch weitergehen will, kann seinen kompletten Leichnam in Form einer Körperspende zum Zweck der Wissenschaft und der Ausbildung neuer Ärzte an eine medizinische Universität spenden.

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Haftung

Die Klärung der Haftungsfrage bei Fehlern im Rahmen einer Organtransplantation hängt davon ab, welcher Fehler vorliegt und wer dafür verantwortlich ist.

Es können mehrere Parteien haftbar sein:

Bei einer fehlerhaften Organtransplantation können Schadensersatzansprüche aus verschiedenen Gründen entstehen, darunter:

Diese Ansprüche dienen dazu, den entstandenen Schaden möglichst umfassend auszugleichen.

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Strafrechtliche Bestimmungen

Verletzungen der Vorschriften des Organtransplantationsgesetzes werden verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich verfolgt. Dabei geht es nicht nur um illegale Organentnahmen und um Organhandel, sondern auch um scheinbare Kleinigkeiten wie Verletzungen bloßer Organisationsvorschriften.

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen.

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